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101_1965 AT

101. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl.

Nr. 66, über die Zahlung einer Pauschalvergütung

für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern

in gerichtlichen Verfahren, in der

Fassung der Bundesgesetze vom 16. September

1959, BGBl. Nr. 209, und vom 4. Juli 1962, BGBl.

Nr. 183, wird wie folgt geändert

Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern

eine Pauschalvergütung für die unentgeltlichen

Vertretungen, welche die in ihren

Listen eingetragenen Rechtsanwälte als Armenvertreter

in straf- und zivilgerichtlichen Verfahren

leisten, jährlich bis 30. September zu bezahlen.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt jährlich

Artikel II

Die im Artikel I festgesetzte Pauschalvergütung

ist zum ersten Mal für das Jahr 1966 zu bezahlen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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