101_1949
AT
101. Bundesgesetz: Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich.
1949_101_0 101. Bundesgesetz: Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Haftung gemäß § 1357 ABGB.
für Ansprüche der Oesterreichischen Nationalbank
aus der Kredithilfe zu übernehmen, welche sie
bei der Finanzierung von Investitionen des
„European Recovery Programme" gewährt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.