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101_1955 AT

101. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im § 24 Abs. 2 des Wohnungsanforderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 182, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954,

BGBl. Nr. 133, sind die Worte „30. Juni 1955"

durch die Worte „31. Dezember 1955" zu ersetzen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1955

in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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