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100. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 268

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Personalkreditvermittlung (§ 267

GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die

erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2

bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen

und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine

Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf

1. die Ausarbeitung von mindestens zwei

jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden

Auftragsentwürfen mit jeweils

verschiedenen Bedingungen und

2. die Überprüfung und Verbesserung von mindestens

vier jeweils eine Personalkreditvermittlung

betreffenden Auftragsentwürfen,

die rechtswidrige Bestimmungen enthalten,

zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung

von Unterlagen, die die einschlägigen

Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung

der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

in drei Stunden erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Personalkreditvermittlung notwendigen Kenntnisse

aus dem Gewerberecht einschließlich der

Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, über die Rechtsvorschriften auf dem

Gebiet des Kreditwesens, aus dem bürgerlichen

Recht, aus dem Handelsrecht, aus dem Versicherungsrecht,

über das zivilgerichtliche Verfahren,

aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

aus dem Sozialversicherungsrecht und

aus dem Steuerrecht zu erstrecken. Unter besonderer

Berücksichtigung von Beschwerdefällen sind

bezüglich des Gewerberechtes insbesondere auch

Fragen über die Ausübungsregeln für das

Gewerbe der Personalkreditvermittlung und

bezüglich des bürgerlichen Rechtes insbesondere

auch Fragen über das Vertragsrecht und die für

den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen

zu stellen. Die Dauer der mündlichen

Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten

und eine Stunde nicht überschreiten.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der

Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde notwendig

sind. Die andere Person muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig

sind. Erfüllt eine dieser Personen die

Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz

GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im

Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer durch Zeugnisse

1. a) den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der

Studien- und Prüfungsordnung, BGBl.

Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen,

soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder

wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

einer inländischen Universität oder einer

Handelsakademie oder einer Sonderform

der Handelsakademie und

b) eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder den

erfolgreichen Besuch einer anderen als

unter Z. 2 angeführten berufsbildenden

mittleren Schule, durch den eine solche

Lehrabschlußprüfung auf Grund von

Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969,

ersetzt wird oder den erfolgreichen

Besuch einer anderen als unter Z. 1

angeführten allgemeinbildenden oder

berufsbildenden höheren Schule und

b) eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit

oder

4. eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

nachweist.

(2) Die im Abs. 1 genannte fachliche Tätigkeit

(§ 22 Abs. 2 GewO 1973) muß im Gewerbe der

Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung

eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder

Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens

zurückgelegt worden sein.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur

Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber

spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten

Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann

einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur

Konzessionsprüfung sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und der mündlichen Prüfung

(§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und

Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung

mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage an den Landeshauptmann zu

entrichten.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Prüfungsgebühr

ist auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte

darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten

des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der

Gebühr gemäß Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.

(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der

Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das

verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch

die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze

zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage

zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978

in Kraft.

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