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100_1996 AT

100. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 602/1983) hinterlegt, bzw. dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikationsurkunde bzw.

der Unterzeichnung

Finnland 14. Februar 1989

Slowakei 19. Jänner 1996

Spanien 18. März 1992

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens haben notifiziert

Finnland: der Public Health Inspector (Gesundheitsinspektor), der von der zuständigen Gemeindebehörde

des Ortes bestellt wird, wo der internationale Transport beginnt.

Spanien: die Health Authority (Gesundheitsbehörde), die dem äußeren Gesundheitsdienst jenes Ortes

angehört, wo die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Leichentransport

durchgeführt werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden die Behörde gemäß Art. 8 des

Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1983 wie folgt geändert

die Skattemyndigheten (Steuerbehörde), der der Todesfall angezeigt wurde.

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