101. Bundesgesetz: Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I (Verfassungsbestimmungen).
a) Kompetenzbestimmungen.
§ 1. In den Angelegenheiten des Minderheiten-
Schulwesens im Lande Kärnten (Artikel 7 § 2
des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/
1955) werden die Zuständigkeiten des Bundes
und des Landes Kärnten zur Gesetzgebung und
Vollziehung unbeschadet der Bestimmungen des
§ 6 im folgenden festgesetzt.
§ 2. Bundessache ist die Gesetzgebung und die
Vollziehung in folgenden Angelegenheiten
a) Die Angelegenheiten der für die slowenische
Minderheit im besonderen in Betracht
kommenden Volks- und Hauptschulen, mit
Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen
Festlegung;
b) die Angelegenheiten einer für die slowenische
Minderheit im besonderen in Betracht
kommenden Mittelschule;
c) die Angelegenheiten einer ergänzenden
Lehrerbildung in slowenischer Sprache;
d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen
Unterrichtes in der slowenischen Sprache an
Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;
e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über
die in lit. a und b angeführten Schulen und
über den in lit. c und d angeführten Unterricht.
§ 3. Bundessache ist die Gesetzgebung über die
Grundsätze, Landessache die Ausführungsgesetzgebung
und die Vollziehung in den Angelegenheiten
der örtlichen Festlegung der für die slowenische
Minderheit im besonderen in Betracht
kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen.
§ 4. (1) Hinsichtlich der im § 3 angeführten
Angelegenheiten finden die Bestimmungen des
Artikels 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 dem Sinne nach mit der
näheren Maßgabe Anwendung, daß das Land
Kärnten innerhalb von drei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die notwendige
ausführungsgesetzliche Regelung zu
treffen hat. Wird diese Frist vom Lande Kärnten
nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur
ausführungsgesetzlichen Regelung auf den Bund
über. Sobald das Land Kärnten das Ausführungsgesetz
erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz
des Bundes außer Kraft.
(2) Die dem Bund gemäß Artikel 102 a Abs. 1
erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 zustehende oberste Leitung und
Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und
Unterrichtswesen wird hinsichtlich der im § 3
angeführten Angelegenheiten durch sinngemäße
Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15
Abs. 8 und des Artikels 16 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ausgeübt.
§ 5. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden
hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 angeführten
Angelegenheiten außer Kraft gesetzt.
§ 6. (1) Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,
und des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 162/1955, sowie die für die Schulen
mit deutscher Unterrichtssprache geltenden verfassungsgesetzlichen
Kompetenzvorschriften werden
durch die Verfassungsbestimmungen des
Artikels I dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Inwieweit der Bund an der Kostentragung
des personellen und des sachlichen Mehraufwandes
der sich auf Grund dieses Bundesgesetzes
hinsichtlich der für die slowenische Minderheit im
besonderen in Betracht kommenden öffentlichen
Volks- und Hauptschulen ergibt, mitzuwirken
hat ist durch Bundesgesetz zu regeln. Dieses
Bundesgesetz ist bis zum 30. Juni 1960 zu erlassen.
b) Allgemeine Bestimmungen.
§ 7 Das Recht die slowenische Sprache als
Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand
zu erlernen, ist jedem Schüler in den
ausführungsgesetzlich (§ 3 im Zusammenhalte mit
§ 4 Abs. 1) festzulegenden Schulen zu gewähren,
sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters
ist. Ein Schaler kann nur mit Willen seines
gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die
slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu
gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.
§ 8, Der Erteilung des Unterrichtes in slowenischer
Unterrichtssprache steht nicht entgegen,
daß die deutsche Sprache als Staatssprache der
Republik Österreich (Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) als
Pflichtgegenstand vorzusehen ist.
Grundsatzbestimmungen.
§ 9. (1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3
im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die
in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels
II aufgestellten Grundsätze.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden
Artikel II aufgestellten Grundsätze können
vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen abgeändert ergänzt oder aufgehoben
werden
§ (1) Die örtliche Festlegung dar für die
slowenische Minderheit im besonderen in Betracht
kommenden Volks- und Hauptschulen hat nach
Maßgabe der Grundlagen zu erfolgen, die sich
aus einer amtlichen Minderheitenfeststellung ergeben.
(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer amtlichen
Minderheitenfeststellung hat die örtliche
Festlegung der für die slowenische Minderheit im
besonderen in Betracht kommenden Volks- und
Hauptschulen für jene Gemeinden zu erfolgen,
in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der
Unterricht an Volks- und Hauptschulen zwei
sprachig erteilt wurde.
§ 11 Es ist dafür Vorsorge 211 treffen daß alle
Volks- und Hauptschüler in der nach 10 in
Betracht kommenden Gemeinden Kärntens die
von ihren gesetzlichen Vertretern hiefür angemeldet
werden, den Unterricht in einer der im
§ 12 genannten, für die slowenische Minderheit
im besonderen in Betracht kommenden Schule
erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich
der im § 12 lit. a genannten Schulen unter Bedachtnahme
auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften
notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der
im § 12 lit. b und c genannten Schulen (Klassen,
Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.
Artikel III.
Volks- und Hauptschulen.
§ 12. Neben den allgemeinen Formen der österreichischen
Volks- und Hauptschule mit deutscher
Unterrichtssprache können im Lande Kärnten
insbesondere für die slowenische Minderheit folgende
Formen von Volks- und Hauptschulen oder
Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen
geführt werden
a) Volks- und Hauptschulen mit slowenischer
Unterrichtssprache;
b) Volksschulen mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache (zweisprachige
Volksschulen), worunter im Sinne dieses
Bundesgesetzes auch in Volksschulen mit
deutscher Unterrichtssprache eingerichtete
Volksschulklassen mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache (zweisprachige
Volksschulklassen) und in Volksschulklassen
mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete
Abteilungen mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache (zweisprachige
Volksschulabteilungen) zu verstehen sind;
c) Abteilungen für den Unterricht in slowenischer
Sprache, die in Hauptschulen mit
deutscher Unterrichtssprache eingerichtet
sind.
§ 13. (1) Die Aufnahme in die im § 12 genannten
Schulen (Klassen, Abteilungen) bedarf einer
diesbezüglichen ausdrücklichen Anmeldung durch
den gesetzlichen Vertreter des Schülers beim Eintritt
in die Volksschule und in die Hauptschule,
doch kann die Anmeldung auch zu Beginn eines
späteren Schuljahres erfolgen; sie wirkt ohne
weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule
beziehungsweise Hauptschule und kann vorher
nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen
werden.
(2) Die Anmeldungen nach Abs. 1 und der allfällige
Widerruf der Anmeldung sind beim Schulleiter
vorzubringen und können schriftlich oder
mündlich protokollarisch erfolgen; sie sind von
bundesrechtlich geregelten Gebühren und Abgaben
frei.
§ 14. (1) Auf die im § 12 angeführten Schulen
(Klassen Abteilungen) finden hinsichtlich der
Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes
die für die österreichischen Volks- und
Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften
mit. den in den folgenden Bestimmungen dieses
Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder,
welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen,
gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften
über die Schulpflicht.
§ 15. An den Volks- und Hauptschulen mit
slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht
auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache
zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache
als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu
führen.
§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen
(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der
gesamte Unterricht auf den ersten drei Schulstufen
in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher
und slowenischer Sprache zu erteilen; von
der vierten Schulstufe an ist der Unterricht —
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 — in
deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische
Sprache mit vier Wochenstunden als
Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen
mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen
ist der deutschsprachige Unterricht
soweit wie möglich für alle Schüler der- betreffenden
Schulstufen gemeinsam zu erteilen.
(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen
der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) für die gemäß
§ 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten
Schüler in deutscher und in slowenischer
Sprache zu erteilen.
(3) An den in Hauptschulen mit deutscher
Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für
den Unterricht in slowenischer Sprache ist die
slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier
Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.
§ 17. An Volks- und Hauptschulen mit deutscher
Unterrichtssprache kann die Landesschulbehörde
die slowenische Sprache als unverbindlichen
Unterrichtsgegenstand einführen. Dieser
Unterricht kann, soweit dies tunlich ist, gemeinsam
mit dem Unterricht in slowenischer Sprache
in den in der Schule eingerichteten zweisprachigen
Volksschulklassen oder Volksschulabteilungen beziehungsweise
slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen
erfolgen.
§ 18. (1) Beim Übertritt von Schülern einer
Volks- oder Hauptschule in eine solche mit anderer
Unterrichtssprache ist von der aufnehmenden
Schule besonders darauf zu achten, daß der
Schulfortgang in der nunmehrigen beziehungsweise
in der allfälligen zweiten Unterrichtssprache
gewährleistet ist.
(2) Für das Aufsteigen in die nächsthöhere
Schulstufe oder Klasse sowie für den Übertritt
von der Volksschule in die Hauptschule sind in
allen Fällen überdies die hiefür allgemein geltenden
Vorschriften zu beachten.
§ 19. Die für den Unterricht an den in den
§§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen,
Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3
und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden
Lehrpläne sind unter Bedachtnahme
auf die für die österreichischen Volks- und
Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und
unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten
Bestimmungen vom Bundesministerium
für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates
für Kärnten durch Verordnung zu erlassen.
§ 20. Die für den Unterricht an den in den
§§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen
(Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16
Abs. 3, und 17 angeführten Slowenischunterricht
erforderlichen Lehrbefähigungen richten sich
nach den Bestimmungen des Artikels IV dieses
Bundesgesetzes.
Artikel IV.
Ergänzende Lehrerbildung.
§ 21. (1) Zur Heranbildung von Lehrern für
Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher
und slowenischer Unterrichtssprache ist an der
Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildunganstalt in
Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer
Sprache in einem durch den Lehrplan
näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.
(2) Der ergänzende Unterricht in slowenischer
Sprache ist für jene Schüler, die hiezu auf Grund
freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an
Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand.
Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene
Kenntnisse in der slowenischen Sprache
nachzuweisen.
§ 22. (1) Die Abgänge der Bundeslehrer- und
-lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt, die an
dem ergänzenden Unterricht in slowenischer
Sprache teilgenommen und die normale Reifeprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, können sich
im Anschluß an die Reifeprüfung oder in einem
späteren Zeitpunkt einer ergänzenden Reifeprüfung
für den Unterricht an Volksschulen mit
slowenischer oder mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache unterziehen.
(2) Desgleichen können sich Lehrpersonen nach
der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung
für Volksschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung
für den Unterricht an
Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher
und slowenischer Unterrichtssprache und Lehrpersonen
nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung
für Hauptschulen der ergänzenden
Lehrbefähigungsprüfung für den
Unterricht an Hauptschulen mit slowenischer
Unterrichtssprache oder für den Slowenisch-
Unterricht an sonstigen Hauptschulen in Kärnten
unterziehen.
§ 23. Den Lehrplan für den ergänzenden
Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften
für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt das
Bundesministerium für Unterricht nach Anhören
des Landesschulrates für Kärnten durch
Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung
des Unterrichtes in slowenischer oder in
deutscher und slowenischer Unterrichtssprache
beziehungweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes
Rechnung getragen wird.
Artikel V.
Mittlere Lehranstalten.
§ 24. (1) In Kärnten ist für österreichische
Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine
Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache
zu errichten, die nach dem Lehrplan
des Realgymnasiums und nach Bedarf auch nach
dem des Gymnasiums zu führen ist.
(2) Die Errichtung kann klassenweise jährlich
aufbauend erfolgen.
§ 25. Auf die Bundesmittelschule mit slowenischer
Unterrichtssprache finden mit den in
diesem Artikel angeführten Abweichungen die
für die österreichischen Mittelschulen allgemein
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 26. (1) An der Bundesmittelschule mit slowenischer
Unterrichtssprache ist der Unterricht
in allen Klassen in slowenischer Unterrichtssprache
zu erteilen.
(2) Die deutsche Sprache ist in allen Klassen
als Pflichtgegenstand in einem durch den Lehrplan
näher zu bestimmenden Wochenstundenausmaß
zu führen und bei der Reifeprüfung als
verbindlicher Prüfungsgegenstand vorzusehen.
§ 27. In die Bundesmittelschule mit slowenischer
Unterrichtssprache sind nur Schüler
österreichischer Staatsbürgerschaft aufzunehmen,
die bei der Aufnahmsprüfung oder in sonstiger
Weise nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse
in der slowenischen Sprache für den
weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
§ 28. Das Reifezeugnis der Bundesmittelschule
mit slowenischer Unterrichtssprache gibt
die gleichen Berechtigungen, insbesondere auch
hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium,
wie das Reifezeugnis einer gleichartigen
österreichischen Bundesmittelschule mit deutscher
Unterrichtssprache.
§ 29. Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift
für die Bundesmittelschule mit slowenischer
Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme
auf die für die österreichischen Mittelschulen
allgemein geltenden Lehrpläne und
Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung
der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen
das Bundesministerium für Unterricht
nach Anhören des Landesschulrates für
Kärnten durch Verordnung.
§ 30. An den Mittelschulen sowie sonstigen
mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache
im Lande Kärnten kann der Slowenischunterricht
als unverbindlicher Unterrichtsgegenstand
nach den für den Unterricht
unverbindlicher Unterrichtsgegenstände allgemein
geltenden Vorschriften geführt werden.
Artikel VI.
Schulaufsicht.
§ 31. Beim Landesschulrat für Kärnten ist eine
Abteilung für die Angelegenheiten
a) der Volks- und Hauptschulen mit slowenischer
Unterrichtssprache,
b) des Unterrichtes in slowenischer Sprache
an den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) und
an den slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen,
sowie
c) der Bundesmittelschule mit slowenischer
Unterrichtssprache
einzurichten.
§ 32. (1) Für die Inspektion der im § 31
lit. a genannten Schulen und des im § 31 lit. b
genannten Unterrichtes ist ein Bezirksschulinspektor,
der die Lehrbefähigung für den Unterricht
in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache
an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu
bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen
Slowenischunterrichtes an sonstigen
Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten
obliegt.
(2) Für die Inspektion der im § 31 lit. c genannten
Schule ist ein Fachinspektor, der die
Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen
mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen,
dem auch die Inspektion der ergänzenden
Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der
Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt
in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes
an sonstigen mittleren Lehranstalten
im Lande Kärnten obliegt.
(3) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 genannten
Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor,
der beide in den Abs. 1 und 2
bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt
werden, dem die Inspektion der in den Abs. 1
und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche
obliegt.
§ 33. Im übrigen regelt sich die Ausübung
der Schulaufsicht über die im § 31 lit. a und
c genannten Schulen und über den in den §§ 31
lit. b und 32 genannten Unterricht nach den für
die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen.
Artikel VII.
Schlußbestimmungen.
§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung.) Dieses
Bundesgesetz tritt mit der im Abs. 2 vorgesehenen
Ausnahme an dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels III treten in
dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die gemäß § 3
zu erlassende gesetzliche Regelung im Sinne des
§ 4 Abs. 1 in Kraft tritt.
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
an erlassen werden; sie können jedoch frühestens
mit dem Tage des Inkrafttretens jener Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, auf Grund deren
sie erlassen werden, in Kraft gesetzt werden.
§ 35. (Verfassungsbestimmung.) Die Verordnung
der Provisorischen Kärntner Landesregierung
vom 3. Oktober 1945 in der Fassung des
Beschlusses vom 31. Oktober 1945 zur Neugestaltung
der zweisprachigen Volksschulen im
südlichen Gebiete Kärntens, Verordnungsblatt für
das Schulwesen in Kärnten Nr. 1/1946, und
unter Berücksichtigung der Erlässe des Landesschulrates
für Kärnten vom 22. September 1958,
Z. 4337, vom 27. Oktober 1958, Z. 4964, und
vom 11. November 1958, Z. 5468, tritt an dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag insoweit außer Kraft, als sie zu den an
diesem Tage wirksam werdenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht; mit
dem Wirksamwerden des Artikels III dieses
Bundesgesetzes tritt sie zur Gänze außer Kraft.
§ 36. (1) (Verfassungsbestimmung.) Mit der
Vollziehung des Artikels I und des § 34 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Unterricht betraut.