100_1985
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100. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
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Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes,
BGBl. Nr. 108/1971, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrats
verordnet
§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz,
in der Fassung der Verordnung des Bundesministers
für Justiz vom 13. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 603, angeführten festen Gebührenbeträgen
wird ein Zuschlag von 25 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge
werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985
in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden,
die nach dem 31. März 1985 beendet werden.