101. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt A.
Einkommensteuer.
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai
1949, BGBl. Nr. 132, und des Steuerermäßigungsgesetzes
1949 vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 17/1950, wird in nachstehender
Weise geändert
1. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 tritt im ersten Satz
an die Stelle des Betrages von 1200 der Betrag
von 2000.
2. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. c und im § 39
Abs. 2 Z. 2 lit. c treten an die Stelle der Worte
„das 50. Lebensjahr" die Worte „das 45. Lebensjahr".
3. Im § 40 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Erhält der Dienstnehmer neben dem
laufenden Dienstbezug aus demselben Dienstverhältnis
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen
usw.), so betragt die Lohnsteuer von den sonstigen
Bezügen
Nach Abs. 1 wird als neuer Absatz eingefügt
„(2) Übersteigen die sonstigen Bezüge (Abs. 1)
den Betrag von 1000 S, so sind die im Abs. 1
angegebenen Steuersätze so anzuwenden, daß
die Beträge bis 1000 S den niedrigeren, die
Mehrbeträge über 1000 S den höheren Steuersätzen
unterworfen werden."
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
4. Nach § 42 werden folgende Bestimmungen
als §§ 42 a und 42 b eingefügt
„Jahresausgleich.
§ 42 a. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung
eines Jahresausgleiches beantragen,
wenn sie im Kalenderjahre
a) nicht ständig beschäftigt waren oder
b) sonstige Bezüge (§ 40) erhalten haben oder
c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht
gleich hoch waren oder
d) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
geleistet haben, die über den
Pauschalbetrag für Sonderausgaben von
80 S monatlich hinausgehen.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß Abs. 1 ist bis längstens
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu
stellen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
während des ganzen Kalenderjahres nur
bei einem Arbeitgeber beschäftigt war,
b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
hat einen Jahresausgleich von Amts
wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr
Einkünfte aus zwei oder mehreren Dienstverhältnissen
bezogen worden sind, deren Summe
24.000 S übersteigt. Zur Durchführung des
Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen
und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine
oder eine zweite (dritte usw.) Lohnsteuerkarte
vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der
Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung
sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
befreit, soweit sie Rentenbezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu
unterbleiben, wenn eine Veranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 stattfindet. Findet aber eine Veranlagung
gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 statt und
bleiben dabei gemäß § 46 Abs. 3 Dienstbezüge
aus zwei oder mehreren Dienstverhältnissen
außer Betracht, dann hat das Finanzamt neben
der Veranlagung der nicht dem Lohnsteuerabzug
unterzogenen Einkünfte einen Jahresausgleich
der dem Steuerabzug unterzogenen
Einkünfte von Amts wegen durchzuführen.
(5) Ein Jahresausgleich ist nur durchzuführen,
wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber
der einbehaltenen Lohnsteuer um mindestens
10 v. H. ergibt.
§ 42 b. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß § 42 a Abs. 1 oder Abs. 3 ist die
Lohnsteuer neu zu berechnen. Bei dieser Berechnung
bleiben die sonstigen Bezüge (§ 40), soweit
sie unter Anwendung der Bestimmungen des
§ 40 Abs. 3 dem Steuerabzug mit festen Steuersätzen
unterzogen worden sind, außer Betracht.
(2) Bei der Neuberechnung sind die im
Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen
Dienstbezüge, soweit sie nicht unter
Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs. 3
mit festen Steuersätzen besteuert worden sind,
in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu
verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn,
der um einen allfällig auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen steuerfreien Betrag (§§ 33
und 41) und den über 80 S monatlich hinausgehenden
Teil der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung zu mindern ist, wird
unter Berücksichtigung der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen persönlichen Verhältnisse
der Lohnsteuertarif angewendet.
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen
Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer
ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen;
vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer
um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von den
sonstigen Bezügen mit festen Steuersätzen (§ 40)
einbehalten wurden. Ist der verbleibende Teil
der einbehaltenen Lohnsteuer höher (§ 42 a
Abs. 1), so ist der Mehrbetrag zu erstatten oder
anzurechnen; ist er niedriger (§ 42 a Abs. 3),
so ist der Unterschiedsbetrag mit Steuerbescheid
vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag
darf jedoch nicht höher sein als der den
Betrag von 24.000 S übersteigende Teil der
steuerpflichtigen Dienstbezüge. Der vorgeschriebene
Steuerbetrag ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten."
5. Im § 44 Abs. 1 erster Satz tritt an die
Stelle der Zahl „10" die Zahl „15".
6. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Die Einkommensteuer beschränkt
steuerpflichtiger Personen von Einkünften, die
weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 38) noch Kapitalerträge (§ 43) sind, beträgt
17 v. H., wenn die Einkommensteuer im Abzugswege
zu erheben ist."
7. § 46 hat zu laute
„§ 46. (1) Besteht das Einkommen ganz oder
teilweise aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug
vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige
mit dem Einkommen veranlagt, wenn
1. das Einkommen den Betrag von 60.000 S
übersteigt oder
2. die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen ist, mehr als 2400 S betragen
oder
3. in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 1.500 S enthalten
sind.
(2) Findet gemäß Abs. 1 Z. 2 eine Veranlagung
statt, so ist von den Einkünften, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein
Betrag von 2400 S abzuziehen.
(3) Stammen im Falle einer Veranlagung
gemäß Abs. 1 Z. 2 die dem Steuerabzug nicht
unterzogenen Einkünfte lediglich aus der Verwertung
oder Überlassung von selbstgeschaffenen
literarischen oder künstlerischen Urheberrechten,
so bleiben die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bei der Veranlagung außer
Betracht; die Einkommensteuer ist jedoch mit
dem Prozentsatz zu berechnen, der auf das
gesamte Einkommen entfallen würde. Diese
Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn
neben den Einkünften aus der Verwertung oder
Überlassung selbstgeschaffener literarischer oder
künstlerischer Urheberrechte andere dem Steuerabzug
nicht unterworfene Einkünfte vorliegen,
die insgesamt den Freibetrag von 2400 S
(Abs. 2) nicht übersteigen.
(4) Werden die im Abs. 1 bezeichneten Grenzen
nicht überschritten, so findet keine Veranlagung
statt. Die Einkommensteuer, die auf
Steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, gilt in
diesem Fall für den Bezieher dieser Einkünfte
als getilgt, wenn seine Haftung erloschen ist
(§ 38 Abs. 3, § 44 Abs. 3)."
Artikel II.
Im Abs. 4 des Artikels XI des Steueränderungsgesetzes
1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132,
hat die Ziffer „9" zu entfallen.
Artikel 111.
Bezüge, die Mitglieder eines Landtages in
dieser Eigenschaft erhalten, sind von der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) befreit, soweit sie
die Entschädigungen eines Mitgliedes des Bundesrates
nicht übersteigen; die Steuerbefreiung
geht aber verloren, wenn Mitglieder eines Landtages
neben ihren Bezügen in dieser Eigenschaft
gleichzeitig steuerfreie Bezüge im Sinne des
Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 23/1947, beziehen.
Artikel IV.
(1) Baukostenzuschüsse sind bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
insoweit keine steuerpflichtigen Einnahmen,
als
a) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,
die durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört sind, gemacht
wurden oder im Jahre des Zufließens der
Baukostenzuschüsse gemacht werden und
b) diese Ausgaben nicht bereits eine Minderung
des Einkommens bewirkt haben.
(2) Baukostenzuschüsse, denen Ausgaben für
die Wiederherstellung der im Abs. 1 lit. a genannten
Gebäude noch nicht gegenüberstehen,
bleiben im Jahre der Vereinnahmung (§ 11 Einkommensteuergesetz)
bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
außer Betracht. Sie werden steuerpflichtig,
soweit sie die in den nächstfolgenden beiden
Kalenderjahren entstehenden Ausgaben (Abs. 1
lit. a) übersteigen; § 34 Einkommensteuergesetz
findet keine Anwendung.
(3) Baukostenzuschüsse im Sinne des Abs. 1
sind Zahlungen, die Mieter zur Wiederherstellung
von Gebäuden leisten, die durch Kriegseinwirkung
beschädigt oder zerstört sind und
für die als Gegenleistung zeitweilig auf die Ausübung
des Kündigungsrechtes oder die Forderung
des üblichen laufenden Mietzinses verzichtet
wird.
(4) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,
die durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört sind und die nicht Bestandteile
eines Betriebsvermögens sind, bilden, soweit
ihnen nicht Baukostenzuschüsse gegenüberstehen,
im Jahre ihrer Entstehung eine Abzugspost;
sie können auf Antrag gleichmäßig auf
zehn Jahre verteilt werden, soweit sie nicht
bereits eine Minderung des Einkommens bewirkt
haben.
(5) Rechtskräftige Veranlagungen der Jahre
1948 und folgende, bei denen die Bestimmungen
der Abs. 1, 2 und 4 nicht angewendet wurden,
sind über Antrag des Steuerpflichtigen im Sinne
der Abs. 1, 2 und 4 zu berichtigen. Ein solcher
Antrag kann nur bis 31. Dezember 1950 gestellt
werden.
(0) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sind Werbungskosten,
die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet
werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen
(Großreparaturen), über Antrag gleichmäßig
auf zehn Jahre zu verteilen.
Artikel V.
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres
1949 (1948/1949) über Antrag des
Steuerpflichtigen zu kürzen
a) um den dreifachen Betrag der gemäß § 7
Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen
Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
oder
b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen
Betrag, der als zulässige Absetzung für
gewöhnliche Abnutzung von einer Grundlage
zu berechnen ist, die ermittelt wird,
indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der am Anfang des Wirtschaftsjahres
1949 (1948/1949) noch vorhandenen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
ohne Rücksicht auf ihren Buchwert mit
drei vervielfacht werden. Sofern eine
Reichsmarkeröffnungsbilanz vorliegt, gelten
die in dieser eingestellten Werte nur
für die vor dem 17. März 1938 angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages
gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach
dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt
wurden, außer Betracht.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig
mit der Einbringung der Steuererklärung für
das Kalenderjahr 1949 oder in den Fällen bereits
eingebrachter Steuererklärungen innerhalb eines
Monates nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu stellen. Die Rechtskraft ergangener
Steuerbescheide steht der Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 1 nicht entgegen. Wird
von der Steuererklärung bei der Veranlagung
abgewichen, so kann der Antrag noch bis zum
Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden.
Ein Antrag gemäß Abs. 1 gilt ferner dann als
rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig mit
einem Antrag auf Bilanzänderung gemäß § 4
Abs. 2 Einkommensteuergesetz gestellt und dem
Antrag auf Bilanzänderung stattgegeben wird.
(4) Frühestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1950 (1949/1950) können nach Maßgabe eines
noch zu erlassenden besonderen Bundesgesetzes
Schillingeröffnungsbilanzen errichtet werden.
Sollte dieses Bundesgesetz bis 30. April 1951
nicht in Kraft treten, so gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für das
Wirtschaftsjahr 1950 (1949/1950).
Artikel VI.
(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der
Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
ein. besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzurechnen. Dieser beträgt in den
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder Lohnauszahlung
zu berücksichtigen. Der Freibetrag
darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden,
wenn der Arbeitnehmer
1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat oder
2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag
vorgelegt hat oder
3. nur kurzfristig beschäftigt wird (Artikel VII).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,
die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(§ 13 Einkommensteuergesetz) ausschließlich
oder überwiegend körperlich tätig sind und der
Invalidenversicherung unterliegen oder nach den
Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen
würden; Arbeitnehmer, die der Angestelltenversicherung
unterliegen oder nach den Merkmalen
ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden,
haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
(3) Der Landarbeiterfreibetrag vermindert die
Beitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung
nicht.
Artikel VII.
Das Bundesministerium für Finanzen kann
bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich
tätigen Arbeitnehmern, die ununterbrochen
nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte
(§ 42 Einkommensteuergesetz) befreien
und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
abweichend von den Bestimmungen des
§ 39 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschbetrag
bis zu 5 v. H. der Lohnsumme gestatten.
Die Bestimmungen über den Jahresausgleich
(§§ 42 a und 42 b Einkommensteuergesetz)
finden keine Anwendung. Die Einkommensteuer
ist durch den Pauschbetrag abgegolten.
Artikel VIII.
Das Investitionsbegünstigungsgesetz vom
19. Mai 1949, BGBl. Nr. 134, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 treten an die Stelle der Abs. 3
und 4 die nachstehenden Bestimmungen
„(3) Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte,
Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder,
die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
angehören, und behördlich befugte
und beeidete Ziviltechniker können zu Lasten
der aus selbständiger Arbeit erzielten Gewinne
der Kalenderjahre 1949 und 1950 steuerfrei
Rücklagen bilden für die Anschaffung von
Apparaten, Instrumenten und Büromaschinen,
praktische Ärzte und Tierärzte auch für die
Anschaffung von Kraftfahrzeugen, soweit sie die
aufgezählten Gegenstände zur Ausübung ihres
Berufes benötigen. Vor Bildung der Rücklage
sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des
§ 34 Abs. 2 Z. 1 Einkommensteuergesetz aus
dem Gewinn auszuscheiden.
(4) Die Begünstigungen gemäß Abs. 1 bis 3
können nur von Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4
Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermitteln.
(5) Durch Inanspruchnahme der Begünstigungen
der Abs. 1 bis 3 wird das Recht zur
Vornahme von Absetzungen für Abnutzung
nicht berührt."
2. An die Stelle der §§ 6 bis 8 treten die
nachstehenden Bestimmungen
„5 6. (1) Steuerpflichtige der im § 1 Abs. 2
genannten Art, die den Gewinn gemäß § 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln,
dürfen in den Kalenderjahren 1949 und 1950
Ausgaben für Investitionen der im § 1 Abs. 1
genannten Art bis zu einem Betrage von 20 v. H.
des Gewinnes des Kalenderjahres, in dem die
Investition durchgeführt wurde, als Betriebsausgabe
in Abzug bringen.
(2) Sie haben bei sonstigem Verlust der im
Abs. 1 genannten Begünstigung die angeschafften
oder hergestellten (wiederhergestellten) Investitionsgüter
in ein den Vorschriften des § 7 Abs. 2
Einkommensteuergesetz entsprechendes Verzeichnis
(Anlagekartei) aufzunehmen.
§ 7. (1) Die im § 1 Abs. 3 angeführten Steuerpflichtigen,
die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz ermitteln, können in den
Steuererklärungen für die Jahre 1949 und 1950
beantragen, daß ein Betrag, der 20 v. H. des aus
selbständiger Arbeit erklärten Gewinnes nicht
übersteigen darf, für die Anschaffung der im
§ 1 Abs. 3 genannten Wirtschaftsgüter steuerfrei
bleibt. Aus dem erklärten Gewinn sind vor
Berechnung des steuerfrei zu belassenden Betrages
außerordentliche Einkünfte im Sinne des
§ 34 Abs. 2 Z. 1 Einkommensteuergesetz auszuscheiden.
(2) Durch Inanspruchnahme der Begünstigung
des Abs. 1 wird das Recht zur Vornahme von
Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7 Einkommensteuergesetz
nicht berührt.
§ 8. (1) Wenn die nach § 7 Abs. 1 als steuerfrei
in Anspruch genommenen Gewinnteile der
Jahre 1949 und 1950 die Summe der in den
Jahren 1949 bis 1952 für die Anschaffung von
Investitionsgütern der im § 1 Abs. 3 genannten
Art gemachten Ausgaben übersteigen, so sind
die Veranlagungen der Jahre 1949 und 1950 zu
berichtigen; der übersteigende Betrag ist bis zur
Höhe des im Kalenderjahre 1950 steuerfrei gebliebenen
Gewinnteiles dem versteuerten Gewinn
dieses Jahres, ein allfälliger Rest dem versteuerten
Gewinn des Jahres 1949 zuzurechnen. Eine
solche Berichtigung hat auch zu erfolgen, wenn
die angeschafften Investitionsgüter vor dem
1. Jänner 1953 ohne Ersatz durch andere Wirtschaftsgüter
der im § 1 Abs. 3 genannten Art
veräußert werden.
(2) Betragen die Ausgaben für die in den
Jahren 1949 bis 1952 angeschafften Investitionsgüter
der im § 1 Abs. 3 genannten Art weniger
als 80 v. H. der gemäß § 7 Abs. 1 steuerfrei
gebliebenen Gewinnteile, so erhöht sich die Einkommensteuer,
welche auf die zu versteuernden
Beträge verhältnismäßig entfällt, um 10 v. H.
für jedes Kalenderjahr, um das die Steuer später
entrichtet wird. Das Finanzamt kann von einer
solchen Erhöhung der Steuer ganz oder teilweise
Abstand nehmen, wenn die Anschaffung zur
Gänze oder teilweise aus entschuldbaren
Gründen unterblieben ist.
(3) Die im § 1 Abs. 3 angeführten Steuerpflichtigen
haben die angeschafften Investitionsgüter
der im § 1 Abs. 3 genannten Art in ein
den Vorschriften des § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
entsprechendes Verzeichnis (Anlagekartei)
aufzunehmen und dem Finanzamt in der
Steuererklärung des Jahres der Anschaffung mit
allen in das Verzeichnis aufzunehmenden Merkmalen
bekanntzugeben. Insoweit ein Steuerpflichtiger
diesen Vorschriften nicht vollständig
nachkommt, geht die Steuerbegünstigung nach
§ 7 Abs. 1 verloren und sind die Veranlagungen
der Kalenderjahre 1949 und 1950 zu berichtigen.
(4) Die im § 1 Abs. 3 angeführten Steuerpflichtigen
haben in den Steuererklärungen für
die Jahre 1950 bis 1952 überdies die Summe der
als steuerfrei in Anspruch genommenen Gewinnteile
der Jahre 1949 und 1950 und die Ausgaben
für Investitionsgüter (§ 1 Abs. 3) anzugeben.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut."
Abschnitt B.
Körperschaftsteuer.
Artikel IX.
Bei kleinen Viehversicherungsvereinen und
bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,
deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des
im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)
den Betrag von 40.000 S jährlich überstiegen
haben, wird die Körperschaftsteuer auf
ein Drittel ermäßigt.
Abschnitt C.
Vermögensteuer.
Artikel X.
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1946 vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 171, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 Z. 3 erster Satz entfällt der
Beistrich nach dem Wort "Kind"; zwischen
den Worten Steuerpflichtigen gehören"
und „überwiegend auf seine Kosten ..." ist
ein „oder" einzufügen.
2. Im § 5 Abs. 2 Z. 2 erster Satz tritt an die
Stelle des Betrages von 3000 der Betrag von
6000.
Artikel XI.
Vermögenschaften, die zum 1. Jänner 1948
gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 3 in Verbindung
mit § 18 Vermögensabgabegesetz vom
7. Juli 1948, BGBl. Nr. 166, dem Vermögen
dessen zuzurechnen waren, dem sie rückgestellt
wurden, gehören auch bei Neu- und Nachveranlagungen
der Vermögensteuer (Aufbringungsumlage)
zu späteren Stichtagen in das Vermögen
dessen, dem sie zum 1. Jänner 1948 zuzurechnen
waren. Bereits durchgeführte Neu- und Nachveranlagungen
zur Vermögensteuer (Aufbringungsumlage)
sind über Antrag zu berichtigen.
Artikel XII.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69
Bewertungsgesetz und des § 66 Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz gilt bei Neuveranlagungen
und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer
sowie bei Wertfortschreibungen des
Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1949 und
1950 der 1. Jänner 1948 als Stichtag für die
Bewertung der bis zu diesem Tag ausgegebenen
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an
Kapitalgesellschaften. Für diese beiden Zeitpunkte
behalten die zum 1. Jänner 1948 festgesetzten
Steuerwerte und gemeinen Werte mit
der Maßgabe verbindliche Kraft, daß an Stelle
des Steuerwertes für die zweiprozentige Bundesschuldverschreibung
1947 der an der Wiener
Börse am 30. Dezember 1949 im geregelten
Freiverkehr notierte Kurs zu treten hat.
(2) Der Wert von Nießbrauchrechten, von
Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und
Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum
1. Jänner 1949 und 1950 beim Empfänger mit
der Hälfte des Kapitalwertes anzusetzen, der
sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
ergibt.
Abschnitt D.
Umsatzsteuer.
Artikel XIII.
1. Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai 1949,
BGBl. Nr. 132, wird geändert wie folgt
Im § 5 Abs. 1 wird der zweite Satz wie
folgt ergänzt: „und im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' kundzumachen".
2. Der im § 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, geregelte
Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung
wird von 0'5 v. H. auf 0'8 v. H. erhöht.
Abschnitt E.
Abgabenordnung.
Artikel XIV.
Die Abgabenordnung in der Fassung der
1. Novelle zur Abgabenordnung vom 8. Juli
1948, BGBl. Nr. 151, des Abgabenrechtsmittelgesetzes
vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60,
des Abgabeneinhebungsgesetzes vom 30. März
1949, BGBl. Nr. 103, und der Abgabenexekutionsordnung
vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 104,
wird wie folgt geändert
Im § 161 Abs. 1 hat Z. 1 zu lauten
„1. Für Zwecke der Besteuerung nach dem
Einkommen, dem Ertrag und Vermögen sind
die Unternehmer und Unternehmen, die nach
den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen
entweder
a) Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien
Umsatzes) von mehr als 500.000 S
oder
b) Betriebsvermögen von mehr als 100.000 S
oder
c) land- und forstwirtschaftliches Vermögen
mit einem Einheitswert von mehr als
100.000 S oder
d) Gewerbeertrag von mehr als 24.000 S
rehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen
und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen
regelmäßig Abschlüsse zu machen."
Abschnitt F.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel XV.
(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1950
werden aufgehoben
a) der gemäß dem Gesetz vom 27. Juli 1945,
StGBl. Nr. 100 (Aufbauzuschlagsgesetz),
einzuhebende Aufbauzuschlag zur Einkommensteuer,
b) die Bestimmungen des Unterabschnittes 1
des Abschnittes II der Kriegswirtschaftsverordnung
vom 4. September 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1609,
c) Teil 1 der Zweiten Verordnung über die
Vereinfachung des Lohnabzugs (Zweite
Lohnabzugs-Verordnung — Zweite LAV.)
vom 24. April 1942, Deutsches RGBl. I
S. 252.
(2) Im § 3 Abs. 2 des Besatzungskostendeckungsgesetzes
vom 8. März 1950, BGBl.
Nr. 99. werden die Worte „nach § 46 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
des Artikels I Z. 11 des Steueränderungsgesetzes
1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132,"
ersetzt durch die Worte „nach § 46 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels I Z. 7 des Steueränderungsgesetzes 1950
vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101".
(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 und
2 und des Artikels VI treten, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, mit 1. Juli 1950,
wenn die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben
wird (Lohnsteuer), für die nach dem
30. Juni 1950 endenden Lohnzahlungszeiträume
in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Artikels III sind,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig für das Kalenderjahr 1950, wenn die
Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben
wird (Lohnsteuer), für die nach dem 31. Dezember
1949 endenden Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 4 sind
erstmalig auf das Kalenderjahr 1950 anzuwenden.
Bei der Einkommensteuernovelle 1947 vom
3. Juli 1947, BGBl. Nr. 127, wird mit Wirkung
ab dem Kalenderjahr 1950 aufgehoben.
(6) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5
und 6 treten mit 1. Jänner 1950, die Bestimmungen
des Artikels II mit 1. Juli 1949 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7,
des Artikels IV Abs. 6 und des Artikels IX sind
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1949 anzuwenden.
(8) Artikel X Z. 2, Artikel XI und Artikel XII
treten mit 1. Jänner 1949 in Kraft.
(9) Die Bestimmung des Artikels XIII Z. 2
dieses Bundesgesetzes findet auf alle vergütungsfähigen
Vorgänge Anwendung, die nach dem
30. Juni 1950 eintreten.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.