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100_1975 AT

100. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn von der Gemeinde Kematen am Innbach zur Staatsgrenze bei Suben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn von der Gemeinde Kematen am Innbach zur Staatsgrenze bei Suben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 8

Innkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Kematen am Innbach, Meggenhofen, Aistersheim,

Weibern, Haag am Hausruck, Pram, Peterskirchen,

Andrichsfurt, Utzenaich, St. Martin im

Innkreis, Lambrechten, Ort im Innkreis, Reichersberg,

Antiesenhofen, St. Marienkirchen bei Schärding

und Suben wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den mit Verordnung vom

15. November 1974, BGBl. Nr. 694, im Verlauf

bestimmten Abschnitt der A 8 Innkreis Autobahn

an der Grenze zwischen den Gemeinden

Pichl bei Wels und Kematen am Innbach, führt

von dort über die Anschlußstellen „Meggenhofen",

„Haag", „Ort" und „Suben", erreicht

den Inn bei Fluß-km 22,00 und endet in der Flußmitte,

welche die Staatsgrenze zur Bundesrepublik

Deutschland bildet.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstellen „Meggenhofen",

„Haag", „Ort" und „Suben" aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den betroffenen Gemeinden zur Einsicht

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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