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101_1954 AT

101. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.

Auf Grund des § 4 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes

werden die Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 214/1951 wie folgt geändert

§ 1. Im § 28 Abs. 2 wird nach Z. 12 neu eingefügt

„13. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen,

geschwungen, entleimt und in Abfällen."

§ 2. Im § 29 Abs. 1 wird nach Z. 6 neu eingefügt

„7. die im § 28 Abs. 2 Z. 13 genannten Gegenstände

geröstet, gebrochen, geschwungen und

entleimt werden."

§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden.

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