100. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt
„Vorlehre
§ 8b. (1) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember
2002 kann zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen
Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes
im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste
angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu
erleichtern. In einer Vorlehre kann bis einschließlich 31. Dezember 2000 eingetreten werden. Die
Definition des Personenkreises von Jugendlichen für die Vorlehre und allfälliger Förderungen erfolgt
durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.
(2) Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu
vermitteln.
(3) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in
einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre
zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von sechs
Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.
(4) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in
den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten
wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i –
jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit
anzurechnen.
(5) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit
ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule und auf die betriebliche Lehrzeit anzurechnen.
Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes,
besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 und sonstige vom Arbeitsmarktservice im
Rahmen des Zuweisungsverfahrens der Vorlehrlinge ausgewählte Betriebe und Einrichtungen berechtigt.
(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht
und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2
ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt.“
2. Im § 13 Abs. 1 lit. a werden nach dem Wort „Lehrzeit“ die Worte „oder sonstige berufsorientierte
Ausbildungszeiten in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in einer
Vorlehre,“ eingefügt.
3. Im § 13 Abs. 2 wird in lit. g statt dem Punkt ein Beistrich gesetzt und werden folgende lit. h und i
angefügt
„h) sofern keine Vereinbarung gemäß lit. i über eine weitergehende Anrechnung vorliegt, die in
einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes in dem sich aus § 3
Abs. 6 dieses Gesetzes ergebenden Ausmaß oder die in einer Vorlehre für diesen Lehrberuf oder
für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich
aus § 8b Abs. 3 bis 5 ergebenden Ausmaß,
i) entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige
Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-
Sicherungsgesetzes oder die in einer Vorlehre zurückgelegten Ausbildungszeiten,“
4. § 19a lautet
„Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
§ 19a. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehrlingsausbildung
motivieren, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten
und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten.“
5. § 36 lautet
„Inkrafttreten
§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der
Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974
(Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1993
(Art. 17), BGBl. I Nr. 67/1997 und BGBl. I Nr. 100/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen
ergebenden Zeitpunkten in Kraft.“