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101_1964 AT

101. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Behälter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Behälter.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben seit den unter der

Nr. 79/1961 im Bundesgesetzblatt kundgemachten

Ratifikationen und Beitritten folgende weitere

Staaten das Zollabkommen über Behälter, BGBl.

Nr. 22/1958, ratifiziert beziehungsweise sind

diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Rarifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Luxemburg 25. Oktober 1960

Jugoslawien 9. März 1961

Finnland 15. Juni 1961

Griechenland 12. September 1961

Bundesrepublik 23. Oktober 1961

Deutschland

Norwegen 22. November 1961

Italien 29. März 1962

Tschechoslowakei 31. Mai 1962

(mit Vorbehalt)

Kamerun 24. September 1963

Algerien 31. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt,

sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates

ausgedehnt worden war.

Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt,

sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt

worden war.

Die Beitrittsurkunde der Tschechoslowakei enthält

den Vorbehalt, daß die Tschechoslowakei gemäß

Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens durch

die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens

nicht gebunden ist.

Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels 17 des Abkommens, betreffend

die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit,

nicht als gebunden.

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