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101_1953 AT

101. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete der Zölle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete der Zölle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

die materiellen Bestimmungen gesetzesändernder

Staatsverträge, soweit sie Regelungen

auf dem Gebiete der Zölle zum Inhalt haben,

vorläufig durch Verordnung auf die Dauer von

zwölf Monaten in Wirksamkeit zu setzen, sobald

die Fertigung der Entwürfe der Staatsverträge

durch die Vertreter der Vertragsstaaten erfolgt

ist.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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