100_1977
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100. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und die unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und die unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle durch den Verfassungsgerichtshof
1977_100_0 100. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und die unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 3. Dezember 1976, V 6/76-10, — dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zugestellt am 21. Jänner 1977 — die
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich
vom 23. Juni 1975 über die Festsetzung
der Gebühren für die Abholung und
die unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate
und tierischen Abfälle, LGBl. 6440/2-0,
als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November
1977 in Kraft.