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101_1968 AT

101. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung

Auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des

Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, wird — soweit es

sich um die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft — verordnet

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer allgemeinbildenden höheren

Schule berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher

Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen

Hochschule für alle Studien- bzw. Fachrichtungen,

wobei jedoch in den in den §§ 4

bis 6 geregelten Fällen die erfolgreiche Ablegung

von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich

ist.

§ 2. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer berufsbildenden höheren Schule,

außer einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt (§ 3), berechtigt zur Aufnahme

als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an

einer wissenschaftlichen Hochschule für eine

gleiche oder verwandte Studienrichtung bzw.

Fachrichtung, wobei für eine nach Abs. 2 gleiche

Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen

und für eine nach Abs. 3 verwandte

Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche

Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich

ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer berufsbildenden höheren Schule

berechtigt darüber hinaus zur Immatrikulation

an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle

anderen Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen

unter der Voraussetzung 4er erfolgreichen Ablegung

von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der

Bestimmungen der §§ 4 bis 6.

(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der

berufsbildenden höheren Schulen einerseits und

Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen

Hochschulen anderseits

(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen und Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der

der berufsbildenden höheren Schulen einerseits wissenschaftlichen Hochschulen anderseits

§ 3. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt berechtigt zur Aufnahme als

ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer

wissenschaftlichen Hochschule für eine gleiche

oder verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung,

wobei für eine nach Abs. 2 gleiche

Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen

und für eine nach Abs. 3 verwandte

Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche

Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich

ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt berechtigt darüber hinaus zur

Immatrikulation an einer wissenschaftlichen

Hochschule für alle anderen. Studienrichtungen

bzw. Fachrichtungen unter der Voraussetzung

der erfolgreichen Ablegung von Zusatzprüfungen

nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6.

(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

einerseits und Studienrichtungen bzw.

Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen

anderseits

(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen

der höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten einerseits und Studienrichtungen

bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen

Hochschulen anderseits

§ 4. (1) Vor der Immatrikulation sind für

folgende Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen

der wissenschaftlichen Hochschulen Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung der folgenden höheren

Schulen abzulegen

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1

lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß

von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich

als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus einer lebenden

Fremdsprache nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn

eine lebende Fremdsprache Reifeprüfungsgegenstand

an der Höheren technischen oder gewerblichen

Lehranstalt oder der höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalt war oder der

Schüler aus einer lebenden Fremdsprache im

Jahreszeugnis über die letzte lehrplanmäßige

Schulstufe mindestens „Befriedigend" erhalten

hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem

Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c entfällt,

wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht

nach der 8. Schulstufe an einer höheren

Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden

erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem

Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c ist für

Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff

aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn

die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand

erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach

Abs. 1 lit. f entfällt für Abgängerinnen der

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe,

wenn sie Mathematik im Ausmaß von

mindestens acht Wochenstunden als relativen

Pflichtgegenstand oder Freigegenstand erfolgreich

besucht haben.

§ 5. (1) Vor Beginn des zweiten einrechenbaren

Semesters in den folgenden Studienrichtungen

bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen

ist eine Zusatzprüfung aus Darstellender

Geometrie zur Reifeprüfung folgender höherer

Schulen erforderlich

(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie

nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler

Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an

einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens

vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand

besucht hat.

§ 6. (1) Vor Beginn des vierten einrechenbaren

Semesters in den folgenden Studienrichtungen

bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen

sind Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,

folgender höherer Schulen erforderlich

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1

lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß

von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich

als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach

Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch

nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule

im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden

erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 7. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 4 bis 6.

können — soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift

für die betreffenden höheren Schulen vorgesehen

ist — im Rahmen der Reifeprüfung aa

diesen Schulen, in den übrigen Fällen an allgemeinbildenden

höheren Schulen, an denen das

betreffende Fach Reifeprüfungsgegenstand ist, abgelegt

werden.

(2) Für das Prüfungsverfahren und das Ausmaß

der nachzuweisenden Kenntnisse gelten die

Vorschriften über die Reifeprüfung an der betreffenden

höheren Schule sinngemäß.

§ 8. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 5 und 6

können durch Prüfungen ersetzt werden, die

nach hochschulrechtlichen Vorschriften an den

wissenschaftlichen Hochschulen abzulegen sind.

(2) Das nach den hochschulrechtlichen Vorschriften

bestehende Erfordernis der erfolgreichen

Ablegung einer Aufnahmsprüfung für das Übersetzer-

und Dolmetscherstudium und einer Eignungsprüfung

für das Studium der Leibesübungen

bleibt unberührt.

(3) Unter hochschulrechtlichen Vorschriften

sind zu verstehen: das Allgemeine Hochschulstudiengesetz,

BGBl. Nr. 177/1966, die besonderen

Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen

(§ 3 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes),

die Studienordnungen (§ 15 des

Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes), die Studienpläne

(§ 17 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes)

sowie die gemäß § 45 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes geltenden

besonderen Studienvorschriften.

§ 9. (1) Unter allgemeinbildenden höheren

Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die

öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten allgemeinbildenden höheren

Schulen im Sinne der §§ 36, 37 und 38 des Schulorganisationsgesetzes

zu verstehen.

(2) Unter Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung

sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten im Sinne der

§§ 72, 73 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes

zu verstehen.

(3) Unter Handelsakademien im Sinne dieser

Verordnung sind die öffentlichen und die mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien

im Sinne der §§ 74, 75 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu

verstehen.

(4) Unter Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe im Sinne dieser Verordnung

sind die öffentlichen und die mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe im

Sinne der §§ 76, 77 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

(5) Unter höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung

sind die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten im Sinne der §§ 11

und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

zu verstehen.

§ 10. Für die Abgänger der Mittelschulen,

Handelsakademien und Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe im Sinne der vor dem

Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in

Geltung gestandenen Vorschriften, sowie für die

Abgänger der höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten im Sinne der vor dem Inkrafttreten

des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften bleiben

die derzeit geltenden Bestimmungen, insbesondere

jene der Verordnung BGBl. Nr. 112/

1937, in Kraft.

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Hochschulberechtigungsverordnung

für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 228/1964, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 196/1966, außer

Kraft.

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