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100. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt

„Vorlehre

§ 8b. (1) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember

2002 kann zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen

Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes

im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste

angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu

erleichtern. In einer Vorlehre kann bis einschließlich 31. Dezember 2000 eingetreten werden. Die

Definition des Personenkreises von Jugendlichen für die Vorlehre und allfälliger Förderungen erfolgt

durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.

(2) Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu

vermitteln.

(3) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in

einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre

zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von sechs

Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.

(4) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in

den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten

wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i –

jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit

anzurechnen.

(5) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit

ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule und auf die betriebliche Lehrzeit anzurechnen.

Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis auszustellen.

(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes,

besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 und sonstige vom Arbeitsmarktservice im

Rahmen des Zuweisungsverfahrens der Vorlehrlinge ausgewählte Betriebe und Einrichtungen berechtigt.

(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht

und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2

ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt.“

2. Im § 13 Abs. 1 lit. a werden nach dem Wort „Lehrzeit“ die Worte „oder sonstige berufsorientierte

Ausbildungszeiten in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in einer

Vorlehre,“ eingefügt.

3. Im § 13 Abs. 2 wird in lit. g statt dem Punkt ein Beistrich gesetzt und werden folgende lit. h und i

angefügt

„h) sofern keine Vereinbarung gemäß lit. i über eine weitergehende Anrechnung vorliegt, die in

einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes in dem sich aus § 3

Abs. 6 dieses Gesetzes ergebenden Ausmaß oder die in einer Vorlehre für diesen Lehrberuf oder

für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich

aus § 8b Abs. 3 bis 5 ergebenden Ausmaß,

i) entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige

Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-

Sicherungsgesetzes oder die in einer Vorlehre zurückgelegten Ausbildungszeiten,“

4. § 19a lautet

„Ausbildungsberatung und Schiedsstelle

§ 19a. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im

Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehrlingsausbildung

motivieren, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten

und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten.“

5. § 36 lautet

„Inkrafttreten

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der

Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974

(Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1993

(Art. 17), BGBl. I Nr. 67/1997 und BGBl. I Nr. 100/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen

ergebenden Zeitpunkten in Kraft.“

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