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100_1997 AT

100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1 Zweck

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Ausnahmebewilligung

Abschnitt 2

Infrastruktur, Eigentumsrechte

§ 5 Errichtung und Betrieb

§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut

§ 7 Mitbenutzungsrecht

§ 8 Duldungspflicht

§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8

§ 10 Übergang von Nutzungsrechten

§ 11 Enteignungsrecht

Abschnitt 3

Telekommunikationsdienste

§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten

§ 13 Anzeigepflicht

§ 14 Konzessionspflichtige Dienste

§ 15 Erteilung der Konzession

§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession

§ 17 Konzessionsgebühr

§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes

§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste

§ 21 Frequenznutzungsentgelt

§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste

§ 23 Erlöschen der Konzession

Abschnitt 4

Universaldienst

§ 24 Begriff und Umfang

§ 25 Qualität

§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben

§ 28 Erbringer

§ 29 Finanzieller Ausgleich

§ 30 Universaldienstfonds

§ 31 Umsatzmeldungen

Abschnitt 5

Wettbewerbsregulierung

§ 32 Regulierungsziele

§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer

§ 34 Offener Netzzugang (ONP)

§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang

§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen

§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung

§ 38 Umfang der Zusammenschaltung

§ 39 Einschränkungen

§ 40 Besonderer Netzzugang

§ 41 Verhandlungspflicht

§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung

§ 44 Überlassung von Infrastruktur

§ 45 Kostenrechnung

§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde

Abschnitt 6

Frequenzen

§ 47 Frequenzverwaltung

§ 48 Frequenznutzungsplan

§ 49 Frequenzzuteilung

§ 50 Änderung der Frequenznutzung

§ 51 Frequenznutzungsgebühren

Abschnitt 7

Adressierung und Numerierung

§ 52 Begriffe

§ 53 Ziel

§ 54 Numerierungspläne

§ 55 Numerierungsplanänderungen

§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität

§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung

§ 58 Auskunftspflicht

§ 59 Nutzung

§ 60 Nutzungsentgelt

§ 61 Adressierungspläne

Abschnitt 8

Schutz der Nutzer

§ 62 Rechte der Nutzer

§ 63 Zahlungsverzug

§ 64 Überprüfung der Entgelte

§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen

§ 66 Streitschlichtung

Abschnitt 9

Funkanlagen und Endgeräte

§ 67 Technische Anforderungen

§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen

§ 69 Funkanlagen

§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz

§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen

§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten

§ 73 Kennzeichnung

§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und

Satellitenfunkanlagen

§ 75 Verwendung

Abschnitt 10

Verfahren, Gebühren

§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung

§ 78 Bewilligungsverfahren

§ 79 Gebühren

§ 80 Ablehnung

§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen

§ 82 Erlöschen der Bewilligung

Abschnitt 11

Aufsichtsrechte

§ 83 Umfang

§ 84 Durchsuchung

§ 85 Aufsichtsmaßnahmen

§ 86 Einstellung des Betriebes

Abschnitt 12

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

§ 87 Allgemeines

§ 88 Fernmeldegeheimnis

§ 89 Technische Einrichtungen

§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes

§ 91 Datenschutz – Allgemeines

§ 92 Stammdaten

§ 93 Vermittlungsdaten

§ 94 Entgeltnachweis

§ 95 Inhaltsdaten

§ 96 Teilnehmerverzeichnis

§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung

§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 101 Unerbetene Anrufe

Abschnitt 13

Strafbestimmungen

§ 102 Geheimnismißbrauch

§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer

§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen

Abschnitt 14

Behörden

§ 105 Fernmeldebehörden

§ 106 Zuständigkeit

§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 108 Telekom Control GmbH

§ 109 Aufgaben

§ 110 Telekom-Control-Kommission

§ 111 Aufgaben

§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 114 Weisungsfreiheit

§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 116 Streitschlichtung

§ 117 Aufsichtsrecht

§ 118 Transparenz

§ 119 Kollektivvertragsfähigkeit

§ 120 Aufgaben der Unternehmensführung

§ 121 Tätigkeitsbericht

§ 122 Verfahrensvorschriften

§ 123 Telekommunikationsbeirat

Abschnitt 15

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 125 Übergangsbestimmungen

§ 126 Verweisungen

§ 127 Vollziehung

§ 128 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der

Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten,

hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden

1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität

auf hohem Niveau,

2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der

Telekommunikation,

3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,

4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,

5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere

Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und

betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr einvernehmlich festzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen

und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben

werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Betreiben“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der

Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;

2. „Endgerät“ eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen

Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz

zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte

eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;

3. „Funkanlage“ elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte

Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen

stattfinden kann;

4. „Mietleitungen“ im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines

öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die

transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen,

jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots

steuern kann (on-demand switching);

5.„Mobilfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung

bestimmt ist;

6. „Netzabschlußpunkt“ alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen,

die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu

diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

7. „Netzzugang“ die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit

einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf

Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;

8. „Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer

(Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;

9. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale

zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder

anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung

öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;

10. „Satellitenfunkanlagen“ Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen

für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;

11. „Satellitenfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von

Satellitenfunkanlagen erbracht wird;

12. „Sprachtelefondienst“ die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports

und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von

öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt

angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden

kann;

13. „Telekommunikation“ den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens

von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels

dazu dienender technischer Einrichtungen;

14. „Telekommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder

Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes

von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit)

von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernsehrundfunk

durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);

15. „Telekommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen)

einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen,

Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Rohre;

16. „Zusammenschaltung“ jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von

Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen

angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.

Ausnahmebewilligung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den

Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum

Zweck der technischen oder kommerziellen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht

keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen

nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Bei konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten ersetzt die Ausnahmebewilligung die

Konzession. Die Bestimmungen über Konzessionen sind sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der

Ausnahmebewilligung darf der Dienst nur auf Grund einer Konzession weiterbetrieben werden;

andernfalls ist er einzustellen.

2. Abschnitt

Infrastruktur, Eigentumsrechte

Errichtung und Betrieb

§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der

Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche

Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Zulassungspflicht von

Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen

oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt

sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend

die

1. Sicherheit des Netzbetriebes,

2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,

3. Interoperabilität von Diensten und

4. Anschaltebedingungen für Endgeräte

entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, dem jeweiligen Stand der Technik

entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die

Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und die Anschaltebedingungen

für Endgeräte festlegen.

Nutzung von öffentlichem Gut

§ 6. (1) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes

sind berechtigt, für das Errichten von Telekommunikationslinien und diesen zugehörigen Einrichtungen

öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüberliegenden Luftraum, ausgenommen

das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz

in Anspruch zu nehmen. Dies umfaßt auch das Recht zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten,

Vermittlungseinrichtungen, sonstigen Leitungsobjekten und das Recht zum Betrieb dieser

Einrichtungen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

(2) Berechtigte gemäß Abs. 1 haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den

Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.

Mitbenutzungsrecht

§ 7. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach § 6, § 8

Abs. 2 oder § 11 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der

auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern

die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die

Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch

vertretbar ist.

(2) Für die Mitbenutzung ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Mitbenutzungsverpflichteten

zu leisten.

Duldungspflicht

§ 8. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber

auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien

genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die

Erweiterung oder die Erneuerung der Telekommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des

Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten

ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung

zu zahlen. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit Vertretern der

betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die in geeigneter

Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung gemäß

den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Telekommunikationslinien

nicht gehemmt.

(2) Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht

gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes

die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch

den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder

andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Verwendung

des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird.

In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige

Abgeltung zu entschädigen.

(3) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Inhaber eines

Telekommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder

teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Telekommunikationsnetzes zu übertragen.

Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8

§ 9. (1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 Rücksicht auf den

Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tunlichster

Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig

belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

(2) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 8 Abs. 1 verpflichtet, nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien

in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte)

gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

Übergang von Nutzungsrechten

§ 10. (1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen

kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes

oder der Telekommunikationslinie über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes

wirksam.

Enteignungsrecht

§ 11. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im

öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 nicht oder nur mit

unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem

Telekommunikationswegegesetz.

(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen

Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.

(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die

Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf

Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung

in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.

3. Abschnitt

Telekommunikationsdienste

Erbringung von Telekommunikationsdiensten

§ 12. (1) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen

Bestimmungen zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben

von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen

der §§ 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,

BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes

sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung

der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des

Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als

solche zu bezeichnen.

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die

den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste

samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.

Konzessionspflichtige Dienste

§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer

öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des

§ 20.

(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste

1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,

2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.

Erteilung der Konzession

§ 15. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die

Behörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer

Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger

zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist. Der Antrag auf Erteilung

der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen,

finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu

enthalten.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt und

2. kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbesondere

was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind

die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in

verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen.

(3) Die Erteilung der Konzession zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste richtet sich nach

den §§ 20 ff.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß § 14 Abs. 1 befristen, sofern

dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im

übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer

einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat

einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem

Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.

(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunikationsdienste

beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung

der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.

(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen

sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes

und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen

unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten,

der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit

anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der

Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.

Übertragung und Änderung der Konzession

§ 16. (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde

übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 15 Abs. 2 genannten

Gründe verweigert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer

ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann

die Konzession nachträglich geändert werden

1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides,

insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist,

wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb

nicht beeinträchtigt werden;

2. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur

Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraus-

setzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs

erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen

nicht grundsätzlicher Art ist;

3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung

zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter

Fristen nicht ausnützt.

(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen

Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf

Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Konzessionsgebühr

§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist

eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(2) Konzessionsinhaber sowie Diensteanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach

diesem Gesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, sind nach Maßgabe ihres aus der

Erbringung dieses Dienstes erfließenden Umsatzes gemessen an ihrem Anteil am innerösterreichischen

Telekommunikationsmarkt verpflichtet, jährlich einen anteilsmäßigen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung

des Aufwandes der Regulierungsbehörde, insbesondere zur Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung

der Konzession zu leisten. Die Beitragsvorschreibung erfolgt durch die Regulierungsbehörde.

(3) Die Konzessionsgebühr und der Finanzierungsbeitrag fließen der Regulierungsbehörde zu.

Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste

zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung

und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst

erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer

Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden

Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab

Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.

(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den

Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in

Anspruch zu nehmen.

(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der

Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende

Stellung verfügt

1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und

2. Anbieten von Mietleitungen.

Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie

wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder

Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde

innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem

Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften

der Europäischen Gemeinschaften widersprechen.

(5) Ergibt sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen,

kann diese Änderung von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden.

(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung

durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung

verfügt

1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und

2. Anbieten von Mietleitungen.

Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde

rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst

über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind

unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die

Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen

bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist

unzulässig.

(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer

dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens

acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde

kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren)

erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.

(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherrschender

Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen

einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind

insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte,

die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen

für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von

Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die

Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf

die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben,

Bedacht zu nehmen.

Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes

§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben

1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,

2. einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,

3. die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und

4. ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen

Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form

oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur

Verfügung zu stellen.

Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste

§ 20. (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer

öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grundsätzlich

der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforderlich,

wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle

gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation

einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.

(3) Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrundfunk

sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzusatzsignalen

ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen

Vorschriften.

(4) Die Zuteilung weiterer Frequenzen an einen Konzessionsinhaber für denselben Dienst ist eine

Erweiterung der bestehenden Konzession und erfolgt nach den Bestimmungen der Konzession. Sind in

der Konzession diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten, ist ein Verfahren gemäß § 22 durchzuführen.

(5) Für die Erbringung anderer als der konzessionspflichtigen Funkdienste werden die Frequenzen

im Rahmen der Betriebsbewilligung über Antrag nach den Bestimmungen des § 51 zugeteilt.

Frequenznutzungsentgelt

§ 21. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer

Mobilfunkkonzession zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein einmaliges oder ein jährliches

Frequenznutzungsentgelt zu leisten.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes

zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der für die Erbringung des Telekommunikationsdienstes

vorgesehenen Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig oder laufend zu zahlen bereit

ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben,

wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich

gelten lassen muß.

Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste

§ 22. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Konzession für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste

dem Antragsteller zu erteilen, der

1. die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 erfüllt und

2. die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet; dies wird nach Maßgabe des § 21 durch

die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Vergabe der Mobilfunkkonzessionen nach den Grundsätzen

eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens vorzunehmen. Sie hat die beabsichtigte

Vergabe einer Mobilfunkkonzession bei Vorliegen eines Konzessionsansuchens für den betreffenden

Dienst sowie bei Bedarf von Amts wegen öffentlich auszuschreiben. Die Konzession kann für bestimmte

Dienste und für bestimmte Versorgungsgebiete ausgeschrieben werden, nachdem der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr damit befaßt wurde und zugestimmt hat.

(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Dabei ist eine

mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung der Konzession

gestellt werden können.

(4) Die Ausschreibungsunterlagen haben den Telekommunikationsdienst, für dessen Erbringung die

Frequenzen vergeben werden sollen, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen

Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der

Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Die Regulierungsbehörde

kann für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einen Kostenersatz

verlangen.

(5) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich

gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber

hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das

Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche

bleiben unberührt.

(6) Änderungen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für

eine bereits in der Ausschreibung vorzusehende Möglichkeit der Nachbesserung des angebotenen

Frequenznutzungsentgelts bis zu einem in der Ausschreibung festzusetzenden Zeitpunkt. In diesem Fall

darf das von den Antragstellern angebotene Frequenznutzungsentgelt ausschließlich erhöht werden.

(7) Die Regulierungsbehörde hat jene Konzessionswerber von dem Konzessionsvergabeverfahren

auszuschließen, die die grundsätzlichen Bedingungen, eine Konzession zu erlangen, gemäß § 15 Abs. 2

nicht erfüllen. Dies ist mittels Bescheid festzustellen.

(8) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die effizienteste Nutzung der mit der

Konzession verbundenen Frequenzen am besten gewährleistet (Abs. 1 Z 2).

(9) Die Antragsteller für die Konzession bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Erteilung und die

Abweisungen der Konzession bilden einen einheitlichen Bescheid.

(10) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine Anpassung der im

Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen vornehmen, wenn diese auf Grund

geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenznutzung

und eines fairen Wettbewerbs zwingend erforderlich ist und die Änderung im Hinblick auf die zur

Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist.

Erlöschen der Konzession

§ 23. (1) Die Konzession erlischt durch

1. Verzicht,

2. Widerruf,

3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde,

4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer

gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, sowie

5. Nichtzahlung des Frequenznutzungsentgelts.

(2) Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur

Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der

Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für

ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine

Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt

hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme

einzuräumen.

(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der

Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten

des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde

kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der

Gläubiger gelegen ist.

(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche

bleiben unberührt.

4. Abschnitt

Universaldienst

Begriff und Umfang

§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen,

zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen

Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum

1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-

Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet.

(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste

1. den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch

ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen

Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet

werden können,

2. den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten

Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,

3. den Zugang zu Auskunftsdiensten,

4. den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und

5. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit

zugänglichen Standorten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum

Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen

und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.

Qualität

§ 25. Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen

Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen

Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls zu regeln

1. die übertragungstechnischen Anforderungen,

2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,

3. die Verfügbarkeit,

4. die Störungshäufigkeit,

5. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,

6. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie

7. die maximale Wartezeit bei Auskunft.

Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller

Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form

verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat sie ein

solches herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der

verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulierungsbehörde

hat sicherzustellen, daß auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.

(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz

anbieten, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1

Teilnehmerdaten in der von dieser vorgegebenen Form unentgeltlich zu übermitteln.

Besondere Versorgungsaufgaben

§ 27. (1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Betreibern von

öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus regional- oder sozialpolitischen

Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die

Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere in der

Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen.

(2) Werden besondere Versorgungsaufgaben gemäß § 28 Abs. 3 erbracht, so ist bei der Abrechnung

wie folgt vorzugehen

1. Die Abrechnung der aus der Tarifreduktion entstehenden Fehlbeträge hat unter Aufsicht und

Vermittlung der Regulierungsbehörde direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstebetreiber

zu erfolgen. Der Verrechnung ist die Differenz zwischen dem jeweiligen veröffentlichten

Tarifansatz und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen.

2. Für Leistungen, für die kein veröffentlichter Tarif als Verrechnungsgrundlage zur Verfügung

steht, sind die unter Zugrundelegung einer Vollkostenrechnung sich ergebenden Kosten samt

einem angemessenen Gewinnzuschlag in Rechnung zu stellen.

3. Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung der besonderen Versorgungsaufgaben durch die

Dienstebetreiber zu überwachen.

4. Allenfalls von der Regulierungsbehörde einzuhebende Gebühren zur Abgeltung ihres Aufwandes

nach dieser Bestimmung sind dem Auftraggeber vorzuschreiben.

Erbringer

§ 28. (1) Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben ist vom

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr öffentlich auszuschreiben und nach den Vorschriften über

die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die

Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben soll nach sachlichen oder

regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch,

jedenfalls alle zehn Jahre auszuschreiben. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den

geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird.

(2) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen

Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung

zu veröffentlichen.

(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung

gelegt worden, kann die Regulierungsbehörde den Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes,

der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über den größten Marktanteil verfügt,

dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu

erbringen.

Finanzieller Ausgleich

§ 29. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher

Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag

nach Ablauf des Kalenderjahres abzugelten. Die Kostenberechnung hat sich nach Anlage 3 der

Zusammenschaltungsrichtlinie zu richten.

(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt (öffentlicher Sprachtelefondienst)

umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.

(3) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes geeignete Unterlagen

vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der nachweislich aufgelaufenen Kosten zu

überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer

Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen

sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen

ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den

beantragten festsetzen.

(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 28 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich

jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

Universaldienstfonds

§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu

verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 29 Abs. 1). Der Fonds hat über

seine Tätigkeiten und Leistungen jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen.

(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein

Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Schilling haben, haben nach dem

Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der

Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem

Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf

dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 29 gewährt wird, setzt die

Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Diensteanbieter fest und teilt

dies den Betroffenen mit.

(4) Die zum Ausgleich nach § 29 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde

festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde

zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.

(5) Ist ein zum Beitrag verpflichteter Anbieter mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand,

erläßt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

Umsatzmeldungen

§ 31. Wird ein Dienstebetreiber gemäß § 28 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet,

haben Anbieter, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig

sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich

mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr

beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen und eine Schätzung

vornehmen.

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der

Regulierung

1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,

2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,

3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,

4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,

5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und

6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu

schlichten.

(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.

Marktbeherrschende Unternehmer

§ 33. (1) Ein Unternehmer ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter

oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt

1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhältnis

zur Größe des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zuganges

zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf

dem Markt über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.

(2) Es wird vermutet, daß ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und

räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde

kann jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an dem betreffenden Markt über eine

marktbeherrschende Stellung verfügt. Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil

von mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In

beiden Fällen sind bei der Festlegung die Kriterien gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf

welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung

verfügen. Vor der Veröffentlichung nach Abs. 3 ist den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit zur

Stellungnahme einzuräumen. Die Veröffentlichung hat keine Rechtswirkungen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid

festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von

Amts wegen tun.

Offener Netzzugang (ONP)

§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die

Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter

Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen

Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für

seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.

(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden

Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990

zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen

Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei

ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im

Einzelfall zugrunde liegt.

(3) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Abs. 1 verstößt, ein Verhalten

auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser

Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Vor einem solchen Schritt hat die

Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.

(4) Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine

marktbeherrschende Stellung verfügt, sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen

intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen

ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote

einräumt. Dies kann dadurch entkräftet werden, daß der Anbieter Tatsachen nachweist, die die

Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich

rechtfertigen.

Schnittstellen für offenen Netzzugang

§ 35. (1) Marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete sind verpflichtet, die

nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten. Es steht ihnen frei, auch andere

Schnittstellen anzubieten.

(2) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt,

beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische

Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur

Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen

Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) für verbindlich

erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse gemäß § 34 Abs. 3.

(3) Hält ein Anbieter oder ein Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten

europäischen Normen betreffend Schnittstellen und Dienstleistungsmerkmale für den offenen

Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, ein, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen

für den offenen Netzzugang erfüllt.

(4) Bestehen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von

Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter

auferlegen, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.

Mindestangebot an Mietleitungen

§ 36. Marktbeherrschende Anbieter von Mietleitungen sind verpflichtet, in dem von ihnen

beherrschten Markt ein Mindestangebot an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen

gemäß Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur

Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S 27) öffentlich

anzubieten. Sie haben dafür allgemeine Geschäftsbedingungen und kostenorientierte Entgelte festzulegen.

Diese unterliegen den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte gemäß

§ 18.

Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung

§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen

für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern

Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die

Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund

derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat

binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer

oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und

abzugelten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes

mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.

(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang),

zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt

werden, wenn dies der Nutzer begehrt.

(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben

beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu

den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren.

Umfang der Zusammenschaltung

§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen

1. Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines

neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes entsprechend

dem Numerierungsplan,

2. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den

zusammenschaltenden Anbieter,

3. Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschalteten Betreiber,

4. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den

zusammenschaltenden Anbieter.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen

Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen

sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verordnung

ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allem auf die

internationale Praxis Bedacht zu nehmen.

(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für

einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst des marktbeherrschenden Anbieters dies

nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen

(fiktive Kosten).

(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten

und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Abs. 3.

Einschränkungen

§ 39. (1) Der Betreiber darf den Netzzugang und die Zusammenschaltung nur aus Gründen

beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie

90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste

durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl.

Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung

mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaften steht.

(2) Der Betreiber nach Abs. 1 hat den Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde zu führen, daß

eine Ablehnung oder Einschränkung berechtigt ist.

Besonderer Netzzugang

§ 40. (1) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so ist ein solcher zu

gewähren, wenn es technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt.

(2) Die Regulierungsbehörde regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für

die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach

Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes

für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision

– ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen

werden, sind zu beachten.

Verhandlungspflicht

§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen

Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten

haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher

Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen

für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes

eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs

Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung

Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs

Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die

Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt

eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur

Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen

Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen

Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der

Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden

Unternehmen Anwendung.

(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammenschaltungsangebote

für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten,

die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.

(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Abs. 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen

gemäß Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.

Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

§ 42. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Entgelte und Bedingungen für Standardzusammenschaltungsangebote

in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (§ 18).

Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung

§ 43. (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem der Telekommunikation eine marktbeherrschende

Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte

verfügen, dürfen die Entgelte für ihre Telekommunikationsdienstleistungen nicht aus den Bereichen mit

besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventionieren.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende

Stellung verfügen, dürfen nicht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienstleistungen untereinander

und auch nicht zwischen diesen und anderen Telekommunikationsdienstleistungen quersubventionieren.

(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation

eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere

oder ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige

Trennung ihrer Geschäftstätigkeit im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäfts-

feldern die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(4) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf einem Markt der Telekommunikation

eine marktbeherrschende Stellung innehaben, haben durch geeignete organisatorische oder

rechnungsmäßige Trennung ihrer Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation die

Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Marktteilnehmers eine

Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 43 und 45 einzuleiten, wenn der begründete

Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung besteht. Sie kann zu diesem Zweck Einschau in

die Aufzeichnungen und Bücher der betroffenen Unternehmen nehmen und die betroffenen Unternehmen

auffordern, detaillierte Auskunft über die Kostenzuordnung zu geben.

Überlassung von Infrastruktur

§ 44. (1) Überläßt ein Unternehmen gemäß § 43 Abs. 1 seine Infrastruktur oder freie Kapazitäten

seiner Infrastruktur einem anderen und erbringt dieser damit einen konzessionspflichtigen Telekommunikationsdienst,

so dürfen die der Überlassung zugrundeliegenden Kosten nicht aus den Bereichen mit

besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventioniert sein.

(2) Eine Überlassung gemäß Abs. 1 ist vom überlassenden Unternehmen der Regulierungsbehörde

vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Dabei ist auch nachzuweisen, daß die Verpflichtung gemäß

Abs. 1 eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von acht Wochen der Überlassung

widersprechen, wenn sie zur Ansicht gelangt, daß eine Quersubventionierung vorliegt.

(3) Bei einem Widerspruch darf die zu überlassende Infrastruktur für Telekommunikationsdienste

vorläufig verwendet werden, wenn ein quersubventionsfreier Zustand hergestellt wird.

(4) Der Widerspruch hat auch jene Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen die

Einhaltung des Quersubventionsverbotes rückwirkend sichergestellt wird, sowie einen angemessenen

Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen sie nachweislich zu erfüllen sind.

Kostenrechnung

§ 45. Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der

Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem

im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und

Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung

erlaubt.

Einschau durch die Regulierungsbehörde

§ 46. Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern ist

zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt und der relevanten

Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau in die Aufzeichnungen und

Bücher zu gewähren.

6. Abschnitt

Frequenzen

Frequenzverwaltung

§ 47. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum sowie

die österreichischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen

Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu

gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen

Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem

Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sofern

dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem

Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für

bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren

Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren

Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen.

Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekanntzugeben.

Frequenznutzungsplan

§ 48. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes

einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die

internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen

in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.

(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen

sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Er kann aus Teilplänen bestehen. Er ist in

geeigneter Form zu veröffentlichen.

Frequenzzuteilung

§ 49. (1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in

Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des

Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren

zu erfolgen. Die Behörde hat über einen Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht

auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden

Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist.

(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie

1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,

2. verfügbar sind und

3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen

über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung

erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.

(4) Ergibt sich aus dem Frequenznutzungsplan und auf Grund der Marktgegebenheiten, daß für

einzelne öffentliche Nutzungsarten ein Frequenzmangel besteht, so ist die Zuteilung zur Frequenznutzung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 ff. vorzunehmen.

(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies

für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit

anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite,

das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und

zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.

(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen

zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.

(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken

dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig

ist.

(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels

nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten

Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 ist, es sei denn die beantragte

Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.

(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung

übernommen.

(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist

keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die für den Betrieb eingesetzten Funksendeanlagen

eine entsprechende Zulassung besitzen, oder generell zugelassen sind.

(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens

innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene

Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.

(12) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten

vorgesehen sind, erfolgt durch eine Konzession gemäß dem Verfahren in §§ 20 ff.

(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich

angemessen zu sein.

Änderung der Frequenznutzung

§ 50. (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn

1. nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche

Störungen der Frequenznutzung auftreten oder

2. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.

Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen

Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß Richtfunkverbindungen,

deren betriebliche Nutzung im öffentlichen Interesse ist, weiterhin ungestört betrieben

werden können.

(2) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der

zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige

Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die

Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich

ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere

Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

Frequenznutzungsgebühren

§ 51. (1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen

im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu

entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die

Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen

Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten

und störungsfreien Frequenznutzung.

(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen

Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunkkonzession

ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (§ 21). Die Gebühren sind vom Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im

Abs. 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell

genutzt werden.

7. Abschnitt

Adressierung- und Numerierung

Begriffe

§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff

1. „Adressierungselemente“ Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen

von Kommunikationsverbindungen;

2. „Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer

Kommunikationsverbindung dienen;

3. „Nummern“ Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;

4. „Adressierungsplan“ die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,

die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten

oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang

beteiligt sind;

5. „Numerierungsplan“ die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,

die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen,

Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen

Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;

6. „Bereitsteller“ Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung

zugeteilt sind;

7. „Nummernportabilität“ die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter

Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.

Ziel

§ 53. (1) Ziel der Adressierung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung des Adreßraumes,

um den Anforderungen von Bereitstellern, in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

(2) Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch

Verordnung Adressierungspläne zu erstellen und dabei auch die Bedingungen festzulegen, die zur

Erlangung von Nutzungsrechten an Adressen zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.

Numerierungspläne

§ 54. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Erstellung der Numerierungspläne,

insbesondere bei deren Strukturierung, auf die relevanten internationalen Vorschriften,

Bedacht zu nehmen. Durch geeignete Maßnahmen hat er die Verfügbarkeit einer genügenden Anzahl von

Adressen sicherzustellen. Die Möglichkeit von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie die

Nummernportabilität ist in den Numerierungsplänen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu

gewährleisten.

(2) Die Gestaltung der Numerierungspläne und der Regelungen über die Nummernzuteilung hat

jedenfalls eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste

zu gewährleisten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat sicherzustellen, daß die erforderlichen

Vorarbeiten und Maßnahmen zur Einführung der Nummernportabilität bei Telefonnummern in der Form

einer Netzbetreiberportabilität unverzüglich eingeleitet und so zügig vorangetrieben werden, daß

Nummernportabilität zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber im Einklang mit dem von der

Europäischen Union vorgegebenen Zeitplan in Österreich verfügbar ist, um den Wettbewerb auf

einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich zu behindern.

Numerierungsplanänderungen

§ 55. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Umsetzung internationaler

Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von

Adressierungselementen dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vornehmen. Dabei sind die

Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten,

zu berücksichtigen.

(2) Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter

von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf

ihre Kosten durchzuführen.

(3) Die teilweise oder vollständige Änderung der Numerierungspläne oder der Regelungen über die

Nummernzuteilung begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.

Netzbetreiberauswahl

§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen

Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.

Nummernverwaltung und Nummernzuteilung

§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung der Numerierungspläne,

insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Adressierungselementen an

Bereitsteller. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Adressierungselemente an Anbieter von Telekommunikationsdiensten

zur Nutzung zuzuteilen. Die Zuteilung hat auf objektive, nicht diskriminierende

und nachvollziehbare Weise zu erfolgen, insbesondere ist auf die Grundsätze der Chancengleichheit zu

achten. Bereitstellern von Adressierungselementen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete

Adressierungselemente selbständig zuzuteilen.

Auskunftspflicht

§ 58. Die Bereitsteller von Adressierungselementen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die

zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Nutzung

§ 59. Aus der Zuteilung von Adressierungselementen an einen Bereitsteller kann kein Besitzrecht

auf bestimmte Adressierungselemente erwachsen. Der Bereitsteller von Adressierungselementen hat

ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Elemente.

Nutzungsentgelt

§ 60. (1) Für jede mögliche Adresse – innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen Adressierungselemente

– ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes für jede mögliche Adresse ist

vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den wirtschaftlichen Nutzen durch

die Zuteilung sowie auf den für die Verwaltung und Zuteilung erforderlichen Personal- und Sachaufwand

Bedacht zu nehmen.

(2) Wird durch ein über Antrag zugewiesenes Adressierungselement die Nutzung darauf aufbauender

Adressierungselemente verhindert, so hat der Bereitsteller für die entgangene Nutzungsmöglichkeit

der weiteren Adressierungselemente ein Entgelt zu leisten. Auch die Höhe dieses Entgelts ist in

einer Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten

werden.

Adressierungspläne

§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung Adressierungspläne

erstellen, wenn dies im Hinblick auf den freien und geordneten Zugang zu den Netzen und

Diensten oder zwecks Erfüllung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

8. Abschnitt

Schutz der Nutzer

Rechte der Nutzer

§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst

und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen

Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.

Zahlungsverzug

§ 63. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs

eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er

den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung

einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unterbrechung

von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 darf nicht erfolgen,

wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem

Betreiber säumig ist.

Überprüfung der Entgelte

§ 64. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm mit Rechnung vorgeschriebenen

Betrages, so hat der Erbringer des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung

dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser

Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.

(2) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen (§ 66), so wird ab diesem

Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben.

Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge

entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen

Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt

haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln läßt, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen

eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes

durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

Abschaltung aus anderen Gründen

§ 65. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines

öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder

nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlußpunkt zu entfernen.

(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer

Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den

Anschluß vom Netz oder Dienst abtrennen.

(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine

Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluß

zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muß die Regulierungsbehörde zur Entscheidung

anrufen.

Streitschlichtung

§ 66. Jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher- und andere Organisationen,

hat das Recht, bei Streitigkeiten mit einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder

eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,

insbesondere jene, die sich auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzuganges

ONP (ONP-Streitschlichtungsverfahren) und der darauf aufbauenden Folgerichtlinien beziehen,

die Regulierungsbehörde anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche

Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die

Netzbetreiber und Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle

zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die

Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

9. Abschnitt

Funkanlagen und Endgeräte

Technische Anforderungen

§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den

anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden

Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des

Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und

Endgeräte gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endgeräten ist unter Beachtung

der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im

Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für

Funkanlagen und Endgeräte festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen,

2. die Zulassung von Endgeräten und

3. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln,

die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige

ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten,

insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr, bei der Regulierungsbehörde und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur

Einsicht aufliegen.

Bewilligungspflicht für Funkanlagen

§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung

zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

(2) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr

vereinbar ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von

Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für

bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.

Funkanlagen

§ 69. (1) Satellitenfunkanlagen im Sinne der Richtlinie 93/97/EWG des Rates, gelten als Funkanlagen

im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie als Endgeräte gekennzeichnet, unterliegen sie den Vorschriften

über Endgeräte.

(2) Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist,

gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

Einfuhr, Vertrieb, Besitz

§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung

zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung

zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene

und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die

technischen Anforderungen gemäß § 67 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen

nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 80 vorliegt.

(3) Für Funkanlagen, welche die technischen Anforderungen gemäß § 67 nicht oder nicht ganz

erfüllen, ist eine Bewilligung zur Einfuhr zu erteilen, wenn diese nur vorübergehend zum Zwecke der

Ausfuhr eingeführt werden. Die Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen; die Ausfuhr ist der

Behörde nachzuweisen.

(4) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Einfuhr, den

Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewilligungspflichtig erklären,

wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der

Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.

Typenzulassung von Funkanlagen

§ 71. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen

Anforderungen gemäß § 67 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die

Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen

internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens

1. eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und

2. die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.

Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme

auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung

der Funkanlagen zu erlassen.

Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten

§ 72. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen

Anforderungen gemäß § 67 entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz

geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das

Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und

seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs,

insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder

von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen

internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder

nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers

1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen

Stelle oder

2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet

ist.

Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme

auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international

anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die

nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen

und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften

handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.

Kennzeichnung

§ 73. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom

Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der

zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser

Kennzeichen festzulegen.

(3) Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 oder 73

Abs. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Abs. 1

vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen

Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und

deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies

gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der

genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.

(4) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren

Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 festzulegen. Dabei hat er auf die

verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und

Satellitenfunkanlagen

§ 74. Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz

geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz

nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine ausdrückliche

Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung

beigegeben ist.

Verwendung

§ 75. (1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Als mißbräuchliche

Verwendung gilt

1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit

gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;

2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;

3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht

und

4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.

(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete

Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche

lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen

Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet

betrieben werden.

(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen

und Rufzeichen betrieben werden.

(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes

erfolgen.

(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit einem

öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

10. Abschnitt

Verfahren, Gebühren

Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 76. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur

der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des

Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen

Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen

Endgerätes.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur

zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder

seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.

(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten

ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 67

anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum

Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber

hinaus kann das Zulassungsbüro die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne

und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung

über den Antrag erforderlich ist.

(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den

bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre

Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

(5) § 78 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.

Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung

§ 77. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Verfahren zur Untersagung gemäß § 73 Abs. 3

rechtskräftig abgeschlossen und eine Untersagung ausgesprochen worden ist. Vom Ergebnis dieses

Verfahrens hängt es ab, ob die Zulassung für ein einzelnes Gerät oder für die gesamte Type zu widerrufen

ist.

Bewilligungsverfahren

§ 78. (1) Anträge gemäß §§ 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu

enthalten

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß § 78 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros

errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 49 zu erfolgen.

(5) Bescheide gemäß § 68 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen

und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des

Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden,

zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen

oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde

auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen

Widerruf vorliegt.

Gebühren

§ 79. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und

für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal-

und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro,

ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene

Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen

Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(4) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

Ablehnung

§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen,

ausgenommen wenn

1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 67 nicht entspricht, insbesondere wenn

Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder

wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden

können;

3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien

Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 82 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder

7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von

beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.

(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus

wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen

Fernmeldevertragsrechtes oder

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen

notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des

Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener

Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf

Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Erlöschen der Bewilligung

§ 82. (1) Die Bewilligung erlischt

1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

3. durch Widerruf;

4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf

Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in

wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten

erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.

(3) Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen,

wenn

1. in den technischen Anforderungen nach § 67 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der

Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;

2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes

notwendig ist;

3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der

Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;

5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben

werden oder

6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der

Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.

(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 49 Abs. 10 genannten Gründen widerrufen werden.

(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei

dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.

(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die

Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft

hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist

abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§ 83. (1) Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann

sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.

(2) Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet,

dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen die

Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften

notwendig sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr auf Grund internationaler

Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommende Rechte und Pflichten treffen. Diese

Anordnungen sind zu befolgen.

(4) Die Organe der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros haben der Regulierungsbehörde über

Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen

Fragen.

(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen

im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von

Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und

Endgeräte.

(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen

und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen

der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder

Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle

erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden

sind auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros

vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten

Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an

Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder

des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

Durchsuchung

§ 84. (1) Besteht der dringende Verdacht, daß durch eine unbefugt errichtete oder betriebene

Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur

Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können

von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet

und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.

(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen

durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die

Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141

Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme

dadurch vereitelt.

(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurzgefaßte

Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der

Durchsuchung zurückzulassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 85. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (§ 83 Abs. 2) durch eine andere Telekommunikationsanlage

können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen,

die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter

Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige

Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes

errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung

eines ungestörten Telekommunikationsverkehrs erforderlich ist.

Einstellung des Betriebes

§ 86. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs. 2)

ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit

einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen

Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

12. Abschnitt

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz

geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes

unberührt.

(3) In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff

1. „Betreiber“ Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;

2. „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen

Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen

hat;

3. „Benutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private

oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;

4. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung

oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von

Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen

erforderlich sind; dies sind

a) Familienname und Vorname,

b) akademischer Grad,

c) Adresse,

d) Teilnehmernummer,

e) Bonität;

5. „Vermittlungsdaten“ alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer

beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich

sind; dies sind

a) aktive und passive Teilnehmernummern,

b) Anschrift des Teilnehmers,

c) Art des Endgerätes,

d) Gebührencode,

e) Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,

f) Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,

g) übermittelte Datenmenge,

h) andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses

oder Mahnungen;

6. „Inhaltsdaten“ die Inhalte übertragener Nachrichten.

Fernmeldegeheimnis

§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der

Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt

ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser

Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der

Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem

Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen einer im Rahmen

der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die

Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller

beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von

Telefongesprächen durch Notruforganisationen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die

Fälle der Fangschaltung.

(4) Werden mittels einer Funkanlage, eines Endgerätes oder mittels einer sonstigen technischen

Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der

sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres

Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet

werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

Technische Einrichtungen

§ 89. (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet,

alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen

der StPO erforderlich sind. Diese Verpflichtung begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen

der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen

Kosten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der

Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung

der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Sicherheit des Netzbetriebes

§ 90. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 21 des Datenschutzgesetzes

im Zusammenhang mit der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes obliegt jedem

Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der

Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen

einschließlich deren Kosten zu unterrichten.

Datenschutz – Allgemeines

§ 91. (1) Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung

eines Telekommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die

Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden

sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer

vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt,

wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen

die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personenbezogenen

Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke

dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form,

insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen

zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

Stammdaten

§ 92. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet

werden

1. Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

2. Verrechnung der Entgelte und

3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 26.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom

Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um

Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen

zu erfüllen.

Vermittlungsdaten

§ 93. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber

nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber

Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich

angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im

Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu

stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen

Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten

Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(3) Die Verarbeitung von Vermittlungsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die mit der

Besorgung jener Aufgaben betraut sind, für die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen.

(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen

Teilnehmeranschluß über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluß aus

angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die

Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste verwenden.

Entgeltnachweis

§ 94. (1) Die Teilnehmerentgelte sind grundsätzlich in Form eines Entgeltnachweises darzustellen,

der eine Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten enthält. Wenn der Teilnehmer es beantragt,

sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis oder in anderen, in den Geschäftsbedingungen anzubietenden

Detaillierungsgraden, darzustellen. Für Entgeltnachweise, die einen zusätzlichen Detaillierungsgrad als

der Standardnachweis aufweisen, darf in den Geschäftsbedingungen ein Entgelt vorgesehen werden.

Dieses hat sich an den durch die abweichende Detaillierung verursachten Kosten zu orientieren.

(2) Der Betreiber hat den Umfang des Entgeltnachweises an der Netzentwicklung und der

Marktnachfrage zu orientieren und in den Geschäftsbedingungen festzulegen.

(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet

werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis

nur in verkürzter Form ausgewiesen werden. Es sei denn, die Tarifierung einer

Verbindung läßt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten. Anrufe, für die keine

Entgeltpflicht entsteht und Anrufe bei Notrufstellen dürfen nicht ausgewiesen werden.

(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen

von Vermittlungsdaten.

Inhaltsdaten

§ 95. (1) Inhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des

Telekommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen

Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die

gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß

Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert

werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der

Erbringung des Dienstes zu löschen.

Teilnehmerverzeichnis

§ 96. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes hat der Betreiber ein

Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als

telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen

technischen Kommunikationsform gestaltet sein.

(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen: Familienname und Vorname,

akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer des Teilnehmers und, sofern der Teilnehmer dies

wünscht, die Berufsbezeichnung. Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.

(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis

aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.

(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das

Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt

verlangt werden.

(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der

Benützung des Dienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So

dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern

zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen

nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen

sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.

(6) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde

gemäß § 26 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden

Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Abs. 1 ist zulässig. Solchen Ersuchen haben zu

entsprechen

1. marktbeherrschende Betreiber,

2. Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von

einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt.

Für die Übermittlung der Daten darf ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes

Entgelt verlangt werden, das sich in den unter Z 1 und Z 2 genannten Fällen an den Kosten zu orientieren

hat.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und

Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich

auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber

hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß solchen Ersuchen auch

hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Abs. 4 unterbleibt.

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 97. (1) Soweit der Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes die Anzeige der Rufnummer

anbietet, muß dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die

Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Für jeden Teilnehmeranschluß

muß diese Funktion als Dauereinrichtung angeboten werden.

(2) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, muß dem angerufenen

Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und

entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt,

muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die

Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.

(3) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, muß dem

angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim

Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige

und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 98. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung

möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, daß der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei

die von dritten Teilnehmern veranlaßte automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers

abstellen kann.

Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 99. Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen

Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder

Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare

automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzustellen.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 100. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität

eines anrufenden Anschlusses.

(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine

Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe

einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.

(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die Tatsache von

belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Unerbetene Anrufe

§ 101. Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige

Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung

einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die

erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein

Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.

13. Abschnitt

Strafbestimmungen

Geheimnismißbrauch

§ 102. (1) Wer entgegen § 88 Abs. 4 Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen

Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen

mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 103. (1) Eine im § 88 Abs. 2 bezeichnete Person, die

1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen

einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich

die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder

unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu

bestrafen, wer

1. entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

2. entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

3. entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder

besitzt;

4. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz

anschließt;

5. entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;

6. entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung

von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;

7. entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem

nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8. entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen

betreibt;

9. entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes

erfolgt;

10. entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit

einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

11. entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;

12. entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden

vorweist;

13. entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem

bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14. entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

2. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen

Type übereinstimmen;

3. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;

4. entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

5. entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder

Räumen nicht gestattet;

6. entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;

2. entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;

3. entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der

Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;

4. entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der

Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung

anzeigt;

5. entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;

6. entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;

7. entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses

übermittelt;

8. entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;

9. entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;

10. entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;

11. entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;

12. entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;

13. entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;

14. entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;

15. entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;

16. entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

17. entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;

18. entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

bereitstellt;

19. entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

20. entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

21. entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische

Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;

22. entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,

zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem

Bund zu.

14. Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste

Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das

Zulassungsbüro.

Zuständigkeit

§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros

umfaßt das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet

1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes

bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den

Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Zulassungsbüro ist zuständig für

1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und

3. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen

Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros,

soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 107. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren

Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen

ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum

Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

selbst zu vollstrecken.

Telekom Control GmbH

Errichtung

§ 108. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation wird eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet.

Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung

mit beschränkter Haftung“ (Telekom-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu

100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafür zu sorgen, daß dem Aufsichtsrat der

Telekom-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

Aufgaben

§ 109. Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und

in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind,

wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist. Die Telekom-

Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können

und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Telekom-Control-Kommission

§ 110. (1) Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission

eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung

der Telekom-Control-Kommission obliegt der Telekom-Control GmbH. Im Rahmen ihrer

Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die

Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Aufgaben

§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen

1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und

Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 23,

2. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts

gemäß § 18,

3. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,

4. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,

5. Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,

6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 und

7. Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44.

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 112. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung

ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die

Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu

nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige

technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode

der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Ersatzmitglied zu

bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine

Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;

3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden

Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein

Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-

Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das

betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der

Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen

Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden

Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder

mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.

Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 114. Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der

Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrenvorschriften, Instanzenzug

§ 115. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-

Kommission das AVG 1991 an.

(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen

nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Streitschlichtung

§ 116. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen

Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und bei

Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, insbesondere des

Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH vorlegen, sofern

darüber nicht die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hat (§ 111). Die Telekom-Control GmbH

hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die

Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken

und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen

Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepaßte Fristen für die Beendigung

des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat dem Schlichtungsverfahren betreiberunabhängige Sachverständige

beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Aufsichtsrecht

§ 117. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Telekom-Control

GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der

Telekom-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu

übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer

widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft

gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird

dadurch nicht berührt.

Transparenz

§ 118. Entscheidungen der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission von

grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 117 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung

datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen

für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung

zu regeln.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 119. Die Telekom-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben der Unternehmensführung

§ 120. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu

überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Telekommunikation

in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit,

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen

zu setzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige

Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

§ 121. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind

insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.

Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und

darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Verfahrensvorschriften

§ 122. Im Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 109 ist das AVG 1991 anzuwenden.

Telekommunikationsbeirat

§ 123. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde,

insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf

die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der

Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr ein Telekommunikationsbeirat gebildet.

(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit

ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen

Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei

der Bestellung ist darauf zu achten, daß jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied

abgedeckt wird.

(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen sowie

Sitzungsgelder.

(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter

für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung

ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden

Themen vergeben.

(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.

Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist jährlich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

festzusetzen.

15. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 124. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1997, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz

geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die

Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr und für die Fernmeldebehörde I. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt

1. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember

1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung),

BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,

2. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom

6. April 1967 über Funkerzeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967,

3. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November

1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

(Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie

insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten

Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten

Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche

Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich

zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu

vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können

den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten

Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter

Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen

und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Telekommunikationsnetze und Kabel-TV-

Netze (Fernmeldeanlagen), die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 5), erlöschen mit Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

(5) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Telekommunikationsdienste

erbracht, die bisher nur anzeigepflichtig waren in Hinkunft aber konzessionspflichtig sind, so dürfen

diese Dienste noch bis 30. Juni 1998 ohne Konzession erbracht werden.

(6) Die Nutzung von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst

über ein festes Netz ist erst ab 1. Jänner 1998 gestattet; dies gilt nicht für das Netz der PTA.

(7) Die Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist bis 31. Dezember

1997 der PTA ohne Konzession vorbehalten. Konzessionen für die Erbringung ab dem 1. Jänner 1998

können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt werden.

(8) Bis zum Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 28 hat

die PTA den Universaldienst zu erbringen. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ist erstmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.

(9) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat jedenfalls die PTA

bundesweite besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen.

(10) Sofern auf Grund dieses Bundesgesetzes Gebühren, Beiträge und dergleichen zu entrichten

sind, die bisher noch nicht vorgeschrieben waren, so sind diese erstmals im Jänner 1998 für den Zeitraum

ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1997 vorzuschreiben. Bereits geleistete

ähnliche Zahlungen, wie Konzessionsabgaben sind bei der Vorschreibung zu berücksichtigen.

(11) Die Funktionen der Regulierungsbehörde, ausgenommen jene gemäß § 111 Z 6, hat bis zum

Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr wahrzunehmen. Sie gehen sodann auf die Regulierungsbehörde über.

(12) Bis zum 31. Dezember 1997 sind für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach

diesem Bundesgesetz die Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu

entrichten.

Verweisungen

§ 126. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August

1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.

Artikel II

Änderung der Rundfunkverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November

1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

(Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/1997, wird wie folgt

geändert

§ 2 Abs. 4 und die §§ 20, 21, 22, 23, 24 und 25 Abs. 2 entfallen.

Artikel III

Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen

werden, BGBl. I Nr. 42/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;“

2. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des

Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand

möglich ist.“

3. § 47 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer

1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,

2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6,

3. der Anzeigepflicht nach § 10 oder

4. der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4

nicht nachkommt.“

Artikel IV

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 637/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach Artikel I wird nachstehender Artikel Ia eingefügt

„Artikel Ia

(1) Über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie über die Entziehung

einer Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der

Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den zur Erbringung der besonderen Versorgungsaufgaben

Verpflichteten mit der Entscheidung über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen)

sowie mit der Entscheidung über Entziehung einer Gebührenbefreiung betrauen und

ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(3) Wird der zur Erbringung des Universaldienstes Verpflichtete auf Grund der gemäß Abs. 2

erlassenen Verordnung tätig, hat er das AVG 1991 anzuwenden.“

2. Die Abschnitte I bis VII der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfallen mit Ausnahme der §§ 1, 1a

und 40 Abs. 1 Z 10 bis 16.

Artikel V

Änderung des Telegraphenwegegesetzes

Das Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 20/1970, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet

„Bundesgesetz über Telekommunikationswege ( Telekommunikationswegegesetz – TWG)“

2. Die Überschrift von Abschnitt I lautet

„I Nutzungsrechte“

3. § 1 lautet

„Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte

§ 1. (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu

erfüllenden Verpflichtungen das Recht

1. zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum

oder unter der Erde,

2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und

sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,

3. zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,

4. zum Betrieb der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie

5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen

einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen

betrauten Bediensteten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur

bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur

insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.

(3) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und

anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste stehen Leitungsrechte an in fremdem Privateigentum

stehenden Liegenschaften zu, sofern

1. deren widmungsgemäße Verwendung durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd

eingeschränkt wird,

2. sich darauf keine durch ein Recht gesicherte unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlage

befindet,

3. überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.

(4) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes

stehen Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem

darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich zu, sofern überwiegende

öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung

betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen

Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

(5) Dem Inhaber einer Leitung oder Anlage, welche auf Grund eines durch ein anderes Gesetz

gesicherten Rechtes errichtet und betrieben wird, stehen Leitungsrechte zu, sofern die widmungsgemäße

Verwendung der belasteten Liegenschaft durch die Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt

wird.“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt

„Mitbenutzungsrechte

§ 1a. Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach § 1 Abs. 3 oder

4 oder § 12 in Anspruch genommen hat, muß die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten

Anlage oder von Teilen derselben gestatten, soweit die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht

möglich oder untunlich und die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.“

5. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Telegraphen des Bundes und der öffentlichen

Telegraphenanstalten“.

6. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Telegraphen und zur Hintanhaltung“ durch die Worte „in § 1 Abs. 1

Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung“ ersetzt.

7. In §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 und 4 wird der Ausdruck „Leitungsberechtigter“ durch „Berechtigter“ in der

grammatikalisch jeweils zutreffenden Form ersetzt.

8. Die Überschrift von § 4 lautet

„Ausübung von Nutzungsrechten“

9. § 4 erster Satz lautet

„Bei Ausübung der Nutzungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in

Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise

vorzugehen.“

10. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leitungsrechte“ durch „Nutzungsrechte“ ersetzt.

11. § 5 Abs. 1, zweiter Satz lautet

„Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2

oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den

Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen.“

12. In § 5 Abs. 1 letzter Satz, 3 und 4, § 6, § 11 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „Telegraph“

durch „unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage“ in der grammatikalisch jeweils zutreffenden

Form ersetzt.

13. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt

„Abgeltung, Ausgleich und Entschädigung

§ 6a. (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß § 1 Abs. 3 belasteten Liegenschaft

ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.

(2) Der gemäß § 1a Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.

(3) Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß § 1 Abs. 5 belasteten

Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung

zu zahlen.“

14. § 7 lautet

„Verlegung in den Boden

§ 7. Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 1 Abs. 5 verpflichtet, nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien

in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte

gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.“

15. § 8 lautet

„Wirksamkeit von Nutzungsrechten

§ 8. (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes

auf den jeweiligen Eigentümer der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage über, für die sie

geltend gemacht worden sind.

(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie

wirksam.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung

begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.“

16. Die Überschrift von § 9 lautet

„Verständigung“

17. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Werden Mitbenutzungsrechte geltend gemacht, so hat der Berechtigte den Eigentümern die

beabsichtigte Inanspruchnahme bekanntzugeben. Bestehen an der in Anspruch genommenen Tele-

kommunikationslinie andere Mitbenutzungsrechte, so ist gegenüber den Berechtigten in gleicher Weise

vorzugehen.“

18. § 10 lautet

„Einwendungen

§ 10. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können

bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltendmachung

des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so

ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten

Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.

(2) Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Nutzungsrecht

gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang

überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitung behauptet wird,

sind einzeln zu bezeichnen.

(3) Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Bau der beabsichtigten Anlage

nicht in Angriff genommen und die in Anspruch genommene Telekommunikationslinie nicht mitbenutzt

werden.

(4) Insoweit der Berechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die

entsprechende Änderung der geplanten Herstellung oder Inanspruchnahme vorzusehen und den, der die

Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.

(5) Hält der Berechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er unter Begründung seines

Standpunktes die Behörde zur Entscheidung anzurufen.

(6) Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die

Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit

zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider

Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.“

19. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „eines Telegraphen des Bundes oder einer öffentlichen

Telegraphenanstalt“ durch „einer unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage“ ersetzt.

20. § 12 lautet

„Zulässigkeit der Enteignung

§ 12. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im

öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten nicht oder nur mit

unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.

(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen

Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.“

21. § 14 erster Satz lautet

„Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu

leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971,

sinngemäß anzuwenden.“

22. Die Überschrift von Abschnitt III lautet

„III Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich“

23. § 15 lautet

„Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich

§ 15. (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des § 6a zu leistenden Abgeltung oder eines

Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.

(2) Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten

Sachverständigen im Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.

(3) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung oder den Ausgleich

bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich

des Ausspruchs über die Abgeltung oder den Ausgleich mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der

Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung oder des Ausgleichs kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.“

24. § 16 entfällt.

25. Die Überschrift von § 17 lautet

„Schadenshaftung bei Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten“

26. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme

und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung,

Beseitigung oder den Betrieb der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten

entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde.“

27. § 18 lautet

„Behörden

§ 18. (1) Behörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie die ihm unterstehenden

Fernmeldebüros.

(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes

bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über

Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros.“

28. § 19 lautet

„Verweisungen

§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

29. In § 20 wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel und Verkehr“ durch „Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

Artikel VI

(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß

Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den

Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl.

Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/1997, ausgenommen deren § 2

Abs. 4 und deren Abschnitt VI, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der

Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der PTA mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung

von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen, mit der Entscheidung über den Widerruf von

Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen sowie mit der Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren

betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen

Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.

(3) Wird die PTA auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991

anzuwenden.

Artikel VII

(1) Die Art. II bis VI treten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Art. IV tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 100. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, BGBl. Nr. 202/1988, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1992 wird wie folgt geändert

1. § 1 erster Satz lautet

„Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung

zu erfolgen.“

2. § 3 lautet

„§ 3. Die in § 2 genannten Daten sind laufend zu übermitteln.“

BGBlPdf 100. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die

internationale Registrierung von Marken (BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 295/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Albanien 4. Juli 1995

Aserbaidschan 25. September 1995

China 4. Juli 1989

Kuba 6. September 1989

Lettland 29. September 1994

Liberia 25. September 1995

Polen 14. Dezember 1990

Portugal 22. August 1988

San Marino 26. März 1991

Sierra Leone 17. März 1997

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten

Armenien am 17. Mai 1994

Belarus am 14. April 1993

Bosnien und Herzegowina am 2. Juni 1993

Kasachstan am 16. Februar 1993

Kirgisistan am 14. Februar 1994

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien am 23. Juli 1993

Moldova am 14. Februar 1994

Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Slowenien am 12. Juni 1992

Tadschikistan am 14. Februar 1994

Tschechische Republik

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Ukraine am 21. September 1992

Usbekistan am 18. August 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende

Staaten Erklärungen abgegeben

Albanien

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik

Albanien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Aserbaidschan

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die

Aserbaidschanische Republik nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

China

Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik

China nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. d, daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen

Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Chinas wirksam

wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vor diesem Beitritt Gegenstand einer gleichen,

noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiters

anzuerkennen sind.

Kuba

Kuba beruft sich auf die in Art. 3 bis vorgesehene Möglichkeit, derzufolge sich der Schutz aus der

internationalen Registrierung nur dann auf Kuba erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich

beantragt. Weiters wird in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses

Abkommens auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem der Beitritt Kubas

in Kraft tritt.

Lettland

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik

Lettland nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Liberia

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik

Liberia nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Polen

Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf das Gebiet der

Republik Polen nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt und gemäß

Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird,

die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Polens in Kraft tritt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge haben nachstehende Staaten ihre

Erklärungen teilweise zurückgezogen

Kuba zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f am 10. Mai 1995

Mongolei Kundgemacht in BGBl. Nr. 295/1986 zu Art. 14 Abs. 2 am 13. November 1995

Polen zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f am 4. Dezember 1996

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