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100. Bundesgesetz: Stärkegesetznovelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Stärkegesetznovelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1969,

463/1971, 154/1976, 159/1977 und 672/1977 wird

wie folgt geändert

Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Der bewegliche Teilbetrag für die im § 1

Abs. 3 lit. a, b und d genannten Waren ist nach

dem Durchschnitt der Abschöpfungssätze (§ 2)

für Waren der ZTNr. 11.08 A, B und C, der

für die im § 1 Abs. 3 lit. c, e und f genannten

Waren nach dem Abschöpfungssatz (§ 2) für

Waren der ZTNr. 11.08 A, jeweils auf Grund

des Stärkeeinsatzes für Warenhauptgruppen festzusetzen.

Der Stärkeeinsatz ist jene Stärkemenge,

die nach den Ermittlungen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie zur

Herstellung der der Ausgleichsabgabe unterworfenen

Ware erforderlich ist. Der bewegliche Teilbetrag

ist durch den Bundesminister für Finanzen

in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten

Waren durch Verordnung festzusetzen.

(3) Ändert sich ein für die Festsetzung des

beweglichen Teilbetrages nach Abs. 2 maßgeblicher

Satz, so ist der bewegliche Teilbetrag neu

festzusetzen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. März 1979

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens

mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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