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101. Bundesgesetz: Strafregistergesetznovelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Strafregistergesetznovelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,

wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 treten an die Stelle der bisherigen

Z. 5 folgende Bestimmungen

„5. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3

angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen

darüber, wann alle in einer Verurteilung

ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen

(Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und

mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen

gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr

vollzogen werden dürfen;

6. alle sich auf in das Strafregister aufgenommene

Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte

beziehenden Entscheidungen; Verfügungen

und Mitteilungen ausländischer Organe, die

den in Z. 4 und 5 genannten Entschließungen,

Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen."

2. Im § 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen

„(4) Wurde jemand wegen einer Tat verurteilt,

derentwegen er bereits im Ausland verurteilt

worden ist, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache

auch die ausländische Verurteilung anzugeben."

3. Der bisherige Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung

„(5)".

4. § 4 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung

ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen

(Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen)

und mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als

vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder

nicht mehr vollzogen werden dürfen (§ 2 Abs. 1

Z. 5), ist der Bundespolizeidirektion Wien durch

das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat,

mitzuteilen.

(3) Die Verurteilungen und die sich darauf beziehenden

Entscheidungen, Verfügungen und

Mitteilungen ausländischer Organe sind der Bundespolizeidirektion

Wien von allen inländischen

Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon

Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist,

daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits eine

entsprechende Mitteilung zugegangen ist."

5. Der bisherige Abs. 3 des § 4 erhält die Bezeichnung

„(4)".

6. Im § 7 ist zwischen die Buchstaben „lit. a, f,

g," und „1 oder n" der Buchstabe „k," einzufügen.

7. § 8 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine

Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung

des Bundespräsidenten oder eine sonstige

sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung

oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen

oder nicht aufgenommen worden ist,

kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme

in das Strafregister unrichtig erfolgte oder

unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt

zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen

ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die

Verurteilung getilgt ist."

8. Im § 11 ist folgender Abs. 3 einzufügen

„(3) Tilgungen ausländischer Verurteilungen

nach dem Recht des Staates, in dem die Verur-

teilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen

zu berücksichtigen, sobald die Tilgung

der Bundespolizeidirektion Wien mit einer

öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist."

9. Der bisherige Abs. 3 des § 11 erhält die Bezeichnung

„(4)".

10. Als § 12 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Mitteilungen über Verurteilungen, die in Strafregisterauskünfte

nicht mehr aufgenommen

werden

§ 12. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat

das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu

benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt

(§ 2 Abs. 1 Z. 4 lit. o und § 11) in Strafregisterauskünfte

nicht mehr aufgenommen wird.

(2) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt

hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion

Wien (Abs. 1) auf der Urschrift des Straferkenntnisses

anzumerken."

11. Die §§ 12, 13 und 14 erhalten die Bezeichnung

„§§ 13, 14 und 15".

Artikel II

Bei Verurteilungen, die vor dem Inkrafttreten

des Art. I Z. 1 bis 9 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

geworden sind, hat die Bundespolizeidirektion

Wien die in Art. I Z. 10 dieses Bundesgesetzes

angeordnete Mitteilung bereits nach

Alblauf der durch § 9 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 68/1972, bestimmten Tilgungsfrist

vorzunehmen. Sollten die in diesen Urteilen

verhängten Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen

und die mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahmen noch vollzogen werden

können, so hat dies das Gericht, das in erster

Instanz erkannt hat, der Bundespolizeidirektion

Wien mitzuteilen. Die Verurteilung ist dann bis

zu dem Zeitpunkt, in dem diese Strafen und vorbeugenden

Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen

gelten, nachgesehen worden sind oder nicht

mehr vollzogen werden dürfen, wieder in Auskünften

aus dem Strafregister bekanntzugeben.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. I Z. 10 und 11 und des Art. II mit 1. Juli

1972 in Kraft.

2. Art. I Z. 10 und 11 und Art. II treten mit

1. Jänner 1974 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister

für Justiz betraut.

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