101. Bundesgesetz: Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
§ 1. Begriffsbestimmung
Vermögenswerte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind solche, die infolge der Auflösung der
durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung
in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom
14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten
Landkreise ohne Eigentümer sind.
Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte,
die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung
über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften
im Lande Österreich vom 3. September
1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände
(Fürsorgeverbände) verwaltet
werden.
ABSCHNITT II
Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Abs. 1
Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929)
§ 2. Übertragung (Aufteilung) der
Vermögenswerte
Die Vermögenswerte sind auf das Land oder
auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des
Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises
liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften
aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung)
ist auf die Interessen des Landes und der
beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten
nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte
unter möglichster Wahrung der bisherigen
Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.
§ 3. Beurkundung des Erwerbes
eines Vermögenswertes
Über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft
Übertragung ist eine Bescheinigung auszustellen,
wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht
kommt.
§ 4. Rechte Dritter
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswerte
zustehen, dürfen durch die Vermögensübertragung
nicht berührt werden.
§ 5. Gebäude und Gebäudeteile, in
denen Dienststellen oder Bedienstete
des Bundes, des Landes, von
Gemeinden oder Gemeindeverbänden
untergebracht sind
(1) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen,
die unter die Begriffsbestimmung des § 1
erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder
von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder
Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften
oder für Bundesbedienstete und werden
diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile
nicht auf diese Körperschaften übertragen,
so sind ihnen anläßlich der Vermögensübertragung
die Gebäude oder die Gebäudeteile für die
Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen
Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für
20 Jahre zur entgeltlichen Benützung zu überlassen,
soweit nicht zwischen den beteiligten
Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
(2) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen,
die unter die Begriffsbestimmung des § 1
erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so
sind ihm anläßlich der Vermögensübertragung
die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer
der gleichen Verwendung und der gleichen
Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für
20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung zu
überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und
den übernehmenden Körperschaften etwas anderes
vereinbart ist.
ABSCHNITT III
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
§ 6. Ersatz von Aufwendungen
(1) Hat eine der im § 5 genannten Körperschaften
nach dem 30. April 1945 für einen
Vermögenswert Aufwendungen gemacht, so sind
diese ihr auf Verlangen wie einem redlichen Besitzer
nach den §§ 331 und 332 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches von der Körperschaft
zu ersetzen, auf die der Vermögenswert übertragen
wird. Das Verlangen ist innerhalb eines
Jahres nach Übertragung (Aufteilung) des Vermögenswertes
zu stellen. Der Ersatz ist binnen
einem Jahr nach Stellung des Verlangens zu
leisten.
(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
des Abs. 1 ergeben, entscheiden die
Gerichte.
§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten
Die übernehmende Körperschaft haftet für
zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem
Vermögenswert gehören; sie wird von dieser
Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon
so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen
Vermögens beträgt.
§ 8. Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte
Hat in der Zeit zwischen dem 30. April 1945
und der Kundmachung dieses Gesetzes das Land
über einen auf seinem Gebiet befindlichen Vermögenswert
oder eine Gemeinde (Gemeindeverband)
über einen von ihr verwalteten Vermögenswert
ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so
steht das Fehlen eines Eigentümers des Vermögenswertes
oder der Mangel der Verfügungsberechtigung
der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes
von Anfang an nicht entgegen. Gleiches
gilt für Rechtsgeschäfte gerichtlich bestellter
Kuratoren.
§ 9. Grundbuchseintragungen
Die im § 3 genannten Bescheinigungen gelten
als öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des
Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 39.
§ 10. Abgabenfreiheit
Die durch die Ausführungsbestimmungen zum
Abschnitt II unmittelbar veranlaßten Schriften
und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
§ 11. Inkrafttreten
(1) Die Abschnitte I und II dieses Bundesgesetzes
treten den Ländern gegenüber für die
Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in
Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch § 8 in
Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten in jedem Land gleichzeitig mit
dessen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu
Abschnitt II dieses Bundesgesetzes sind bis
28. Feber 1970 zu erlassen.
§ 12. Vollziehung
(1) Das Bundesministerium für Inneres hat die
dem Bund nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte wahrzunehmen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 bis 9 ist das
Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der
Vollziehung des § 10 sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben
die Bundesregierung, hinsichtlich
der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen und im übrigen das Bundesministerium
für Finanzen betraut.