101. Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollgeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Achte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 18. Feber 1959, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Vertragsstaaten des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden
als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet) kommen
nach der Feststellung, daß bestimmte Berichtigungen
an dem verbindlichen Text gewisser,
dem Allgemeinen Abkommen beigefügter Listen
vorzunehmen seien,
und in dem Wunsche, in den verbindlichen
Text gewisser, dem Allgemeinen Abkommen
beigefügter Listen bestimmte Änderungen aufzunehmen,
durch die Änderungen von Zugeständnissen
wiedergegeben werden, die bereits
gemäß den im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen
Verfahren zur Anwendung gebracht
werden,
hiemit über folgendes überein
1. Die folgenden Berichtigungen und Änderungen
werden in den Listen, die Bestandteil
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
bilden, vorgenommen
(siehe beiliegende Liste XXXII—Österreich)
2. a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden
Sekretär der Vertragsstaaten zum
Allgemeinen Abkommen hinterlegt.
b) Dieses Protokoll wird zur Annahme
durch Unterzeichnung oder auf andere Art
durch die Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
und durch Regierungen, die diesem
Abkommen beitreten werden, aufliegen.
c) Der Geschäftsführende Sekretär der Vertragsstaaten
zum Allgemeinen Abkommen
wird unverzüglich jedem Vertragsstaat des All-
gemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift
dieses Protokolls übermitteln; er wird
ihnen jede Annahme dieses Protokolls notifizieren.
3. Die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen
und Berichtigungen werden an dem
Tage, an dem dieses Protokoll von allen Regierungen,
die an diesem Tage Vertragsstaaten
des Allgemeinen Abkommens sind, angenommen
wurde, integrierender Bestandteil des Allgemeinen
Abkommens werden.
Geschehen zu Genf, am achtzehnten Februar
neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer Ausfertigung
in englischer und französischer Sprache,
wobei beide Texte, soweit in den beiliegenden
Listen nichts anderes bestimmt wird, in gleicher
Weise authentisch sind.
Übersetzung
TORQUAY OSTEN
Der folgende Text soll künftig die Liste XXXII — Österreich ersetzen
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TORQUAY LISTEN
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
TEIL II
Präferential-Tarif
Fällt leer aus
ZWEITES PROTOKOLL ZUSÄTZLICHER ZOLLZUGESTÄNDNISSE
Der folgende Text soll künftig die Liste XXXII — Österreich ersetzen
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Berichtigungs- und Änderungsprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Dezember 1959 beim GATT-Sekretariat in
Genf hinterlegt worden.