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100_1972 AT

100. Empfehlung vom 9. Juni 1970 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinsichtlich der Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Empfehlung vom 9. Juni 1970 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinsichtlich der Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife

Nachdem die Empfehlung vom 9. Juni 1970 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens hinsichtlich der Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der

Waren in die Zolltarife, welche also lautet

(Übersetzung)

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,

GESTÜTZT auf die Artikel III b), IV e), VI

und XVI der Konvention vom 15. Dezember

1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung

der Waren in die Zolltarife,

UNTER BEDACHTNAHME auf das Änderungsprotokoll

vom 1. Juli 1955 zur besagten

Konvention, dem der Text des Zolltarifschemas

angeschlossen ist,

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ratsempfehlungen

vom 16. Juni 1960, vom 8. Dezember

1960 und vom 9. Juni 1961, betreffend

die Änderung dieses Zolltarifschemas,

IN DER ERWÄGUNG, daß weitere Änderungen

dieses Zolltarifschemas notwendig sind,

um insbesondere der technischen Entwicklung

und den daraus resultierenden Veränderungen

im internationalen Handel Rechnung tragen zu

können,

Über Vorschlag des Komitees für das Zolltarifschema,

EMPFIEHLT den Vertragsstaaten, in Übereinstimmung

mit dem oben genannten Artikel XVI

der Konvention, folgende Änderungen des

Zolltarifschemas

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Empfehlung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Feber 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag

im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von

Gesetzen zu erfüllen ist.

Die in der vorliegenden Empfehlung enthaltenen Änderungen der Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (BGBl. Nr. 103/1960 in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 48/1963) sind gemäß Artikel XVI Buchstabe d dieser Konvention

am 1. Jänner 1972 in Kraft getreten.

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