101. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinde Seewalchen am Attersee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 151
Attersee Straße wird im Bereich der Gemeinde
Seewalchen am Attersee wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 9,50 (alt) von der bestehenden Trasse ab,
führt sodann nördlich der Ortschaft Litzlberg,
berührt die alte Trasse bei km 12,720 (alt)/
12,421 (neu) und bindet bei km 13,00 (alt)/
12,70 (neu) endgültig in diese ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung und bei der Gemeinde Seewalchen
am Attersee aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.