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101_1974 AT

101. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinde Seewalchen am Attersee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinde Seewalchen am Attersee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 151

Attersee Straße wird im Bereich der Gemeinde

Seewalchen am Attersee wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 9,50 (alt) von der bestehenden Trasse ab,

führt sodann nördlich der Ortschaft Litzlberg,

berührt die alte Trasse bei km 12,720 (alt)/

12,421 (neu) und bindet bei km 13,00 (alt)/

12,70 (neu) endgültig in diese ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung und bei der Gemeinde Seewalchen

am Attersee aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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