1018. Verordnung: Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 2 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, für Schweinefleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch zur Durchführung der Intervention von Fleisch und Fleischerzeugnissen hinsichtlich der Ankäufe durch die Interventionsstellen und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA).
2. Abschnitt
Ankäufe durch die Interventionsstelle Angebote
§ 3. Die Angebote sind schriftlich oder durch Telefax unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.
Zinsen
§ 4. Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfanges gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
3. Abschnitt
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
Antragsstellung
§ 5. Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach § 1 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben unbeschadet der Regelungen der in § 1 genannten Rechtsakte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Bücher zu führen. Darüber hinaus hat der Antragsteller gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu führen.
(2) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestauen, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Lagerhalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Lagerhalters oder des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche. Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Lagerhalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Lagerhalter und der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Auslagen
§ 8. Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.
Rückforderung
§ 9. Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
Gerichtsstand
§ 10. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kauf- und dem Lagervertrag ist Wien.
Schlußbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.