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1017. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1017. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird, verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl. Nr. 422, über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 111/1984 wird wie folgt geändert

1 § 1 lautet

„§ 1. Zu Viehmärkten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (Richtmärkten) werden erklärt

a) der Lebendrindermarkt in Linz

b) der Lebendrindermarkt in Salzburg."

2. § 3 lautet

„§ 3. (1) Auf Richtmärkten gemäß § 1 sind für die nachfolgend angeführten Gattungen von Schlachttieren die mengenmäßigen Umsätze und die Preise nach den in Abs. 2 und 3 festgesetzten Grundsätzen festzustellen

Ochsen Stiere Kühe Kalbinnen

(2) Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten und die Anzahl der verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind getrennt nach Gattung, Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht und Ursprungsland auszuweisen.

(3) Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, festzustellen.

Diese Preise sind — getrennt nach Gattung und Ursprungsland — auszuweisen."

3. § 4 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festzustellen

Schweinefleisch

Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, insgesamt,

Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P nach Qualitätsklassen getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.

Kalbfleisch

Kälber insgesamt, Kälber bis 95 kg, Kälber über 95 kg.

Rindfleisch

Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, insgesamt,

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P, nach diesen Qualitätsklassen getrennt,

Hälften von Stieren für die Qualitätsklasse R,

Hälften von Jungstieren der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, O2 und O3,

Hälften von Stieren der Qualitätsklasse R3,

Hälften von Ochsen der Qualitätsklassen U2, U3, U4, R2, R3, R4, O3 und O4,

Hälften von Kühen der Qualitätsklassen U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4, P2 und P3,

Hälften von Kalbinnen der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3 und O4,

Vorderviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt,

Hinterviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt.

(2) Die Mengen sind in Kilogramm (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen. Als Preise sind die Großhandelseinstandspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) bezogen auf ein Kilogramm, festzustellen."

4. Im § 5 wird der Ausdruck „Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" durch den Ausdruck „Agrarmarkt Austria" ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gewichtsklasse" durch den Ausdruck „Gewichtsgruppe" ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" durch den Ausdruck „Agrarmarkt Austria" ersetzt.

7. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt

„§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten einer Vieh- und Fleischmeldeverordnung gemäß § 113 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, außer Kraft."

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