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101_1959 AT

101. Bundesgesetz: Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I (Verfassungsbestimmungen).

a) Kompetenzbestimmungen.

§ 1. In den Angelegenheiten des Minderheiten-

Schulwesens im Lande Kärnten (Artikel 7 § 2

des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/

1955) werden die Zuständigkeiten des Bundes

und des Landes Kärnten zur Gesetzgebung und

Vollziehung unbeschadet der Bestimmungen des

§ 6 im folgenden festgesetzt.

§ 2. Bundessache ist die Gesetzgebung und die

Vollziehung in folgenden Angelegenheiten

a) Die Angelegenheiten der für die slowenische

Minderheit im besonderen in Betracht

kommenden Volks- und Hauptschulen, mit

Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen

Festlegung;

b) die Angelegenheiten einer für die slowenische

Minderheit im besonderen in Betracht

kommenden Mittelschule;

c) die Angelegenheiten einer ergänzenden

Lehrerbildung in slowenischer Sprache;

d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen

Unterrichtes in der slowenischen Sprache an

Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;

e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über

die in lit. a und b angeführten Schulen und

über den in lit. c und d angeführten Unterricht.

§ 3. Bundessache ist die Gesetzgebung über die

Grundsätze, Landessache die Ausführungsgesetzgebung

und die Vollziehung in den Angelegenheiten

der örtlichen Festlegung der für die slowenische

Minderheit im besonderen in Betracht

kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen.

§ 4. (1) Hinsichtlich der im § 3 angeführten

Angelegenheiten finden die Bestimmungen des

Artikels 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 dem Sinne nach mit der

näheren Maßgabe Anwendung, daß das Land

Kärnten innerhalb von drei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die notwendige

ausführungsgesetzliche Regelung zu

treffen hat. Wird diese Frist vom Lande Kärnten

nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur

ausführungsgesetzlichen Regelung auf den Bund

über. Sobald das Land Kärnten das Ausführungsgesetz

erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz

des Bundes außer Kraft.

(2) Die dem Bund gemäß Artikel 102 a Abs. 1

erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 zustehende oberste Leitung und

Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und

Unterrichtswesen wird hinsichtlich der im § 3

angeführten Angelegenheiten durch sinngemäße

Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15

Abs. 8 und des Artikels 16 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ausgeübt.

§ 5. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden

hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 angeführten

Angelegenheiten außer Kraft gesetzt.

§ 6. (1) Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

und des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 162/1955, sowie die für die Schulen

mit deutscher Unterrichtssprache geltenden verfassungsgesetzlichen

Kompetenzvorschriften werden

durch die Verfassungsbestimmungen des

Artikels I dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Inwieweit der Bund an der Kostentragung

des personellen und des sachlichen Mehraufwandes

der sich auf Grund dieses Bundesgesetzes

hinsichtlich der für die slowenische Minderheit im

besonderen in Betracht kommenden öffentlichen

Volks- und Hauptschulen ergibt, mitzuwirken

hat ist durch Bundesgesetz zu regeln. Dieses

Bundesgesetz ist bis zum 30. Juni 1960 zu erlassen.

b) Allgemeine Bestimmungen.

§ 7 Das Recht die slowenische Sprache als

Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand

zu erlernen, ist jedem Schüler in den

ausführungsgesetzlich (§ 3 im Zusammenhalte mit

§ 4 Abs. 1) festzulegenden Schulen zu gewähren,

sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters

ist. Ein Schaler kann nur mit Willen seines

gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die

slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu

gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

§ 8, Der Erteilung des Unterrichtes in slowenischer

Unterrichtssprache steht nicht entgegen,

daß die deutsche Sprache als Staatssprache der

Republik Österreich (Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) als

Pflichtgegenstand vorzusehen ist.

Grundsatzbestimmungen.

§ 9. (1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3

im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die

in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels

II aufgestellten Grundsätze.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden

Artikel II aufgestellten Grundsätze können

vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder und mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen abgeändert ergänzt oder aufgehoben

werden

§ (1) Die örtliche Festlegung dar für die

slowenische Minderheit im besonderen in Betracht

kommenden Volks- und Hauptschulen hat nach

Maßgabe der Grundlagen zu erfolgen, die sich

aus einer amtlichen Minderheitenfeststellung ergeben.

(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer amtlichen

Minderheitenfeststellung hat die örtliche

Festlegung der für die slowenische Minderheit im

besonderen in Betracht kommenden Volks- und

Hauptschulen für jene Gemeinden zu erfolgen,

in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der

Unterricht an Volks- und Hauptschulen zwei

sprachig erteilt wurde.

§ 11 Es ist dafür Vorsorge 211 treffen daß alle

Volks- und Hauptschüler in der nach 10 in

Betracht kommenden Gemeinden Kärntens die

von ihren gesetzlichen Vertretern hiefür angemeldet

werden, den Unterricht in einer der im

§ 12 genannten, für die slowenische Minderheit

im besonderen in Betracht kommenden Schule

erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich

der im § 12 lit. a genannten Schulen unter Bedachtnahme

auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften

notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der

im § 12 lit. b und c genannten Schulen (Klassen,

Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.

Artikel III.

Volks- und Hauptschulen.

§ 12. Neben den allgemeinen Formen der österreichischen

Volks- und Hauptschule mit deutscher

Unterrichtssprache können im Lande Kärnten

insbesondere für die slowenische Minderheit folgende

Formen von Volks- und Hauptschulen oder

Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen

geführt werden

a) Volks- und Hauptschulen mit slowenischer

Unterrichtssprache;

b) Volksschulen mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache (zweisprachige

Volksschulen), worunter im Sinne dieses

Bundesgesetzes auch in Volksschulen mit

deutscher Unterrichtssprache eingerichtete

Volksschulklassen mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache (zweisprachige

Volksschulklassen) und in Volksschulklassen

mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete

Abteilungen mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache (zweisprachige

Volksschulabteilungen) zu verstehen sind;

c) Abteilungen für den Unterricht in slowenischer

Sprache, die in Hauptschulen mit

deutscher Unterrichtssprache eingerichtet

sind.

§ 13. (1) Die Aufnahme in die im § 12 genannten

Schulen (Klassen, Abteilungen) bedarf einer

diesbezüglichen ausdrücklichen Anmeldung durch

den gesetzlichen Vertreter des Schülers beim Eintritt

in die Volksschule und in die Hauptschule,

doch kann die Anmeldung auch zu Beginn eines

späteren Schuljahres erfolgen; sie wirkt ohne

weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule

beziehungsweise Hauptschule und kann vorher

nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen

werden.

(2) Die Anmeldungen nach Abs. 1 und der allfällige

Widerruf der Anmeldung sind beim Schulleiter

vorzubringen und können schriftlich oder

mündlich protokollarisch erfolgen; sie sind von

bundesrechtlich geregelten Gebühren und Abgaben

frei.

§ 14. (1) Auf die im § 12 angeführten Schulen

(Klassen Abteilungen) finden hinsichtlich der

Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes

die für die österreichischen Volks- und

Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften

mit. den in den folgenden Bestimmungen dieses

Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder,

welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen,

gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften

über die Schulpflicht.

§ 15. An den Volks- und Hauptschulen mit

slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht

auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache

zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache

als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu

führen.

§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen

(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der

gesamte Unterricht auf den ersten drei Schulstufen

in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher

und slowenischer Sprache zu erteilen; von

der vierten Schulstufe an ist der Unterricht —

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 — in

deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische

Sprache mit vier Wochenstunden als

Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen

mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen

ist der deutschsprachige Unterricht

soweit wie möglich für alle Schüler der- betreffenden

Schulstufen gemeinsam zu erteilen.

(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen

der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) für die gemäß

§ 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten

Schüler in deutscher und in slowenischer

Sprache zu erteilen.

(3) An den in Hauptschulen mit deutscher

Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für

den Unterricht in slowenischer Sprache ist die

slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier

Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

§ 17. An Volks- und Hauptschulen mit deutscher

Unterrichtssprache kann die Landesschulbehörde

die slowenische Sprache als unverbindlichen

Unterrichtsgegenstand einführen. Dieser

Unterricht kann, soweit dies tunlich ist, gemeinsam

mit dem Unterricht in slowenischer Sprache

in den in der Schule eingerichteten zweisprachigen

Volksschulklassen oder Volksschulabteilungen beziehungsweise

slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen

erfolgen.

§ 18. (1) Beim Übertritt von Schülern einer

Volks- oder Hauptschule in eine solche mit anderer

Unterrichtssprache ist von der aufnehmenden

Schule besonders darauf zu achten, daß der

Schulfortgang in der nunmehrigen beziehungsweise

in der allfälligen zweiten Unterrichtssprache

gewährleistet ist.

(2) Für das Aufsteigen in die nächsthöhere

Schulstufe oder Klasse sowie für den Übertritt

von der Volksschule in die Hauptschule sind in

allen Fällen überdies die hiefür allgemein geltenden

Vorschriften zu beachten.

§ 19. Die für den Unterricht an den in den

§§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen,

Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3

und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden

Lehrpläne sind unter Bedachtnahme

auf die für die österreichischen Volks- und

Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und

unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten

Bestimmungen vom Bundesministerium

für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates

für Kärnten durch Verordnung zu erlassen.

§ 20. Die für den Unterricht an den in den

§§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen

(Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16

Abs. 3, und 17 angeführten Slowenischunterricht

erforderlichen Lehrbefähigungen richten sich

nach den Bestimmungen des Artikels IV dieses

Bundesgesetzes.

Artikel IV.

Ergänzende Lehrerbildung.

§ 21. (1) Zur Heranbildung von Lehrern für

Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher

und slowenischer Unterrichtssprache ist an der

Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildunganstalt in

Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer

Sprache in einem durch den Lehrplan

näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.

(2) Der ergänzende Unterricht in slowenischer

Sprache ist für jene Schüler, die hiezu auf Grund

freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an

Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand.

Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene

Kenntnisse in der slowenischen Sprache

nachzuweisen.

§ 22. (1) Die Abgänge der Bundeslehrer- und

-lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt, die an

dem ergänzenden Unterricht in slowenischer

Sprache teilgenommen und die normale Reifeprüfung

mit Erfolg abgelegt haben, können sich

im Anschluß an die Reifeprüfung oder in einem

späteren Zeitpunkt einer ergänzenden Reifeprüfung

für den Unterricht an Volksschulen mit

slowenischer oder mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache unterziehen.

(2) Desgleichen können sich Lehrpersonen nach

der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung

für Volksschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung

für den Unterricht an

Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher

und slowenischer Unterrichtssprache und Lehrpersonen

nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung

für Hauptschulen der ergänzenden

Lehrbefähigungsprüfung für den

Unterricht an Hauptschulen mit slowenischer

Unterrichtssprache oder für den Slowenisch-

Unterricht an sonstigen Hauptschulen in Kärnten

unterziehen.

§ 23. Den Lehrplan für den ergänzenden

Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften

für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt das

Bundesministerium für Unterricht nach Anhören

des Landesschulrates für Kärnten durch

Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung

des Unterrichtes in slowenischer oder in

deutscher und slowenischer Unterrichtssprache

beziehungweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes

Rechnung getragen wird.

Artikel V.

Mittlere Lehranstalten.

§ 24. (1) In Kärnten ist für österreichische

Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine

Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache

zu errichten, die nach dem Lehrplan

des Realgymnasiums und nach Bedarf auch nach

dem des Gymnasiums zu führen ist.

(2) Die Errichtung kann klassenweise jährlich

aufbauend erfolgen.

§ 25. Auf die Bundesmittelschule mit slowenischer

Unterrichtssprache finden mit den in

diesem Artikel angeführten Abweichungen die

für die österreichischen Mittelschulen allgemein

geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 26. (1) An der Bundesmittelschule mit slowenischer

Unterrichtssprache ist der Unterricht

in allen Klassen in slowenischer Unterrichtssprache

zu erteilen.

(2) Die deutsche Sprache ist in allen Klassen

als Pflichtgegenstand in einem durch den Lehrplan

näher zu bestimmenden Wochenstundenausmaß

zu führen und bei der Reifeprüfung als

verbindlicher Prüfungsgegenstand vorzusehen.

§ 27. In die Bundesmittelschule mit slowenischer

Unterrichtssprache sind nur Schüler

österreichischer Staatsbürgerschaft aufzunehmen,

die bei der Aufnahmsprüfung oder in sonstiger

Weise nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse

in der slowenischen Sprache für den

weiteren Schulfortgang ausreichend sind.

§ 28. Das Reifezeugnis der Bundesmittelschule

mit slowenischer Unterrichtssprache gibt

die gleichen Berechtigungen, insbesondere auch

hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium,

wie das Reifezeugnis einer gleichartigen

österreichischen Bundesmittelschule mit deutscher

Unterrichtssprache.

§ 29. Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift

für die Bundesmittelschule mit slowenischer

Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme

auf die für die österreichischen Mittelschulen

allgemein geltenden Lehrpläne und

Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung

der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen

das Bundesministerium für Unterricht

nach Anhören des Landesschulrates für

Kärnten durch Verordnung.

§ 30. An den Mittelschulen sowie sonstigen

mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache

im Lande Kärnten kann der Slowenischunterricht

als unverbindlicher Unterrichtsgegenstand

nach den für den Unterricht

unverbindlicher Unterrichtsgegenstände allgemein

geltenden Vorschriften geführt werden.

Artikel VI.

Schulaufsicht.

§ 31. Beim Landesschulrat für Kärnten ist eine

Abteilung für die Angelegenheiten

a) der Volks- und Hauptschulen mit slowenischer

Unterrichtssprache,

b) des Unterrichtes in slowenischer Sprache

an den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) und

an den slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen,

sowie

c) der Bundesmittelschule mit slowenischer

Unterrichtssprache

einzurichten.

§ 32. (1) Für die Inspektion der im § 31

lit. a genannten Schulen und des im § 31 lit. b

genannten Unterrichtes ist ein Bezirksschulinspektor,

der die Lehrbefähigung für den Unterricht

in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache

an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu

bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen

Slowenischunterrichtes an sonstigen

Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten

obliegt.

(2) Für die Inspektion der im § 31 lit. c genannten

Schule ist ein Fachinspektor, der die

Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen

mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen,

dem auch die Inspektion der ergänzenden

Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der

Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt

in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes

an sonstigen mittleren Lehranstalten

im Lande Kärnten obliegt.

(3) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 genannten

Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor,

der beide in den Abs. 1 und 2

bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt

werden, dem die Inspektion der in den Abs. 1

und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche

obliegt.

§ 33. Im übrigen regelt sich die Ausübung

der Schulaufsicht über die im § 31 lit. a und

c genannten Schulen und über den in den §§ 31

lit. b und 32 genannten Unterricht nach den für

die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen.

Artikel VII.

Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung.) Dieses

Bundesgesetz tritt mit der im Abs. 2 vorgesehenen

Ausnahme an dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels III treten in

dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die gemäß § 3

zu erlassende gesetzliche Regelung im Sinne des

§ 4 Abs. 1 in Kraft tritt.

(3) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

an erlassen werden; sie können jedoch frühestens

mit dem Tage des Inkrafttretens jener Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, auf Grund deren

sie erlassen werden, in Kraft gesetzt werden.

§ 35. (Verfassungsbestimmung.) Die Verordnung

der Provisorischen Kärntner Landesregierung

vom 3. Oktober 1945 in der Fassung des

Beschlusses vom 31. Oktober 1945 zur Neugestaltung

der zweisprachigen Volksschulen im

südlichen Gebiete Kärntens, Verordnungsblatt für

das Schulwesen in Kärnten Nr. 1/1946, und

unter Berücksichtigung der Erlässe des Landesschulrates

für Kärnten vom 22. September 1958,

Z. 4337, vom 27. Oktober 1958, Z. 4964, und

vom 11. November 1958, Z. 5468, tritt an dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag insoweit außer Kraft, als sie zu den an

diesem Tage wirksam werdenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht; mit

dem Wirksamwerden des Artikels III dieses

Bundesgesetzes tritt sie zur Gänze außer Kraft.

§ 36. (1) (Verfassungsbestimmung.) Mit der

Vollziehung des Artikels I und des § 34 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Unterricht betraut.

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