100. Bundesgesetz: Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung
des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer
bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises
nach Abs. 2 durch das Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-
Arbeitsinspektorat" bezeichnet.
(2) Der Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
umfaßt
1. a) alle Eisenbahnunternehmen, die den
Bestimmungen des Eisenbahngesetzes,
BGBl. Nr. 60/1957, unterliegen, einschließlich
deren Kraftfahrbetrieben,
b) alle Betriebe von Eisenbahnunternehmen,
soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe,
um bergbauliche oder um land- oder
forstwirtschaftliche Betriebe handelt;
c) bei Schlaf- oder Speisewagenunternehmen
alle Tätigkeiten, die bei oder in Zügen
durchgeführt werden, und bei sonstigen
Unternehmen alle Tätigkeiten, die in
Zügen durchgeführt werden.
2. a) die Post- und Telegraphenverwaltung und
deren Kraftfahrbetriebe, ohne Rücksicht
darauf, ob die Tätigkeit der Hoheits- oder
der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen
ist, und alle Arbeiten, die von der
Post- und Telegraphenverwaltung in eigener
Regie ausgeführt werden;
b) alle Betriebe, auch wenn sie nicht von der
Post- und Telegraphenverwaltung in eigener
Regie geführt werden, sich jedoch in
deren Gebäuden oder auf deren Grundstücken
befinden und ausschließlich für
ihre oder ihrer Bediensteten Zwecke tätig
sind.
3. die Radio Austria AG und die von dieser
unterhaltenen Neben- und Hilfsbetriebe.
4. bei der Schiffahrt (Binnen- und Seeschifffahrt),
ausgenommen Kleinfahrzeuge, die
ausschließlich Sport- oder Vergnügungszwecken dienen,
a) alle zivilen Schiffe und Fähren unter österreichischer
Flagge und alle zivilen Anlagen
und Geräte, die Zwecken der Schifffahrt
dienen und
b) alle Lehranstalten zur Ausbildung von
Schiffsführern, sowie alle Schiffahrtsunternehmen,
ausgenommen jene Betriebe
und jene Teile von Betrieben, die nicht in
unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen
betrieben werden oder
angesiedelt sind.
5. bei der Luftfahrt
a) alle zivilen Luftfahrzeuge österreichischer
Staatszugehörigkeit,
b) alle Zivilflugplatz-Betriebe im Sinne des
Luftfahrtgesetzes,
c) alle Luftverkehrsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen,
soweit sich diese
Betriebe oder Teile dieser Betriebe auf
dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden
und
d) alle Unternehmen, soweit sich Betriebe
oder Teile von Betrieben auf dem Gelände
von Zivilflugplätzen befinden und Tätigkeiten
ausüben, die der Betankung, Wartung
oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen
dienen.
(3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die in Betrieben oder Unternehmen
nach Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs-
oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Zu einem
Betrieb nach Abs. 2 gehören auch alle außerhalb
seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.
§ 2. Betriebe, Anlagen und Verkehrsmittel der
Gebietskörperschaften unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 1 gegeben sind.
Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 3. (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die
zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der
Arbeitnehmer berufene Behörde. Es hat im Rahmen
seines Wirkungskreises durch geeignete Maßnahmen
zu sorgen, daß ein möglichst wirksamer
Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem
Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch
seine hiezu ermächtigten Organe (Verkehrs-
Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz
der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere
soweit diese betreffen
1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und
der Sittlichkeit der Arbeitnehmer;
2. die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich
der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der
Nachtruhe (Nachtarbeit), der Ruhezeiten und
den Urlaub;
3. die Verwendung von Jugendlichen, Behinderten
und weiblichen Arbeitnehmern, vor allem
auch von werdenden Müttern und von Müttern
nach der Niederkunft;
4. die Ausbildung und den Schutz der Lehrlinge
und jugendlichen Arbeitnehmer;
5. die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge
und Betriebsvereinbarungen
(Arbeitsordnungen).
(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die
Leiter der Betriebe (Dienststellen) bei der Erfüllung
ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern zu
überwachen und zu unterstützen. Dies besonders in
allen Angelegenheiten, die den Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
betreffen. Sie haben die Leiter der Betriebe
(Dienststellen) und die Arbeitnehmer bei sich bietender
Gelegenheit über die Notwendigkeit und
den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über
die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,
der Ergonomie und der Unfallverhütung
im Betrieb zu belehren. Wenn es die Wahrnehmung
des Arbeitnehmerschutzes in einem Betrieb erfordert,
so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat verlangen,
daß es zu Sitzungen der Sicherheitsausschüsse
oder des Zentralen Sicherheitsausschusses
nach § 23 des Arbeitnehmerschutzgesetzes geladen
wird.
(3) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen
durch Vermittlung zwischen den Interessen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Vertrauen
beider Teile gewinnen und bei Streitigkeiten im
Betrieb zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens
beitragen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit
auf die Zusammenarbeit mit den Organen der im
Betrieb errichteten Betriebsvertretung Bedacht zu
nehmen.
(4) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei der
Durchführung seiner Aufgaben auf ständige
Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Bedacht zu nehmen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten
seines Aufgabenbereiches Aussprachen
mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer abzuhalten.
(5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen
seines Wirkungskreises auf die Weiterentwicklung
des Arbeitnehmerschutzes zu achten und nötigenfalls
hierfür erforderliche Veranlassungen zu
treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung
einschlägiger Untersuchungen durch hiefür
geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen
oder zu unterstützen. Dem Verkehrs-
Arbeitsinspektorat obliegt die Bewilligung von Ausnahmen
von bestehenden Arbeitszeitvorschriften,
soweit diese nicht durch Bundesgesetze geregelt
sind.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dem Gebiet der
Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene, der Arbeitsphysiologie
und der Verhütung von Berufskankheiten
zu erfüllen hat, ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat
ein ärztlicher Dienst (Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt)
einzurichten. Der Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt
ist Verkehrs-Arbeitsinspektor im
Sinne dieses Gesetzes.
§ 4. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf,
soweit in anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet
wird, mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten
des Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang
stehen, nicht betraut werden.
Besichtigung von Anlagen und Betrieben
§ 5. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind
befugt, die Betriebsstätten, Betriebsräume, Arbeitsstellen
und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer
sowie die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume,
Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen
jederzeit zu betreten und zu besichtigen,
unbeschadet, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung
Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.
(2) Bei einer Besichtigung hat der Verkehrs-
Arbeitsinspektor dem Leiter des Betriebes (der
Dienststelle) oder dessen Beauftragten von seiner
Anwesenheit im Betrieb Kenntnis zu geben und
sich auf Verlangen durch einen vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen.
(3) Eine Verständigung des Leiters des Betriebes
(der Dienststelle) oder seines Beauftragten hat zu
unterbleiben, wenn eine solche Verständigung nach
Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors die Wirksamkeit
der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
(4) Dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle)
oder dessen Beauftragten steht es frei, den Verkehrs-
Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung zu
begleiten. Auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektors
ist er hiezu verpflichtet.
(5) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben bei
Besichtigungen die Organe der Betriebsvertretung
beizuziehen.
(6) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die
Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Leiter des
sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen
Betreuung oder deren Stellvertreter in
dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang den
Besichtigungen beizuziehen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren
sind jedoch berechtigt, Besichtigungen
auch dann durchzuführen, wenn die genannten
Personen daran nicht teilnehmen.
Vernehmung von Personen und Einsicht in Unterlagen
§ 6. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind
befugt, den Leiter des Betriebes (der Dienststelle)
und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über
alle Umstände zu vernehmen, die ihren Wirkungsbereich
berühren, bzw. darüber schriftliche Auskünfte
zu verlangen. Die Einvernahmen haben tunlichst
ohne Störung des Betriebes zu erfolgen.
(2) Der Leiter des Betriebes (der Dienststelle)
oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, den Verkehrs-
Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und alle Unterlagen, die sich auf die
Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsmittel sowie auf die im § 5 Abs. 1 angeführten
Räume und Einrichtungen beziehen, samt den
dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Betriebsvorschriften
und dergleichen zur Einsicht vorzulegen.
Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitnehmerverzeichnisse,
der Arbeitszeitordnungen, der Betriebsvereinbarungen
(Arbeitsordnungen), der Kollektiv-
und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Ausbildungsordnungen
und der Lohn(Gehalts)- und
Urlaubslisten sowie auch der Unterlagen über
Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
und hinsichtlich aller Verzeichnisse und Vormerke,
die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften
zu führen sind. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren
sind befugt, Abschriften dieser Unterlagen
oder Auszüge aus denselben anzufertigen oder
solche bzw. Ablichtungen anzufordern.
Durchführung von Untersuchungen
§ 7. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind
zur Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit
von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer berechtigt,
die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.
Es sind dies vor allem die Durchführung von
Messungen und Untersuchungen an den Arbeitsplätzen
oder an sonstigen Stellen im Bereich des
Betriebes oder auswärtiger Arbeitsstellen.
(2) Wenn nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors
die Verwendung eines Arbeitsstoffes oder
Arbeitsmittels die Arbeitnehmer gefährdet, ist er
berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen
Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung
durch eine hiezu befugte Person oder
Anstalt zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des
Verkehrs-Arbeitsinspektors für die Arbeitnehmer
bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die
Arbeitnehmer verabreichte Lebensmittel die
Gesundheit gefährden, so hat der Verkehrs-
Arbeitsinspektor der zuständigen Verwaltungsbehörde
Anzeige zu erstatten.
(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt,
soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
notwendig ist, von Erzeugern und Vertreibern
von Arbeitsstoffen oder sonstigen bei Arbeitsvorgängen
verwendeten oder angewendeten Stoffen
Auskünfte über die Zusammensetzung dieser Stoffe
zu verlangen. Die Erzeuger und Vertreiber sowie
deren Beauftragte sind verpflichtet, dem Verkehrs-
Arbeitsinspektorat die verlangten Auskünfte zu
geben.
Feststellung und Anzeige von Übertretungen
§ 8. (1) Stellt ein Verkehrs-Arbeitsinspektor eine
Übertretung einer Vorschrift, die dem Schutz der
Arbeitnehmer dient, fest, so hat er dem Leiter des
Betriebes (der Dienststelle) den Auftrag zu erteilen,
unverzüglich einen den geltenden Vorschriften und
behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand
herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen
wird, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde
zu erstatten, falls diese Anzeige nicht bereits anläßlich
der Feststellung der Übertretung erstattet
wurde. Schriftliche Verfügungen oder Anzeigen
sind in Abschrift der im Betrieb errichteten
Betriebsvertretung zu übermitteln.
(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich
des Strafausmaßes gestellt werden.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat nach
Einlangen der Anzeige ohne Verzug, auf jeden Fall
jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, das Strafverfahren
einzuleiten; gelangt die Verwaltungsbehörde
im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu der
Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder
eine niedrigere Strafe, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat
sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor
Fällung des Erkenntnisses dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist
dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
(4) Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn
die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft
begangen wurde. In solchen Fällen hat
das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn es sich um
ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt,
Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung
verdächtigte Organ untersteht, in
allen anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde
zu erstatten. Dieses oberste Organ bzw.
die Aufsichtsbehörde hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
ohne Verzug über das Veranlaßte in
Kenntnis zu setzen.
Anträge und Verfügungen
§ 9. (1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen
zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der
Sittlichkeit der Arbeitnehmer erforderlich sind, so
hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben
sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
die Erlassung einer solchen Verfügung zu beantragen,
es sei denn, daß der Betriebsinhaber (Leiter
der Dienststelle) der Aufforderung des Verkehrs-
Arbeitsinspektorätes, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat nach Einlangen
des Antrages des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von
zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten
und ehestens abzuschließen.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für
Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern hat das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle der zuständigen
Behörde die erforderliche Verfügung mit der
gleichen Wirkung zu treffen, als ob sie von dieser
Behörde erlassen worden wäre. Wurde diese Verfügung
vom Verkehrs-Arbeitsinspektor mündlich
getroffen, so ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem
Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu übersenden.
Der Bescheid ist ohne vorangegangenes
Ermittlungsverfahren zu erlassen; je eine Ausfertigung
desselben ist der zuständigen Behörde und
der Betriebsvertretung zuzustellen. Diese Verfügung
ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
(4) Das Recht zur Einbringung der Berufung
gegen einen Bescheid, der nach Abs. 3 erlassen
worden ist, und der Instanzenzug richten sich nach
den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären,
wenn der Bescheid von der zuständigen Behörde
erlassen worden wäre. Die Berufung ist beim Verkehrs-
Arbeitsinspektorat einzubringen; sie hat
keine aufschiebende Wirkung.
Zuziehung von Sachverständigen
§ 10. Wenn nach Ansicht eines Verkehrs-Arbeitsinspektors
die Gesundheit der Arbeitnehmer eines
Betriebes durch die Art ihrer Verwendung, durch
ein Arbeitsverfahren oder durch ein Betriebsmittel
gefährdet erscheint, hat die zuständige Verwaltungsbehörde
über Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
den erforderlichen Untersuchungen
besondere Sachverständige beizuziehen. In Fällen,
die keinen Aufschub gestatten, sind die Verkehrs-
Arbeitsinspektoren unter gleichzeitiger Verständigung
der zuständigen Verwaltungsbehörde berechtigt,
die Sachverständigen vorweg beizuziehen.
Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 11. (1) Die Verwaltungsbehörden haben in
Sachen, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren,
dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung des
Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung
zu geben. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
ist berechtigt, am Ermittlungsverfahren teilzunehmen;
es ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet,
zu laden. Die notwendigen Unterlagen sind
dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat möglichst zwei
Wochen vor dem Verhandlungstermin zu übermitteln.
Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der
Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm die
Verhandlungsakten auf Verlangen, das spätestens
eine Woche nach dem Verhandlungstag gestellt
werden kann, vor Erlassung des Bescheides zur
Stellungnahme zu übermitteln. Das Verkehrs-
Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne
Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei
Wochen, unter Rückstellung der Verhandlungsakte
abzugeben.
(2) Wird dem Abs. 1 im Verfahren erster Instanz
nicht entsprochen, so hat im Falle der Berufung die
Berufungsbehörde vor Erlassung ihres Bescheides
die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-
Arbeitsinspektorates einzuholen.
(3) Für die Kosten, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
durch die Teilnahme am Ermittlungsverfahren
infolge Dienstverrichtungen außerhalb des
Amtes erwachsen, sind von den die Amtshandlung
führenden Verwaltungsbehörden Kommissionsgebühren
gemäß § 77 Abs. 5 AVG einzuheben.
Berufung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 12. (1) In den Fällen der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1
und 11 Abs. 1 steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat,
sofern eine Berufung nicht ausgeschlossen ist,
gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde
erster und zweiter Instanz die Berufung zu,
wenn der Bescheid dem vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
gestellten Antrag oder der abgegebenen
Stellungnahme nicht entspricht. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
steht in den Fällen des § 11 Abs. 1
die Berufung auch dann zu, wenn ihm vor Erlassung
des Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung
und Antragstellung gegeben wurde.
(2) Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden,
die in letzter Instanz ergangen sind, ist der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
berechtigt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Verfahrenssonderbestimmungen
§ 13. (1) Das Verfahren des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung
richtet sich nach den geltenden Dienstvorschriften.
§ 9 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Bei der Erlassung oder Änderung von Dienstvorschriften,
die den Arbeitnehmerschutz berühren,
ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit
zur Äußerung und Antragstellung zu geben.
Rechtshilfe
§ 14. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, vor allem die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie
sind verpflichtet, alle Anfragen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
ohne Verzug zu beantworten.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen
von Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz
Anwendung findet, und von jenen Veränderungen
in solchen Betrieben, die für den Arbeitnehmerschutz
von Bedeutung sind, zu verständigen.
(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
berufenen Behörden sind verpflichtet, jeden ihnen
zur Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen
Arbeitsunfall in Betrieben, auf die dieses Bundesge-
setz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Reeder von Seeschiffen sind verpflichtet,
alle schweren oder tödlichen Arbeitsunfälle auf
Schiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung
findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich
anzuzeigen.
Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 15. (1) Die Träger der Sozialversicherung
haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet,
das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von
Arbeitsunfällen größeren Ausmaßes, die sich in seinem
Wirkungsbereich ereignet haben, unverzüglich
zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Anzeigen,
Krankengeschichten und anderen Unterlagen
zu gewähren. Die Sozialversicherungsträger sind
verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von
den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie über
Berufserkrankungen anstellen, zu verständigen.
(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere
der Unfallverhütung, auf ständige Zusammenarbeit
mit den in Betracht kommenden Trägern
der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(4) An Betriebsbesichtigungen des Verkehrs-
Arbeitsinspektorates haben sich die Träger der
Sozialversicherung auf Verlangen des Verkehrs-
Arbeitsinspektorates nach Tunlichkeit durch Entsendung
von fachkundigen Organen zu beteiligen.
Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen
Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den
Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(5) Die Träger der Sozialversicherung können
beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Vornahme
von Betriebsbesichtigungen anregen, wenn nach
ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im
Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes
oder der Unfallverhütung erforderlich erscheinen.
Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat das Verkehrs-
Arbeitsinspektorat Organe des antragstellenden
Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des
Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt
der Betriebsbesichtigung festzulegen.
§ 16. Organe von Trägern der Sozialversicherung,
die an Betriebsbesichtigungen (§ 15 Abs. 4
und 5) teilnehmen, unterliegen der den Verkehrs-
Arbeitsinspektoren auferlegten Verschwiegenheitspflicht
(§ 18). Die Strafbestimmungen des § 21 gelten
sinngemäß.
Berichte
§ 17. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat dem Nationalrat alle zwei
Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die
Wahrnehmungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vorzulegen.
Besondere Pflichten der Verkehrs-Arbeitsinspektoren
§ 18. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind
verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres
Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen
als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren,
Arbeitsstoffe und Eigentümlichkeiten der Betriebe,
strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An
diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die
Verkehrs-Arbeitsinspektoren zu geloben haben,
sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand
sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses
gebunden.
(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die
Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel
oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften
als unbedingt vertraulich zu behandeln
und dürfen weder dem Leiter des Betriebes (der
Dienststelle) noch seinem Beauftragten andeuten,
daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt
worden ist.
§ 19. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren dürfen
ein Unternehmen, das der Verkehrs-Arbeitsinspektion
unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde
Rechnung betreiben noch an einem solchen Unternehmen
beteiligt sein.
Behördenzuständigkeit
§ 20. Zuständige Behörde ist bei Betrieben der
Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt die
nach den für diese Betriebe geltenden Rechtsvorschriften
in Betracht kommende Behörde; in allen
anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
Wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich
des Landes tätig werdenden Behörde eine
Bewilligung erteilt, so ist die zuständige Behörde
der Landeshauptmann.
Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung
hat die Befugnisse der zuständigen Behörde
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
in der Ausübung ihres Dienstes
behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Ver-
waltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen
bis zu 15000 S zu bestrafen.
(2) Wer der Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 dieses
Gesetzes, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf
Verlangen Auskunft nach dieser Bestimmung zu
geben, nicht entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 15000 S zu
bestrafen.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das
Verhalten vom Organ einer Gebietskörperschaft
gesetzt wurde. In solchen Fällen gilt § 8 Abs. 4
sinngemäß.
§ 22. Ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,
das während der Dauer seines Dienstverhältnisses
(Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung
des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines
Dienstes bekannt gewordenes oder als solches
bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil
verwertet, ist nach den strafrechtlichen Bestimmungen
zu verfolgen.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 23. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.
Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 13. März 1957, BGBl. Nr. 80, vom 30. Mai
1972, BGBl. Nr. 234, vom 19. März 1981, BGBl.
Nr. 174 und vom 8. November 1984, BGBl.
Nr. 449, außer Kraft.
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 14 Abs. 3 der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im
übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut.