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100_1980 AT

100. Verordnung: Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

verordnet

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92

Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über

Beamte aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

verhängt worden sind, hat der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten unter sinngemäßer

Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956,

BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu

verwenden, in die Beamte des Planstellenbereiches

unverschuldet geraten sind.

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