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100_1976 AT

100. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Belgien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Belgien

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat

Belgien seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen

zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.

Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 592/1973) am 11. Dezember

1975 hinterlegt.

Belgien hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde erklärt, daß die zur Ausstellung

der Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens

zuständige Behörde das „Ministère

des Affaires étrangères, du Commerce extérieur

et de la Coopération au Développement" ist.

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