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101_1960 AT

101. Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollgeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollgeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

Nachdem das Achte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 18. Feber 1959, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Vertragsstaaten des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden

als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet) kommen

nach der Feststellung, daß bestimmte Berichtigungen

an dem verbindlichen Text gewisser,

dem Allgemeinen Abkommen beigefügter Listen

vorzunehmen seien,

und in dem Wunsche, in den verbindlichen

Text gewisser, dem Allgemeinen Abkommen

beigefügter Listen bestimmte Änderungen aufzunehmen,

durch die Änderungen von Zugeständnissen

wiedergegeben werden, die bereits

gemäß den im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen

Verfahren zur Anwendung gebracht

werden,

hiemit über folgendes überein

1. Die folgenden Berichtigungen und Änderungen

werden in den Listen, die Bestandteil

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

bilden, vorgenommen

(siehe beiliegende Liste XXXII—Österreich)

2. a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden

Sekretär der Vertragsstaaten zum

Allgemeinen Abkommen hinterlegt.

b) Dieses Protokoll wird zur Annahme

durch Unterzeichnung oder auf andere Art

durch die Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

und durch Regierungen, die diesem

Abkommen beitreten werden, aufliegen.

c) Der Geschäftsführende Sekretär der Vertragsstaaten

zum Allgemeinen Abkommen

wird unverzüglich jedem Vertragsstaat des All-

gemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift

dieses Protokolls übermitteln; er wird

ihnen jede Annahme dieses Protokolls notifizieren.

3. Die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen

und Berichtigungen werden an dem

Tage, an dem dieses Protokoll von allen Regierungen,

die an diesem Tage Vertragsstaaten

des Allgemeinen Abkommens sind, angenommen

wurde, integrierender Bestandteil des Allgemeinen

Abkommens werden.

Geschehen zu Genf, am achtzehnten Februar

neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer Ausfertigung

in englischer und französischer Sprache,

wobei beide Texte, soweit in den beiliegenden

Listen nichts anderes bestimmt wird, in gleicher

Weise authentisch sind.

Übersetzung

TORQUAY OSTEN

Der folgende Text soll künftig die Liste XXXII — Österreich ersetzen

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TORQUAY LISTEN

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

TEIL II

Präferential-Tarif

Fällt leer aus

ZWEITES PROTOKOLL ZUSÄTZLICHER ZOLLZUGESTÄNDNISSE

Der folgende Text soll künftig die Liste XXXII — Österreich ersetzen

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Berichtigungs- und Änderungsprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Dezember 1959 beim GATT-Sekretariat in

Genf hinterlegt worden.

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