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1012_1994 AT

1012. Verordnung: 86. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1012. Verordnung: 86. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 96/1993, wird verordnet

Die österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 467/1994, wird wie folgt geändert

1. Dem § 11 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 467/1994 tritt mit I.Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr.467/1994 tritt mit I.August 1994 in Kraft.

(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit I.Jänner 1995 in Kraft."

2. In Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt

3. In die Anlage B werden nachstehende Arzneimittel aufgenommen

4. In Anlage B wird die Bezeichnung „• Flos Aurantii" ergänzt auf „• Flos Aurantii (geschlossene Blüte)"

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