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101_1963 AT

101. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Zollbehandlung der Zone für Waren mit Zonenursprung, die von einer Ausstellung in einem Nicht-Zonenland nach einem Mitgliedstaat versandt werden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Zollbehandlung der Zone für Waren mit Zonenursprung, die von einer Ausstellung in einem Nicht-Zonenland nach einem Mitgliedstaat versandt werden.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 3/63

BESCHLUSS DES RATES Nr. 3/1963

(In der 6. Sitzung am 22. Feber 1963 gefaßt)

ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR

WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE

VON EINER AUSSTELLUNG IN EINEM

NICHT-ZONENLAND NACH EINEM MITGLIEDSTAAT

VERSANDT WERDEN

DER RAT hat,

gestützt auf Regel 8 Absatz 6 des Anhangs B

zum Übereinkommen,

BESCHLOSSEN

1. Waren, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des

Übereinkommens Zonenursprung zukommt und

die von einer in einem Nicht-Zonenland durchgeführten

Ausstellung nach einem Mitgliedstaat

versandt werden, wird die Zollbehandlung der

Zone gewährt, wenn den Zollbehörden im einführenden

Mitgliedstaat glaubhaft nachgewiesen

wird, daß diese Waren

a) von einem Exporteur aus dem Gebiet

eines Mitgliedstaates zur Ausstellung versandt

und dort ausgestellt worden sind;

b) von diesem Exporteur an jemanden im

einführenden. Mitgliedstaat verkauft oder

in anderer Weise zur Verfügung gestellt

worden sind;

c) während der Ausstellung oder unmittelbar

nachher von der Ausstellung in den einführenden

Mitgliedstaat versandt worden

sind und sich bei ihrer Einfuhr im selben

Zustand wie bei ihrem Versand zur Ausstellung

befinden und

d) seit ihrem Versand nicht in anderer Weise

als durch Vorführen bei der Ausstellung

verwendet worden sind.

2. Der urkundliche Ursprungsnachweis für die

Waren ist mittels Formulars 1, 1 (Ersatzteile),

2 oder 3, die in der üblichen Weise auszufertigen

sind, zu erbringen; zusätzlich sind in der Rubrik

„Empfänger" die Bezeichnung und die Adresse

der Ausstellung anzugeben.

3. Der Ausdruck „Ausstellung" im Absatz 1

bedeutet: Ausstellungen, Messen, Fachmessen

und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der

Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;

ausgenommen davon sind Ausstellungen

privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen

zum Verkauf ausländischer Waren

durchgeführt werden.

4. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1963 in

Kraft.

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