101. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Zollbehandlung der Zone für Waren mit Zonenursprung, die von einer Ausstellung in einem Nicht-Zonenland nach einem Mitgliedstaat versandt werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 3/63
BESCHLUSS DES RATES Nr. 3/1963
(In der 6. Sitzung am 22. Feber 1963 gefaßt)
ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR
WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE
VON EINER AUSSTELLUNG IN EINEM
NICHT-ZONENLAND NACH EINEM MITGLIEDSTAAT
VERSANDT WERDEN
DER RAT hat,
gestützt auf Regel 8 Absatz 6 des Anhangs B
zum Übereinkommen,
BESCHLOSSEN
1. Waren, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des
Übereinkommens Zonenursprung zukommt und
die von einer in einem Nicht-Zonenland durchgeführten
Ausstellung nach einem Mitgliedstaat
versandt werden, wird die Zollbehandlung der
Zone gewährt, wenn den Zollbehörden im einführenden
Mitgliedstaat glaubhaft nachgewiesen
wird, daß diese Waren
a) von einem Exporteur aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates zur Ausstellung versandt
und dort ausgestellt worden sind;
b) von diesem Exporteur an jemanden im
einführenden. Mitgliedstaat verkauft oder
in anderer Weise zur Verfügung gestellt
worden sind;
c) während der Ausstellung oder unmittelbar
nachher von der Ausstellung in den einführenden
Mitgliedstaat versandt worden
sind und sich bei ihrer Einfuhr im selben
Zustand wie bei ihrem Versand zur Ausstellung
befinden und
d) seit ihrem Versand nicht in anderer Weise
als durch Vorführen bei der Ausstellung
verwendet worden sind.
2. Der urkundliche Ursprungsnachweis für die
Waren ist mittels Formulars 1, 1 (Ersatzteile),
2 oder 3, die in der üblichen Weise auszufertigen
sind, zu erbringen; zusätzlich sind in der Rubrik
„Empfänger" die Bezeichnung und die Adresse
der Ausstellung anzugeben.
3. Der Ausdruck „Ausstellung" im Absatz 1
bedeutet: Ausstellungen, Messen, Fachmessen
und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der
Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
ausgenommen davon sind Ausstellungen
privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen
zum Verkauf ausländischer Waren
durchgeführt werden.
4. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1963 in
Kraft.