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101. Bundesgesetz: Abänderung des Volksabstimmungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Abänderung des Volksabstimmungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Volksabstimmungsgesetz, BGBl. Nr. 13/

1958, wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß

§ 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den

Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag

oder einen anderen öffentlichen Ruhetag

fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu

bestimmen."

2. § 2 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) den Stichtag (Abs. 1)."

3. Die §§ 5 und 6 haben zu lauten

„§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und

Frauen, die am Stichtag (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht

zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine

Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur

einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung

und die Ausübung des Stimmrechtes

mittels Stimmkarte gelten im übrigen die

Bestimmungen der §§ 42 bis 46 der Nationalrats

-Wahlordnung sinngemäß.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung

haben die Gemeinden gemäß den folgenden

Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1)

herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den

Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes, BGBl.

Nr. 243/1960, am Stichtage (§ 2 Abs. 1) anhängige

Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung

der in den §§ 35 bis 38 der Nationalrats-

Wahlordnung für das Einspruchs- und Berufungsverfahren

festgesetzten Fristen zu entscheiden.

Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche

sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen

aller Personen aufzunehmen,

a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der

Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt

eingetragen waren;

b) deren Stimmberechtigung auf Grund eines

nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs-

(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am

21. Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern

sind den im Nationalrat vertretenen Parteien

auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen."

4. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung

§ 7.

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das

nach den in der Nationalrats-Wahlordnung vorgesehenen

Wahlkreisen durchzuführen ist, gelten

die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der Nationalrats-

Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,

Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des

Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten)

sinngemäß, der § 64 mit der Maßgabe,

daß Abstimmungszeugen von jeder im

Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde

entsendet werden können."

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen

Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr

61/2 bis 71/2 cm in der Breite und 91/2

bis 101/2 cm in der Länge aufzuweisen hat. Der

amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung

der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des

Artikels 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 hat der amtliche

Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der

Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung

erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen

ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat

der Stimmzettel links unter der Frage das Wort,

ja' und daneben einen Kreis, rechts unter der

Frage hingegen das Wort ,nein' und daneben

einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2).

(3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung

auf Grund des Artikels 60 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929,

so hat der amtliche Stimmzettel die Frage ,Soll

der Bundespräsident abgesetzt werden?' und

darunter die Worte ,ja' und ,nein', jedes mit

einem Kreis, in der im Abs. 2 festgelegten Anordnung

zu enthalten (Muster Anlage 3).

(4) Finden an einem Abstimmungstage zwei

oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 3)s

so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser

Volksabstimmungen die nach den vorstehenden

Absätzen erforderlichen Angaben in der dort

festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche

Stimmzettel kann in diesem Fall nach Not-

wendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten

Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand

der einzelnen Volksabstimmungen

bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden

arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage

4).

(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen

Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien

über die Kreiswahlbehörden, den Gemeinde-

und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens

über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden,

bei Städten mit eigenem Statut über

diese, entsprechend der endgültigen Zahl der

Stimmberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde,

zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln.

Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist

den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen

zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden

am Abstimmungstage zur Verfügung zu stellen.

Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen

eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung

auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung

für den Übergeber, die zweite Ausfertigung

für den Übernehmer bestimmt.

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder

ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,

vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu sechs Wochen

zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte

amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel,

die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder

ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(7) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe

für die Volksabstimmung bestimmt sind,

auf irgendeine Weise kennzeichnet."

7. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom

Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert

dem Stimmberechtigten übergebene amtliche

Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig

zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn

der Abstimmende am Stimmzettel in einem der

neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten

Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges

Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt,

aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er

die zur Abstimmung gelangte Frage mit ,ja'

oder mit ,nein' beantwortet. Der Stimmzettel

ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der

Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum

Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der

Worte ,ja' oder ,nein', oder durch sonstige entsprechende

Bezeichnung eindeutig zu erkennen

ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen,

wenn

1. in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung

gestellte Frage in gleicher Weise mit,

ja' oder ,nein' beantwortet wurde, oder

2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel

entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit

gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen

die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

nicht."

8. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines

Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm

nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende

mit ,ja' oder mit ,nein* gestimmt hat,

oder

3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels

vorgenommen wurde, oder

4. die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl

mit ,ja' als auch mit ,nein' beantwortet wurde,

oder

5. aus den vom Stimmberechtigten angebrachten

Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung

nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit,

ja' oder ,nein' stimmen wollte.

(2) Gelangen an einem Abstimmungstage

mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung,

so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und

Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen,

als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen

Fragen um einen gesonderten Stimmzettel

handeln würde.

(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung

des Wortes ,ja' oder ,nein' angebracht

wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines

Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht

einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen

aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen

Stimmzettels nicht."

9. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(0 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung

der Volksabstimmung verbundenen

Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund

hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung

der Volksabstimmung entstehenden

Kosten für Papier einschließlich jener der

Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu

einem Drittel, in beiden Fällen nur nach

ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu

ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des

Wählerevidenzgesetzes abgegolten sind.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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