100. Kundmachung: Aufhebung der §§ 25 und 34 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G 45, 46/00-8, V 31, 32/00-8,
dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Juli 2000, §§ 25 und 34 des Bundesgesetzes, mit dem die
Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des BGBl. I
Nr. 106/1999 wird verordnet
Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre die im Jahr
2000 beginnen beträgt 4,9%.
(Übersetzung)
1. Abweichend von Rn. 2800 Abs. 1, 2801 Z 32c und den übrigen Vorschriften der Anlagen A und B
ist Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 20% von
den Vorschriften der Anlagen A und B freigestellt, wenn die Auflagen dieser Vereinbarung
eingehalten werden.
2. Auflagen
2.1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks müssen aus Stahl oder Kunststoff hergestellt sein,
die gegen Gärungsessig (Essigsäure) dauerhaft beständig sind. Für Stahl gilt dies als erfüllt, wenn
Edelstahl 1.3401 nach EN 10027-2:1992 oder ein mindestens gleichwertiger Stahl verwendet wird.
2.2 Verpackungen, IBC und Tanks sind vom Eigentümer oder Betreiber regelmäßig einer Sichtprüfung
auf Schäden insbesondere durch Korrosion zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen
zu führen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen zur
Prüfung vorzulegen sind. Schadhafte Verpackungen, IBC und Tanks dürfen nicht befüllt werden.
2.3 Verpackungen, IBC und Tanks sind so zu befüllen, daß kein Gärungsessig verspritzt oder außen
anhaftet. Reste und Anhaftungen von Gärungsessig sind gegebenenfalls mit Wasserstrahl zu
beseitigen.
2.4 Die Dichtungen und Verschlüsse müssen gegen Gärungsessig (Essigsäure) beständig sein. Dies gilt
bei Verwendung von Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) oder einem anderen mindestens
gleichwertigen Material für Dichtungen als erfüllt. Verpackungen, IBC und Tanks müssen vom
Verpacker/Befüller dicht verschlossen werden, so daß unter normalen Bedingungen der Beförderung
kein Gärungsessig austreten kann.
2.5 Die Schutzausrüstung nach Rn. 10 260, die schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 385, das
Beförderungspapier nach Nummer 2.6 und eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Vereinbarung
sind während der Beförderung mitzuführen.
2.6 Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken
„Gärungsessig, freigestellt gemäß multilateraler Vereinbarung M97“
Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
3. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 10. Mai 2000 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 10. März 2000
Dänemark 3. Mai 2000