101. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Behälter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben seit den unter der
Nr. 79/1961 im Bundesgesetzblatt kundgemachten
Ratifikationen und Beitritten folgende weitere
Staaten das Zollabkommen über Behälter, BGBl.
Nr. 22/1958, ratifiziert beziehungsweise sind
diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Rarifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Luxemburg 25. Oktober 1960
Jugoslawien 9. März 1961
Finnland 15. Juni 1961
Griechenland 12. September 1961
Bundesrepublik 23. Oktober 1961
Deutschland
Norwegen 22. November 1961
Italien 29. März 1962
Tschechoslowakei 31. Mai 1962
(mit Vorbehalt)
Kamerun 24. September 1963
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt,
sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates
ausgedehnt worden war.
Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt,
sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt
worden war.
Die Beitrittsurkunde der Tschechoslowakei enthält
den Vorbehalt, daß die Tschechoslowakei gemäß
Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens durch
die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens
nicht gebunden ist.
Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 17 des Abkommens, betreffend
die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit,
nicht als gebunden.