100. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/1968, in
Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 der Anlage II des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur
Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren, BGBl. Nr. 599/1973,
in der Fassung der BGBl. Nrn. 331/1977, 580/
1977, 354/1979, 256/1980 und 188/1981 wird verordnet
§ 1. (1) Für die zur Anmeldung von Waren zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren bei einer
österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke
nach dem angeschlossenen Muster, das einen
Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu verwenden.
(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt
werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren
beantragt wird und das nach Artikel
6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
BGBl. Nr. 599/1973, erforderliche, in einem Mitgliedstaat
ausgestellte Versandpapier T 2, T 2GR,
T 2PT, T 2ES, T 2L, T 2LGR, T 2LPT und
T 2LES diesbezügliche Angaben enthält.
(3) Auf der Rückseite des Blattes 4 können
Erläuterungen zur Ausstellung des Vordruckes in
Form eines Merkblattes aufgedruckt sein.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 29. Jänner 1982, BGBl. Nr. 88, über
die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
im gemeinschaftlichen Versandverfahren tritt mit
Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft; Vordrucke
nach dieser Verordnung können jedoch noch bis
einschließlich 28. Feber 1987 verwendet werden.