100. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 602/1983) hinterlegt, bzw. dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikationsurkunde bzw.
der Unterzeichnung
Finnland 14. Februar 1989
Slowakei 19. Jänner 1996
Spanien 18. März 1992
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens haben notifiziert
Finnland: der Public Health Inspector (Gesundheitsinspektor), der von der zuständigen Gemeindebehörde
des Ortes bestellt wird, wo der internationale Transport beginnt.
Spanien: die Health Authority (Gesundheitsbehörde), die dem äußeren Gesundheitsdienst jenes Ortes
angehört, wo die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Leichentransport
durchgeführt werden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden die Behörde gemäß Art. 8 des
Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1983 wie folgt geändert
die Skattemyndigheten (Steuerbehörde), der der Todesfall angezeigt wurde.