101. Bundesgesetz: Abänderung des Volksabstimmungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Volksabstimmungsgesetz, BGBl. Nr. 13/
1958, wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß
§ 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den
Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag
oder einen anderen öffentlichen Ruhetag
fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu
bestimmen."
2. § 2 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) den Stichtag (Abs. 1)."
3. Die §§ 5 und 6 haben zu lauten
„§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und
Frauen, die am Stichtag (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht
zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine
Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur
einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung
und die Ausübung des Stimmrechtes
mittels Stimmkarte gelten im übrigen die
Bestimmungen der §§ 42 bis 46 der Nationalrats
-Wahlordnung sinngemäß.
§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung
haben die Gemeinden gemäß den folgenden
Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1)
herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den
Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes, BGBl.
Nr. 243/1960, am Stichtage (§ 2 Abs. 1) anhängige
Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung
der in den §§ 35 bis 38 der Nationalrats-
Wahlordnung für das Einspruchs- und Berufungsverfahren
festgesetzten Fristen zu entscheiden.
Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche
sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen
aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der
Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt
eingetragen waren;
b) deren Stimmberechtigung auf Grund eines
nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs-
(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am
21. Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
(5) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern
sind den im Nationalrat vertretenen Parteien
auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen."
4. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung
§ 7.
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das
nach den in der Nationalrats-Wahlordnung vorgesehenen
Wahlkreisen durchzuführen ist, gelten
die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der Nationalrats-
Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,
Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des
Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten)
sinngemäß, der § 64 mit der Maßgabe,
daß Abstimmungszeugen von jeder im
Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde
entsendet werden können."
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen
Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr
61/2 bis 71/2 cm in der Breite und 91/2
bis 101/2 cm in der Länge aufzuweisen hat. Der
amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung
der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des
Artikels 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 hat der amtliche
Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der
Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung
erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen
ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat
der Stimmzettel links unter der Frage das Wort,
ja' und daneben einen Kreis, rechts unter der
Frage hingegen das Wort ,nein' und daneben
einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2).
(3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung
auf Grund des Artikels 60 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929,
so hat der amtliche Stimmzettel die Frage ,Soll
der Bundespräsident abgesetzt werden?' und
darunter die Worte ,ja' und ,nein', jedes mit
einem Kreis, in der im Abs. 2 festgelegten Anordnung
zu enthalten (Muster Anlage 3).
(4) Finden an einem Abstimmungstage zwei
oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 3)s
so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser
Volksabstimmungen die nach den vorstehenden
Absätzen erforderlichen Angaben in der dort
festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche
Stimmzettel kann in diesem Fall nach Not-
wendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten
Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand
der einzelnen Volksabstimmungen
bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden
arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage
4).
(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen
Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien
über die Kreiswahlbehörden, den Gemeinde-
und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens
über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden,
bei Städten mit eigenem Statut über
diese, entsprechend der endgültigen Zahl der
Stimmberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde,
zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln.
Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist
den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen
zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden
am Abstimmungstage zur Verfügung zu stellen.
Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen
eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung
auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung
für den Übergeber, die zweite Ausfertigung
für den Übernehmer bestimmt.
(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder
ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,
vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu sechs Wochen
zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte
amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel,
die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder
ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(7) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer
unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe
für die Volksabstimmung bestimmt sind,
auf irgendeine Weise kennzeichnet."
7. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom
Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert
dem Stimmberechtigten übergebene amtliche
Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig
zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn
der Abstimmende am Stimmzettel in einem der
neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten
Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges
Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt,
aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er
die zur Abstimmung gelangte Frage mit ,ja'
oder mit ,nein' beantwortet. Der Stimmzettel
ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der
Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum
Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der
Worte ,ja' oder ,nein', oder durch sonstige entsprechende
Bezeichnung eindeutig zu erkennen
ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen,
wenn
1. in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung
gestellte Frage in gleicher Weise mit,
ja' oder ,nein' beantwortet wurde, oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel
entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit
gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen
die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels
nicht."
8. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines
Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm
nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende
mit ,ja' oder mit ,nein* gestimmt hat,
oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels
vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl
mit ,ja' als auch mit ,nein' beantwortet wurde,
oder
5. aus den vom Stimmberechtigten angebrachten
Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung
nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit,
ja' oder ,nein' stimmen wollte.
(2) Gelangen an einem Abstimmungstage
mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung,
so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und
Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen,
als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen
Fragen um einen gesonderten Stimmzettel
handeln würde.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung
des Wortes ,ja' oder ,nein' angebracht
wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines
Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht
einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen
aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen
Stimmzettels nicht."
9. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(0 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung
der Volksabstimmung verbundenen
Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund
hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung
der Volksabstimmung entstehenden
Kosten für Papier einschließlich jener der
Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu
einem Drittel, in beiden Fällen nur nach
ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu
ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des
Wählerevidenzgesetzes abgegolten sind.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.