100_1980
AT
100. Verordnung: Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Verordnung: Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1980_100_0 100. Verordnung: Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
verordnet
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92
Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über
Beamte aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
verhängt worden sind, hat der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten unter sinngemäßer
Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu
verwenden, in die Beamte des Planstellenbereiches
unverschuldet geraten sind.