100_1981
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100. Verordnung: Sitzungsgelder der Schiedsstelle
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Verordnung: Sitzungsgelder der Schiedsstelle
Gemäß Art. III § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das
Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle
1980 — UrhGNov. 1980),
wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied und dem Schriftführer der
Schiedsstelle gebührt an einem Tag für die Teilnahme
an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S
für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld
beträgt jedoch mindestens 600 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem im § 1 genannten Betrag
gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das
in Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld
von 190 S für jede angefangene halbe Stunde.
Dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens
1600 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.