100_1976
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100. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Belgien
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Belgien
1976_100_0 100. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Belgien
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat
Belgien seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.
Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 592/1973) am 11. Dezember
1975 hinterlegt.
Belgien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde erklärt, daß die zur Ausstellung
der Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens
zuständige Behörde das „Ministère
des Affaires étrangères, du Commerce extérieur
et de la Coopération au Développement" ist.