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101_1951 AT

101. Verordnung: Außerkrafttreten von Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Außerkrafttreten von Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes.

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 108, über den

Schutz des Verkehrs mit Reben (Rebenverkehrsgesetz)

wird verordnet

Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes

werden hinsichtlich der Veredlungen

mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1951

außer Kraft gesetzt.

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