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101_1958 AT

101. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warenaustauschabkommens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warenaustauschabkommens.

Österreichisch-brasilianisches

Zahlungs- und Warenaustauschabkommen.

Herr Staatsminister!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß sich die österreichische Regierung im Hinblick

auf den vor kurzem erfolgten Beitritt

Österreichs zum System der Europäischen Multilateralen

Devisenarbitrage, eingeführt am 18. Mai

1953 zwischen einer Reihe von OEEC-Staaten,

einverstanden erklärt, die Bestimmungen des

österreichisch-brasilianischen Zahlungs- und

Warenaustauschabkommens vom 4. Juli 1956

durch folgende zu ersetzen

Artikel I.

(1) Die Zahlungen zwischen dem österreichischen

und dem brasilianischen Währungsgebiet

werden durch das vorliegende Abkommen geregelt.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt als „österreichisches

Währungsgebiet" das Gebiet der Republik

Österreich, als „brasilianisches Währungsgebiet"

das Gebiet der Vereinigten Staaten von

Brasilien.

Artikel II.

(1) Die Oesterreichische Nationalbank führt

für den Banco do Brasil ein auf kreditorischer

Basis zu unterhaltendes zins- und spesenfreies

Konto in Schilling.

(2) Österreichische ermächtigte Kreditunternehmungen

können für den Banco do Brasil und

für entsprechend ermächtigte brasilianische Banken

Schillingkonten führen.

(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten

Konten können alle Zahlungen unter Beachtung

der jeweils in beiden Ländern geltenden

Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem

Ausland geleistet werden.

(4) Zahlungen zwischen dem österreichischen

Währungsgebiet und dem brasilianischen Währungsgebiet

können auch in anderen Währungen

geleistet werden, soweit dies die in beiden Währungsgebieten

geltenden Vorschriften über den

Zahlungsverkehr mit dem Ausland zulassen.

Artikel III.

Die Anlagen I und II des vorliegenden Abkommens

bilden einen integrierenden Bestandteil

desselben.

Artikel IV.

Die Oesterreichische Nationalbank und der

Banco do Brasil werden einverständlich die zur

Durchführung des vorliegenden Abkommens

notwendigen technischen Einzelheiten festlegen.

Artikel V.

(1) Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen

des Handels- und Zahlungsverkehrs, auf denen

dieses Abkommen beruht, kann jeder Vertragspartner

die sofortige Aufnahme von Verhandlungen

zwecks Anpassung des vorliegenden Abkommens

an die geänderte Lage verlangen.

(2) Gelangen innerhalb zweier Monate, vom

Tage des Ersuchens um Aufnahme neuer Verhandlungen,

die Vertragschließenden Teile zu

keinem neuen Abkommen, verkürzt sich die in

Artikel VII festgelegte Kündigungsfrist auf

einen Monat.

Artikel VI.

Das vorliegende Abkommen ersetzt das Zahlungs-

und Warenaustauschabkommen zwischen

Österreich und den Vereinigten Staaten von

Brasilien vom 4. Juli 1956.

Artikel VII.

(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem

Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und kann

jederzeit mit einer dreimonatigen Frist gekündigt

(2) Diese Note sowie die Euer Exzellenz

gleichen Datums und gleichen Inhalts stellen ein

Abkommen zwischen den Regierungen Österreichs

und der Vereinigten Staaten von Brasilien

dar.

Ich benütze den Anlaß, um Eurer Exzellenz den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern.

Dr. Gohn m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter José Carlos de Macedo Soares

Staatsminister für Auswärtige Angelegenheiten

Rio de Janeiro

Anlage I.

Protokoll über den Zahlungsverkehr.

1. Die brasilianischen Ausfuhren nach Österreich

werden in Brasilien die gleiche Behandlung

erfahren wie die Ausfuhren, welche in frei konvertierbaren

Währungen oder in Währungen

derjenigen Länder bezahlt werden, die an dem

brasilianischen System multilateraler Zahlungen

teilnehmen.

2. Für Zahlungen, welche gemäß den bestehenden

brasilianischen gesetzlichen Bestimmungen

über den freien Devisenmarkt abzuwickeln sind,

wird der Kurs des Schillings zwischen den Beteiligten

frei vereinbart werden.

3. Die zuständigen österreichischen Behörden

werden in bezug auf den Warenverkehr zwischen

Österreich und den Vereinigten Staaten von

Brasilien keine internen Maßnahmen treffen,

welche Abweichungen von der Parität des Schillings

gegenüber den unter Punkt 1 genannten

Währungen zur Folge haben und damit Änderungen

in der Preisgestaltung brasilianischer

Waren hervorrufen könnten.

4. Die zuständigen österreichischen Stellen

werden bei Ausgabe der für Transitgeschäfte mit

brasilianischen Waren notwendigen Genehmigungen

den österreichischen Exporteuren die

Verpflichtung auferlegen, Waren, für welche

beim Wiederverkauf frei konvertierbare Währungen

erzielt wurden, nach Brasilien in frei

konvertierbaren Währungen zu bezahlen.

5. Die Einfuhren, deren Bezahlung in Währungen

der am brasilianischen System multilateraler

Zahlungen teilnehmenden Länder erfolgt,

werden in Brasilien gleiche Behandlung

erfahren.

6. Überweisungen zwischen den in Art. II

(Abs. 1 und 2) vorgesehenen Konten sind möglich;

desgleichen können die Inhaber solcher

Konten die Salden in Währungen aller jener

Länder konvertieren, die an dem im Abs. 1

dieses Protokolls erwähnten multilateralen Zahlungssystems

mit Brasilien teilnehmen.

Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.

Anlage II.

Protokoll über den Warenaustausch.

1. Die zuständigen Behörden Österreichs und

der Vereinigten Staaten von Brasilien behalten

sich vor, Ursprungszeugnisse für die einzuführenden

Waren zu verlangen, die von den Erzeugungsländern

auszustellen sind.

2. In dem Bestreben, den multilateralen Handel

zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von

Brasilien und anderen Ländern, die an dem

brasilianischen System multilateraler Zahlungen

teilnehmen, zu erleichtern, wird die Einfuhr von

Waren, die in irgendeinem der in Frage stehenden

Länder hergestellt wurden, aus anderen Teilnehmerstaaten

desselben Systems zugelassen.

3. Um die Handelsbeziehungen zwischen

Österreich und Brasilien zu vertiefen, werden die

österreichischen Behörden automatisch und ohne

jede Beschränkung die Einfuhr der nachstehenden

brasilianischen Erzeugnisse bewilligen: Kaffee,

Baumwolle, Kakaobohnen, Kakaobutter, Carnaubawachs,

Bananen, Felle und Häute (getrocknet

und gesalzen), Baumwollsaatöl, Erdnußöl,

Sojabohnenöl, Rizinusöl, Oiticicaöl, Babaçuöl,

Eisenerz, Sisal, Reis, Blutmehl, getrocknetes oder

pulverisiertes Blut, Därme und Maté geröstet.

Gleiche Behandlung wird anderen brasilianischen

Produkten auf Grund einer dahingehenden

Empfehlung der in Punkt 5 dieses Protokolls

vorgesehenen Gemischten Kommission zuteil.

4. Jeden Monat werden eingehende Informationen

über den Handelsverkehr zwischen Österreich

und Brasilien ausgetauscht, wobei die Form

zwischen den hiefür zuständigen Stellen vereinbart

wird.

5. Es wird eine Gemischte Kommission, die

in Wien oder in Rio de Janeiro zusammentreten

wird, mit folgender Zuständigkeit gebildet werden

a) Beobachtung der Entwicklung des Handels- und

Zahlungsverkehrs;

b) Ausarbeitung von Vorschlägen und Anregungen

zur Vertiefung der wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden

Vertragschließenden Teilen;

c) Gemeinsames Studium der Anwendung

und Auslegung dieses Protokolls im Falle

von Meinungsverschiedenheiten;

d) Studium weiterer Fragen, welche hinsichtlich

der Handels- und Zahlungsbeziehungen

zwischen den beiden Ländern auftauchen

könnten.

6. Die Gemischte Kommission wird sich aus

Vertretern der Regierung beider Vertragschließenden

Teile, der Oesterreichischen Nationalbank

und des „Banco do Brasil" zusammensetzen

und kann notwendigenfalls durch Sachverständige

aus Industrie, Handel und Landwirtschaft

ergänzt werden.

Sie tritt über Ersuchen eines der Vertragschließenden

Teile spätestens innerhalb eines

Monats zusammen.

7. Einen Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens werden die Regierungen

Österreichs und der Vereinigten Staaten von Brasilien

ihre Vertreter in der erwähnten Kommission

benennen.

8. Ein etwaiges Außerkrafttreten des vorliegenden

Abkommens läßt die Gültigkeit der Ein-

und Ausfuhrgenehmigungen unberührt.

9. Die zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten von Brasilien werden ihre besondere

Aufmerksamkeit der Prüfung von Ansuchen um

Verlängerung der Laufzeit von Einfuhrgenehmigungen

zuwenden, die aus Österreich herrührende

Maschinen und Ausrüstungen betreffen,

deren Herstellungszeit aus gerechtfertigten Gründen

die Laufzeit der entsprechenden Einfuhrgenehmigung

überschritten hat.

Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.

Das in dieser Note enthaltene Abkommen sowie die Anlagen I und II hiezu sind auf Grund

einer gleichlautenden Note des brasilianischen Außenministeriums am 27. Februar 1958 in Kraft

getreten. Durch dieses Abkommen ist das bisherige österreichisch-brasilianische Zahlungs- und

Warenaustauschabkommen (BGBl. Nr. 46/1947) ersetzt worden.

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