101. Bundesgesetz: Außerordentliches Milderungsrecht des Schwurgerichtes bei den mit dem Tode bedrohten Verbrechen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im ordentlichen Verfahren ist das Gericht
befugt, in Fällen, in denen mach dem Gesetz auf
Todesstrafe zu erkennen wäre, wegen des Zusammentreffens
sehr wichtiger und überwiegender
Milderungsumstände an Stelle der Todesstrafe
lebenslangen schweren Kerker oder schwere Kerkerstrafe
von bestimmter Dauer, jedoch nie unter
zehn Jahren, zu verhängen.
§ 2. (1) Der Ausspruch des Schwurgerichtes
über die Strafe kann in den Fällen des § 1, soweit
nicht der im § 281, Z. 11, der Strafprozeßordnung
erwähnte Nichtigkeitsgrund geltend gemacht
werden kann, mit Berufung angefochten
werden, und zwar zum Nachteil des Angeklagten,
wenn das Gericht auf eine Freiheitsstrafe erkannt
hat, in jedem Fall, zugunsten des Angeklagten
aber dann, wenn auf Todesstrafe oder lebenslange
Freiheitsstrafe erkannt worden ist.
(2) Über eine solche Berufung entscheidet der
Gerichtshof zweiter Instanz, wenn nur eine Berufung
gegen das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe
vorliegt, sonst der Oberste Gerichtshof.
§ 3. Erkennt erst der Oberste Gerichtshof auf
Todesstrafe, so übermittelt er die Akten mit
seinem Gutachten über die Gnadenwürdigkeit des
Verurteilten und über die im Falle der Begnadigung
anstatt der Todesstrafe angemessene Strafe
(§ 269 a StPO.) dem Bundesministerium für
Justiz.
§ 4. Die dem Obersten Gerichtshof im § 362
der Strafprozeßordnung eingeräumte Befugnis,
im außerordentlichen Wege die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten
zu verfügen, steht ihm auch dann zu, wenn sich
ihm bei der Beratung über eine Berufung (§ 2).
erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der
dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen ergeben.
§ 5. Die Bestimmungen des § 410 der Strafprozeßordnung
finden auf Todesurteile keine Anwendung.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.