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100_1986 AT

100. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/1968, in

Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 der Anlage II des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur

Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren, BGBl. Nr. 599/1973,

in der Fassung der BGBl. Nrn. 331/1977, 580/

1977, 354/1979, 256/1980 und 188/1981 wird verordnet

§ 1. (1) Für die zur Anmeldung von Waren zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren bei einer

österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke

nach dem angeschlossenen Muster, das einen

Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu verwenden.

(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt

werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren

beantragt wird und das nach Artikel

6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

BGBl. Nr. 599/1973, erforderliche, in einem Mitgliedstaat

ausgestellte Versandpapier T 2, T 2GR,

T 2PT, T 2ES, T 2L, T 2LGR, T 2LPT und

T 2LES diesbezügliche Angaben enthält.

(3) Auf der Rückseite des Blattes 4 können

Erläuterungen zur Ausstellung des Vordruckes in

Form eines Merkblattes aufgedruckt sein.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 29. Jänner 1982, BGBl. Nr. 88, über

die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung

im gemeinschaftlichen Versandverfahren tritt mit

Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft; Vordrucke

nach dieser Verordnung können jedoch noch bis

einschließlich 28. Feber 1987 verwendet werden.

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