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101_1949 AT

101. Bundesgesetz: Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die Haftung gemäß § 1357 ABGB.

für Ansprüche der Oesterreichischen Nationalbank

aus der Kredithilfe zu übernehmen, welche sie

bei der Finanzierung von Investitionen des

„European Recovery Programme" gewährt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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