100. Bundesgesetz: Kundmachungsreformgesetz 2004
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert
1. In Art. 7 Abs. 1 wird das Wort „Bundesbürger“ durch das Wort „Staatsbürger“ ersetzt.
2. In Art. 11 Abs. 8 wird das Wort „Unweltsenat“ durch das Wort „Umweltsenat“ ersetzt.
3. In Art. 18 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 6 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Kraft“ ersetzt.
4. In Art. 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „ , Bezirke“ und wird das Wort „Bundesbürger“ durch das Wort
„Staatsbürger“ ersetzt.
5. In Art. 23 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „die Bezirke,“.
6. In Art. 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“
durch den Ausdruck „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.
7. In Art. 34 Abs. 2 wird das Wort „Ersatzmann“ durch das Wort „Ersatzmitglied“ ersetzt.
8. In Art. 35 Abs. 1 wird das Wort „Ersatzmänner“ durch das Wort „Ersatzmitglieder“ ersetzt.
9. In Art. 42 Abs. 4 wird nach dem Wort „erheben“ ein Beistrich eingefügt.
11. In Art. 47 Abs. 1 werden die Worte „durch die Unterschrift des Bundespräsidenten“ durch die Worte
„durch den Bundespräsidenten“ ersetzt.
12. In Art. 48 wird der Ausdruck „die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge“ durch den Ausdruck
„gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge“ ersetzt.
13. Art. 49 lautet
„Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 bezeichneten Staatsvertrages kann
der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner
genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind
vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, treten gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung –
im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates –
in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung
von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).
(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich
sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz
getroffen.“
14. Art. 49a Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze,
mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer
geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.“
15. In Art. 49a Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte „Anläßlich der Wiederverlautbarung“ durch die
Worte „In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung“ ersetzt.
16. Art. 49a Abs. 2 Z 6 lautet
„6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Bundesgesetzes
(Staatsvertrages) unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.“
17. Art. 49a Abs. 3 lautet
„(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Bundesgesetz (der
wiederverlautbarte Staatsvertrag) und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit
Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.“
18. In Art. 81a Abs. 4 wird der Ausdruck „Artikel 129 ff.“ durch den Ausdruck „Art. 129 und 130“ ersetzt.
19. In Art. 87a Abs. 1 und 3 wird das Wort „Bundesangestellten“ durch das Wort „Bundesbediensteten“
ersetzt.
20. Art. 89 Abs. 1 lautet
„(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die
Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den
folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.“
21. Art. 89 Abs. 4 lautet
„(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) gelten
Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge – nach Maßgabe des Art. 140a – die Abs. 2 und 3 sinngemäß.“
22. Art. 97 Abs. 1 lautet
„(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung
nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann
im Landesgesetzblatt erforderlich.“
23. In Art. 97 Abs. 4 wird der Ausdruck „ , der Bezirke oder Gemeinden“ durch den Ausdruck „oder der
Gemeinden“ ersetzt.
24. In Art. 102 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „technisches Versuchswesen,“.
25. In Art. 126a entfallen der dritte und der vierte Satz.
26. In Art. 127c zweiter Satz entfallen die Worte „bis vierter“.
27. In Art. 134 Abs. 3 erster Satz und Art. 147 Abs. 3 werden der Ausdruck „die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet“ durch den Ausdruck „das Studium der Rechtswissenschaften oder die
rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen“ und die Worte „die Vollendung“ durch die
Worte „der Abschluss“ ersetzt.
28. Art. 137 lautet
„Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den
Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg
auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.“
29. In Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 werden die Worte „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“
durch den Ausdruck „ , eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes“
ersetzt.
30. In Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gericht“ der Ausdruck „ , von einem
unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“ eingefügt.
31. In Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5 werden die Worte „am Tage“ durch die Worte „mit Ablauf des
Tages“ ersetzt.
32. Art. 139a lautet
„Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen
Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine
solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt
über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und
über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er
erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar
durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung
ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person
wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
33. In Art. 140a Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses
an“ durch die Worte „mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses“ ersetzt.
34. Art. 140a Abs. 2 lautet
„(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages
fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende
Anordnung des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates
nach Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.“
34a. In Art. 142 Abs. 2 wird am Ende der lit. h ein Strichpunkt gesetzt; folgende lit. i wird angefügt
„i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung
der Verordnungen des Bundes in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie wegen
Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9: durch Beschluss des Nationalrates oder der
Bundesregierung.“
35. Art. 144 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in
einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten
verletzt zu sein behauptet.“
36. Art. 146 Abs. 1 lautet
„(1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c und
Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.“
37. Art. 151 Abs. 7 lautet
„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat
bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“
38. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen.
39. In Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 26, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57,
Art. 71, Art. 73, Art. 87a, Art. 89, Art. 116a, Art. 126a, Art. 135, Art. 136, Art. 139, Art. 140, Art. 144,
Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i und Art. 148j wird die
Abkürzung „Art.“ am Anfang des Artikels durch das Wort „Artikel“ ersetzt.
40. In Art. 14a, Art. 88a, Art. 118a und Art. 127c wird nach der Artikelbezeichnung ein Punkt gesetzt; das
Wort „Artikel“, die Artikelbezeichnung und der Punkt werden in Art. 88a und Art. 127c dem Anfang des
Artikels, in Art. 14a und Art. 118a der Absatzbezeichnung „(1)“ voran gestellt.
41. In Art. 112 werden das Wort „Artikel“, die Artikelbezeichnung und der Punkt dem Anfang des Artikels
voran gestellt, in den Art. 115, 116, 117, 118, 119 und 119a der Absatzbezeichnung „(1)“.
42. Die Überschriften sowie das Wort „Artikel“ und die Artikelbezeichnung am Anfang eines Artikels
erhalten ein einheitliches Format (fett, normale Laufweite).
43. In Art. 23e Abs. 6 letzter Satz werden die Worte „dem ersten Absatz“ durch den Ausdruck „Abs. 1“
ersetzt.
44. In den Zitaten werden die Worte „Artikel“, „Artikels“ und „Artikeln“ durch die Abkürzung „Art.“ und
die Worte „Absatz“, „Absatzes“, „Absätze“ und „Absätzen“ durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt; allfällige
Beistriche zwischen einer Artikelbezeichnung und den Worten „„Absatz“ oder „Absätze“ (der neuen
Abkürzung „Abs.“) und nach der dazu gehörigen Absatzbezeichnung – soweit sie nur durch die Zitierweise
bedingt sind –, Klammern um eine Abkürzungsbezeichnung und Abkürzungspunkte nach der Abkürzung
„Z“ entfallen. Dies gilt nicht für die in Art. 151 Abs. 20 enthaltenen Zitate.
45. Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Artikel und einem nachgestellten Buchstaben
(wie zB in der Artikelbezeichnung des Art. 8a) und in deren Zitaten entfallen.
46. In Art. 116 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 1, 4, 7 und 8 wird die Zahl „20.000“ durch die Zahl „20000“
ersetzt.
47. In Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 wird die Abkürzung „v. H.“ durch die Abkürzung
„vH“ ersetzt.
48. In Art. 149 wird die Abkürzung „R. G. Bl.“ durch die Abkürzung „RGBl.“ und die Abkürzung
„St. G. Bl.“ durch die Abkürzung „StGBl.“ ersetzt.
49. Die s-Schreibung, die Schreibweise der Worte mit drei aufeinander treffenden gleichen Buchstaben
sowie die Schreibweise der Worte „erstemal“ und „jedesmal“ und der Wendungen „das gleiche“, „im
übrigen“ und „von seiten“ werden an die neue Rechtschreibung angepasst.
50. In Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 14a Abs. 1, Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Abs. 5,
Art. 81a Abs. 1 und Art. 118 Abs. 3 Z 7 wird das Wort „Gebiete“ durch das Wort „Gebiet“ ersetzt.
51. In Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 14 Abs. 5 lit. a und Abs. 8, Art. 57 Abs. 4 und Art. 81a Abs. 5 wird das
Wort „Zwecke“ durch das Wort „Zweck“ ersetzt.
52. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 29 angefügt
„(29) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I
Nr. 100/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft, Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2003 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Art. 7 Abs. 1,
Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 5 lit. a und Abs. 8,
Art. 14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 1 und 5, Art. 23e Abs. 6, Art. 26, Art. 30
Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51,
Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, Art. 87a,
Art. 88a, Art. 89, Art. 97 Abs. 1 und 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117,
Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a,
Art. 127c, Art. 134 Abs. 3, Art. 135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144,
Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 3, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e bis Art. 148j und Art. 149
sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Rechts-Überleitungsgesetzes
Das Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, wird wie folgt geändert
1. Im Titel wird die Abkürzung „R-ÜG.“ durch die Abkürzung „R-ÜG“ ersetzt; der Punkt am Ende des
Titels entfällt.
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne
des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen
einer solchen Kundmachung gebunden.“
3. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich“ durch das Wort „Bundesgesetzblatt“
ersetzt.
4. § 3 entfällt.
5. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 3 außer Kraft.“
6. In § 5 werden die Worte „Provisorische Staatsregierung“ durch das Wort „Bundesregierung“ ersetzt.
Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt in der Fassung der Kundmachung
BGBl. I Nr. 194/1999 wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem
Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 –
F-VG 1948)“
2. In § 5 wird der Ausdruck „§§ 7, Abs. (5), und 8, Abs. (5),“ durch den Ausdruck „§§ 7 Abs. 5 und 8
Abs. 5“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 4 wird nach den Worten „sonstigen übermäßigen Belastungen“ ein Beistrich eingefügt und
der Ausdruck „(Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „(Art. 12 und 15
B-VG)“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 7, Abs. (3) bis (5),“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
5. In § 9 erster Satz wird der Ausdruck „[Art. 98, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes]“ durch den
Ausdruck „(Art. 98 Abs. 2 B-VG)“ ersetzt.
6. In § 9 dritter Satz wird das Wort „Ersatzmann“ durch das Wort „Ersatzmitglied“ ersetzt.
7. In § 9 vierter Satz werden die Worte „einen Ersatzmann“ durch die Worte „ein Ersatzmitglied“ ersetzt.
8. In § 10 und § 17 Abs. 4 werden die Worte „das Bundesministerium“ durch die Worte „der Bundesminister“
ersetzt.
9. In § 11 Abs. 3 werden der Ausdruck „§ 7, Abs. (3),“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 3“ und der Ausdruck
„Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Art. 97 Abs. 2
B-VG“ ersetzt.
10. In § 16 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Das Bundesministerium“ durch die Worte „Der Bundesminister“
ersetzt.
11. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Länder“ ein Beistrich eingefügt.
12. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925,
B. G. Bl. Nr. 274“ durch den Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 51“ ersetzt.
13. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen.
14. In § 17 wird folgender Abs. 3c eingefügt
„(3c) Der Titel, § 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1 und 4 und die
Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
Artikel 4
Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG)
Allgemeines
§ 1. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein
„Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.
Einteilung des Bundesgesetzblattes
§ 2. Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr
der Kundmachung fortlaufend nummeriert.
Bundesgesetzblatt I
§ 3. Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung
1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);
2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister
über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B-VG);
3. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den
Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz
verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
(Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2 und 65 VfGG);
4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister
über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes
durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass
eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);
5. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außer-Kraft-Treten eines Ausführungsgesetzes
des Bundes infolge des In-Kraft-Tretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15
Abs. 6 B-VG) oder über das Außer-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes infolge des In-Kraft-
Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und
Art. 23d Abs. 5 B-VG);
6. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen
Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen
worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
(Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes
und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);
7. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes
oder einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren In-Kraft-
Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften
Rechtsfolgen geknüpft sind.
Bundesgesetzblatt II
§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung
1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates,
des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit
sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane
gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außer-
Kraft-Treten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des In-Kraft-
Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und
Art. 23d Abs. 5 B-VG);
4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung
einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes,
dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche
im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 60 Abs. 2
und 61 VfGG);
5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung
des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B-VG; § 14 VfGG);
6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 3
B-VG; § 4 VolksanwG);
7. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen
Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;
8. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten einer in § 5 Abs. 1
Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-
Treten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft
sind.
(2) Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des
Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit
sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden,
wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen
Rechtsvorschriften angeordnet ist.
(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister
die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet
werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen
der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann
verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.
Bundesgesetzblatt III
§ 5. (1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung
1. der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der
Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 B-VG, der Anordnungen
des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts
zu solchen Staatsverträgen;
2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister
über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages
(Art. 49a Abs. 1 B-VG);
3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung
der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich
der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B-VG;
§ 66 VfGG);
4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister
über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages
durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass
eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);
5. der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf
andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die
deutsche Sprache;
6. sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Z 1 oder Z 5 genannte Rechtsvorschrift
betreffen.
(2) Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 B-VG bezeichneten Staatsvertrages
einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen
gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte
Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt
kundgemachte Teile) selbst.
(3) Ist
1. ein nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigter Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder
2. ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder
3. eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift
nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser
Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere
im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren
Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere
Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden
und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender
Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich
sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der
Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß
Abs. 1 Z 6, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile)
betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt
kundgemachte Teile) selbst.
Rechtsinformationssystem des Bundes
§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische
Datenbank. Es dient
1. der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowie
2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).
Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften
§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der
Adresse
zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch
noch in anderer geeigneter Weise – insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums – bekannt gemacht werden.
(3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden
Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren
Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.
Sicherung der Authentizität und Integrität
§ 8. (1) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format
haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt
worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage
freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu
erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv
und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter
Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.
Zugang zu den Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und
unentgeltlich zugänglich sein.
(2) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt
werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes
Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des
31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen,
bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des
31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
kundzumachen.
(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder einer
Verordnung des Bundeskanzlers nach § 5 Abs. 2 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt
verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit
der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
(4) Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im
Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996,
BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt,
BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972), so hat jedermann
das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen
Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
Berichtigung von Verlautbarungen
§ 10. Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes
berichtigen
1. Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift
(Kundmachungsfehler);
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen
Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.).
Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten
Rechtsvorschrift geändert werden würde.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 11. (1) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder
gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in
Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(2) Im Fall des § 7 Abs. 3 treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt,
soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an
dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, und hat
jede Nummer des Bundesgesetzblattes diesen Tag zu enthalten.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 12. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, für das gesamte Bundesgebiet.
Information über das Recht der Republik Österreich
§ 13. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und
Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse
zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen
Daten wird nicht gehaftet.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über
das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und
BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Artikel 5
Änderung des Verlautbarungsgesetzes 1985
Das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 191/1999 wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, bleibt unberührt.“
2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003 wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt wird durch die folgende ersetzt
„1. Teil
Organisation des Verfassungsgerichtshofes“
2. In § 5a Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen“
durch den Ausdruck „nach § 4 und Abs. 1“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 2 lit. a lautet
„a) über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer
Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG);“
4. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitgliedes“ der Ausdruck „(Ersatzmitgliedes)“ eingefügt.
5. In § 12 Abs. 2 Einleitung wird nach dem Wort „Mitglied“ der Ausdruck „(Ersatzmitglied)“ eingefügt.
6. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mitglieder“ der Ausdruck „(Ersatzmitglieder)“ eingefügt.
7. § 12 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung
eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im
Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen
Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen
hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im
Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung
der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es sich um
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge
gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß
anzuwenden.
(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines
unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt)
angehören.“
8. Die Überschriften zum Zweiten Abschnitt und zu den §§ 15 bis 36 werden durch die folgenden ersetzt
„2. Teil
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen“
8a. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 2“ ersetzt.
9. In § 19 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 und § 36c“ durch das Zitat „§ 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung
mit § 92“ ersetzt.
10. § 19 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen
Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines
verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.“
11. In § 22 werden die Worte „durch die „Wiener Zeitung“ “ durch die Worte „im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ “ ersetzt.
12. § 24 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Die Parteien können unbeschadet des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof
selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften
sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe
vertreten.
(3) Mit der Vertretung des Bundes und der Länder, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur,
mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds
und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können
auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur
und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers
als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren
beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister,
sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.“
13. § 28 Abs. 4 lautet
„(4) Die Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nach Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes
nach Abs. 1 oder 2 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den Exekutionstitel.“
14. § 36 lautet
„§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c oder des Art. 137 B-VG durchzuführen
sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.“
15. Die Überschrift zu den §§ 36a bis 88 lautet
„2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen“
16. Die Überschrift zu Abschnitt A lautet
„A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen,
die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen
Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-
Verfassungsgesetzes)“
17. In § 36c Abs. 2 wird das Wort „Stellungnahme“ durch das Wort „Äußerung“ ersetzt.
18. § 36d lautet
„§ 36d. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der
Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die
Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.“
19. § 36g entfällt.
20. Die Überschrift zu Abschnitt B lautet
„B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden
und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch
durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-
Verfassungsgesetzes)“
21. § 37 lautet
„§ 37. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen eine
Gemeinde oder gegen einen Gemeindeverband als beklagte Partei gerichtet wird.“
22. Die Überschrift zu Abschnitt E lautet
„E. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-
Verfassungsgesetzes)“
23. § 57 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) kann der
Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt
werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) in der
anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine
Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt)
anhängigen Rechtssache ist.
(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf
Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser
Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche
Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend
regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) die Verordnung,
deren Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“
24. § 58 Abs. 1 lautet
„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die
Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist
der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt
worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.“
25. § 60 Abs. 1 lautet
„(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.
Wenn den Antrag ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) gestellt hatte,
so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache
ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) an die Rechtsanschauung
gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung
ausgesprochen hat.“
26. Nach § 61a wird folgender Abschnitt F eingefügt
„F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung
eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 61b. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines
Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.“
27. Die Überschrift zum bisherigen Abschnitt F lautet
„G. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-
Verfassungsgesetzes)“
28. § 62 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf
Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache
bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen
vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend
regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) das Gesetz, dessen
Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“
29. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die
zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung
berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)
gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.“
30. Die Überschrift zum bisherigen Abschnitt G lautet
„H. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a des Bundes-
Verfassungsgesetzes)“
31. § 66 Einleitung lautet
„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten
und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG die
Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E
sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“
32. § 66 Z 1 lautet
„1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen
hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages
ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16
Abs. 1 B-VG, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen
Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache
beteiligten Parteien zu laden.“
33. In den Überschriften zu den bisherigen Abschnitten H und I werden die Bezeichnungen „H“ und „I“
durch die Bezeichnungen „I“ und „J“ ersetzt.
34. § 67 Abs. 1 erster Satz lautet
„Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern,
zum Europäischen Parlament, zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung oder zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden
Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens
erhoben werden.“
35. § 70 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder
gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament
oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im
Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.“
36. In § 71a Abs. 1 entfällt das Wort „administrativen“.
37. Die Überschrift zum bisherigen Abschnitt J lautet
„K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer
gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages
(Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“
38. In § 82 Abs. 1 entfällt das Wort „administrativen“.
39. § 82 Abs. 2 lautet
„(2) Die Beschwerde hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;
3. den Sachverhalt;
4. die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer
gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen
Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig
erachteten Rechtsvorschrift;
5. das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht
ist.“
40. In § 85 Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungsaktes“ durch das Wort „Bescheides“ ersetzt.
41. § 87 Abs. 1 lautet
„(1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid
in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten
verletzt worden ist, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“
42. Nach § 88 wird folgender Abschnitt L samt Überschrift eingefügt
„L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen,
die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln
(Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 89. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung
oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit
der Volksanwaltschaft regeln, kann die Bundesregierung oder die Volksanwaltschaft den Antrag auf
Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung
mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, dass die Volksanwaltschaft ihre
Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihr beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem
Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und
auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht; für
die Volksanwaltschaft beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis von der endgültigen
ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem sie am Vollzug der strittigen
Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.
(3) Die antragstellende Bundesregierung hat den Antrag sofort der Volksanwaltschaft mitzuteilen,
die antragstellende Volksanwaltschaft der Bundesregierung.
§ 90. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der
Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
§ 91. Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.
§ 92. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen
des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.
§ 93. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
regeln (Art. 148f B-VG);
2. zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts
regeln (Art. 148i Abs. 2 B-VG).“
43. Die Überschrift zum Dritten Abschnitt wird durch die folgende ersetzt
„3. Teil
Schlussbestimmungen“
44. Die bisherigen §§ 89, 90 und 91 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 94.“, „§ 95.“ und
„§ 96.“.
45. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen; die Überschriften erhalten ein einheitliches
Format (fett, normale Laufweite).
46. Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem nachgestellten
Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen.
47. Dem bisherigen § 89 (§ 94 neu) wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) Die Überschrift zum 1. Teil (zum bisherigen Ersten Abschnitt), § 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a,
§ 12, die Überschriften zum 2. Teil (zum bisherigen Zweiten Abschnitt) und zu dessen 1. Hauptstück (zu
den §§ 15 bis 36), § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 22, § 24 Abs. 1 bis 3, § 28 Abs. 4, § 36, die
Überschriften zum 2. Hauptstück (zu den §§ 36a bis 88) und zu dessen Abschnitt A, § 36c Abs. 2, § 36d,
die Überschrift zu Abschnitt B, § 37, die Überschrift zu Abschnitt E, § 57 Abs. 2 bis 4, § 58 Abs. 1, § 60
Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt F samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt G (zum bisherigen
Abschnitt F), § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt H (zum bisherigen Abschnitt
G), § 66 Einleitung und Z 1, die Überschriften zu den Abschnitten I und J (zu den bisherigen Abschnitten
H und I), § 67 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 5 letzter Satz, § 71a Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt
K (zum bisherigen Abschnitt J), § 82 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 3, § 87 Abs. 1, der neu eingefügte
Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift zum 3. Teil (zum bisherigen Dritten Abschnitt), die Paragraphenbezeichnungen
der §§ 94 bis 96 (der bisherigen §§ 89 bis 91) sowie die sonstigen Überschriften
und Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft. Zugleich tritt § 36g außer Kraft.
Artikel 7
(Verfassungsbestimmung)
Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener
Verfassungsbestimmungen
(1) Soweit sie noch in Geltung stehen, treten – und zwar, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt
ist, mit Ablauf des dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsletzten,
ist der Tag der Kundmachung jedoch selbst der letzte Tag eines Monats, mit dessen Ablauf – in ihrer
jeweils geltenden Fassung außer Kraft
1. § 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. November 1920 über die Geschäftsordnung des Nationalrates,
BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1928 mit Ablauf des
31. August 1961;
2. das Bundesverfassungsgesetz vom 14. März 1929, betreffend die Gerichtsbarkeit über Inländer
im Auslande (Konsulargerichtsgesetz), BGBl. Nr. 123;
3. das Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945 über vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-
Reorganisationsgesetz), StGBl. Nr. 102; zugleich tritt die Verordnung des Staatsamtes für Inneres
vom 18. Oktober 1945 über die Bildung und die Geschäftsführung der besonderen Vereinskommission,
BGBl. Nr. 42/1946, außer Kraft;
4. das Verfassungsgesetz vom 24. August 1945 über die Durchführung von Notstandsarbeiten im
Gebiete der Stadt Wien, StGBl. Nr. 137;
5. das Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage
und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz),
StGBl. Nr. 198;
6. § 14c des Gesetzes vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation
(Gerichtsorganisationsgesetz 1945 – GOG. 1945), StGBl. Nr. 47, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1946;
7. das Bundesverfassungsgesetz vom 9. Oktober 1946 über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946), BGBl. Nr. 211, mit
Ablauf des 31. Dezember 1999;
8. § 19 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 54/1989, mit Ablauf des 7. März 2004;
9. § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953 über die steuerliche Begünstigung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
(Elektrizitätsförderungsgesetz 1953), BGBl. Nr. 113, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1963;
10. § 27 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen
des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), BGBl. Nr. 165;
11. Art. II § 4 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1958, betreffend die Aufnahme von Anleihen
in fremder Währung (Auslandsanleihengesetz), BGBl. Nr. 239;
12. § 12 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1959, über Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte
und für Ansprüche aus der Verstaatlichung von Unternehmungen und Betrieben (Zweites
Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz), BGBl. Nr. 3/1960;
13. das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Mai 1961, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 abgeändert wird, BGBl. Nr. 155;
14. das Bundesverfassungsgesetz vom 16. April 1963, mit dem vorläufige Bestimmungen über das
Haushaltsrecht des Bundes getroffen werden, BGBl. Nr. 75;
15. das Bundesgesetz vom 22. Feber 1979 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung
gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahl 1979, BGBl. Nr. 94;
16. das Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung
gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983, BGBl. Nr. 141;
17. das Bundesgesetz vom 23. September 1986 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung
gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1986, BGBl. Nr. 553;
18. § 6 und § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1989, mit dem Bestimmungen über die
Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz
1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl.
Nr. 301;
19. das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert
wird, BGBl. Nr. 664;
20. das Bundesverfassungsgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 445, mit Ablauf des 30. Juni 1997;
21. § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, mit Ablauf des 31. Dezember 1997;
22. § 45 Abs. 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, mit Ablauf des 31. Dezember
1996;
23. das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Juni 1984, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 296;
24. das Bundesverfassungsgesetz vom 4. April 1986, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 geändert wird (B-VG-Novelle 1986), BGBl. Nr. 212.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
1. Zugangsvoraussetzungen
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition
(§ 5) oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene
mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer
zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine
vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen
wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt
ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung
an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen
nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung
im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich
abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution
anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
(4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen
Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen
Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen
bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.
Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des
Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes
des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des
Kleinhandels nachzuweisen
1. Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder
2. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als
Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als
Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird,
die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder
Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als
Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
5. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn
für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich
anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als
vollwertig anerkannt ist.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung
an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(4) Ausbildungen nach Abs. 2 Z 3 und 5 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene
Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder
Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige
staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer
Schwerpunktsetzung.
(5) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes
des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des
Großhandels nachzuweisen
1. Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder
2. Belege über die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung
an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf.
Vermieten nichtmilitärischer Waffen
§ 3. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen
durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen
Waffen und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Hinsichtlich des Vermietens an Nichtgewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch
durch die im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 und 4 vorgelegten Nachweise erbracht.
(3) Hinsichtlich des Vermietens an Gewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die
im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 vorgelegten Nachweise erbracht.
Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
§ 4. Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen
Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
3. die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung an gerechnet
nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf.
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition
§ 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
1. über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines
diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen
Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen
bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
2. über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und
Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und
3. über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen
Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen
Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen
bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.
(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und
2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung,
Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.
(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer
Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundes-
regierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse über
1. a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau
oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
2. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik
oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition
§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer
Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
1. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen
Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition und
2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder über die erfolgreich abgelegte
Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition,
eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
1. a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau
oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
2. a) über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder
Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition
§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen
Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
1. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen
Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer
Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer
Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer Waffen
und nichtmilitärischer Munition und
2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder über die erfolgreich abgelegte
Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen
Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung
betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse über
1. a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau
oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
2. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektro-
technik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe
§ 8. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht
mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht
mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
2. Begriffsdefinitionen
Nichtmilitärische Waffen
§ 9. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei
nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden
von Patronen.
Militärische Waffen
§ 10. Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieser Verordnung sind die in der
Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial
bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
3. Übergangsbestimmung
§ 11. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 der Waffengewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 578/1981 über die Durchführung der
Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer
Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Büchsenmacher) einschließlich
der Unternehmerprüfung gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1
Z 1 dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß §§ 10 bis 17 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die
konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/
1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse,
die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von
der Handelskammer ausgestellt wurden, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß
§ 15 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, gelten als Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gemäß dieser Verordnung.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
am 15. Jänner 2003 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die
Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 222/2002) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien folgende Erklärung abgegeben
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens,
dass sie die das Alter des Annehmenden betreffende Bestimmung des Artikels 7 Absatz 1 nicht
anwenden wird, da das Mindestalter nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
18 Jahre beträgt und kein höheres Limit anwendbar ist.