100. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn von der Gemeinde Kematen am Innbach zur Staatsgrenze bei Suben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 8
Innkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Kematen am Innbach, Meggenhofen, Aistersheim,
Weibern, Haag am Hausruck, Pram, Peterskirchen,
Andrichsfurt, Utzenaich, St. Martin im
Innkreis, Lambrechten, Ort im Innkreis, Reichersberg,
Antiesenhofen, St. Marienkirchen bei Schärding
und Suben wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den mit Verordnung vom
15. November 1974, BGBl. Nr. 694, im Verlauf
bestimmten Abschnitt der A 8 Innkreis Autobahn
an der Grenze zwischen den Gemeinden
Pichl bei Wels und Kematen am Innbach, führt
von dort über die Anschlußstellen „Meggenhofen",
„Haag", „Ort" und „Suben", erreicht
den Inn bei Fluß-km 22,00 und endet in der Flußmitte,
welche die Staatsgrenze zur Bundesrepublik
Deutschland bildet.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstellen „Meggenhofen",
„Haag", „Ort" und „Suben" aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den betroffenen Gemeinden zur Einsicht
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.