101. Bundesgesetz: Strafregistergesetznovelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 treten an die Stelle der bisherigen
Z. 5 folgende Bestimmungen
„5. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3
angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen
darüber, wann alle in einer Verurteilung
ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen
(Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und
mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen
gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr
vollzogen werden dürfen;
6. alle sich auf in das Strafregister aufgenommene
Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte
beziehenden Entscheidungen; Verfügungen
und Mitteilungen ausländischer Organe, die
den in Z. 4 und 5 genannten Entschließungen,
Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen."
2. Im § 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen
„(4) Wurde jemand wegen einer Tat verurteilt,
derentwegen er bereits im Ausland verurteilt
worden ist, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache
auch die ausländische Verurteilung anzugeben."
3. Der bisherige Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung
„(5)".
4. § 4 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung
ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen
(Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen)
und mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als
vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder
nicht mehr vollzogen werden dürfen (§ 2 Abs. 1
Z. 5), ist der Bundespolizeidirektion Wien durch
das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat,
mitzuteilen.
(3) Die Verurteilungen und die sich darauf beziehenden
Entscheidungen, Verfügungen und
Mitteilungen ausländischer Organe sind der Bundespolizeidirektion
Wien von allen inländischen
Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon
Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist,
daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits eine
entsprechende Mitteilung zugegangen ist."
5. Der bisherige Abs. 3 des § 4 erhält die Bezeichnung
„(4)".
6. Im § 7 ist zwischen die Buchstaben „lit. a, f,
g," und „1 oder n" der Buchstabe „k," einzufügen.
7. § 8 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine
Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung
des Bundespräsidenten oder eine sonstige
sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung
oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen
oder nicht aufgenommen worden ist,
kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme
in das Strafregister unrichtig erfolgte oder
unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt
zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen
ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die
Verurteilung getilgt ist."
8. Im § 11 ist folgender Abs. 3 einzufügen
„(3) Tilgungen ausländischer Verurteilungen
nach dem Recht des Staates, in dem die Verur-
teilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen
zu berücksichtigen, sobald die Tilgung
der Bundespolizeidirektion Wien mit einer
öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist."
9. Der bisherige Abs. 3 des § 11 erhält die Bezeichnung
„(4)".
10. Als § 12 wird folgende Bestimmung eingefügt
„Mitteilungen über Verurteilungen, die in Strafregisterauskünfte
nicht mehr aufgenommen
werden
§ 12. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat
das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu
benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt
(§ 2 Abs. 1 Z. 4 lit. o und § 11) in Strafregisterauskünfte
nicht mehr aufgenommen wird.
(2) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt
hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion
Wien (Abs. 1) auf der Urschrift des Straferkenntnisses
anzumerken."
11. Die §§ 12, 13 und 14 erhalten die Bezeichnung
„§§ 13, 14 und 15".
Artikel II
Bei Verurteilungen, die vor dem Inkrafttreten
des Art. I Z. 1 bis 9 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
geworden sind, hat die Bundespolizeidirektion
Wien die in Art. I Z. 10 dieses Bundesgesetzes
angeordnete Mitteilung bereits nach
Alblauf der durch § 9 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1972, bestimmten Tilgungsfrist
vorzunehmen. Sollten die in diesen Urteilen
verhängten Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
und die mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen noch vollzogen werden
können, so hat dies das Gericht, das in erster
Instanz erkannt hat, der Bundespolizeidirektion
Wien mitzuteilen. Die Verurteilung ist dann bis
zu dem Zeitpunkt, in dem diese Strafen und vorbeugenden
Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen
gelten, nachgesehen worden sind oder nicht
mehr vollzogen werden dürfen, wieder in Auskünften
aus dem Strafregister bekanntzugeben.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. I Z. 10 und 11 und des Art. II mit 1. Juli
1972 in Kraft.
2. Art. I Z. 10 und 11 und Art. II treten mit
1. Jänner 1974 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister
für Justiz betraut.