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100_1977 AT

100. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und die unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und die unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Dezember 1976, V 6/76-10, — dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zugestellt am 21. Jänner 1977 — die

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich

vom 23. Juni 1975 über die Festsetzung

der Gebühren für die Abholung und

die unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate

und tierischen Abfälle, LGBl. 6440/2-0,

als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November

1977 in Kraft.

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