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100. Bundesgesetz: Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen

Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung

des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer

bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises

nach Abs. 2 durch das Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-

Arbeitsinspektorat" bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

umfaßt

1. a) alle Eisenbahnunternehmen, die den

Bestimmungen des Eisenbahngesetzes,

BGBl. Nr. 60/1957, unterliegen, einschließlich

deren Kraftfahrbetrieben,

b) alle Betriebe von Eisenbahnunternehmen,

soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe,

um bergbauliche oder um land- oder

forstwirtschaftliche Betriebe handelt;

c) bei Schlaf- oder Speisewagenunternehmen

alle Tätigkeiten, die bei oder in Zügen

durchgeführt werden, und bei sonstigen

Unternehmen alle Tätigkeiten, die in

Zügen durchgeführt werden.

2. a) die Post- und Telegraphenverwaltung und

deren Kraftfahrbetriebe, ohne Rücksicht

darauf, ob die Tätigkeit der Hoheits- oder

der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen

ist, und alle Arbeiten, die von der

Post- und Telegraphenverwaltung in eigener

Regie ausgeführt werden;

b) alle Betriebe, auch wenn sie nicht von der

Post- und Telegraphenverwaltung in eigener

Regie geführt werden, sich jedoch in

deren Gebäuden oder auf deren Grundstücken

befinden und ausschließlich für

ihre oder ihrer Bediensteten Zwecke tätig

sind.

3. die Radio Austria AG und die von dieser

unterhaltenen Neben- und Hilfsbetriebe.

4. bei der Schiffahrt (Binnen- und Seeschifffahrt),

ausgenommen Kleinfahrzeuge, die

ausschließlich Sport- oder Vergnügungszwecken dienen,

a) alle zivilen Schiffe und Fähren unter österreichischer

Flagge und alle zivilen Anlagen

und Geräte, die Zwecken der Schifffahrt

dienen und

b) alle Lehranstalten zur Ausbildung von

Schiffsführern, sowie alle Schiffahrtsunternehmen,

ausgenommen jene Betriebe

und jene Teile von Betrieben, die nicht in

unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen

betrieben werden oder

angesiedelt sind.

5. bei der Luftfahrt

a) alle zivilen Luftfahrzeuge österreichischer

Staatszugehörigkeit,

b) alle Zivilflugplatz-Betriebe im Sinne des

Luftfahrtgesetzes,

c) alle Luftverkehrsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen,

soweit sich diese

Betriebe oder Teile dieser Betriebe auf

dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden

und

d) alle Unternehmen, soweit sich Betriebe

oder Teile von Betrieben auf dem Gelände

von Zivilflugplätzen befinden und Tätigkeiten

ausüben, die der Betankung, Wartung

oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen

dienen.

(3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind alle Personen, die in Betrieben oder Unternehmen

nach Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs-

oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Zu einem

Betrieb nach Abs. 2 gehören auch alle außerhalb

seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

§ 2. Betriebe, Anlagen und Verkehrsmittel der

Gebietskörperschaften unterliegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 1 gegeben sind.

Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

§ 3. (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die

zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der

Arbeitnehmer berufene Behörde. Es hat im Rahmen

seines Wirkungskreises durch geeignete Maßnahmen

zu sorgen, daß ein möglichst wirksamer

Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem

Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch

seine hiezu ermächtigten Organe (Verkehrs-

Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz

der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften und

behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere

soweit diese betreffen

1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und

der Sittlichkeit der Arbeitnehmer;

2. die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich

der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der

Nachtruhe (Nachtarbeit), der Ruhezeiten und

den Urlaub;

3. die Verwendung von Jugendlichen, Behinderten

und weiblichen Arbeitnehmern, vor allem

auch von werdenden Müttern und von Müttern

nach der Niederkunft;

4. die Ausbildung und den Schutz der Lehrlinge

und jugendlichen Arbeitnehmer;

5. die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge

und Betriebsvereinbarungen

(Arbeitsordnungen).

(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die

Leiter der Betriebe (Dienststellen) bei der Erfüllung

ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern zu

überwachen und zu unterstützen. Dies besonders in

allen Angelegenheiten, die den Schutz des Lebens,

der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer

betreffen. Sie haben die Leiter der Betriebe

(Dienststellen) und die Arbeitnehmer bei sich bietender

Gelegenheit über die Notwendigkeit und

den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über

die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,

der Ergonomie und der Unfallverhütung

im Betrieb zu belehren. Wenn es die Wahrnehmung

des Arbeitnehmerschutzes in einem Betrieb erfordert,

so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat verlangen,

daß es zu Sitzungen der Sicherheitsausschüsse

oder des Zentralen Sicherheitsausschusses

nach § 23 des Arbeitnehmerschutzgesetzes geladen

wird.

(3) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen

durch Vermittlung zwischen den Interessen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Vertrauen

beider Teile gewinnen und bei Streitigkeiten im

Betrieb zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens

beitragen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit

auf die Zusammenarbeit mit den Organen der im

Betrieb errichteten Betriebsvertretung Bedacht zu

nehmen.

(4) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei der

Durchführung seiner Aufgaben auf ständige

Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Bedacht zu nehmen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat

hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten

seines Aufgabenbereiches Aussprachen

mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer abzuhalten.

(5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen

seines Wirkungskreises auf die Weiterentwicklung

des Arbeitnehmerschutzes zu achten und nötigenfalls

hierfür erforderliche Veranlassungen zu

treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung

einschlägiger Untersuchungen durch hiefür

geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen

oder zu unterstützen. Dem Verkehrs-

Arbeitsinspektorat obliegt die Bewilligung von Ausnahmen

von bestehenden Arbeitszeitvorschriften,

soweit diese nicht durch Bundesgesetze geregelt

sind.

(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die das

Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dem Gebiet der

Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene, der Arbeitsphysiologie

und der Verhütung von Berufskankheiten

zu erfüllen hat, ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat

ein ärztlicher Dienst (Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt)

einzurichten. Der Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt

ist Verkehrs-Arbeitsinspektor im

Sinne dieses Gesetzes.

§ 4. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf,

soweit in anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet

wird, mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten

des Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang

stehen, nicht betraut werden.

Besichtigung von Anlagen und Betrieben

§ 5. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind

befugt, die Betriebsstätten, Betriebsräume, Arbeitsstellen

und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer

sowie die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume,

Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen

jederzeit zu betreten und zu besichtigen,

unbeschadet, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung

Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.

(2) Bei einer Besichtigung hat der Verkehrs-

Arbeitsinspektor dem Leiter des Betriebes (der

Dienststelle) oder dessen Beauftragten von seiner

Anwesenheit im Betrieb Kenntnis zu geben und

sich auf Verlangen durch einen vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten

Dienstausweis auszuweisen.

(3) Eine Verständigung des Leiters des Betriebes

(der Dienststelle) oder seines Beauftragten hat zu

unterbleiben, wenn eine solche Verständigung nach

Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors die Wirksamkeit

der Kontrolle beeinträchtigen könnte.

(4) Dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle)

oder dessen Beauftragten steht es frei, den Verkehrs-

Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung zu

begleiten. Auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektors

ist er hiezu verpflichtet.

(5) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben bei

Besichtigungen die Organe der Betriebsvertretung

beizuziehen.

(6) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die

Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Leiter des

sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen

Betreuung oder deren Stellvertreter in

dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang den

Besichtigungen beizuziehen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren

sind jedoch berechtigt, Besichtigungen

auch dann durchzuführen, wenn die genannten

Personen daran nicht teilnehmen.

Vernehmung von Personen und Einsicht in Unterlagen

§ 6. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind

befugt, den Leiter des Betriebes (der Dienststelle)

und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über

alle Umstände zu vernehmen, die ihren Wirkungsbereich

berühren, bzw. darüber schriftliche Auskünfte

zu verlangen. Die Einvernahmen haben tunlichst

ohne Störung des Betriebes zu erfolgen.

(2) Der Leiter des Betriebes (der Dienststelle)

oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, den Verkehrs-

Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und alle Unterlagen, die sich auf die

Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Be-

triebsmittel sowie auf die im § 5 Abs. 1 angeführten

Räume und Einrichtungen beziehen, samt den

dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Betriebsvorschriften

und dergleichen zur Einsicht vorzulegen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitnehmerverzeichnisse,

der Arbeitszeitordnungen, der Betriebsvereinbarungen

(Arbeitsordnungen), der Kollektiv-

und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Ausbildungsordnungen

und der Lohn(Gehalts)- und

Urlaubslisten sowie auch der Unterlagen über

Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

und hinsichtlich aller Verzeichnisse und Vormerke,

die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften

zu führen sind. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren

sind befugt, Abschriften dieser Unterlagen

oder Auszüge aus denselben anzufertigen oder

solche bzw. Ablichtungen anzufordern.

Durchführung von Untersuchungen

§ 7. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind

zur Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit

von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer berechtigt,

die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.

Es sind dies vor allem die Durchführung von

Messungen und Untersuchungen an den Arbeitsplätzen

oder an sonstigen Stellen im Bereich des

Betriebes oder auswärtiger Arbeitsstellen.

(2) Wenn nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors

die Verwendung eines Arbeitsstoffes oder

Arbeitsmittels die Arbeitnehmer gefährdet, ist er

berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen

Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung

durch eine hiezu befugte Person oder

Anstalt zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des

Verkehrs-Arbeitsinspektors für die Arbeitnehmer

bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die

Arbeitnehmer verabreichte Lebensmittel die

Gesundheit gefährden, so hat der Verkehrs-

Arbeitsinspektor der zuständigen Verwaltungsbehörde

Anzeige zu erstatten.

(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt,

soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben

notwendig ist, von Erzeugern und Vertreibern

von Arbeitsstoffen oder sonstigen bei Arbeitsvorgängen

verwendeten oder angewendeten Stoffen

Auskünfte über die Zusammensetzung dieser Stoffe

zu verlangen. Die Erzeuger und Vertreiber sowie

deren Beauftragte sind verpflichtet, dem Verkehrs-

Arbeitsinspektorat die verlangten Auskünfte zu

geben.

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 8. (1) Stellt ein Verkehrs-Arbeitsinspektor eine

Übertretung einer Vorschrift, die dem Schutz der

Arbeitnehmer dient, fest, so hat er dem Leiter des

Betriebes (der Dienststelle) den Auftrag zu erteilen,

unverzüglich einen den geltenden Vorschriften und

behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand

herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen

wird, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat

die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde

zu erstatten, falls diese Anzeige nicht bereits anläßlich

der Feststellung der Übertretung erstattet

wurde. Schriftliche Verfügungen oder Anzeigen

sind in Abschrift der im Betrieb errichteten

Betriebsvertretung zu übermitteln.

(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich

des Strafausmaßes gestellt werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat nach

Einlangen der Anzeige ohne Verzug, auf jeden Fall

jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, das Strafverfahren

einzuleiten; gelangt die Verwaltungsbehörde

im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu der

Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder

eine niedrigere Strafe, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat

sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor

Fällung des Erkenntnisses dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist

dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.

(4) Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn

die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft

begangen wurde. In solchen Fällen hat

das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn es sich um

ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt,

Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung

verdächtigte Organ untersteht, in

allen anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde

zu erstatten. Dieses oberste Organ bzw.

die Aufsichtsbehörde hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat

ohne Verzug über das Veranlaßte in

Kenntnis zu setzen.

Anträge und Verfügungen

§ 9. (1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat

der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen

zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der

Sittlichkeit der Arbeitnehmer erforderlich sind, so

hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für

eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben

sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde

die Erlassung einer solchen Verfügung zu beantragen,

es sei denn, daß der Betriebsinhaber (Leiter

der Dienststelle) der Aufforderung des Verkehrs-

Arbeitsinspektorätes, Abhilfe zu schaffen, entspricht.

(2) Die Verwaltungsbehörde hat nach Einlangen

des Antrages des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von

zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten

und ehestens abzuschließen.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für

Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern hat das

Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle der zuständigen

Behörde die erforderliche Verfügung mit der

gleichen Wirkung zu treffen, als ob sie von dieser

Behörde erlassen worden wäre. Wurde diese Verfügung

vom Verkehrs-Arbeitsinspektor mündlich

getroffen, so ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem

Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu übersenden.

Der Bescheid ist ohne vorangegangenes

Ermittlungsverfahren zu erlassen; je eine Ausfertigung

desselben ist der zuständigen Behörde und

der Betriebsvertretung zuzustellen. Diese Verfügung

ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.

(4) Das Recht zur Einbringung der Berufung

gegen einen Bescheid, der nach Abs. 3 erlassen

worden ist, und der Instanzenzug richten sich nach

den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären,

wenn der Bescheid von der zuständigen Behörde

erlassen worden wäre. Die Berufung ist beim Verkehrs-

Arbeitsinspektorat einzubringen; sie hat

keine aufschiebende Wirkung.

Zuziehung von Sachverständigen

§ 10. Wenn nach Ansicht eines Verkehrs-Arbeitsinspektors

die Gesundheit der Arbeitnehmer eines

Betriebes durch die Art ihrer Verwendung, durch

ein Arbeitsverfahren oder durch ein Betriebsmittel

gefährdet erscheint, hat die zuständige Verwaltungsbehörde

über Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

den erforderlichen Untersuchungen

besondere Sachverständige beizuziehen. In Fällen,

die keinen Aufschub gestatten, sind die Verkehrs-

Arbeitsinspektoren unter gleichzeitiger Verständigung

der zuständigen Verwaltungsbehörde berechtigt,

die Sachverständigen vorweg beizuziehen.

Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

§ 11. (1) Die Verwaltungsbehörden haben in

Sachen, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren,

dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung des

Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung

zu geben. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat

ist berechtigt, am Ermittlungsverfahren teilzunehmen;

es ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,

die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet,

zu laden. Die notwendigen Unterlagen sind

dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat möglichst zwei

Wochen vor dem Verhandlungstermin zu übermitteln.

Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der

Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm die

Verhandlungsakten auf Verlangen, das spätestens

eine Woche nach dem Verhandlungstag gestellt

werden kann, vor Erlassung des Bescheides zur

Stellungnahme zu übermitteln. Das Verkehrs-

Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne

Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei

Wochen, unter Rückstellung der Verhandlungsakte

abzugeben.

(2) Wird dem Abs. 1 im Verfahren erster Instanz

nicht entsprochen, so hat im Falle der Berufung die

Berufungsbehörde vor Erlassung ihres Bescheides

die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-

Arbeitsinspektorates einzuholen.

(3) Für die Kosten, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat

durch die Teilnahme am Ermittlungsverfahren

infolge Dienstverrichtungen außerhalb des

Amtes erwachsen, sind von den die Amtshandlung

führenden Verwaltungsbehörden Kommissionsgebühren

gemäß § 77 Abs. 5 AVG einzuheben.

Berufung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

§ 12. (1) In den Fällen der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1

und 11 Abs. 1 steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat,

sofern eine Berufung nicht ausgeschlossen ist,

gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde

erster und zweiter Instanz die Berufung zu,

wenn der Bescheid dem vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

gestellten Antrag oder der abgegebenen

Stellungnahme nicht entspricht. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat

steht in den Fällen des § 11 Abs. 1

die Berufung auch dann zu, wenn ihm vor Erlassung

des Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung

und Antragstellung gegeben wurde.

(2) Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden,

die in letzter Instanz ergangen sind, ist der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

berechtigt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an

den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 13. (1) Das Verfahren des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung

richtet sich nach den geltenden Dienstvorschriften.

§ 9 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Bei der Erlassung oder Änderung von Dienstvorschriften,

die den Arbeitnehmerschutz berühren,

ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit

zur Äußerung und Antragstellung zu geben.

Rechtshilfe

§ 14. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen

Körperschaften, vor allem die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei

der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie

sind verpflichtet, alle Anfragen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

ohne Verzug zu beantworten.

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,

das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen

von Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz

Anwendung findet, und von jenen Veränderungen

in solchen Betrieben, die für den Arbeitnehmerschutz

von Bedeutung sind, zu verständigen.

(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit

berufenen Behörden sind verpflichtet, jeden ihnen

zur Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen

Arbeitsunfall in Betrieben, auf die dieses Bundesge-

setz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat

unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Reeder von Seeschiffen sind verpflichtet,

alle schweren oder tödlichen Arbeitsunfälle auf

Schiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung

findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich

anzuzeigen.

Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

§ 15. (1) Die Träger der Sozialversicherung

haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der

Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet,

das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von

Arbeitsunfällen größeren Ausmaßes, die sich in seinem

Wirkungsbereich ereignet haben, unverzüglich

zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Anzeigen,

Krankengeschichten und anderen Unterlagen

zu gewähren. Die Sozialversicherungsträger sind

verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von

den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie über

Berufserkrankungen anstellen, zu verständigen.

(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere

der Unfallverhütung, auf ständige Zusammenarbeit

mit den in Betracht kommenden Trägern

der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.

(4) An Betriebsbesichtigungen des Verkehrs-

Arbeitsinspektorates haben sich die Träger der

Sozialversicherung auf Verlangen des Verkehrs-

Arbeitsinspektorates nach Tunlichkeit durch Entsendung

von fachkundigen Organen zu beteiligen.

Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen

Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den

Trägern der Sozialversicherung zu tragen.

(5) Die Träger der Sozialversicherung können

beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Vornahme

von Betriebsbesichtigungen anregen, wenn nach

ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im

Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes

oder der Unfallverhütung erforderlich erscheinen.

Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat das Verkehrs-

Arbeitsinspektorat Organe des antragstellenden

Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist verpflichtet,

innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des

Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt

der Betriebsbesichtigung festzulegen.

§ 16. Organe von Trägern der Sozialversicherung,

die an Betriebsbesichtigungen (§ 15 Abs. 4

und 5) teilnehmen, unterliegen der den Verkehrs-

Arbeitsinspektoren auferlegten Verschwiegenheitspflicht

(§ 18). Die Strafbestimmungen des § 21 gelten

sinngemäß.

Berichte

§ 17. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hat dem Nationalrat alle zwei

Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die

Wahrnehmungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vorzulegen.

Besondere Pflichten der Verkehrs-Arbeitsinspektoren

§ 18. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind

verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres

Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen

als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren,

Arbeitsstoffe und Eigentümlichkeiten der Betriebe,

strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An

diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die

Verkehrs-Arbeitsinspektoren zu geloben haben,

sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand

sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses

gebunden.

(2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die

Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel

oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften

als unbedingt vertraulich zu behandeln

und dürfen weder dem Leiter des Betriebes (der

Dienststelle) noch seinem Beauftragten andeuten,

daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt

worden ist.

§ 19. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren dürfen

ein Unternehmen, das der Verkehrs-Arbeitsinspektion

unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde

Rechnung betreiben noch an einem solchen Unternehmen

beteiligt sein.

Behördenzuständigkeit

§ 20. Zuständige Behörde ist bei Betrieben der

Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt die

nach den für diese Betriebe geltenden Rechtsvorschriften

in Betracht kommende Behörde; in allen

anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

Wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich

des Landes tätig werdenden Behörde eine

Bewilligung erteilt, so ist die zuständige Behörde

der Landeshauptmann.

Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung

hat die Befugnisse der zuständigen Behörde

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

in der Ausübung ihres Dienstes

behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Ver-

waltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen

bis zu 15000 S zu bestrafen.

(2) Wer der Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 dieses

Gesetzes, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf

Verlangen Auskunft nach dieser Bestimmung zu

geben, nicht entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis 15000 S zu

bestrafen.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das

Verhalten vom Organ einer Gebietskörperschaft

gesetzt wurde. In solchen Fällen gilt § 8 Abs. 4

sinngemäß.

§ 22. Ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,

das während der Dauer seines Dienstverhältnisses

(Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung

des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines

Dienstes bekannt gewordenes oder als solches

bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil

verwertet, ist nach den strafrechtlichen Bestimmungen

zu verfolgen.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 23. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt

das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 13. März 1957, BGBl. Nr. 80, vom 30. Mai

1972, BGBl. Nr. 234, vom 19. März 1981, BGBl.

Nr. 174 und vom 8. November 1984, BGBl.

Nr. 449, außer Kraft.

Vollziehung

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 14 Abs. 3 der Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im

übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut.

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