100. Empfehlung vom 9. Juni 1970 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinsichtlich der Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Empfehlung vom 9. Juni 1970 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens hinsichtlich der Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der
Waren in die Zolltarife, welche also lautet
(Übersetzung)
DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,
GESTÜTZT auf die Artikel III b), IV e), VI
und XVI der Konvention vom 15. Dezember
1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung
der Waren in die Zolltarife,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Änderungsprotokoll
vom 1. Juli 1955 zur besagten
Konvention, dem der Text des Zolltarifschemas
angeschlossen ist,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ratsempfehlungen
vom 16. Juni 1960, vom 8. Dezember
1960 und vom 9. Juni 1961, betreffend
die Änderung dieses Zolltarifschemas,
IN DER ERWÄGUNG, daß weitere Änderungen
dieses Zolltarifschemas notwendig sind,
um insbesondere der technischen Entwicklung
und den daraus resultierenden Veränderungen
im internationalen Handel Rechnung tragen zu
können,
Über Vorschlag des Komitees für das Zolltarifschema,
EMPFIEHLT den Vertragsstaaten, in Übereinstimmung
mit dem oben genannten Artikel XVI
der Konvention, folgende Änderungen des
Zolltarifschemas
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Empfehlung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Feber 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag
im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen ist.
Die in der vorliegenden Empfehlung enthaltenen Änderungen der Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (BGBl. Nr. 103/1960 in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 48/1963) sind gemäß Artikel XVI Buchstabe d dieser Konvention
am 1. Jänner 1972 in Kraft getreten.