101. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, wird — soweit es
sich um die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft — verordnet
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer allgemeinbildenden höheren
Schule berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher
Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen
Hochschule für alle Studien- bzw. Fachrichtungen,
wobei jedoch in den in den §§ 4
bis 6 geregelten Fällen die erfolgreiche Ablegung
von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich
ist.
§ 2. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer berufsbildenden höheren Schule,
außer einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt (§ 3), berechtigt zur Aufnahme
als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an
einer wissenschaftlichen Hochschule für eine
gleiche oder verwandte Studienrichtung bzw.
Fachrichtung, wobei für eine nach Abs. 2 gleiche
Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen
und für eine nach Abs. 3 verwandte
Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche
Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich
ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer berufsbildenden höheren Schule
berechtigt darüber hinaus zur Immatrikulation
an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle
anderen Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen
unter der Voraussetzung 4er erfolgreichen Ablegung
von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 4 bis 6.
(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der
berufsbildenden höheren Schulen einerseits und
Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen
Hochschulen anderseits
(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen und Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der
der berufsbildenden höheren Schulen einerseits wissenschaftlichen Hochschulen anderseits
§ 3. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt berechtigt zur Aufnahme als
ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer
wissenschaftlichen Hochschule für eine gleiche
oder verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung,
wobei für eine nach Abs. 2 gleiche
Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen
und für eine nach Abs. 3 verwandte
Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche
Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich
ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt berechtigt darüber hinaus zur
Immatrikulation an einer wissenschaftlichen
Hochschule für alle anderen. Studienrichtungen
bzw. Fachrichtungen unter der Voraussetzung
der erfolgreichen Ablegung von Zusatzprüfungen
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6.
(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
einerseits und Studienrichtungen bzw.
Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen
anderseits
(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen
der höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten einerseits und Studienrichtungen
bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen
Hochschulen anderseits
§ 4. (1) Vor der Immatrikulation sind für
folgende Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen
der wissenschaftlichen Hochschulen Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung der folgenden höheren
Schulen abzulegen
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1
lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß
von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich
als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus einer lebenden
Fremdsprache nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn
eine lebende Fremdsprache Reifeprüfungsgegenstand
an der Höheren technischen oder gewerblichen
Lehranstalt oder der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt war oder der
Schüler aus einer lebenden Fremdsprache im
Jahreszeugnis über die letzte lehrplanmäßige
Schulstufe mindestens „Befriedigend" erhalten
hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem
Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c entfällt,
wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht
nach der 8. Schulstufe an einer höheren
Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden
erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem
Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c ist für
Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff
aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn
die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand
erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach
Abs. 1 lit. f entfällt für Abgängerinnen der
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe,
wenn sie Mathematik im Ausmaß von
mindestens acht Wochenstunden als relativen
Pflichtgegenstand oder Freigegenstand erfolgreich
besucht haben.
§ 5. (1) Vor Beginn des zweiten einrechenbaren
Semesters in den folgenden Studienrichtungen
bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen
ist eine Zusatzprüfung aus Darstellender
Geometrie zur Reifeprüfung folgender höherer
Schulen erforderlich
(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie
nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler
Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an
einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens
vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand
besucht hat.
§ 6. (1) Vor Beginn des vierten einrechenbaren
Semesters in den folgenden Studienrichtungen
bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen
sind Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,
folgender höherer Schulen erforderlich
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1
lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß
von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich
als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach
Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch
nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule
im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden
erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
§ 7. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 4 bis 6.
können — soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift
für die betreffenden höheren Schulen vorgesehen
ist — im Rahmen der Reifeprüfung aa
diesen Schulen, in den übrigen Fällen an allgemeinbildenden
höheren Schulen, an denen das
betreffende Fach Reifeprüfungsgegenstand ist, abgelegt
werden.
(2) Für das Prüfungsverfahren und das Ausmaß
der nachzuweisenden Kenntnisse gelten die
Vorschriften über die Reifeprüfung an der betreffenden
höheren Schule sinngemäß.
§ 8. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 5 und 6
können durch Prüfungen ersetzt werden, die
nach hochschulrechtlichen Vorschriften an den
wissenschaftlichen Hochschulen abzulegen sind.
(2) Das nach den hochschulrechtlichen Vorschriften
bestehende Erfordernis der erfolgreichen
Ablegung einer Aufnahmsprüfung für das Übersetzer-
und Dolmetscherstudium und einer Eignungsprüfung
für das Studium der Leibesübungen
bleibt unberührt.
(3) Unter hochschulrechtlichen Vorschriften
sind zu verstehen: das Allgemeine Hochschulstudiengesetz,
BGBl. Nr. 177/1966, die besonderen
Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen
(§ 3 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes),
die Studienordnungen (§ 15 des
Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes), die Studienpläne
(§ 17 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes)
sowie die gemäß § 45 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes geltenden
besonderen Studienvorschriften.
§ 9. (1) Unter allgemeinbildenden höheren
Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die
öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten allgemeinbildenden höheren
Schulen im Sinne der §§ 36, 37 und 38 des Schulorganisationsgesetzes
zu verstehen.
(2) Unter Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung
sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten im Sinne der
§§ 72, 73 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes
zu verstehen.
(3) Unter Handelsakademien im Sinne dieser
Verordnung sind die öffentlichen und die mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien
im Sinne der §§ 74, 75 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu
verstehen.
(4) Unter Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe im Sinne dieser Verordnung
sind die öffentlichen und die mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe im
Sinne der §§ 76, 77 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(5) Unter höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung
sind die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten im Sinne der §§ 11
und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
zu verstehen.
§ 10. Für die Abgänger der Mittelschulen,
Handelsakademien und Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe im Sinne der vor dem
Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in
Geltung gestandenen Vorschriften, sowie für die
Abgänger der höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten im Sinne der vor dem Inkrafttreten
des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften bleiben
die derzeit geltenden Bestimmungen, insbesondere
jene der Verordnung BGBl. Nr. 112/
1937, in Kraft.
§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Hochschulberechtigungsverordnung
für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
BGBl. Nr. 228/1964, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 196/1966, außer
Kraft.