101_1954
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101. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 101. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.
1954_101_0 101. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.
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Auf Grund des § 4 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes
werden die Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 214/1951 wie folgt geändert
§ 1. Im § 28 Abs. 2 wird nach Z. 12 neu eingefügt
„13. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen,
geschwungen, entleimt und in Abfällen."
§ 2. Im § 29 Abs. 1 wird nach Z. 6 neu eingefügt
„7. die im § 28 Abs. 2 Z. 13 genannten Gegenstände
geröstet, gebrochen, geschwungen und
entleimt werden."
§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden.