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101_1948 AT

101. Bundesgesetz: Außerordentliches Milderungsrecht des Schwurgerichtes bei den mit dem Tode bedrohten Verbrechen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Außerordentliches Milderungsrecht des Schwurgerichtes bei den mit dem Tode bedrohten Verbrechen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im ordentlichen Verfahren ist das Gericht

befugt, in Fällen, in denen mach dem Gesetz auf

Todesstrafe zu erkennen wäre, wegen des Zusammentreffens

sehr wichtiger und überwiegender

Milderungsumstände an Stelle der Todesstrafe

lebenslangen schweren Kerker oder schwere Kerkerstrafe

von bestimmter Dauer, jedoch nie unter

zehn Jahren, zu verhängen.

§ 2. (1) Der Ausspruch des Schwurgerichtes

über die Strafe kann in den Fällen des § 1, soweit

nicht der im § 281, Z. 11, der Strafprozeßordnung

erwähnte Nichtigkeitsgrund geltend gemacht

werden kann, mit Berufung angefochten

werden, und zwar zum Nachteil des Angeklagten,

wenn das Gericht auf eine Freiheitsstrafe erkannt

hat, in jedem Fall, zugunsten des Angeklagten

aber dann, wenn auf Todesstrafe oder lebenslange

Freiheitsstrafe erkannt worden ist.

(2) Über eine solche Berufung entscheidet der

Gerichtshof zweiter Instanz, wenn nur eine Berufung

gegen das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe

vorliegt, sonst der Oberste Gerichtshof.

§ 3. Erkennt erst der Oberste Gerichtshof auf

Todesstrafe, so übermittelt er die Akten mit

seinem Gutachten über die Gnadenwürdigkeit des

Verurteilten und über die im Falle der Begnadigung

anstatt der Todesstrafe angemessene Strafe

(§ 269 a StPO.) dem Bundesministerium für

Justiz.

§ 4. Die dem Obersten Gerichtshof im § 362

der Strafprozeßordnung eingeräumte Befugnis,

im außerordentlichen Wege die Wiederaufnahme

des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten

zu verfügen, steht ihm auch dann zu, wenn sich

ihm bei der Beratung über eine Berufung (§ 2).

erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der

dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen ergeben.

§ 5. Die Bestimmungen des § 410 der Strafprozeßordnung

finden auf Todesurteile keine Anwendung.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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