101. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl.
Nr. 66, über die Zahlung einer Pauschalvergütung
für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern
in gerichtlichen Verfahren, in der
Fassung der Bundesgesetze vom 16. September
1959, BGBl. Nr. 209, und vom 4. Juli 1962, BGBl.
Nr. 183, wird wie folgt geändert
Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern
eine Pauschalvergütung für die unentgeltlichen
Vertretungen, welche die in ihren
Listen eingetragenen Rechtsanwälte als Armenvertreter
in straf- und zivilgerichtlichen Verfahren
leisten, jährlich bis 30. September zu bezahlen.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt jährlich
Artikel II
Die im Artikel I festgesetzte Pauschalvergütung
ist zum ersten Mal für das Jahr 1966 zu bezahlen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.