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101_1969 AT

101. Bundesgesetz: Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

§ 1. Begriffsbestimmung

Vermögenswerte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind solche, die infolge der Auflösung der

durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung

in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom

14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten

Landkreise ohne Eigentümer sind.

Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte,

die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung

über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften

im Lande Österreich vom 3. September

1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände

(Fürsorgeverbände) verwaltet

werden.

ABSCHNITT II

Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Abs. 1

Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929)

§ 2. Übertragung (Aufteilung) der

Vermögenswerte

Die Vermögenswerte sind auf das Land oder

auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des

Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises

liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften

aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung)

ist auf die Interessen des Landes und der

beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände

sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten

nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte

unter möglichster Wahrung der bisherigen

Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.

§ 3. Beurkundung des Erwerbes

eines Vermögenswertes

Über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft

Übertragung ist eine Bescheinigung auszustellen,

wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht

kommt.

§ 4. Rechte Dritter

Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswerte

zustehen, dürfen durch die Vermögensübertragung

nicht berührt werden.

§ 5. Gebäude und Gebäudeteile, in

denen Dienststellen oder Bedienstete

des Bundes, des Landes, von

Gemeinden oder Gemeindeverbänden

untergebracht sind

(1) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen,

die unter die Begriffsbestimmung des § 1

erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder

von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder

Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften

oder für Bundesbedienstete und werden

diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile

nicht auf diese Körperschaften übertragen,

so sind ihnen anläßlich der Vermögensübertragung

die Gebäude oder die Gebäudeteile für die

Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen

Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für

20 Jahre zur entgeltlichen Benützung zu überlassen,

soweit nicht zwischen den beteiligten

Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.

(2) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen,

die unter die Begriffsbestimmung des § 1

erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so

sind ihm anläßlich der Vermögensübertragung

die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer

der gleichen Verwendung und der gleichen

Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für

20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung zu

überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und

den übernehmenden Körperschaften etwas anderes

vereinbart ist.

ABSCHNITT III

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

§ 6. Ersatz von Aufwendungen

(1) Hat eine der im § 5 genannten Körperschaften

nach dem 30. April 1945 für einen

Vermögenswert Aufwendungen gemacht, so sind

diese ihr auf Verlangen wie einem redlichen Besitzer

nach den §§ 331 und 332 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches von der Körperschaft

zu ersetzen, auf die der Vermögenswert übertragen

wird. Das Verlangen ist innerhalb eines

Jahres nach Übertragung (Aufteilung) des Vermögenswertes

zu stellen. Der Ersatz ist binnen

einem Jahr nach Stellung des Verlangens zu

leisten.

(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung

des Abs. 1 ergeben, entscheiden die

Gerichte.

§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten

Die übernehmende Körperschaft haftet für

zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem

Vermögenswert gehören; sie wird von dieser

Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon

so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen

Vermögens beträgt.

§ 8. Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte

Hat in der Zeit zwischen dem 30. April 1945

und der Kundmachung dieses Gesetzes das Land

über einen auf seinem Gebiet befindlichen Vermögenswert

oder eine Gemeinde (Gemeindeverband)

über einen von ihr verwalteten Vermögenswert

ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so

steht das Fehlen eines Eigentümers des Vermögenswertes

oder der Mangel der Verfügungsberechtigung

der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes

von Anfang an nicht entgegen. Gleiches

gilt für Rechtsgeschäfte gerichtlich bestellter

Kuratoren.

§ 9. Grundbuchseintragungen

Die im § 3 genannten Bescheinigungen gelten

als öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des

Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 39.

§ 10. Abgabenfreiheit

Die durch die Ausführungsbestimmungen zum

Abschnitt II unmittelbar veranlaßten Schriften

und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie

Bundesverwaltungsabgaben befreit.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

§ 11. Inkrafttreten

(1) Die Abschnitte I und II dieses Bundesgesetzes

treten den Ländern gegenüber für die

Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in

Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch § 8 in

Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten in jedem Land gleichzeitig mit

dessen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu

Abschnitt II dieses Bundesgesetzes sind bis

28. Feber 1970 zu erlassen.

§ 12. Vollziehung

(1) Das Bundesministerium für Inneres hat die

dem Bund nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte wahrzunehmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 bis 9 ist das

Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der

Vollziehung des § 10 sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben

die Bundesregierung, hinsichtlich

der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen und im übrigen das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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