100. Bundesgesetz: Stärkegesetznovelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1969,
463/1971, 154/1976, 159/1977 und 672/1977 wird
wie folgt geändert
Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Der bewegliche Teilbetrag für die im § 1
Abs. 3 lit. a, b und d genannten Waren ist nach
dem Durchschnitt der Abschöpfungssätze (§ 2)
für Waren der ZTNr. 11.08 A, B und C, der
für die im § 1 Abs. 3 lit. c, e und f genannten
Waren nach dem Abschöpfungssatz (§ 2) für
Waren der ZTNr. 11.08 A, jeweils auf Grund
des Stärkeeinsatzes für Warenhauptgruppen festzusetzen.
Der Stärkeeinsatz ist jene Stärkemenge,
die nach den Ermittlungen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie zur
Herstellung der der Ausgleichsabgabe unterworfenen
Ware erforderlich ist. Der bewegliche Teilbetrag
ist durch den Bundesminister für Finanzen
in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten
Waren durch Verordnung festzusetzen.
(3) Ändert sich ein für die Festsetzung des
beweglichen Teilbetrages nach Abs. 2 maßgeblicher
Satz, so ist der bewegliche Teilbetrag neu
festzusetzen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. März 1979
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.