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100_1999 AT

100. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit

Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen

gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 35/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission

bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage

genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.“

2. In § 3 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 455/1992)“

durch den Klammerausdruck „(§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung

BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der

Fassung BGBl. I Nr. 99/1999)“ ersetzt.

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 im

Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines

unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die

Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und

dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte,

jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen

zeitlichen Betreuung,

b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht

weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3

lit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen

zeitlichen Betreuung.“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft

1. § 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der

Anlage I mit 1. April 1999,

2. Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III Z 1, Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8,

Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1, Z 2, sublit. bb, sublit. cc, sublit. dd und sublit. ff mit 1. April

2000.“

5. In Anlage I Abschnitt II wird

a) in Z 1 die Wortfolge „1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):“ durch die Wortfolge

„1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):“ ersetzt,

b) in Z 2 die Wortfolge „2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):“ durch die Wortfolge

„2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):“ ersetzt und es entfällt die

Wortfolge

„Werkstättenleiter.................................................................................................................. 44 S

Fachkoordinator..................................................................................................................... 44 S“,

c) in Z 3 die Wortfolge „3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):“ durch die Wortfolge „3. Externistenreifeprüfung

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge

„Werkstättenleiter.................................................................................................................. 44 S

Fachkoordinator..................................................................................................................... 44 S“,

d) in Z 4 die Wortfolge „4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):“ durch die Wortfolge

„4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt,

e) in Z 5 die Wortfolge „5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26 Abs. 2, § 28

Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG):“ durch die Wortfolge „5. Aufnahmsprüfungen und

Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG bzw.

§ 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):“ ersetzt,

f) in Z 7 die Wortfolge „7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung

abgelegt werden (§ 41 Abs. 2 SchUG): wie Z 4“ durch die Wortfolge „7. Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B)

wie Z 1“ ersetzt,

g) in Z 9 die Wortfolge „9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):“ durch die Wortfolge

„9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3

SchUG-B):“ ersetzt.

6. In Anlage I Abschnitt III

a) lautet in Z 1 die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“

„1. Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B)

Vorsitzender........................................................................................................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................................................................................... 72 S

Jahrgangsvorstand ................................................................................................................. 72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter..................................................................................... 44 S“,

b) werden nach Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt

„2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B)

Prüfer

a) für die Betreuung je Schüler

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)............................................................................ 1171 S

b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse......................................................... 174 S

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B)

Prüfer

a) für die Betreuung je Schüler

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)............................................................................ 962 S

b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse......................................................... 174 S

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.“,

c) entfällt in Z 3 lit. a die Wortfolge „… in der Funktion als Jahrgangsvorstand …“ und in lit. c die Wortfolge

„… in der Funktion des Jahrgangsvorstandes …“,

d) wird in Z 4 die Wortfolge „4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und

§ 26 Abs. 2 SchUG):“ durch die Wortfolge „4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff,

§ 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):“ ersetzt,

e) wird in Z 5 die Wortfolge „5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):“ durch die Wortfolge

„5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt,

f) lautet in Z 6 die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“

„6. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B)

Vorsitzender........................................................................................................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................................................................................... 72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter..................................................................................... 44 S

Klassenvorstand..................................................................................................................... 72 S“,

g) lautet in Z 7 die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“

„7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B)

a) Hauptprüfung

Vorsitzender....................................................................................................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand.................................................................................. 86 S

Schriftführer....................................................................................................................... 86 S“

und es entfällt in lit. b die Wortfolge „… in der Funktion des Jahrgangsvorstandes …“,

h) wird in Z 8 die Wortfolge „8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):“ durch die Wortfolge

„8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3

SchUG-B):“ ersetzt.

7. In Anlage I Abschnitt V lit. d

a) lautet sublit. aa

„aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

SchUG-B)

Vorsitzender .............................................................................................................. 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand......................................................................... 72 S

Klassenvorstand ........................................................................................................ 44 S

Schriftführer .............................................................................................................. 44 S

Prüfer

für den mündlichen Teil............................................................................................ 72 S

für den schriftlichen Teil........................................................................................... 130 S

für den praktischen Teil ............................................................................................ 86 S

2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B)

Vorsitzender .............................................................................................................. 58 S

Prüfer der (mündlichen) Prüfung .............................................................................. 72 S

3. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B)

Prüfer

a) für die Betreuung je Schüler

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .................................................................. 1171 S

b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ............................................... 174 S

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.“,

b) wird in sublit. bb die Wortfolge „bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6

und § 26 Abs. 2 SchUG):“ durch die Wortfolge „bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):“ ersetzt,

c) lautet in sublit. cc die Wortfolge vor dem Wort „Prüfer:“

„cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw.

§ 42 SchUG-B)

Hauptprüfung

Vorsitzender..................................................................................................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand................................................................................ 86 S

Schriftführer..................................................................................................................... 86 S“

und es entfällt die Wortfolge „… in der Funktion des Klassenvorstandes …“,

d) wird in sublit. dd die Wortfolge „dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):“ durch die

Wortfolge „dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):“ ersetzt,

e) wird in sublit. ff die Wortfolge „ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG):“ durch die

Wortfolge „ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):“ ersetzt.

BGBlPdf 100. Verordnung: Blutspenderverordnung – BSV

Auf Grund des § 21 Z 1 und Z 2 des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, wird verordnet

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

§ 1. Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere

Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen

1. Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,

2. Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis

zu erfolgen hat,

3. schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.

Gesundheitliche Eignung des Spenders

§ 2. (1) Im Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von

Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des

Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten.

(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund

1. einer vor jeder Spende zu erhebenden Anamnese gemäß § 3 und

2. der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im

Sinne des § 4

zu erfolgen.

(3) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten

und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen.

(4) Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des

gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß § 12 zu unterziehen.

Anamnese

§ 3. (1) Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5

und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.

(2) Die Befragung ist in Form eines Anamnesebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern,

deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muß, zu dokumentieren. Die

Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Spender hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift zu

bestätigen.

(4) Bei wiederholt spendenden Personen kann bei Folgespenden die Anamnese auf variable

Sachverhalte eingeschränkt werden.

(5) Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder

Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur

Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere

über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.

(6) Dem Spender ist zusätzlich allgemein verständliches Informationsmaterial bezüglich Infektionsrisken,

insbesondere bezüglich HIV, Hepatitiden und Tropenkrankheiten zur Verfügung zu stellen.

Eignungsuntersuchung

§ 4. (1) Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2

bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.

(2) Die Gewinnung von Vollblut ist nur nach einer Beurteilung des Allgemein- und Ernährungszustandes

des Spenders zulässig und sofern mindestens die unter Z 1 und Z 2 genannten Untersuchungen

mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden

1. vor der Spende

a) Körpergewicht: mind. 50 kg,

b) Pulsfrequenz: 50 bis 100/min., rhythmisch,

c) Blutdruck: systolisch zwischen 13,3 und 24 kPa (100 und 180 mm Hg), diastolisch zwischen

6,67 und 13,3 kPa (50 und 100 mm Hg),

d) Körperkerntemperatur: für Männer: maximal 37,5 °C,

für Frauen: maximal 38 °C,

2. vor oder im Rahmen der Spende

Bestimmung von Hämoglobin oder Hämatokrit

Hämoglobin: für Männer mind. 13,5 g/100 ml,

für Frauen mind. 12,5 g/100 ml

oder

Hämatokrit: für Männer mind. 40%,

für Frauen mind. 38%.

Anstelle einer Bestimmung des Körpergewichts sind die Angaben des Spenders ausreichend, wenn diese

nach einer Gesamtbeurteilung zutreffend erscheinen.

(3) Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen

Befunden vor der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden

1. Bestimmung von Hämoglobin oder Hämatokrit

Hämoglobin: mind. 12 g/100 ml

oder

Hämatokrit: mind. 38%,

2. Gesamtprotein im Serum: über 6,0 g/dl,

3. Verteilung der Proteinmolekülgrößen im Plasma: kein pathologischer Befund,

4. Harnuntersuchung (Teststreifenmethode auf Eiweiß und Glukose): kein pathologischer Befund,

5. maschinelles Differentialblutbild: kein pathologischer Befund,

6. die Thrombozytenzahl soll nicht unter 150 000/µl und nicht über 500 000/µl betragen,

7. die Leukozytenzahl soll nicht unter 4 000/µl und nicht über 12000/µl betragen.

(4) Bei der Gewinnung von korpuskulären Blutbestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am

Spender ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 5, 6 und 7 erhobenen Befunden vor der

Spende eine Bestimmung von BUN oder Kreatinin im Serum durchzuführen, die keinen pathologischen

Befund ergeben darf.

(5) Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren

vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren.

(6) Diese Eignungsuntersuchung ist durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich

berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch

Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden

Vorschriften. Die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende

obliegt einem hiezu qualifizierten Arzt.

(7) In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 bis 4, § 5

Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen

werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer

entsprechenden Begründung zu dokumentieren.

(8) Zusätzliche Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn dies nach ärztlicher Beurteilung

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Spenders erforderlich ist.

Dauernde Ausschlußgründe von der Gewinnung

§ 5. (1) Folgende Personen sind mit Maßgabe des Abs. 2 von der Gewinnung von Blut oder

Blutbestandteilen dauernd auszuschließen

1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile

spenden wollen,

3. Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen

oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird

a) Autoimmunerkrankungen,

b) chronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen

des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,

c) maligne Erkrankungen,

d) Blutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,

e) Neigung zu Krampfanfällen (Epilepsie),

f) Babesiose,

g) bestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus oder Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis

unklarer Genese,

h) Infektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),

i) Infektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),

j) Lepra,

k) Leishmaniose,

l) Q-Fieber,

m) Syphilis,

n) Chagas-Krankheit,

o) übertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-

Jakob Krankheit (nvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte

mit einer dieser Krankheitsformen,

p) chronischer Alkoholismus,

q) Empfänger eines Kornea- oder Dura mater Transplantates,

r) ständige Medikamenteneinnahme nach Einzelentscheidung des Arztes,

s) Suchtgiftmißbrauch,

t) Behandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische

Operationen,

u) dauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere

mit HIV und HBV,

v) Geburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten,

wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige

Hinweise auf Malaria erhebbar sind.

(2) Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlußgründe

des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, n und v nicht anzuwenden.

Zeitlich begrenzte Ausschlußgründe von der Gewinnung

§ 6. (1) Von der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zur

Erreichung dieser Altersgrenze auszuschließen.

(2) Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung folgende Personen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 für

die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen

1. Personen, die an akuten Nierenerkrankungen (zB akuter Glomerulonephritis oder Pyelonephritis)

leiden oder gelitten haben: für die Dauer von fünf Jahren ab vollständiger Abheilung,

2. Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach

erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,

3. Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach

Abklingen der klinischen Symptomatik und über diesen Zeitraum hinaus, solange kein negativer

IgM-Antikörpertest vorliegt,

4. Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach

erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,

5. Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach

erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,

6. Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten

Instrumenten ausgesetzt waren: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,

7. Personen, die sich einer Untersuchung oder Behandlung unterzogen haben, bei der ein

intravasaler Zentralkatheter (ausgenommen Einmalkatheter) verwendet wurde: für die Dauer von

zwölf Monaten ab diesem Ereignis,

8. Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen

eines chirurgischen Eingriffes oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben

für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,

9. Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von

zwölf Monaten ab diesem Ereignis,

10. Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen Ohren, Nase oder andere Körperstellen

durchstechen ließen (zB Piercing): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,

11. Personen, die sich einer Tätowierung unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach

diesem Ereignis,

12. Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer an Hepatitis B oder C erkrankten Person

hatten: für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,

13. Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf

Monaten nach erfolgter Impfung,

14. Personen, die eine Hepatitis B-Immunglobulingabe erhalten haben: für die Dauer von zwölf

Monaten nach erfolgter Immunisierung,

15. Personen, die sich einem Risiko für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten,

insbesondere mit HIV und HBV, ausgesetzt haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach

diesem Ereignis,

16. Personen, die sich einer Endoskopie (ausgenommen mit vollsterilisierbaren Endoskopen, zB

starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem

Ereignis,

17. Frauen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens neun Monaten

nach deren Beendigung und während der Stillperiode,

18. Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben

für die Dauer von sechs Monaten ab ihrer Rückkehr,

19. Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die

Dauer von sechs Monaten nach Genesung,

20. Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs

Monaten nach erfolgter Immunisierung,

21. Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln,

Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guérin (BCG) unterzogen

haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,

22. Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der

zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,

23. Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden: für die Dauer der Krankheit und für

die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,

24. Personen mit kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (zB Zahnextraktionen)

für die Dauer von einer Woche nach dem Eingriff,

25. Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien

unterziehen oder unterzogen haben: für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,

26. Personen, die sich einer Zahnbehandlung unterzogen haben: für die Dauer von 48 Stunden nach

diesem Ereignis,

27. Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-

Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Hepatitis B, Cholera, Diphtherie, Tetanus,

Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach

erfolgter Impfung,

28. betrunkene oder bewußtseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustandes,

29. Allergiker: während der Akutphase der Allergie,

30. Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser

Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf

der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,

31. Personen, die in kombinierender oder in alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden

bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche

nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu

beachtenden Schutzfrist.

(3) Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich

begrenzten Spenderausschlußgründe des Abs. 2 Z 4, 5 und 18 nicht anzuwenden.

(4) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung eine der folgenden Behandlungen

oder Erkrankungen oder einen der folgenden Eingriffe oder Kontakte hatten, sind für einen nach ärztlicher

Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen

1. Erkrankung an Hepatitis A,

2. Aufenthalt in Tropengebieten,

3. Einnahme von Arzneimitteln,

4. ungeklärte Lymphknotenschwellungen.

(5) Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder

zeitlich begrenzter Ausschlußgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu

bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall

der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach

ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.

Durchführung von Eignungsuntersuchungen

§ 7. (1) Die Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und

Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von

1. Vollblut: jedesmal,

2. Plasma: mindestens alle vier Monate,

3. korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender: nach jeder zehnten

Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,

zu wiederholen.

(2) Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen

Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 bis 4 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die

diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären

Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

Eingeschränkte Eignungsuntersuchungen

§ 8. (1) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von Plasma sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur

zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen der Plasmaspende Hämoglobin oder Hämatokrit

sowie das Gesamtprotein zu bestimmen.

(2) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung

unmittelbar am Spender sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren.

Zusätzlich sind im Rahmen jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen Hämoglobin- oder

Hämatokrit und das Blutbild zu bestimmen sowie nach der Gewinnung die Thrombozyten- und

Leukozytenanzahl zu ermitteln.

Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit

§ 9. (1) Wird einem Spender Vollblut entnommen, beträgt

1. die Höchstentnahmemenge 500 ml pro Entnahme,

2. das Mindestintervall zwischen den Entnahmen acht Wochen und

3. die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3000 ml und bei Frauen bis zur Menopause

2000 ml und danach 2500 ml.

(2) Wird einem Spender Plasma entnommen,

beträgt

1. die Höchstentnahmemenge eins vom Hundert des Körpergewichtes des Spenders, jedoch

keinesfalls mehr als 700 ml ohne Antikoagulans,

darf einem Spender die Höchstentnahmemenge gemäß Z 1

2. innerhalb von 72 Stunden einmal,

3. innerhalb von 7 Tagen zweimal,

4. innerhalb von 14 Tagen dreimal und

5. innerhalb eines Jahres fünfzigmal

entnommen werden und

6. beträgt bei Nichtreinfundierung der korpuskulären Blutbestandteile das Mindestintervall bis zur

Gewinnung einer weiteren Plasmaspende vierzehn Tage.

(3) Werden einem Spender Thrombozyten entnommen,

1. ist pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8 × 1011 Thrombozyten,

2. sind insgesamt 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung,

3. ist die tägliche Entnahme durch maximal fünf Tage, soweit dabei ein Thrombozytenwert von

150 000/µl nach der Spende nicht unterschritten wird,

zulässig.

(4) Nach einer Entnahmepause von mindestens 14 Tagen kann ein weiterer fünftägiger Entnahmezyklus

erfolgen. Ein weiterer Entnahmezyklus kann frühestens drei Monate nach der letzten Entnahme

und nach Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte erfolgen. Weitere Entnahmezyklen

sind unter Beachtung der dreimonatigen Entnahmepausen bei Vorliegen eines Normalbefundes der

Thrombozytenwerte und unter Einhaltung der in Abs. 3 Z 2 genannten jährlichen Höchstentnahmeanzahl

zulässig.

(5) Der Spender ist auszuschließen, wenn er in einem Zeitraum von bis zu fünf Tagen vor der

Gewinnung Azetylsalizylsäure oder andere Aggregationshemmer zu sich genommen hat.

(6) Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur

Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und

Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.

(7) Einem Spender, der sich verschiedenen Gewinnungsformen nacheinander unterzieht, sind

zwischen den Spenden folgende Mindestintervalle zu gewährleisten

1. Vollblutspende und Plasmapherese: 14 Tage,

2. Vollblutspende und Thrombozytapherese: 14 Tage,

3. Plasmapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,

4. Plasmapherese und Thrombozytapherese: 48 Stunden,

5. Thrombozytapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,

6. Thrombozytapherese und Plasmaspende: 14 Tage.

Fürsorgepflicht

§ 10. (1) Nach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene

Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.

(2) Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug

lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und

Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung

verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.

§ 11. Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem

Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden

Erkrankung zulassen. Ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100

ml ist dem Spender gleichfalls mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern

sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.

Laboruntersuchungen

§ 12. (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2,

jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen

1. Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,

2. auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,

3. Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),

4. Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,

5. Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,

6. AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle

und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests

einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994,

7. Serum-Glutamat-Pyruvat-Transaminase (SGPT),

8. bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen

werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.

(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, ist die Untersuchung

gemäß Abs. 1 Z 1 nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 2

muß nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 ist bei diesen Spendern im Falle

weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.

(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen

auszuschließen und zu entsorgen, wenn

1. eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder

2. der gemäß Abs. 1 Z 7 ermittelte Grenzwert 40 U/l (bei 25 °C) nach der optimierten Standardmethode

überschreitet oder

3. der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.

(4) Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper

ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet

werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der

Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen

Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/536/A notifiziert.

§ 13. (1) Die Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.

(2) Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser

Verordnung entsprechen.

BGBlPdf 100. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 18. März 1999 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

(BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 156/1998) hinterlegt.

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