100. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit
Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen
gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission
bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage
genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.“
2. In § 3 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 455/1992)“
durch den Klammerausdruck „(§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung
BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der
Fassung BGBl. I Nr. 99/1999)“ ersetzt.
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 im
Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines
unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die
Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und
dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte,
jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen
zeitlichen Betreuung,
b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht
weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3
lit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen
zeitlichen Betreuung.“
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft
1. § 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der
Anlage I mit 1. April 1999,
2. Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III Z 1, Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8,
Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1, Z 2, sublit. bb, sublit. cc, sublit. dd und sublit. ff mit 1. April
2000.“
5. In Anlage I Abschnitt II wird
a) in Z 1 die Wortfolge „1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):“ durch die Wortfolge
„1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):“ ersetzt,
b) in Z 2 die Wortfolge „2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):“ durch die Wortfolge
„2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):“ ersetzt und es entfällt die
Wortfolge
„Werkstättenleiter.................................................................................................................. 44 S
Fachkoordinator..................................................................................................................... 44 S“,
c) in Z 3 die Wortfolge „3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):“ durch die Wortfolge „3. Externistenreifeprüfung
(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge
„Werkstättenleiter.................................................................................................................. 44 S
Fachkoordinator..................................................................................................................... 44 S“,
d) in Z 4 die Wortfolge „4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):“ durch die Wortfolge
„4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt,
e) in Z 5 die Wortfolge „5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26 Abs. 2, § 28
Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG):“ durch die Wortfolge „5. Aufnahmsprüfungen und
Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG bzw.
§ 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):“ ersetzt,
f) in Z 7 die Wortfolge „7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung
abgelegt werden (§ 41 Abs. 2 SchUG): wie Z 4“ durch die Wortfolge „7. Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B)
wie Z 1“ ersetzt,
g) in Z 9 die Wortfolge „9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):“ durch die Wortfolge
„9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3
SchUG-B):“ ersetzt.
6. In Anlage I Abschnitt III
a) lautet in Z 1 die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“
„1. Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B)
Vorsitzender........................................................................................................................... 86 S
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................................................................................... 72 S
Jahrgangsvorstand ................................................................................................................. 72 S
Fachvorstand oder Werkstättenleiter..................................................................................... 44 S“,
b) werden nach Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt
„2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B)
Prüfer
a) für die Betreuung je Schüler
(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)............................................................................ 1171 S
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse......................................................... 174 S
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.
2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B)
Prüfer
a) für die Betreuung je Schüler
(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)............................................................................ 962 S
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse......................................................... 174 S
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.“,
c) entfällt in Z 3 lit. a die Wortfolge „… in der Funktion als Jahrgangsvorstand …“ und in lit. c die Wortfolge
„… in der Funktion des Jahrgangsvorstandes …“,
d) wird in Z 4 die Wortfolge „4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und
§ 26 Abs. 2 SchUG):“ durch die Wortfolge „4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff,
§ 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):“ ersetzt,
e) wird in Z 5 die Wortfolge „5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):“ durch die Wortfolge
„5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt,
f) lautet in Z 6 die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“
„6. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B)
Vorsitzender........................................................................................................................... 86 S
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................................................................................... 72 S
Fachvorstand oder Werkstättenleiter..................................................................................... 44 S
Klassenvorstand..................................................................................................................... 72 S“,
g) lautet in Z 7 die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“
„7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B)
a) Hauptprüfung
Vorsitzender....................................................................................................................... 86 S
Schulleiter oder Abteilungsvorstand.................................................................................. 86 S
Schriftführer....................................................................................................................... 86 S“
und es entfällt in lit. b die Wortfolge „… in der Funktion des Jahrgangsvorstandes …“,
h) wird in Z 8 die Wortfolge „8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):“ durch die Wortfolge
„8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3
SchUG-B):“ ersetzt.
7. In Anlage I Abschnitt V lit. d
a) lautet sublit. aa
„aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff
SchUG-B)
Vorsitzender .............................................................................................................. 86 S
Schulleiter oder Abteilungsvorstand......................................................................... 72 S
Klassenvorstand ........................................................................................................ 44 S
Schriftführer .............................................................................................................. 44 S
Prüfer
für den mündlichen Teil............................................................................................ 72 S
für den schriftlichen Teil........................................................................................... 130 S
für den praktischen Teil ............................................................................................ 86 S
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B)
Vorsitzender .............................................................................................................. 58 S
Prüfer der (mündlichen) Prüfung .............................................................................. 72 S
3. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B)
Prüfer
a) für die Betreuung je Schüler
(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .................................................................. 1171 S
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ............................................... 174 S
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.“,
b) wird in sublit. bb die Wortfolge „bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6
und § 26 Abs. 2 SchUG):“ durch die Wortfolge „bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen
(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):“ ersetzt,
c) lautet in sublit. cc die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“
„cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw.
§ 42 SchUG-B)
Hauptprüfung
Vorsitzender..................................................................................................................... 86 S
Schulleiter oder Abteilungsvorstand................................................................................ 86 S
Schriftführer..................................................................................................................... 86 S“
und es entfällt die Wortfolge „… in der Funktion des Klassenvorstandes …“,
d) wird in sublit. dd die Wortfolge „dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):“ durch die
Wortfolge „dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt,
e) wird in sublit. ff die Wortfolge „ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG):“ durch die
Wortfolge „ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige
(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):“ ersetzt.
Auf Grund des § 21 Z 1 und Z 2 des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, wird verordnet
Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender
§ 1. Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere
Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen
1. Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
2. Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis
zu erfolgen hat,
3. schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.
Gesundheitliche Eignung des Spenders
§ 2. (1) Im Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von
Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des
Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten.
(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund
1. einer vor jeder Spende zu erhebenden Anamnese gemäß § 3 und
2. der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im
Sinne des § 4
zu erfolgen.
(3) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten
und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen.
(4) Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des
gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß § 12 zu unterziehen.
Anamnese
§ 3. (1) Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5
und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.
(2) Die Befragung ist in Form eines Anamnesebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern,
deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muß, zu dokumentieren. Die
Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
(3) Der Spender hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift zu
bestätigen.
(4) Bei wiederholt spendenden Personen kann bei Folgespenden die Anamnese auf variable
Sachverhalte eingeschränkt werden.
(5) Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur
Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere
über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.
(6) Dem Spender ist zusätzlich allgemein verständliches Informationsmaterial bezüglich Infektionsrisken,
insbesondere bezüglich HIV, Hepatitiden und Tropenkrankheiten zur Verfügung zu stellen.
Eignungsuntersuchung
§ 4. (1) Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2
bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Die Gewinnung von Vollblut ist nur nach einer Beurteilung des Allgemein- und Ernährungszustandes
des Spenders zulässig und sofern mindestens die unter Z 1 und Z 2 genannten Untersuchungen
mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden
1. vor der Spende
a) Körpergewicht: mind. 50 kg,
b) Pulsfrequenz: 50 bis 100/min., rhythmisch,
c) Blutdruck: systolisch zwischen 13,3 und 24 kPa (100 und 180 mm Hg), diastolisch zwischen
6,67 und 13,3 kPa (50 und 100 mm Hg),
d) Körperkerntemperatur: für Männer: maximal 37,5 °C,
für Frauen: maximal 38 °C,
2. vor oder im Rahmen der Spende
Bestimmung von Hämoglobin oder Hämatokrit
Hämoglobin: für Männer mind. 13,5 g/100 ml,
für Frauen mind. 12,5 g/100 ml
oder
Hämatokrit: für Männer mind. 40%,
für Frauen mind. 38%.
Anstelle einer Bestimmung des Körpergewichts sind die Angaben des Spenders ausreichend, wenn diese
nach einer Gesamtbeurteilung zutreffend erscheinen.
(3) Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen
Befunden vor der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden
1. Bestimmung von Hämoglobin oder Hämatokrit
Hämoglobin: mind. 12 g/100 ml
oder
Hämatokrit: mind. 38%,
2. Gesamtprotein im Serum: über 6,0 g/dl,
3. Verteilung der Proteinmolekülgrößen im Plasma: kein pathologischer Befund,
4. Harnuntersuchung (Teststreifenmethode auf Eiweiß und Glukose): kein pathologischer Befund,
5. maschinelles Differentialblutbild: kein pathologischer Befund,
6. die Thrombozytenzahl soll nicht unter 150 000/µl und nicht über 500 000/µl betragen,
7. die Leukozytenzahl soll nicht unter 4 000/µl und nicht über 12000/µl betragen.
(4) Bei der Gewinnung von korpuskulären Blutbestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am
Spender ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 5, 6 und 7 erhobenen Befunden vor der
Spende eine Bestimmung von BUN oder Kreatinin im Serum durchzuführen, die keinen pathologischen
Befund ergeben darf.
(5) Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren
vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren.
(6) Diese Eignungsuntersuchung ist durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich
berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch
Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden
Vorschriften. Die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende
obliegt einem hiezu qualifizierten Arzt.
(7) In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 bis 4, § 5
Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen
werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer
entsprechenden Begründung zu dokumentieren.
(8) Zusätzliche Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn dies nach ärztlicher Beurteilung
zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Spenders erforderlich ist.
Dauernde Ausschlußgründe von der Gewinnung
§ 5. (1) Folgende Personen sind mit Maßgabe des Abs. 2 von der Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen dauernd auszuschließen
1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile
spenden wollen,
3. Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen
oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird
a) Autoimmunerkrankungen,
b) chronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen
des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
c) maligne Erkrankungen,
d) Blutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,
e) Neigung zu Krampfanfällen (Epilepsie),
f) Babesiose,
g) bestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus oder Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis
unklarer Genese,
h) Infektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
i) Infektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
j) Lepra,
k) Leishmaniose,
l) Q-Fieber,
m) Syphilis,
n) Chagas-Krankheit,
o) übertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-
Jakob Krankheit (nvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte
mit einer dieser Krankheitsformen,
p) chronischer Alkoholismus,
q) Empfänger eines Kornea- oder Dura mater Transplantates,
r) ständige Medikamenteneinnahme nach Einzelentscheidung des Arztes,
s) Suchtgiftmißbrauch,
t) Behandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische
Operationen,
u) dauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere
mit HIV und HBV,
v) Geburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten,
wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige
Hinweise auf Malaria erhebbar sind.
(2) Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlußgründe
des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, n und v nicht anzuwenden.
Zeitlich begrenzte Ausschlußgründe von der Gewinnung
§ 6. (1) Von der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zur
Erreichung dieser Altersgrenze auszuschließen.
(2) Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung folgende Personen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 für
die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen
1. Personen, die an akuten Nierenerkrankungen (zB akuter Glomerulonephritis oder Pyelonephritis)
leiden oder gelitten haben: für die Dauer von fünf Jahren ab vollständiger Abheilung,
2. Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach
erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,
3. Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach
Abklingen der klinischen Symptomatik und über diesen Zeitraum hinaus, solange kein negativer
IgM-Antikörpertest vorliegt,
4. Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach
erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,
5. Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach
erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,
6. Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten
Instrumenten ausgesetzt waren: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
7. Personen, die sich einer Untersuchung oder Behandlung unterzogen haben, bei der ein
intravasaler Zentralkatheter (ausgenommen Einmalkatheter) verwendet wurde: für die Dauer von
zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
8. Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen
eines chirurgischen Eingriffes oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben
für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
9. Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von
zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
10. Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen Ohren, Nase oder andere Körperstellen
durchstechen ließen (zB Piercing): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
11. Personen, die sich einer Tätowierung unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach
diesem Ereignis,
12. Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer an Hepatitis B oder C erkrankten Person
hatten: für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
13. Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf
Monaten nach erfolgter Impfung,
14. Personen, die eine Hepatitis B-Immunglobulingabe erhalten haben: für die Dauer von zwölf
Monaten nach erfolgter Immunisierung,
15. Personen, die sich einem Risiko für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten,
insbesondere mit HIV und HBV, ausgesetzt haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach
diesem Ereignis,
16. Personen, die sich einer Endoskopie (ausgenommen mit vollsterilisierbaren Endoskopen, zB
starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem
Ereignis,
17. Frauen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens neun Monaten
nach deren Beendigung und während der Stillperiode,
18. Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben
für die Dauer von sechs Monaten ab ihrer Rückkehr,
19. Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die
Dauer von sechs Monaten nach Genesung,
20. Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs
Monaten nach erfolgter Immunisierung,
21. Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln,
Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guérin (BCG) unterzogen
haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,
22. Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der
zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,
23. Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden: für die Dauer der Krankheit und für
die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,
24. Personen mit kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (zB Zahnextraktionen)
für die Dauer von einer Woche nach dem Eingriff,
25. Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien
unterziehen oder unterzogen haben: für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,
26. Personen, die sich einer Zahnbehandlung unterzogen haben: für die Dauer von 48 Stunden nach
diesem Ereignis,
27. Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-
Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Hepatitis B, Cholera, Diphtherie, Tetanus,
Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach
erfolgter Impfung,
28. betrunkene oder bewußtseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustandes,
29. Allergiker: während der Akutphase der Allergie,
30. Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser
Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf
der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
31. Personen, die in kombinierender oder in alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden
bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche
nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu
beachtenden Schutzfrist.
(3) Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich
begrenzten Spenderausschlußgründe des Abs. 2 Z 4, 5 und 18 nicht anzuwenden.
(4) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung eine der folgenden Behandlungen
oder Erkrankungen oder einen der folgenden Eingriffe oder Kontakte hatten, sind für einen nach ärztlicher
Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen
1. Erkrankung an Hepatitis A,
2. Aufenthalt in Tropengebieten,
3. Einnahme von Arzneimitteln,
4. ungeklärte Lymphknotenschwellungen.
(5) Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder
zeitlich begrenzter Ausschlußgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu
bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall
der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach
ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.
Durchführung von Eignungsuntersuchungen
§ 7. (1) Die Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und
Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
1. Vollblut: jedesmal,
2. Plasma: mindestens alle vier Monate,
3. korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender: nach jeder zehnten
Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,
zu wiederholen.
(2) Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen
Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 bis 4 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die
diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären
Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.
Eingeschränkte Eignungsuntersuchungen
§ 8. (1) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von Plasma sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur
zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen der Plasmaspende Hämoglobin oder Hämatokrit
sowie das Gesamtprotein zu bestimmen.
(2) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung
unmittelbar am Spender sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren.
Zusätzlich sind im Rahmen jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen Hämoglobin- oder
Hämatokrit und das Blutbild zu bestimmen sowie nach der Gewinnung die Thrombozyten- und
Leukozytenanzahl zu ermitteln.
Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit
§ 9. (1) Wird einem Spender Vollblut entnommen, beträgt
1. die Höchstentnahmemenge 500 ml pro Entnahme,
2. das Mindestintervall zwischen den Entnahmen acht Wochen und
3. die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3000 ml und bei Frauen bis zur Menopause
2000 ml und danach 2500 ml.
(2) Wird einem Spender Plasma entnommen,
beträgt
1. die Höchstentnahmemenge eins vom Hundert des Körpergewichtes des Spenders, jedoch
keinesfalls mehr als 700 ml ohne Antikoagulans,
darf einem Spender die Höchstentnahmemenge gemäß Z 1
2. innerhalb von 72 Stunden einmal,
3. innerhalb von 7 Tagen zweimal,
4. innerhalb von 14 Tagen dreimal und
5. innerhalb eines Jahres fünfzigmal
entnommen werden und
6. beträgt bei Nichtreinfundierung der korpuskulären Blutbestandteile das Mindestintervall bis zur
Gewinnung einer weiteren Plasmaspende vierzehn Tage.
(3) Werden einem Spender Thrombozyten entnommen,
1. ist pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8 × 1011 Thrombozyten,
2. sind insgesamt 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung,
3. ist die tägliche Entnahme durch maximal fünf Tage, soweit dabei ein Thrombozytenwert von
150 000/µl nach der Spende nicht unterschritten wird,
zulässig.
(4) Nach einer Entnahmepause von mindestens 14 Tagen kann ein weiterer fünftägiger Entnahmezyklus
erfolgen. Ein weiterer Entnahmezyklus kann frühestens drei Monate nach der letzten Entnahme
und nach Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte erfolgen. Weitere Entnahmezyklen
sind unter Beachtung der dreimonatigen Entnahmepausen bei Vorliegen eines Normalbefundes der
Thrombozytenwerte und unter Einhaltung der in Abs. 3 Z 2 genannten jährlichen Höchstentnahmeanzahl
zulässig.
(5) Der Spender ist auszuschließen, wenn er in einem Zeitraum von bis zu fünf Tagen vor der
Gewinnung Azetylsalizylsäure oder andere Aggregationshemmer zu sich genommen hat.
(6) Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur
Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.
(7) Einem Spender, der sich verschiedenen Gewinnungsformen nacheinander unterzieht, sind
zwischen den Spenden folgende Mindestintervalle zu gewährleisten
1. Vollblutspende und Plasmapherese: 14 Tage,
2. Vollblutspende und Thrombozytapherese: 14 Tage,
3. Plasmapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,
4. Plasmapherese und Thrombozytapherese: 48 Stunden,
5. Thrombozytapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,
6. Thrombozytapherese und Plasmaspende: 14 Tage.
Fürsorgepflicht
§ 10. (1) Nach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene
Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.
(2) Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug
lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und
Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung
verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.
§ 11. Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem
Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden
Erkrankung zulassen. Ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100
ml ist dem Spender gleichfalls mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern
sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.
Laboruntersuchungen
§ 12. (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2,
jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen
1. Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
2. auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
3. Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
4. Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
5. Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
6. AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle
und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests
einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994,
7. Serum-Glutamat-Pyruvat-Transaminase (SGPT),
8. bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen
werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, ist die Untersuchung
gemäß Abs. 1 Z 1 nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 2
muß nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 ist bei diesen Spendern im Falle
weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.
(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen
auszuschließen und zu entsorgen, wenn
1. eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
2. der gemäß Abs. 1 Z 7 ermittelte Grenzwert 40 U/l (bei 25 °C) nach der optimierten Standardmethode
überschreitet oder
3. der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.
(4) Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper
ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet
werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen
Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/536/A notifiziert.
§ 13. (1) Die Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.
(2) Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser
Verordnung entsprechen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 18. März 1999 seine
Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 156/1998) hinterlegt.