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100_1981 AT

100. Verordnung: Sitzungsgelder der Schiedsstelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Sitzungsgelder der Schiedsstelle

Gemäß Art. III § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das

Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle

1980 — UrhGNov. 1980),

wird verordnet

§ 1. Jedem Mitglied und dem Schriftführer der

Schiedsstelle gebührt an einem Tag für die Teilnahme

an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S

für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld

beträgt jedoch mindestens 600 S.

§ 2. Zusätzlich zu dem im § 1 genannten Betrag

gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das

in Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld

von 190 S für jede angefangene halbe Stunde.

Dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens

1600 S.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

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