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101_1946 AT

101. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

Auf Grund des § 27 der mit kaiserlicher Entschließung

genehmigten und mit Verordnung

des Staatsministeriums vom 8. Dezember 1860,

R. G. Bl. Nr. 268, kundgemachten Grundzüge für

die Organisation des Staatsbaudienstes, der §§ 1

und 15 des Gesetzes über die Einrichtung und

den Wirkungskreis der Bergbehörden, R. G. Bl.

Nr. 77/18/1, und des § 24 des Gesetzes, betreffend

die Errichtung von Ingenieurkammern,

R. G. Bl. Nr. 3/1913, wird verordnet

§ 1. In der Verordnung vom 10. August 1945,

betreffend Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker,

St. G. Bl. Nr. 123, treten im § 4 an

Stelle der Worte: „Diese Verordnung tritt mit

30. Juni 1946 außer Kraft," die Worte „Diese

Verordnung tritt mit 30. Juni 1947 außer

Kraft."

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

30. Juni 1946 in Kraft.

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