100. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 268
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Personalkreditvermittlung (§ 267
GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die
erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2
bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen
und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine
Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
1. die Ausarbeitung von mindestens zwei
jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden
Auftragsentwürfen mit jeweils
verschiedenen Bedingungen und
2. die Überprüfung und Verbesserung von mindestens
vier jeweils eine Personalkreditvermittlung
betreffenden Auftragsentwürfen,
die rechtswidrige Bestimmungen enthalten,
zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung
von Unterlagen, die die einschlägigen
Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung
der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
in drei Stunden erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Personalkreditvermittlung notwendigen Kenntnisse
aus dem Gewerberecht einschließlich der
Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, über die Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Kreditwesens, aus dem bürgerlichen
Recht, aus dem Handelsrecht, aus dem Versicherungsrecht,
über das zivilgerichtliche Verfahren,
aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
aus dem Sozialversicherungsrecht und
aus dem Steuerrecht zu erstrecken. Unter besonderer
Berücksichtigung von Beschwerdefällen sind
bezüglich des Gewerberechtes insbesondere auch
Fragen über die Ausübungsregeln für das
Gewerbe der Personalkreditvermittlung und
bezüglich des bürgerlichen Rechtes insbesondere
auch Fragen über das Vertragsrecht und die für
den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen
zu stellen. Die Dauer der mündlichen
Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten
und eine Stunde nicht überschreiten.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der
Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde notwendig
sind. Die andere Person muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig
sind. Erfüllt eine dieser Personen die
Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz
GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im
Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer durch Zeugnisse
1. a) den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der
Studien- und Prüfungsordnung, BGBl.
Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen,
soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder
wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
einer inländischen Universität oder einer
Handelsakademie oder einer Sonderform
der Handelsakademie und
b) eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder den
erfolgreichen Besuch einer anderen als
unter Z. 2 angeführten berufsbildenden
mittleren Schule, durch den eine solche
Lehrabschlußprüfung auf Grund von
Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969,
ersetzt wird oder den erfolgreichen
Besuch einer anderen als unter Z. 1
angeführten allgemeinbildenden oder
berufsbildenden höheren Schule und
b) eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit
oder
4. eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
nachweist.
(2) Die im Abs. 1 genannte fachliche Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 GewO 1973) muß im Gewerbe der
Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung
eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder
Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens
zurückgelegt worden sein.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur
Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber
spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten
Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur
Konzessionsprüfung sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung
(§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und
Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung
mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage an den Landeshauptmann zu
entrichten.
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Prüfungsgebühr
ist auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte
darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten
des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der
Gebühr gemäß Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.
(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der
Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das
verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch
die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze
zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage
zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978
in Kraft.