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100_1985 AT

100. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes,

BGBl. Nr. 108/1971, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrats

verordnet

§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz,

in der Fassung der Verordnung des Bundesministers

für Justiz vom 13. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 603, angeführten festen Gebührenbeträgen

wird ein Zuschlag von 25 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge

werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985

in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden,

die nach dem 31. März 1985 beendet werden.

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