100. Bundesgesetz: Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (25. Novelle zum GSVG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2
Abs. 2 FSVG“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 Z 7 letzter Satz lautet
„Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem
Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung
die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die
Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend
geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt,
sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.“
3. Im § 14f Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „8,6%“ durch den Ausdruck „8,4%“ ersetzt.
4. Im § 25 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „oder § 3 Abs. 3“ und jeweils der Ausdruck „bzw. § 3 Abs. 3“.
5. Im § 25a Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „bzw. § 3 Abs. 3“.
6. § 27 Abs. 1 lautet
„(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,
2. als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds
geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“
7. § 34 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen für
Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den
Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die
Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu
lassen.“
8. Der bisherige Text des § 43 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn
sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch
Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von
natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
9. Im § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „133 Abs. 2“ durch den Ausdruck „133 Abs. 2 und 3“
ersetzt.
10. Im § 61a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension“
eingefügt.
11. Dem § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse)
gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“
12. Im § 78 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“
eingefügt.
13. Im § 79 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 102 bis 102d)“ durch den Ausdruck „(§§ 102 und 102a)“
ersetzt.
14. Im § 79 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt
„3a. Teilzeitbeihilfe (§§ 102b und 102c);“.
15. Im § 82 Abs. 2 wird der Ausdruck „Mutterschaft,“ durch den Ausdruck „Mutterschaft und bei Bezug
von Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.
16. Im § 82 Abs. 5 wird der Ausdruck „Mutterschaft“ durch den Ausdruck „Mutterschaft und bei Bezug
von Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.
17. Im § 83 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
eingefügt
„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger
Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
18. Im § 83 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3“ ersetzt.
19. § 86 Abs. 5 lit. e lautet
„e) bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6, ausgenommen Kieferregulierungen.“
20. Im § 88 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
21. Im § 91 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „freiberuflich tätige Ärzte oder durch Ärzte“ durch den
Ausdruck „niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder“ ersetzt.
22. Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den
Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
23. Im § 91 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
24. Im § 94 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Ärzte“ durch den Ausdruck „niedergelassene Ärzte oder
Gruppenpraxen“ ersetzt.
25. Im § 102 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „und Teilzeitbeihilfe (§ 102b)“.
26. § 102b lautet
„§ 102b. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer
Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie
(er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer
Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dann Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter,
die Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem
KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz oder nach § 99 Abs. 1 BSVG hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder für
einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht hat.
Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruch, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dass die
Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht bezieht.
(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes
oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht
erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.
(3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die Leistung nach § 102a, bei Fehlen einer
solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällen des Abs. 2 jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind
in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
(4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 51) zu vervielfachen.“
27. § 102c Z 2 lautet
„2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach
dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften,“.
28. Im § 132 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „133 Abs. 3“ durch den Ausdruck „133 Abs. 4“ ersetzt.
29. Im § 151 Abs. 1 erster Satz entfallen die lit. a und b sowie die Ausdrücke „in den Fällen der lit. a
25 vH und“ sowie „b und“.
30. Im § 151 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b“.
31. Im § 193 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“
eingefügt.
32. Im § 193 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und Gruppenpraxen“
eingefügt und in der Z 1 der Ausdruck „abzuschließenden“ durch den Ausdruck „jeweils abzuschließenden“
ersetzt.
32a. Im § 210 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt
„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung
von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach § 43
Abs. 2.“
33. Dem § 218a wird folgender Satz angefügt
„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im
Sinne des § 43 Abs. 2.“
34. Im § 227 erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck „unverzüglich“
und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
35. Im § 227a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
36. § 266 Abs. 20 wird aufgehoben.
37. § 273 Abs. 10 wird aufgehoben.
38. Im § 274 Abs. 1a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
39. § 279 Abs. 3 wird aufgehoben.
40. Im § 281 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
41. Im § 281 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 130 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 130 Abs. 3“ ersetzt.
42. Nach § 289 wird folgender § 289a samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001
§ 289a. (1) § 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit
1. März 2001 in Kraft.
(2) § 91a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“
43. Nach § 290 wird folgender § 291 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001 (25. Novelle)
§ 291. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. August 2001 die §§ 4 Abs. 1 Z 7, 25 Abs. 4, 25a Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 1, 43, 55 Abs. 2 Z 2
lit. b, 72 Abs. 6, 78 Abs. 3, 83 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 7, 86 Abs. 5 lit. e, 88 Abs. 1, 91
Abs. 1, 94 Abs. 2, 151 Abs. 1 und 3, 193 Einleitung sowie Z 1 und 2, 210 Abs. 1 Z 7 und 8, 218a,
274 Abs. 1a sowie 281 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2001;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 227 und 227a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2001;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2001 die §§ 79 Abs. 1 Z 3 und 3a, 82 Abs. 2 und 5, 102 Abs. 5, 102b
sowie 102c Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 14f Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001;
5. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2001;
6. rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 132 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2001.
(2) Es treten außer Kraft
1. mit Ablauf des 31. Juli 2001 § 279 Abs. 3;
2. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 266 Abs. 20;
3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2000 § 273 Abs. 10.
(3) Freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 2000 nach § 281 Abs. 4a der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind, ab dem 1. Jänner
2001 nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind und über eine
aufrechte Berufsbefugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, verfügen, sind auf
Antrag in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bis zum Erreichen von 180 Beitragsmonaten
in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Ein solcher Antrag ist bis zum
31. Dezember 2003 zu stellen.
(4) Personen, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, die am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung
nach § 281 Abs. 4a dieses Bundesgesetzes oder nach § 581 Abs. 1a ASVG pflichtversichert
waren, sind auf Antrag auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert,
wenn sie ab dem 1. Jänner 2001 nach § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung ausgenommen wären. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
(5) § 273 Abs. 7 ist auf Personen, die nach § 273 Abs. 3a oder nach § 572 Abs. 4a ASVG als
Kunstschaffende von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt.
(6) Kunstschaffende, die am 1. Jänner 2001 das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen. Das gilt nicht für Personen,
die am 31. Dezember 2000 nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 4 Abs. 3 Z 3 ASVG in der am 31. Dezember
1999 geltenden Fassung pflichtversichert waren.
(7) § 273 Abs. 11 ist auf Kunstschaffende, die nach § 273 Abs. 3a oder § 572 Abs. 4a ASVG von der
Pflichtversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner
1998 der 1. Jänner 2001 tritt. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 nach § 3 Abs. 3 Z 4
versichert waren, wenn für sie in den Jahren 2001 bis 2003 eine vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a
Abs. 1 Z 2 gebildet werden kann.
(8) § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist nur auf jene
Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Juli 2001
liegt.“
Auf Grund der §§ 18 Abs. 8 und 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet
Die Verordnung, mit der die Verordnung über die Nummerierung geändert wird (Nummerierungsverordnung-NVO),
BGBl. II Nr. 89/2001, tritt außer Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2001 in Hinblick auf die Bahnhöfe
Spielfeld und Maribor sowie in Hinblick auf die Grenzabfertigung in Reisezügen zwischen diesen
Bahnhöfen Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Im Bahnhof Maribor wird auf slowenischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische
Grenzabfertigungsstelle errichtet.
(2) Im Bahnhof Spielfeld wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene slowenische
Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die slowenische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf
und Zweckmäßigkeit im Bahnhof Spielfeld und im Bahnhof Maribor und auf der Bahnstrecke zwischen
den Bahnhöfen Spielfeld und Maribor in Reisezügen vorgenommen. Die Grenzabfertigung in Reisezügen
erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie
sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften
eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Artikel 3
(1) Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten
im Bahnhof Maribor
– zwei vorgesehene Diensträume im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes;
– die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
– alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen.
(2) Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten
im Bahnhof Spielfeld
– zwei vorgesehene Diensträume im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes;
– die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
– alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen.
(3) Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im
Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(4) Die Kontrollen können in allen Zügen, die zwischen den im Artikel 2 festgelegten Bahnhöfen
verkehren, durchgeführt werden.
Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel
dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
– von den slowenischen Bediensteten vom Bahnhof Spielfeld auf den Landesstraßen Nr. 675 und Nr. 671
und auf der Bundesstraße Nr. 67 bis zur gemeinsamen Grenze beim Grenzübergang Spielfeld–Sentilj,
– von den österreichischen Bediensteten vom Bahnhof Maribor über die Partizanska cesta und die
Meljska cesta auf der Schnellstraße Maribor–Pesnica Nr. H2 bis zum Kreisverkehr in Pesnica und auf
der Autobahn Pesnica–Sentilj Nr. A1 bis zum gemeinsamen Grenzübergang in Spielfeld–Sentilj
verbracht werden.
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den in Absatz 1 genannten
Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweiligen Zone.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
vom 15. April 1999 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem
der vertragschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung
tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung, tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. Mai 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Berlakovits
Für die Regierung der Republik Slowenien
Vajgl
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Juni 2001 in Kraft.