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101. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai

1949, BGBl. Nr. 132, und des Steuerermäßigungsgesetzes

1949 vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 17/1950, wird in nachstehender

Weise geändert

1. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 tritt im ersten Satz

an die Stelle des Betrages von 1200 der Betrag

von 2000.

2. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. c und im § 39

Abs. 2 Z. 2 lit. c treten an die Stelle der Worte

„das 50. Lebensjahr" die Worte „das 45. Lebensjahr".

3. Im § 40 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Erhält der Dienstnehmer neben dem

laufenden Dienstbezug aus demselben Dienstverhältnis

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen

usw.), so betragt die Lohnsteuer von den sonstigen

Bezügen

Nach Abs. 1 wird als neuer Absatz eingefügt

„(2) Übersteigen die sonstigen Bezüge (Abs. 1)

den Betrag von 1000 S, so sind die im Abs. 1

angegebenen Steuersätze so anzuwenden, daß

die Beträge bis 1000 S den niedrigeren, die

Mehrbeträge über 1000 S den höheren Steuersätzen

unterworfen werden."

Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

4. Nach § 42 werden folgende Bestimmungen

als §§ 42 a und 42 b eingefügt

„Jahresausgleich.

§ 42 a. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung

eines Jahresausgleiches beantragen,

wenn sie im Kalenderjahre

a) nicht ständig beschäftigt waren oder

b) sonstige Bezüge (§ 40) erhalten haben oder

c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den

einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht

gleich hoch waren oder

d) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

geleistet haben, die über den

Pauschalbetrag für Sonderausgaben von

80 S monatlich hinausgehen.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß Abs. 1 ist bis längstens

31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu

stellen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen

a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer

während des ganzen Kalenderjahres nur

bei einem Arbeitgeber beschäftigt war,

b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

in allen übrigen Fällen.

(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

hat einen Jahresausgleich von Amts

wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr

Einkünfte aus zwei oder mehreren Dienstverhältnissen

bezogen worden sind, deren Summe

24.000 S übersteigt. Zur Durchführung des

Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen

und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine

oder eine zweite (dritte usw.) Lohnsteuerkarte

vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden

Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der

Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung

sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

befreit, soweit sie Rentenbezüge

aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu

unterbleiben, wenn eine Veranlagung gemäß

§ 46 Abs. 1 stattfindet. Findet aber eine Veranlagung

gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 statt und

bleiben dabei gemäß § 46 Abs. 3 Dienstbezüge

aus zwei oder mehreren Dienstverhältnissen

außer Betracht, dann hat das Finanzamt neben

der Veranlagung der nicht dem Lohnsteuerabzug

unterzogenen Einkünfte einen Jahresausgleich

der dem Steuerabzug unterzogenen

Einkünfte von Amts wegen durchzuführen.

(5) Ein Jahresausgleich ist nur durchzuführen,

wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber

der einbehaltenen Lohnsteuer um mindestens

10 v. H. ergibt.

§ 42 b. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß § 42 a Abs. 1 oder Abs. 3 ist die

Lohnsteuer neu zu berechnen. Bei dieser Berechnung

bleiben die sonstigen Bezüge (§ 40), soweit

sie unter Anwendung der Bestimmungen des

§ 40 Abs. 3 dem Steuerabzug mit festen Steuersätzen

unterzogen worden sind, außer Betracht.

(2) Bei der Neuberechnung sind die im

Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen

Dienstbezüge, soweit sie nicht unter

Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs. 3

mit festen Steuersätzen besteuert worden sind,

in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des

Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu

verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn,

der um einen allfällig auf der Lohnsteuerkarte

eingetragenen steuerfreien Betrag (§§ 33

und 41) und den über 80 S monatlich hinausgehenden

Teil der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen

Sozialversicherung zu mindern ist, wird

unter Berücksichtigung der auf der Lohnsteuerkarte

eingetragenen persönlichen Verhältnisse

der Lohnsteuertarif angewendet.

(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen

Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer

ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen;

vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer

um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von den

sonstigen Bezügen mit festen Steuersätzen (§ 40)

einbehalten wurden. Ist der verbleibende Teil

der einbehaltenen Lohnsteuer höher (§ 42 a

Abs. 1), so ist der Mehrbetrag zu erstatten oder

anzurechnen; ist er niedriger (§ 42 a Abs. 3),

so ist der Unterschiedsbetrag mit Steuerbescheid

vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag

darf jedoch nicht höher sein als der den

Betrag von 24.000 S übersteigende Teil der

steuerpflichtigen Dienstbezüge. Der vorgeschriebene

Steuerbetrag ist innerhalb eines Monats

nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten."

5. Im § 44 Abs. 1 erster Satz tritt an die

Stelle der Zahl „10" die Zahl „15".

6. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Die Einkommensteuer beschränkt

steuerpflichtiger Personen von Einkünften, die

weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

(§ 38) noch Kapitalerträge (§ 43) sind, beträgt

17 v. H., wenn die Einkommensteuer im Abzugswege

zu erheben ist."

7. § 46 hat zu laute

„§ 46. (1) Besteht das Einkommen ganz oder

teilweise aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug

vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige

mit dem Einkommen veranlagt, wenn

1. das Einkommen den Betrag von 60.000 S

übersteigt oder

2. die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug

nicht vorzunehmen ist, mehr als 2400 S betragen

oder

3. in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr als 1.500 S enthalten

sind.

(2) Findet gemäß Abs. 1 Z. 2 eine Veranlagung

statt, so ist von den Einkünften, von denen ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein

Betrag von 2400 S abzuziehen.

(3) Stammen im Falle einer Veranlagung

gemäß Abs. 1 Z. 2 die dem Steuerabzug nicht

unterzogenen Einkünfte lediglich aus der Verwertung

oder Überlassung von selbstgeschaffenen

literarischen oder künstlerischen Urheberrechten,

so bleiben die Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit bei der Veranlagung außer

Betracht; die Einkommensteuer ist jedoch mit

dem Prozentsatz zu berechnen, der auf das

gesamte Einkommen entfallen würde. Diese

Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn

neben den Einkünften aus der Verwertung oder

Überlassung selbstgeschaffener literarischer oder

künstlerischer Urheberrechte andere dem Steuerabzug

nicht unterworfene Einkünfte vorliegen,

die insgesamt den Freibetrag von 2400 S

(Abs. 2) nicht übersteigen.

(4) Werden die im Abs. 1 bezeichneten Grenzen

nicht überschritten, so findet keine Veranlagung

statt. Die Einkommensteuer, die auf

Steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, gilt in

diesem Fall für den Bezieher dieser Einkünfte

als getilgt, wenn seine Haftung erloschen ist

(§ 38 Abs. 3, § 44 Abs. 3)."

Artikel II.

Im Abs. 4 des Artikels XI des Steueränderungsgesetzes

1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132,

hat die Ziffer „9" zu entfallen.

Artikel 111.

Bezüge, die Mitglieder eines Landtages in

dieser Eigenschaft erhalten, sind von der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) befreit, soweit sie

die Entschädigungen eines Mitgliedes des Bundesrates

nicht übersteigen; die Steuerbefreiung

geht aber verloren, wenn Mitglieder eines Landtages

neben ihren Bezügen in dieser Eigenschaft

gleichzeitig steuerfreie Bezüge im Sinne des

Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 23/1947, beziehen.

Artikel IV.

(1) Baukostenzuschüsse sind bei der Ermittlung

der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

insoweit keine steuerpflichtigen Einnahmen,

als

a) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,

die durch Kriegseinwirkung beschädigt

oder zerstört sind, gemacht

wurden oder im Jahre des Zufließens der

Baukostenzuschüsse gemacht werden und

b) diese Ausgaben nicht bereits eine Minderung

des Einkommens bewirkt haben.

(2) Baukostenzuschüsse, denen Ausgaben für

die Wiederherstellung der im Abs. 1 lit. a genannten

Gebäude noch nicht gegenüberstehen,

bleiben im Jahre der Vereinnahmung (§ 11 Einkommensteuergesetz)

bei der Ermittlung der

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

außer Betracht. Sie werden steuerpflichtig,

soweit sie die in den nächstfolgenden beiden

Kalenderjahren entstehenden Ausgaben (Abs. 1

lit. a) übersteigen; § 34 Einkommensteuergesetz

findet keine Anwendung.

(3) Baukostenzuschüsse im Sinne des Abs. 1

sind Zahlungen, die Mieter zur Wiederherstellung

von Gebäuden leisten, die durch Kriegseinwirkung

beschädigt oder zerstört sind und

für die als Gegenleistung zeitweilig auf die Ausübung

des Kündigungsrechtes oder die Forderung

des üblichen laufenden Mietzinses verzichtet

wird.

(4) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,

die durch Kriegseinwirkung beschädigt

oder zerstört sind und die nicht Bestandteile

eines Betriebsvermögens sind, bilden, soweit

ihnen nicht Baukostenzuschüsse gegenüberstehen,

im Jahre ihrer Entstehung eine Abzugspost;

sie können auf Antrag gleichmäßig auf

zehn Jahre verteilt werden, soweit sie nicht

bereits eine Minderung des Einkommens bewirkt

haben.

(5) Rechtskräftige Veranlagungen der Jahre

1948 und folgende, bei denen die Bestimmungen

der Abs. 1, 2 und 4 nicht angewendet wurden,

sind über Antrag des Steuerpflichtigen im Sinne

der Abs. 1, 2 und 4 zu berichtigen. Ein solcher

Antrag kann nur bis 31. Dezember 1950 gestellt

werden.

(0) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung sind Werbungskosten,

die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet

werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen

(Großreparaturen), über Antrag gleichmäßig

auf zehn Jahre zu verteilen.

Artikel V.

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder selbständiger

Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres

1949 (1948/1949) über Antrag des

Steuerpflichtigen zu kürzen

a) um den dreifachen Betrag der gemäß § 7

Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen

Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

oder

b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen

Betrag, der als zulässige Absetzung für

gewöhnliche Abnutzung von einer Grundlage

zu berechnen ist, die ermittelt wird,

indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der am Anfang des Wirtschaftsjahres

1949 (1948/1949) noch vorhandenen

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

ohne Rücksicht auf ihren Buchwert mit

drei vervielfacht werden. Sofern eine

Reichsmarkeröffnungsbilanz vorliegt, gelten

die in dieser eingestellten Werte nur

für die vor dem 17. März 1938 angeschafften

oder hergestellten Wirtschaftsgüter

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages

gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach

dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt

wurden, außer Betracht.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig

mit der Einbringung der Steuererklärung für

das Kalenderjahr 1949 oder in den Fällen bereits

eingebrachter Steuererklärungen innerhalb eines

Monates nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu stellen. Die Rechtskraft ergangener

Steuerbescheide steht der Anwendung der Bestimmungen

des Abs. 1 nicht entgegen. Wird

von der Steuererklärung bei der Veranlagung

abgewichen, so kann der Antrag noch bis zum

Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden.

Ein Antrag gemäß Abs. 1 gilt ferner dann als

rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig mit

einem Antrag auf Bilanzänderung gemäß § 4

Abs. 2 Einkommensteuergesetz gestellt und dem

Antrag auf Bilanzänderung stattgegeben wird.

(4) Frühestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres

1950 (1949/1950) können nach Maßgabe eines

noch zu erlassenden besonderen Bundesgesetzes

Schillingeröffnungsbilanzen errichtet werden.

Sollte dieses Bundesgesetz bis 30. April 1951

nicht in Kraft treten, so gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für das

Wirtschaftsjahr 1950 (1949/1950).

Artikel VI.

(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der

Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

ein. besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzurechnen. Dieser beträgt in den

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder Lohnauszahlung

zu berücksichtigen. Der Freibetrag

darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden,

wenn der Arbeitnehmer

1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat oder

2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag

vorgelegt hat oder

3. nur kurzfristig beschäftigt wird (Artikel VII).

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,

die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(§ 13 Einkommensteuergesetz) ausschließlich

oder überwiegend körperlich tätig sind und der

Invalidenversicherung unterliegen oder nach den

Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen

würden; Arbeitnehmer, die der Angestelltenversicherung

unterliegen oder nach den Merkmalen

ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden,

haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

(3) Der Landarbeiterfreibetrag vermindert die

Beitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung

nicht.

Artikel VII.

Das Bundesministerium für Finanzen kann

bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich

tätigen Arbeitnehmern, die ununterbrochen

nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,

von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte

(§ 42 Einkommensteuergesetz) befreien

und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer

abweichend von den Bestimmungen des

§ 39 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschbetrag

bis zu 5 v. H. der Lohnsumme gestatten.

Die Bestimmungen über den Jahresausgleich

(§§ 42 a und 42 b Einkommensteuergesetz)

finden keine Anwendung. Die Einkommensteuer

ist durch den Pauschbetrag abgegolten.

Artikel VIII.

Das Investitionsbegünstigungsgesetz vom

19. Mai 1949, BGBl. Nr. 134, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 treten an die Stelle der Abs. 3

und 4 die nachstehenden Bestimmungen

„(3) Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte,

Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder,

die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

angehören, und behördlich befugte

und beeidete Ziviltechniker können zu Lasten

der aus selbständiger Arbeit erzielten Gewinne

der Kalenderjahre 1949 und 1950 steuerfrei

Rücklagen bilden für die Anschaffung von

Apparaten, Instrumenten und Büromaschinen,

praktische Ärzte und Tierärzte auch für die

Anschaffung von Kraftfahrzeugen, soweit sie die

aufgezählten Gegenstände zur Ausübung ihres

Berufes benötigen. Vor Bildung der Rücklage

sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des

§ 34 Abs. 2 Z. 1 Einkommensteuergesetz aus

dem Gewinn auszuscheiden.

(4) Die Begünstigungen gemäß Abs. 1 bis 3

können nur von Steuerpflichtigen in Anspruch

genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4

Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermitteln.

(5) Durch Inanspruchnahme der Begünstigungen

der Abs. 1 bis 3 wird das Recht zur

Vornahme von Absetzungen für Abnutzung

nicht berührt."

2. An die Stelle der §§ 6 bis 8 treten die

nachstehenden Bestimmungen

„5 6. (1) Steuerpflichtige der im § 1 Abs. 2

genannten Art, die den Gewinn gemäß § 4

Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln,

dürfen in den Kalenderjahren 1949 und 1950

Ausgaben für Investitionen der im § 1 Abs. 1

genannten Art bis zu einem Betrage von 20 v. H.

des Gewinnes des Kalenderjahres, in dem die

Investition durchgeführt wurde, als Betriebsausgabe

in Abzug bringen.

(2) Sie haben bei sonstigem Verlust der im

Abs. 1 genannten Begünstigung die angeschafften

oder hergestellten (wiederhergestellten) Investitionsgüter

in ein den Vorschriften des § 7 Abs. 2

Einkommensteuergesetz entsprechendes Verzeichnis

(Anlagekartei) aufzunehmen.

§ 7. (1) Die im § 1 Abs. 3 angeführten Steuerpflichtigen,

die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3

Einkommensteuergesetz ermitteln, können in den

Steuererklärungen für die Jahre 1949 und 1950

beantragen, daß ein Betrag, der 20 v. H. des aus

selbständiger Arbeit erklärten Gewinnes nicht

übersteigen darf, für die Anschaffung der im

§ 1 Abs. 3 genannten Wirtschaftsgüter steuerfrei

bleibt. Aus dem erklärten Gewinn sind vor

Berechnung des steuerfrei zu belassenden Betrages

außerordentliche Einkünfte im Sinne des

§ 34 Abs. 2 Z. 1 Einkommensteuergesetz auszuscheiden.

(2) Durch Inanspruchnahme der Begünstigung

des Abs. 1 wird das Recht zur Vornahme von

Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7 Einkommensteuergesetz

nicht berührt.

§ 8. (1) Wenn die nach § 7 Abs. 1 als steuerfrei

in Anspruch genommenen Gewinnteile der

Jahre 1949 und 1950 die Summe der in den

Jahren 1949 bis 1952 für die Anschaffung von

Investitionsgütern der im § 1 Abs. 3 genannten

Art gemachten Ausgaben übersteigen, so sind

die Veranlagungen der Jahre 1949 und 1950 zu

berichtigen; der übersteigende Betrag ist bis zur

Höhe des im Kalenderjahre 1950 steuerfrei gebliebenen

Gewinnteiles dem versteuerten Gewinn

dieses Jahres, ein allfälliger Rest dem versteuerten

Gewinn des Jahres 1949 zuzurechnen. Eine

solche Berichtigung hat auch zu erfolgen, wenn

die angeschafften Investitionsgüter vor dem

1. Jänner 1953 ohne Ersatz durch andere Wirtschaftsgüter

der im § 1 Abs. 3 genannten Art

veräußert werden.

(2) Betragen die Ausgaben für die in den

Jahren 1949 bis 1952 angeschafften Investitionsgüter

der im § 1 Abs. 3 genannten Art weniger

als 80 v. H. der gemäß § 7 Abs. 1 steuerfrei

gebliebenen Gewinnteile, so erhöht sich die Einkommensteuer,

welche auf die zu versteuernden

Beträge verhältnismäßig entfällt, um 10 v. H.

für jedes Kalenderjahr, um das die Steuer später

entrichtet wird. Das Finanzamt kann von einer

solchen Erhöhung der Steuer ganz oder teilweise

Abstand nehmen, wenn die Anschaffung zur

Gänze oder teilweise aus entschuldbaren

Gründen unterblieben ist.

(3) Die im § 1 Abs. 3 angeführten Steuerpflichtigen

haben die angeschafften Investitionsgüter

der im § 1 Abs. 3 genannten Art in ein

den Vorschriften des § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz

entsprechendes Verzeichnis (Anlagekartei)

aufzunehmen und dem Finanzamt in der

Steuererklärung des Jahres der Anschaffung mit

allen in das Verzeichnis aufzunehmenden Merkmalen

bekanntzugeben. Insoweit ein Steuerpflichtiger

diesen Vorschriften nicht vollständig

nachkommt, geht die Steuerbegünstigung nach

§ 7 Abs. 1 verloren und sind die Veranlagungen

der Kalenderjahre 1949 und 1950 zu berichtigen.

(4) Die im § 1 Abs. 3 angeführten Steuerpflichtigen

haben in den Steuererklärungen für

die Jahre 1950 bis 1952 überdies die Summe der

als steuerfrei in Anspruch genommenen Gewinnteile

der Jahre 1949 und 1950 und die Ausgaben

für Investitionsgüter (§ 1 Abs. 3) anzugeben.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut."

Abschnitt B.

Körperschaftsteuer.

Artikel IX.

Bei kleinen Viehversicherungsvereinen und

bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,

deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des

im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)

den Betrag von 40.000 S jährlich überstiegen

haben, wird die Körperschaftsteuer auf

ein Drittel ermäßigt.

Abschnitt C.

Vermögensteuer.

Artikel X.

Das Vermögensteuergesetz in der Fassung des

Steueränderungsgesetzes 1946 vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 171, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 Z. 3 erster Satz entfällt der

Beistrich nach dem Wort "Kind"; zwischen

den Worten Steuerpflichtigen gehören"

und „überwiegend auf seine Kosten ..." ist

ein „oder" einzufügen.

2. Im § 5 Abs. 2 Z. 2 erster Satz tritt an die

Stelle des Betrages von 3000 der Betrag von

6000.

Artikel XI.

Vermögenschaften, die zum 1. Jänner 1948

gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 3 in Verbindung

mit § 18 Vermögensabgabegesetz vom

7. Juli 1948, BGBl. Nr. 166, dem Vermögen

dessen zuzurechnen waren, dem sie rückgestellt

wurden, gehören auch bei Neu- und Nachveranlagungen

der Vermögensteuer (Aufbringungsumlage)

zu späteren Stichtagen in das Vermögen

dessen, dem sie zum 1. Jänner 1948 zuzurechnen

waren. Bereits durchgeführte Neu- und Nachveranlagungen

zur Vermögensteuer (Aufbringungsumlage)

sind über Antrag zu berichtigen.

Artikel XII.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69

Bewertungsgesetz und des § 66 Durchführungsverordnung

zum Bewertungsgesetz gilt bei Neuveranlagungen

und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer

sowie bei Wertfortschreibungen des

Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1949 und

1950 der 1. Jänner 1948 als Stichtag für die

Bewertung der bis zu diesem Tag ausgegebenen

Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an

Kapitalgesellschaften. Für diese beiden Zeitpunkte

behalten die zum 1. Jänner 1948 festgesetzten

Steuerwerte und gemeinen Werte mit

der Maßgabe verbindliche Kraft, daß an Stelle

des Steuerwertes für die zweiprozentige Bundesschuldverschreibung

1947 der an der Wiener

Börse am 30. Dezember 1949 im geregelten

Freiverkehr notierte Kurs zu treten hat.

(2) Der Wert von Nießbrauchrechten, von

Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden

Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und

Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum

1. Jänner 1949 und 1950 beim Empfänger mit

der Hälfte des Kapitalwertes anzusetzen, der

sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

ergibt.

Abschnitt D.

Umsatzsteuer.

Artikel XIII.

1. Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des

Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai 1949,

BGBl. Nr. 132, wird geändert wie folgt

Im § 5 Abs. 1 wird der zweite Satz wie

folgt ergänzt: „und im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' kundzumachen".

2. Der im § 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, geregelte

Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung

wird von 0'5 v. H. auf 0'8 v. H. erhöht.

Abschnitt E.

Abgabenordnung.

Artikel XIV.

Die Abgabenordnung in der Fassung der

1. Novelle zur Abgabenordnung vom 8. Juli

1948, BGBl. Nr. 151, des Abgabenrechtsmittelgesetzes

vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60,

des Abgabeneinhebungsgesetzes vom 30. März

1949, BGBl. Nr. 103, und der Abgabenexekutionsordnung

vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 104,

wird wie folgt geändert

Im § 161 Abs. 1 hat Z. 1 zu lauten

„1. Für Zwecke der Besteuerung nach dem

Einkommen, dem Ertrag und Vermögen sind

die Unternehmer und Unternehmen, die nach

den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen

entweder

a) Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien

Umsatzes) von mehr als 500.000 S

oder

b) Betriebsvermögen von mehr als 100.000 S

oder

c) land- und forstwirtschaftliches Vermögen

mit einem Einheitswert von mehr als

100.000 S oder

d) Gewerbeertrag von mehr als 24.000 S

rehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen

und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen

regelmäßig Abschlüsse zu machen."

Abschnitt F.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel XV.

(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1950

werden aufgehoben

a) der gemäß dem Gesetz vom 27. Juli 1945,

StGBl. Nr. 100 (Aufbauzuschlagsgesetz),

einzuhebende Aufbauzuschlag zur Einkommensteuer,

b) die Bestimmungen des Unterabschnittes 1

des Abschnittes II der Kriegswirtschaftsverordnung

vom 4. September 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1609,

c) Teil 1 der Zweiten Verordnung über die

Vereinfachung des Lohnabzugs (Zweite

Lohnabzugs-Verordnung — Zweite LAV.)

vom 24. April 1942, Deutsches RGBl. I

S. 252.

(2) Im § 3 Abs. 2 des Besatzungskostendeckungsgesetzes

vom 8. März 1950, BGBl.

Nr. 99. werden die Worte „nach § 46 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes in der Fassung

des Artikels I Z. 11 des Steueränderungsgesetzes

1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132,"

ersetzt durch die Worte „nach § 46 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes in der Fassung des

Artikels I Z. 7 des Steueränderungsgesetzes 1950

vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101".

(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 und

2 und des Artikels VI treten, wenn die Einkommensteuer

veranlagt wird, mit 1. Juli 1950,

wenn die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben

wird (Lohnsteuer), für die nach dem

30. Juni 1950 endenden Lohnzahlungszeiträume

in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Artikels III sind,

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig für das Kalenderjahr 1950, wenn die

Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben

wird (Lohnsteuer), für die nach dem 31. Dezember

1949 endenden Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 4 sind

erstmalig auf das Kalenderjahr 1950 anzuwenden.

Bei der Einkommensteuernovelle 1947 vom

3. Juli 1947, BGBl. Nr. 127, wird mit Wirkung

ab dem Kalenderjahr 1950 aufgehoben.

(6) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5

und 6 treten mit 1. Jänner 1950, die Bestimmungen

des Artikels II mit 1. Juli 1949 in Kraft.

(7) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7,

des Artikels IV Abs. 6 und des Artikels IX sind

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1949 anzuwenden.

(8) Artikel X Z. 2, Artikel XI und Artikel XII

treten mit 1. Jänner 1949 in Kraft.

(9) Die Bestimmung des Artikels XIII Z. 2

dieses Bundesgesetzes findet auf alle vergütungsfähigen

Vorgänge Anwendung, die nach dem

30. Juni 1950 eintreten.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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