101_1953
AT
101. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete der Zölle.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 101. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete der Zölle.
1953_101_0 101. Bundesverfassungsgesetz: Vorläufige Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete der Zölle.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
die materiellen Bestimmungen gesetzesändernder
Staatsverträge, soweit sie Regelungen
auf dem Gebiete der Zölle zum Inhalt haben,
vorläufig durch Verordnung auf die Dauer von
zwölf Monaten in Wirksamkeit zu setzen, sobald
die Fertigung der Entwürfe der Staatsverträge
durch die Vertreter der Vertragsstaaten erfolgt
ist.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.