101. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warenaustauschabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreichisch-brasilianisches
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen.
Herr Staatsminister!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß sich die österreichische Regierung im Hinblick
auf den vor kurzem erfolgten Beitritt
Österreichs zum System der Europäischen Multilateralen
Devisenarbitrage, eingeführt am 18. Mai
1953 zwischen einer Reihe von OEEC-Staaten,
einverstanden erklärt, die Bestimmungen des
österreichisch-brasilianischen Zahlungs- und
Warenaustauschabkommens vom 4. Juli 1956
durch folgende zu ersetzen
Artikel I.
(1) Die Zahlungen zwischen dem österreichischen
und dem brasilianischen Währungsgebiet
werden durch das vorliegende Abkommen geregelt.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt als „österreichisches
Währungsgebiet" das Gebiet der Republik
Österreich, als „brasilianisches Währungsgebiet"
das Gebiet der Vereinigten Staaten von
Brasilien.
Artikel II.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank führt
für den Banco do Brasil ein auf kreditorischer
Basis zu unterhaltendes zins- und spesenfreies
Konto in Schilling.
(2) Österreichische ermächtigte Kreditunternehmungen
können für den Banco do Brasil und
für entsprechend ermächtigte brasilianische Banken
Schillingkonten führen.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Konten können alle Zahlungen unter Beachtung
der jeweils in beiden Ländern geltenden
Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem
Ausland geleistet werden.
(4) Zahlungen zwischen dem österreichischen
Währungsgebiet und dem brasilianischen Währungsgebiet
können auch in anderen Währungen
geleistet werden, soweit dies die in beiden Währungsgebieten
geltenden Vorschriften über den
Zahlungsverkehr mit dem Ausland zulassen.
Artikel III.
Die Anlagen I und II des vorliegenden Abkommens
bilden einen integrierenden Bestandteil
desselben.
Artikel IV.
Die Oesterreichische Nationalbank und der
Banco do Brasil werden einverständlich die zur
Durchführung des vorliegenden Abkommens
notwendigen technischen Einzelheiten festlegen.
Artikel V.
(1) Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen
des Handels- und Zahlungsverkehrs, auf denen
dieses Abkommen beruht, kann jeder Vertragspartner
die sofortige Aufnahme von Verhandlungen
zwecks Anpassung des vorliegenden Abkommens
an die geänderte Lage verlangen.
(2) Gelangen innerhalb zweier Monate, vom
Tage des Ersuchens um Aufnahme neuer Verhandlungen,
die Vertragschließenden Teile zu
keinem neuen Abkommen, verkürzt sich die in
Artikel VII festgelegte Kündigungsfrist auf
einen Monat.
Artikel VI.
Das vorliegende Abkommen ersetzt das Zahlungs-
und Warenaustauschabkommen zwischen
Österreich und den Vereinigten Staaten von
Brasilien vom 4. Juli 1956.
Artikel VII.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem
Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und kann
jederzeit mit einer dreimonatigen Frist gekündigt
(2) Diese Note sowie die Euer Exzellenz
gleichen Datums und gleichen Inhalts stellen ein
Abkommen zwischen den Regierungen Österreichs
und der Vereinigten Staaten von Brasilien
dar.
Ich benütze den Anlaß, um Eurer Exzellenz den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Dr. Gohn m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter José Carlos de Macedo Soares
Staatsminister für Auswärtige Angelegenheiten
Rio de Janeiro
Anlage I.
Protokoll über den Zahlungsverkehr.
1. Die brasilianischen Ausfuhren nach Österreich
werden in Brasilien die gleiche Behandlung
erfahren wie die Ausfuhren, welche in frei konvertierbaren
Währungen oder in Währungen
derjenigen Länder bezahlt werden, die an dem
brasilianischen System multilateraler Zahlungen
teilnehmen.
2. Für Zahlungen, welche gemäß den bestehenden
brasilianischen gesetzlichen Bestimmungen
über den freien Devisenmarkt abzuwickeln sind,
wird der Kurs des Schillings zwischen den Beteiligten
frei vereinbart werden.
3. Die zuständigen österreichischen Behörden
werden in bezug auf den Warenverkehr zwischen
Österreich und den Vereinigten Staaten von
Brasilien keine internen Maßnahmen treffen,
welche Abweichungen von der Parität des Schillings
gegenüber den unter Punkt 1 genannten
Währungen zur Folge haben und damit Änderungen
in der Preisgestaltung brasilianischer
Waren hervorrufen könnten.
4. Die zuständigen österreichischen Stellen
werden bei Ausgabe der für Transitgeschäfte mit
brasilianischen Waren notwendigen Genehmigungen
den österreichischen Exporteuren die
Verpflichtung auferlegen, Waren, für welche
beim Wiederverkauf frei konvertierbare Währungen
erzielt wurden, nach Brasilien in frei
konvertierbaren Währungen zu bezahlen.
5. Die Einfuhren, deren Bezahlung in Währungen
der am brasilianischen System multilateraler
Zahlungen teilnehmenden Länder erfolgt,
werden in Brasilien gleiche Behandlung
erfahren.
6. Überweisungen zwischen den in Art. II
(Abs. 1 und 2) vorgesehenen Konten sind möglich;
desgleichen können die Inhaber solcher
Konten die Salden in Währungen aller jener
Länder konvertieren, die an dem im Abs. 1
dieses Protokolls erwähnten multilateralen Zahlungssystems
mit Brasilien teilnehmen.
Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.
Anlage II.
Protokoll über den Warenaustausch.
1. Die zuständigen Behörden Österreichs und
der Vereinigten Staaten von Brasilien behalten
sich vor, Ursprungszeugnisse für die einzuführenden
Waren zu verlangen, die von den Erzeugungsländern
auszustellen sind.
2. In dem Bestreben, den multilateralen Handel
zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von
Brasilien und anderen Ländern, die an dem
brasilianischen System multilateraler Zahlungen
teilnehmen, zu erleichtern, wird die Einfuhr von
Waren, die in irgendeinem der in Frage stehenden
Länder hergestellt wurden, aus anderen Teilnehmerstaaten
desselben Systems zugelassen.
3. Um die Handelsbeziehungen zwischen
Österreich und Brasilien zu vertiefen, werden die
österreichischen Behörden automatisch und ohne
jede Beschränkung die Einfuhr der nachstehenden
brasilianischen Erzeugnisse bewilligen: Kaffee,
Baumwolle, Kakaobohnen, Kakaobutter, Carnaubawachs,
Bananen, Felle und Häute (getrocknet
und gesalzen), Baumwollsaatöl, Erdnußöl,
Sojabohnenöl, Rizinusöl, Oiticicaöl, Babaçuöl,
Eisenerz, Sisal, Reis, Blutmehl, getrocknetes oder
pulverisiertes Blut, Därme und Maté geröstet.
Gleiche Behandlung wird anderen brasilianischen
Produkten auf Grund einer dahingehenden
Empfehlung der in Punkt 5 dieses Protokolls
vorgesehenen Gemischten Kommission zuteil.
4. Jeden Monat werden eingehende Informationen
über den Handelsverkehr zwischen Österreich
und Brasilien ausgetauscht, wobei die Form
zwischen den hiefür zuständigen Stellen vereinbart
wird.
5. Es wird eine Gemischte Kommission, die
in Wien oder in Rio de Janeiro zusammentreten
wird, mit folgender Zuständigkeit gebildet werden
a) Beobachtung der Entwicklung des Handels- und
Zahlungsverkehrs;
b) Ausarbeitung von Vorschlägen und Anregungen
zur Vertiefung der wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden
Vertragschließenden Teilen;
c) Gemeinsames Studium der Anwendung
und Auslegung dieses Protokolls im Falle
von Meinungsverschiedenheiten;
d) Studium weiterer Fragen, welche hinsichtlich
der Handels- und Zahlungsbeziehungen
zwischen den beiden Ländern auftauchen
könnten.
6. Die Gemischte Kommission wird sich aus
Vertretern der Regierung beider Vertragschließenden
Teile, der Oesterreichischen Nationalbank
und des „Banco do Brasil" zusammensetzen
und kann notwendigenfalls durch Sachverständige
aus Industrie, Handel und Landwirtschaft
ergänzt werden.
Sie tritt über Ersuchen eines der Vertragschließenden
Teile spätestens innerhalb eines
Monats zusammen.
7. Einen Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens werden die Regierungen
Österreichs und der Vereinigten Staaten von Brasilien
ihre Vertreter in der erwähnten Kommission
benennen.
8. Ein etwaiges Außerkrafttreten des vorliegenden
Abkommens läßt die Gültigkeit der Ein-
und Ausfuhrgenehmigungen unberührt.
9. Die zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten von Brasilien werden ihre besondere
Aufmerksamkeit der Prüfung von Ansuchen um
Verlängerung der Laufzeit von Einfuhrgenehmigungen
zuwenden, die aus Österreich herrührende
Maschinen und Ausrüstungen betreffen,
deren Herstellungszeit aus gerechtfertigten Gründen
die Laufzeit der entsprechenden Einfuhrgenehmigung
überschritten hat.
Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.
Das in dieser Note enthaltene Abkommen sowie die Anlagen I und II hiezu sind auf Grund
einer gleichlautenden Note des brasilianischen Außenministeriums am 27. Februar 1958 in Kraft
getreten. Durch dieses Abkommen ist das bisherige österreichisch-brasilianische Zahlungs- und
Warenaustauschabkommen (BGBl. Nr. 46/1947) ersetzt worden.