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100_1969 AT

100. Internationaler Fernmeldevertrag samt Anlagen, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen und fakultativem Zusatzprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Internationaler Fernmeldevertrag samt Anlagen, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen und fakultativem Zusatzprotokoll

Nachdem der am 12. November 1965 in Montreux unterzeichnete Internationale Fernmeldevertrag

samt Anlagen, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen und fakultativem Zusatzprotokoll

welcher also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

1 In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes

jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu

regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden

Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen

diesen Vertrag abgeschlossen, um

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen

den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst

zu fördern.

2 Die Länder und die Gruppen von Territorien,

die vertragschließende Teile dieses Vertrages

sind, bilden die Internationale Fernmeldeunion.

KAPITEL I

Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der

Union

Artikel 1

Zusammensetzung der Union

3 1. Die Internationale Fernmeldeunion

besteht aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern.

4 2. Stimmberechtigtes Mitglied der Union

ist

a) jedes in der Anlage 1 angeführte

Land oder jede dort angeführte

Gruppe von Territorien nach

Unterzeichnung und Ratifikation

des Vertrages oder, nachdem der

Beitritt zu diesem Vertrag von

ihnen selbst oder für sie erklärt

worden ist;

5 b) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte

Land, das Mitglied der Vereinten

Nationen wird und das

diesem Vertrag nach den Bestimmungen

des Artikels 19 beitritt;

6 c) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte

souveräne Land, das nicht

Mitglied der Vereinten Nationen

ist und das dem Vertrag nach den

Bestimmungen des Artikels 19 beitritt,

wenn zwei Drittel der stimmberechtigten

Unionsmitglieder seinem

Antrag auf Aufnahme als

stimmberechtigtes Unionsmitglied

zugestimmt haben.

7 3. Nichtstimmberechtigtes Mitglied der

Union ist

a) jedes Land, das nicht nach den

Bestimmungen unter den Nummern

4 bis 6 stimmberechtigtes

Mitglied der Union ist, dessen Antrag

jedoch auf Aufnahme als

nichtstimmberechtigtes Mitglied

von der Mehrheit der stimmberechtigten

Unionsmitglieder angenommen

wird und das dem Vertrag

nach den Bestimmungen des

Artikels 19 beitritt;

8 b) jedes Territorium oder jede

Gruppe von Territorien, die für

ihre internationalen Beziehungen

nicht die volle Verantwortung

tragen und für die ein stimmberechtigtes

Unionmitglied diesen

Vertrag unterzeichnet und ratifiziert

oder den Beitritt zu diesem

Vertrag nach den Bestimmungen

des Artikels 19 oder 20 erklärt

hat, wenn die Mehrheit der

stimmberechtigten Unionsmitglieder

dem vom verantwortlichen

stimmberechtigten Unionsmitglied

vorgelegten Antrag auf Aufnahme

als nichtstimmberechtigtes Mitglied

zugestimmt hat;

9 c) jedes unter Treuhänderschaft

stehende Teritorium, dessen Antrag

auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes

Mitglied von

den Vereinten Nationen vorgelegt

wurde und in dessen Namen die

Vereinten Nationen den Beitritt

zürn Vertrag nach den Bestimmungen

des Artikels 21 erklärt haben.

10 4. Wenn ein Territorium oder ein Teil

einer Gruppe von Territorien zu einer Gruppe

von Territorien gehört, die stimmberechtigtes

Unionsmitglied ist, und nach den Bestimmungen

unter der Nummer 8 nichtstimmberechtigtes

Mitglied wird oder geworden ist, stehen

diesem Territorium oder dieser Gruppe von

Territorien nur noch die in diesem Vertrag

vorgesehenen Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten

Mitgliedes zu.

11 5. Wird in der Zeit zwischen zwei Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten auf

diplomatischem Wege oder durch Vermittlung

des Landes, in dem sich der Sitz der Union

befindet, ein Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes

oder nichtstimmberechtigtes Mitglied

vorgelegt, so hat der Generalsekretär in

Anwendung der Bestimmungen unter den

Nummern 6, 7 und 8 die stimmberechtigten

Unionsmitglieder über die Aufnahme zu befragen.

Hat ein stimmberechtigtes Mitglied

binnen vier Monaten, vom Tage seiner Befragung

an gerechnet, nicht geantwortet, so

wird angenommen, daß es sich der Stimme

enthält.

Artikel 2

Rechte und Pflichten der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

12 1,(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder

haben das Recht, an den Konferenzen der

Union teilzunehmen. Sie sind in alle ihre

Organe wählbar.

13 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied

hat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen

der Union, bei allen Tagungen der

internationalen beratenden Ausschüsse, an

denen es teilnimmt, und, wenn es dem Verwaltungsrat

angehört, bei allen Sitzungen des

Verwaltungsrates.

14 (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied

hat auch das Recht auf eine Stimme bei jeder

im Schriftwechsel erfolgten Befragung.

15 2. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder

haben die gleichen Rechte und Pflichten

wie die stimmberechtigten Unionsmitglieder.

Sie sind jedoch auf den Konferenzen oder in

anderen Organen der Union nicht stimmberechtigt,

auch sind sie nicht berechtigt, dem

Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung

Kandidaten vorzuschlagen. Diese

Mitglieder sind in den Verwaltungsrat nicht

wählbar.

Artikel 3

Sitz der Union

16 Als Sitz der Union ist Genf festgelegt.

Artikel 4

Zweck der Union

17 1. Die Union hat den Zweck,

a) die internationale Zusammenarbeit

zur Verbesserung und zweckmäßigen

Verwendung der Fernmeldeeinrichtungen

aller Art aufrechtzuerhalten

und auszubauen;

18 b) die Entwicklung der technischen

Mittel und ihre wirksamste Ausnützung

zu fördern, um die Leistungen

der Fernmeldedienste zu

erhöhen, ihre Inanspruchnahme zu

steigern und der Öffentlichkeit, soweit

als möglich, zugänglich zu

machen;

19 c) die Bemühungen der Völker, diese

gemeinsamen Ziele zu erreichen,

miteinander in Einklang zu bringen.

20 2. Die Union hat insbesondere folgende

Aufgaben

a) die Zuweisung der Funkfrequenzbereiche

und die Registrierung der

Frequenzzuteilungen durchzuführen,

um schädliche Störungen zwischen

den Funkstellen der verschiedenen

Länder zu vermeiden;

21 b) die Bemühungen zur Vermeidung

der schädlichen Störungen zwischen

den Funkstellen der einzelnen

Länder aufeinander abzustimmen

und die Ausnützung der Frequenzbänder

zu verbessern;

22 c) die Zusammenarbeit zwischen

seinen stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitgliedern

zu fördern, um möglichst

niedrige Gebühren festsetzen zu

können, soweit dies mit einem

Dienst hoher Güte und mit einer

gesunden und unabhängigen Finanzgebarung

im Fernmeldedienst

vereinbar ist;

23 d) die Schaffung, Entwicklung und

Vervollkommnung der Fernmeldeeinrichtungen

und der Fernmeldenetze

in den neuen oder in Entwicklung

befindlichen Ländern mit

allen zu Gebote stehenden Mitteln,

insbesondere durch die Teilnahme

an den entsprechenden Plänen der

Vereinten Nationen, anzuregen;

24 e) die Annahme von Maßnahmen zu

veranlassen, die durch das Zusammenwirken

der Fernmeldedienste

die Sicherheit des menschlichen

Lebens gewährleisten;

25 f) zum Vorteil aller stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitglieder Studien durchzuführen,

Bestimmungen festzulegen, Ent-

schließungen anzunehmen, Empfehlungen

und Begehren abzufassen

sowie Berichte über das Fernmeldewesen

zu sammeln und zu veröffentlichen.

Artikel 5

Aufbau der Union

26 Die Organisation der Union umfaßt

1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

als oberstes Organ;

27 2. die Verwaltungskonferenzen;

28 3. den Verwaltungsrat;

29 4. die nachstehend angeführten ständigen

Organe

a) das Generalsekretariat;

30 b) den Internationalen Ausschuß für

Frequenzregistrierung (I.F.R.B.);

31 c) den Internationalen Beratenden

Ausschuß für den Funkdienst

(C.C.I.R.);

32 d) den Internationalen Beratenden

Ausschuß für den Telegraphen-

und Fernsprechdienst (C.C.I.T.T.).

Artikel 6

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

33 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,

das oberste Organ der Union, besteht

aus Delegationen, die die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder vertreten.

34 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

hat

a) die allgemeinen Grundsätze festzulegen,

die einzuhalten sind, damit

die Union die im Artikel 4 dieses

Vertrages angeführten Ziele erreichen

kann;

35 b) den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates

und der Union seit der

letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zu prüfen;

36 c) die Richtlinien für den Voranschlag

der Union aufzustellen und

die Höchstgrenze ihrer Ausgaben

für den Zeitraum bis zur nächsten

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

festzusetzen;

37 d) die Grundbezüge, die Gehaltsstufen,

die Entschädigungen und

Pensionen für alle Angestellten der

Union festzusetzen;

38 e) die Rechnungsabschlüsse der Union

endgültig zu genehmigen;

39 f) die stimmberechtigten Unionsmitglieder

zu wählen, die den Verwaltungsrat

bilden sollen;

40 g) den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär

zu wählen sowie

den Tag ihres Amtsantrittes festzulegen;

41 h) den Vertrag abzuändern, wenn sie

es für nötig hält;

42 i) die Abkommen zwischen der

Union und den anderen internationalen

Organisationen abzuschließen

oder erforderlichenfalls

abzuändern, jedes vorläufige Abkommen

zu überprüfen, das vom

Verwaltungsrat im Namen der

Union mit diesen Organisationen

abgeschlossen worden ist, und über

ein solches Abkommen nach ihrem

Ermessen zu entscheiden;

43 j) alle für notwendig befundenen

Angelegenheiten des Fernmeldewesens

zu behandeln.

44 3. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

hat in der Regel an dem Ort und

an dem Tag zusammenzutreten, die von der

letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

festgelegt worden sind.

45 4. (1) Tag und Ort der nächsten Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten oder

nur der Tag oder nur der Ort können geändert

werden

46 a) auf Antrag von mindestens einem

Viertel der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder, der gesondert

an den Generalsekretär zu richten

ist, oder

47 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

48 (2) In beiden Fällen wird ein neuer

Tag und ein neuer Ort oder nur ein neuer

Tag oder nur ein neuer Ort mit Zustimmung

der Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder

festgelegt.

Artikel 7

Verwaltungskonferenz

49 1. Die Verwaltungskonferenzen der

Union können sein

a) weltweite Verwaltungskonferenzen;

50 b) regionale Verwaltungskonferenzen.

51 2. Die Verwaltungskonferenzen sind im

allgemeinen zur Behandlung von besonderen

Fragen des Fernmeldewesens einzuberufen. Es

können nur die in die Tagesordnung aufgenommenen

Angelegenheiten behandelt werden. Die

Entscheidungen dieser Konferenzen müssen in

jedem Fall den Bestimmungen des Vertrages

entsprechen.

52 3. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten

Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte

enthalten

a) Die teilweise Revision der unter

der Nummer 203 aufgezählten

Vollzugsordnungen;

53 b) ausnahmsweise die vollständige Revision

einer oder mehrerer dieser

Vollzugsordnungen;

54 c) jede andere Frage von weltweiter

Bedeutung, die in den Zuständigkeitsbereich

der Konferenz fällt.

55 (2) Die Tagesordnung einer regionalen

Verwaltungskonferenz hat nur besondere Fragen

des Fernmeldewesens regionaler Natur zu

enthalten, einschließlich der Richtlinien, die

dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung

hinsichtlich seiner Tätigkeit in der

betreffenden Region zu geben sind, vorausgesetzt,

daß diese Richtlinien den Interessen

anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Außerdem

müssen die Entschließungen einer solchen

Konferenz in jedem Fall den Bestimmungen

der Verwaltungsvollzugsordnungen entsprechen.

56 4. (1) Die Tagesordnung einer Verwaltungskonferenz

ist, vorbehaltlich der Bestimmungen

unter der Nummer 76, für weltweite

Verwaltungskonferenzen mit Zustimmung der

Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder

und für regionale Verwaltungskonferenzen

mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder der betreffenden Region

vom Verwaltungsrat festzusetzen.

57 (2) Gegebenenfalls enthält diese Tagesordnung

jede Frage, deren Aufnahme von einer

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen

worden ist.

58 (3) Die Tagesordnung einer weltweiten

Verwaltungskonferenz, die sich mit Fragen des

Funkdienstes beschäftigt, kann auch folgende

Punkte enthalten

a) Die Wahl der Mitglieder des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung,

in Anwendung

der Nummern 172 bis 174;

59 b) die Richtlinien für die Tätigkeit

des Ausschusses und die Überprüfung

dieser Tätigkeit.

60 5. (1) Eine weltweite Verwaltungskonferenz

ist einzuberufen

a) auf Beschluß einer Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten, die

Tag und Ort ihres Zusammentretens

festsetzen kann;

61 b) auf Empfehlung einer vorangegangenen

weltweiten Verwaltungskonferenz;

62 c) auf Antrag von mindestens einem

Viertel der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder,

der gesondert an den Generalsekretär

zu richten ist;

63 d) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

64 (2) In den unter den Nummern 61,

62, 63 und gegebenenfalls 60 behandelten

Fällen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen

unter der Nummer 76, Tag und Ort der Konferenz

mit Zustimmung der Mehrheit der

stimmberechtigten Unionsmitglieder vom Verwaltungsrat

festzusetzen.

65 6. (1) Eine regionale Verwaltungskonferenz

ist einzuberufen

a) auf Beschluß einer Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten;

66 b) auf Empfehlung einer vorangegangenen

weltweiten oder regionalen

Verwaltungskonferenz;

67 c) auf Antrag von mindestens einem

Viertel der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder

der betreffenden Region,

der gesondert an den Generalsekretär

zu richten ist;

68 d) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

69 (2) In den unter den Nummern 66,

67, 68 und allenfalls 65 behandelten Fällen

sind Tag und Ort der Konferenz mit Zustimmung

der Mehrheit der stimmberechtigten

Unionsmitglieder der betreffenden Region, vorbehaltlich

der Bestimmungen unter der Nummer

76, vom Verwaltungsrat festzusetzen.

70 7. (1) Tagesordnung, Tag und Ort einer

Verwaltungskonferenz können geändert werden

a) auf Antrag von mindestens einem

Viertel der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder,

wenn es sich um eine weltweite

Verwaltungskonferenz handelt,

und von mindestens einem

Viertel der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder

der betreffenden Region,

wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz

handelt. Die Anträge

sind gesondert an den Generalsekretär

zu richten, der sie dem

Verwaltungsrat zur Genehmigung

vorlegt;

71 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

72 (2) In den unter den Nummern 70

und 7 i behandelten Fällen werden, vorbehaltlich

der Bestimmungen unter der Nummer 76,

die vorgeschlagenen Änderungen für weltweite

Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung

der Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder,

für regionale Verwaltungkonferenzen

nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten

Unionsmitglieder der betreffenden

Region endgültig angenommen.

75 8. (1) Der Verwaltungsrat kann es für

zweckmäßig halten, vor Beginn der Hauptsitzungsperiode

einer Verwaltungskonferenz

eine vorbereitende Tagung abzuhalten, die mit

der Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen

Grundlagen der Konferenzarbeit zu betrauen

ist.

74 (2) Der Einberufung dieser vorbereitenden

Tagung und ihrer Tagesordnung muß

für eine weltweite Verwaltungskonferenz die

Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder,

für eine regionale Verwaltungskonferenz

die Mehrheit der stimmberechtigten

Unionsmitglieder der betreffenden Region vorbehaltlich

der Bestimmungen unter der Nummer

76 zustimmen.

75 (3) Sofern die vorbereitende Tagung

einer Verwaltungskonferenz nicht anders entscheidet,

sind die von ihr endgültig genehmigten

Texte zu einem Bericht zusammenzufassen,

der von dieser vorbereitenden Tagung zu genehmigen

und von ihrem Vorsitzenden zu

unterzeichnen ist.

76 9. Hat ein stimmberechtigtes Unionsmitglied

bei den unter den Nummern 56, 64, 69,

72 und 74 behandelten Befragungen nicht

innerhalb der vom Verwaltungsrat festgesetzten

Frist geantwortet, so wird so verfahren,

als ob es sich nicht an diesen Befragungen be-

teiligt hätte; ei wird infolgedessen bei der Berechnung

der Mehrheit nicht berücksichtigt.

Wenn die Zahl der eingegangenen Antworten

die Hälfte der befragten stimmberechtigten

Unionsmitglieder nicht übersteigt, ist eine neue

Befragung durchzuführen.

Artikel 8

Geschäftsordnung der Konferenzen und Versammlungen

77 Die Konferenzen und Versammlungen

haben für die Organisation ihrer Arbeiten und

für die Führung ihrer Verhandlungen die Geschäftsordnung

anzuwenden, die in der diesem

Vertrag angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung

enthalten ist. Jede Konferenz oder

Versammlung kann jedoch zusätzlich zu den

Bettimmungen des Kapitels 9 der Allgemeinen

Geschäftsordnung die Bestimmungen annehmen,

die sie für unerläßlich erachtet, Vorausgesetzt,

daß diese zusätzlichen Bestimmungen mit denen

des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsordnung

vereinbar sind.

Artikel 9

Verwaltungsrat

A. Organisation und Arbeitsweise

78 1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus

neunundzwanzig stimmberechtigten Unionsmitgliedern;

sie werden von der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten gewählt, wobei

eine gerechte Verteilung hinsichtlich der

Vertretung aller Teile der Erde zu berücksichtigen

ist. Die in den Verwaltungsrat gewählten

stimmberechtigten Unionsmitglieder haben

ihre Funktion bis zu jenem Tage auszuüben,

an dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

einen neuen Verwaltungsrat gewählt

hat. Sie sind wieder wählbar.

79 (2) Wenn in der Zeit zwischen zwei

Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

ein Sitz im Verwaltungsrat frei wird, kommt

der freigewordene Sitz jenem stimmberechtigten

Unionsmitglied zu, das bei der letzten

Wahl die größte Stimmenzahl unter den

stimmberechtigten Mitgliedern der gleichen

Region erhalten und das seine Kandidatur

nicht zurückgezogen hat.

80 (3) Ein Sitz im Verwaltungsrat gilt als

frei,

a) wenn ein Mitglied des Rates an

zwei aufeinanderfolgenden jährlichen

Sitzungsperioden des Verwaltungsrates

nicht vertreten war;

81 b) wenn ein Land, das ein stimmberechtigtes

Unionsmitglied ist, sein

Amt als Mitglied des Verwaltungsrates

niederlegt.

82 2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates

bestimmt zur Teilnahme an den Sitzungen des

Rates eine Person, die nach Möglichkeit ein

Beamter der betreffenden Fernmeldeverwaltung

oder ihr gegenüber direkt verantwortlich sein

soll oder in ihrem Namen zu handeln berechtigt

sein soll; diese Person muß auf Grund

ihrer Erfahrungen im Femmeldedienst hiefür

qualifiziert sein.

83 3. Jedes Mitglied des Rates hat eine

Stimme.

84 4, Der Verwaltungsrat hat seine eigene

Geschäftsordnung festzulegen.

85 5. Der Verwaltungsrat hat zu Beginn

jeder jährlichen Tagung seinen Präsidenten

und seinen Vizepräsidenten zu wählen. Diese

bleiben bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen

Tagung im Amt und sind wieder wählbar.

Der Vizepräsident hat den Präsidenten

während dessen Abwesenheit zu vertreten.

86 6. (1) Der Verwaltungsrat hat tat jährlichen

Tagung am Sitz der Union zusammenzutreten.

87 (i) Er kann im Verlauf dieser Tagung

beschließen, ausnahmsweise eine weitere Tagung

abzuhalten.

88 (3) In der Zeit zwischen den ordentlichen

Tagungen kann der Verwaltungsrat auf

Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder vom

Präsidenten, grundsätzlich am Sitz der Union,

einberufen werden.

89 7. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär,

der Präsident und der Vizepräsident

des Internationalen Ausschusses für

Frequenzregistrierung und die Direktoren der

internationalen beratenden Ausschüsse haben

das Recht, an den Beratungen des Verwaltungsrates

teilzunehmen; sie dürfen sich jedoch

nicht an der Stimmenabgabe beteiligen. Der

Rat kann auch Sitzungen abhalten, die nur seinen

Mitgliedern vorbehalten sind.

90 8. Der Generalsekretär der Union hat

die Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates

zu besorgen.

91 9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten ist

der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten im

Rahmen der von ihr erteilten Vollmachten

tätig.

92 (2) Der Verwaltungsrat kann als

solcher nur dann handeln, wenn er zu seiner

offiziellen Tagung zusammengetreten ist.

93 10. Der Vertreter jedes Mitgliedes des

Verwaltungsrates hat das Recht, allen Tagungen

der unter den Nummern 30, 31 und 32

angeführten ständigen Organe der Union als

Beobachter teilzunehmen.

94 11. Nur jene Reise- und Lebenshaltungskosten

für den Vertreter jedes Mitgliedes

des Verwaltungsrates, die diesem in Ausübung

seiner Tätigkeit anläßlich der Sitzungen

des Rates erwachsen sind, gehen zu

Lasten der Union.

B. Aufgabenbereich

95 12. (1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

alle Maßnahmen zu ergreifen, um die

Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages,

der Vollzugsordnungen, der Beschlüsse

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

und gegebenenfalls der Beschlüsse anderer

Konferenzen und Tagungen der Union den

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu erleichtern.

96 (2) Er hat für eine wirksame Koordinierung

der Arbeiten der Union zu sorgen.

97 13. Der Verwaltungsrat hat insbesondere

a) alle Aufgaben durchzuführen, die

ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zugewiesen

werden;

98 b) dafür zu sorgen, daß in der Zeit

zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

die Zusammenarbeit

mit allen internationalen

Organisationen nach

Artikel 29 und 30 dieses Vertrages

sichergestellt ist. Zu diesem Zweck

hat er im Namen der Union vorläufige

Abkommen mit den im

Artikel 30 genannten internationalen

Organisationen und mit den

Vereinten Nationen in Anwendung

des Abkommens zwischen

der Organisation der Vereinten

Nationen und der Internationalen

Fernmeldeunion abzuschließen;

diese vorläufigen Abkommen müssen

nach den Bestimmungen unter

der Nummer 42 der nächsten

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

vorgelegt werden;

99 c) die Anzahl und die Rangordnung

des Personals des Generalsekretariats

und der Fachsekretariate

der ständigen Organe der Union

festzusetzen, wobei er die von der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gegebenen allgemeinen

Richtlinien zu berücksichtigen hat;

100 d) alle jene Vorschriften, die er für

die Verwaltung und Finanzgebarung

der Union für erforderlich

hält, sowie die Verwaltungsvorschriften

auszuarbeiten, in denen

die laufende Praxis der Organisation

der Vereinten Nationen

und der SpezialOrganisationen

über den. gemeinsamen Anwendungsbereich

für die Bezüge, Entschädigungen

und Pensionen zu

berücksichtigen ist;

101 e) die Verwaltungstätigkeit der

Union zu überwachen;

102 f) den Jahresvoranschlag der Union

zu überprüfen und festzulegen,

wobei alle möglichen Einsparungen

durchzuführen sind;

103 g) alle nötigen Anordnungen für die

jährliche Prüfung der Rechnungen

der Union zu treffen, die vom

Generalsekretär aufgestellt sind,

und diese Rechnungen abzuschließen,

um sie der nächsten

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

unterbreiten zu können;

104 h) erforderlichenfalls anzugleichen,

und zwar

1. die Grundstufen der Bezüge für

die Kategorie der Verwaltungsbeamten

und der höheren Kategorien

— mit Ausnahme der

Bezüge für jene Posten, die

durch eine Wahl besetzt werden

— an die Grundstufen der

Bezüge der Vereinten Nationen

für die entsprechenden Kategorien

des gemeinsamen Bereiches;

105 2. die Grundstufen der Bezüge für

den allgemeinen Dienst an die

Bezüge der Organisation der

Vereinten Nationen und der

Fachinstitutionen am Sitz der

Union;

106 3. die Entschädigungen für die

Kategorie der Verwaltungsbeamten

und für die höheren Kategorien

einschließlich jener Posten,

die nach den am Sitz der

Union geltenden Beschlüssen

der Vereinten Nationen durch

Wahl zu besetzen sind;

107 4, die Entschädigungen, die dem

gesamten Personal der Union

in Übereinstimmung mit allen

Änderungen zukommen, die für

den gesamten Bereich der Vereinten

Nationen angenommen

worden sind;

108 5. die Beiträge der Union und des

Personals an die gemeinsame

Pensionskasse des Personals der

Vereinten Nationen nach den

Beschlüssen des Gemischten Ausschusses

dieser Kasse;

109 6. die Teuerungszulage, die nach

der von den Vereinten Nationen

geübten Praxis den Personen zu

gewähren ist, die Anspruch auf

die Leistungen der Pensionskasse

für das Personal der Union

110 i) nach Artikel 6 und 7 die notwendiges

Verfügungen zur Einberufung

der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und der

Verwaltungskonferenzen der Union

zu treffen;

111 j) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

die von ihm für

zweckdienlich befundenen Avis

vorzulegen;

112 k) die Arbeiten der ständigen Organe

der Union zu koordinieren und

die zweckmäßigen Maßnahmen zu

treffen, um den Anträgen oder

Empfehlungen dieser Organe zu

entsprechen, sowie ihre Jahresberichte

zu überprüfen;

113 l) wenn er es für zweckmäßig hält,

vorläufig die freigewordene Stelle

eines Vizegeneralsekretärs zu besetzen;

114 m) vorläufig die freigewordenen Stellen

der Direktoren der internationalen

beratenden Ausschüsse zu

besetzen;

115 n) alle anderen in diesem Vertrag

vorgesehenen Aufgaben zu erledigen

und auf Grund dieses Vertrages

und der Vollzugsordnungen

alle für eine geordnete Verwaltung

für notwendig erachteten

Maßnahmen zu treffen;

116 o) mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Mitglieder

der Union die nötigen Maßnahmen

anzuordnen, um vorläufig die

Fälle zu lösen, die im Vertrag und

seinen Anlagen nicht vorgesehen

sind und deren Lösung nicht bis

zur nächsten zuständigen Konferenz

abgewartet werden kann;

117 p) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

seinen Tätigkeitsbericht

und den der Union

zur Prüfung vorzulegen;

118 q) nach jeder Sitzungsperiode den

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedern so

bald wie möglich Kurzberichte

über seine Arbeiten sowie alle

Dokumente, die er für zweckdienlich

hält, zu senden;

119 r) die internationale Zusammenarbeit

zu fördern, um auf Grund aller

ihm zur Verfügung stehenden

Mittel und besonders auf Grund

der Teilnahme der Union an den

entsprechenden Plänen der Vereinten

Nationen mit den neuen

oder in Entwicklung befindlichen

Ländern entsprechend dem Zweck

der Union die technische Zusammenarbeit

sicherzustellen. Diese

besteht darin, die Entwicklung des

Fernmeldewesens mit allen möglichen

Mitteln zu begünstigen.

Artikel 10

Generalsekretariat

120 1. (1) Das General

einem Generalsekretär und von einem Vizegeneralsekretär

geleitet.

121 (2) Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär

haben ihr Amt an dem Tag

zu übernehmen, der bei ihrer Wahl festgelegt

worden ist. Sie haben im allgemeinen bis zu

dem Tag im Amt zu verbleiben, der bei der

nächsten Tagung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

bestimmt wird; sie

sind wieder wählbar.

122 (3) Der Generalsekretär ist dem Verwaltungsrat

gegenüber für die gesamte Verwaltung

und Finanzgebarung der Union verantwortlich.

Der Vizegeneralsekretär ist dem

Generalsekretär verantwortlich.

123 (4) Wird die Stelle des Generalsekretärs

frei, ist der Vizegeneralsekretär vorläufig

mit der Führung dieses Amtes beauftragt.

124 2. Der Generalsekretär hat

a) die Tätigkeit der ständigen Organe

der Union mit Hilfe des in Artikel

11 genannten Koordinierungsausschusses

aufeinander abzustimmen;

125 b) die Arbeiten des Generalsekretariats

zu organisieren und das

Personal dieses Sekretariats entsprechend

den Richtlinien der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

und den Weisungen

des Verwaltungsrates zu ernennen;

126 c) die entsprechenden Maßnahmen

für die Bildung der Fachsekretariate

der ständigen Organe zu

treffen und das Personal dieser

Sekretariate im Einvernehmen mit

dem Leiter jedes ständigen Organs

unter Berücksichtigung der von

diesem getroffenen Auswahl zu

ernennen; die endgültige Entscheidung

über die Ernennung

oder Entlassung obliegt dem

Generalsekretär;

127 d) dem Verwaltungsrat jede von den

Vereinten Nationen und von den

SpezialOrganisationen getroffene

Entscheidung, betreffend den gemeinsamen

Dienst, die Entschädigungen

und Pensionen, zur Kenntnis

zu bringen;

128 e) dafür zu sorgen, daß die vom

Verwaltungsrat genehmigten Verwaltungs-

und Gebarungsvorschriften

befolgt werden;

129 f) das Personal der Fachsekretariate,

das unmittelbar nach den Weisungen

der Leiter der ständigen Organe

der Union arbeitet, in dienstrechtlicher

Hinsicht zu beaufsichtigen;

130 g) vor und nach den Unionskonferenzen

die Sekretariatsarbeiten zu

besorgen;

131 h) bei allen Unionskonferenzen,

nötigenfalls in Zusammenarbeit

mit der einladenden Regierung, die

Sekretariatsgeschäfte zu führen

und in Zusammenarbeit mit dem

Leiter des betreffenden ständigen

Organs die für die Tagungen jedes

ständigen Organs der Union notwendigen

Dienste zur Verfügung

zu stellen; er kann auch auf Ansuchen

und auf Grund einer Ver-

einbarung die Sekretariatsgeschäfte

für alle anderen Tagungen führen,

die das Fernmeldewesen betreffen;

132 i) die offiziellen Verzeichnisse, die

nach den Angaben der ständigen

Organe der Union oder der

Verwaltungen ausgearbeitet werden,

auf dem neuesten Stand zu

halten; ausgenommen hievon sind

die Frequenzkarteien und alle

anderen notwendigen Dienstbehelfe,

die mit der Tätigkeit des

Internationalen Ausschusses für

Frequenzregistrierung zusammenhängen;

133 j) die Avis und die wichtigsten Berichte

der ständigen Organe der

Union zu veröffentlichen;

134 k) die internationalen und regionalen

Abkommen über das Fernmeldewesen

zu veröffentlichen, die

ihm von den Vertragschließenden

mitgeteilt werden, und die auf sie

bezüglichen Unterlagen auf dem

neuesten Stand zu halten;

135 l) die technischen Richtlinien des

Internationalen Ausschusses für

Frequenzregistrierung sowie alle

übrigen von diesem Ausschuß ausgearbeiteten

Unterlagen über die

Zuteilung und Verwendung der

Frequenzen zu veröffentlichen;

136 m) gegebenenfalls mit Hilfe der anderen

ständigen Organe der Union

aufzustellen, zu veröffentlichen

und auf dem neuesten Stand zu

halten

137 1. eine Urkundensammlung über

die Zusammensetzung und den

Aufbau der Union;

138 2. die allgemeinen Statistiken und

die offiziellen Dienstbehelfe der

Union, die in den dem Vertrag

angeschlossenen Vollzugsordnungen

vorgeschrieben sind;

139 3. alle anderen Dienstbehelfe,

deren Ausarbeitung von den

Konferenzen und vom Verwaltungsrat

vorgeschrieben wird;

140 n) die veröffentlichten Dokumente

zu verteilen;

141 o) in geeigneter Form die nationalen

und internationalen Mitteilungen

über den Fernmeldeverkehr in der

ganzen Welt zu sammeln und zu

veröffentlichen;

142 p) in Zusammenarbeit mit den anderen

ständigen Organen der Union

die technischen und administrativen

Informationen zu sammeln

und zu veröffentlichen, die für die

neuen oder in Entwicklung befindliches

Länder von besonderem

Nutzen sein könnten, um ihnen

ihre Fernmeldenetze verbessern zu

helfen; diese Länder sind auch auf

die Möglichkeiten aufmerksam zu

machen, die sich auf Grund der

internationalen Pläne der Vereinten

Nationen bieten;

143 q) alle Nachrichten zu sammeln und

zu veröffentlichen, die für die

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder für

die Anwendung technischer Mittel

von Nutzen sein können, um den

Fernmeldeverkehr möglichst leistungsfähig

zu gestalten, insbesondere

um eine bestmögliche Verwendung

der Frequenzen zur Verminderung

der Störungen zu erzielen;

144 r) in regelmäßigen Zeitabständen auf

Grund der gesammelten oder ihm

zur Verfügung gestellten Unterlagen

einschließlich jener, die er

von anderen internationalen Organisationen

erhalten kann, eine

Zeitschrift mit den wichtigsten

Informationen und mit wichtiger

Dokumentation über das Fernmeldewesen

zu veröffentlichen;

145 s) einen Jahresvoranschlag vorzubereiten

und ihn dem Verwaltungsrat

vorzulegen, welcher Voranschlag

nach Genehmigung durch

den Verwaltungsrat allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zur Kenntnisnahme

zu übermitteln ist;

146 t) einen Bericht über die Finanzgebarung,

der alljährlich dem Verwaltungsrat

vorzulegen ist, und

einen zusammenfassenden Bericht

vor jeder Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

auszuarbeiten

sowie diese Berichte nach Prüffung

und Genehmigung durch den

Verwaltungsrat den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu übermitteln und der

nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zur Prüfung

und endgültigen Genehmigung

vorzulegen;

147 u) einen Jahresbericht über die Tätigkeit

der Union auszuarbeiten, der

nach Genehmigung durch des

Verwaltungsrat allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu übermitteln

ist;

148 v) alle anderen Sekretariatsgeschäfte

der Union zu besorgen;

149 w) als rechtmäßiger Vertreter der

Union zu handeln,

150 3. Der Vizegeneralsekretär hat den

Generalsekretär bei der Ausübung seinen

Amtes zu unterstützen und die besonderen

Aufgaben zu übernehmen, die ihm der Generalsekretär

anvertraut. Er hat während der

Abwesenheit des Generalsekretärs die diesem

übertragenen Aufgaben durchzuführen.

151 4. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär

kann in beratender Eigenschaft

an den Vollversammlungen der internationalen

beratenden Ausgüsse, an allen

Unionskonferenzen und an allen anderen

Unionstagungen teilnehmen; ihre Teilnahme

an den Sitzungen des Verwaltungsrates wird

durch die Bestimmungen unter der Nummer 89

geregelt.

Artikel 11

Koordinationsausschuß

152 1. (1) Der Generalsekretär wird von

einem Koordinationsausschuß unterstützt, der

ihn in den Fragen der Verwaltung, der Finanzgebarung

und der technischen Zusammenarbeit,

die mehrere ständige Organe betreffen, sowie

in Fragen auf dem Gebiete der auswärtigen

Beziehungen und der öffentlichen Information

zu beraten hat.

153 (2) Der Ausschuß hat auch alle wichtigen

Angelegenheiten, die ihm der Verwaltungsrat

unterbreitet, zu prüfen. Nach durchgeführter

Überprüfung hat der Ausschuß dem

Verwaltungsrat durch Vermittlung des Generalsekretärs

einen Bericht darüber vorzulegen.

154 (3) Der Ausschuß hat den Generalsekretär

vor allem bei der Erfüllung der Aufgaben,

die diesem auf Grund der Nummern

144, 145, 146 und 147 zugewiesen

werden, zu unterstützen.

155 (4) Der Ausschuß hat die Ergebnisse

über die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet

der technischen Zusammenarbeit zu überprüfen

und dem Verwaltungsrat durch Vermittlung

des Generalsekretärs Empfehlungen vorzulegen.

156 (5) Der Ausschuß ist beauftragt, die

Koordinierung mit allen in den Artikeln 29

und 30 angeführten internationalen Organisationen

hinsichtlich der Vertretung der ständigen

Organe der Union bei den Konferenzen

dieser Organisationen sicherzustellen.

157 2. Der Ausschuß muß bestrebt sein, seine

Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wenn der

Generalsekretär jedoch die betreffenden Fragen

für dringend hält, kann er, selbst ohne die

Unterstützung durch zwei oder mehrere Ausschußmitglieder,

Entscheidungen treffen. In

diesem Fall und wenn der Ausschuß dies von

ihm verlangt, hat er dem Verwaltungsrat über

diese Fragen zu berichten; der Wortlaut des

Berichtes muß von allen Ausschußmitgliedern

genehmigt werden. Sind die Fragen jedoch

nicht dringend, wohl aber wichtig, ist ihre

Prüfung bis zur folgenden Sitzungsperiode des

Verwaltungsrates aufzuschieben.

158 J. Der Ausschuß wird vom Generalsekretär

geleitet und besteht aus dem Vizegeneralsekretär,

den Direktoren der internationalen

beratenden Ausschüsse und dem Präsidenten

des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung.

159 4. Der Ausschuß tritt auf Einberufung

seines Präsidenten, im allgemeinen mindestens

einmal monatlich, zusammen.

Artikel 12

Die gewählten Funktionäre und das Personal

der Union

160 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär

und die Direktoren der internationalen

beratenden Ausschüsse sollen Angehörige

verschiedener Mitgliedsländer der Union sein.

Bei ihrer Wahl sollen die unter der Nummer

164 dargelegten Grundsätze und eine

angemessene Vertretung der Regionen der

Erde nach geographischen Gesichtspunkten gebührend

berücksichtigt werden.

161 2. (1) Bei Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen

die gewählten Funktionäre sowie das Personal

der Union Weisungen irgendeiner

Regierung oder irgendeiner außerhalb der

Union stehenden Stelle weder; einholen noch

entgegennehmen. Sie müssen sich jeder Handlung

enthalten, die mit ihrer Stellung als

internationale Funktionäre unvereinbar ist.

162 (2) Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied hat den ausschließlich

internationalen Charakter der Tätigkeit

der gewählten Funktionäre und des Personals

der Union zu achten; sie dürfen nicht versuchen,

sie bei der Durchführung ihrer Aufgabe

zu beeinflussen.

163 (3) Die gewählten Funktionäre sowie

das Personal der Union dürfen sich neben

ihrer Tätigkeit in keiner Weise an irgendeinem

Fernmeldeunternehmen beteiligen oder

irgendwelche finanzielle Interessen in einem

solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck

„finanzielle Interessen" darf jedoch nicht

so ausgelegt werden, als stehe er der Weiterzahlung

von Ruhegenüssen, auf die jemand

auf Grund einer früheren Anstellung oder

früher geleisteter Dienste Anspruch hat, entgegen.

164 3. Bei der Auswahl des Personals und

der Festlegung der Anstellungsbedingungen

soll in erster Linie maßgebend sein, daß der

Union für ihre Dienste Personen mit größter

Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit

zur Verfügung stehen. Die Wichtigkeit

einer Personalauswahl auf möglichst

breiter geographischer Grundlage muß gebührend

berücksichtigt werden.

Artikel 13

Internationaler Ausschuß für Frequenzregistrierung

165 1. Die wesentlichen Aufgaben des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung

bestehen darin

a) die Registrierung der von den verschiedenen

Ländern zugeteilten

Frequenzen planmäßig in der

Weise durchzuführen, daß nach

den in der Funkvollzugsordnung

und gegebenenfalls nach den Beschlüssen

der zuständigen Konferenzen

der Union vorgesehenen

Verfahren der Tag, der Zweck und

die technischen Merkmale aller

Zuteilungen festgelegt werden,

damit deren offizielle internationale

Anerkennung sichergestellt

wird;

166 b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern Avis

zum Betrieb einer möglichst

großen Anzahl von Funkkanälen

für jene Teile des Frequenzbereiches

zu geben, in denen schädliche

Störungen auftreten können;

167 c) alle weiteren Aufgaben auszuführen,

die sich auf die Zuteilung

und Benützung von Frequenzen

beziehen, die von einer zuständigen

Konferenz der Union oder

vom Verwaltungsrat mit Zustimmung

der Mehrheit der stimmberechtigten

Unionsmitglieder anläßlich

der Vorbereitung einer

solchen Konferenz oder in Durchführung

ihrer Beschlüsse vorgeschrieben

werden;

168 d) die wichtigsten Unterlagen auf

dem laufenden Stand zu halten,

die zur Ausübung seiner Tätigkeit

notwendig sind.

169 2. (1) Der Internationale Ausschuß für

Frequenzregistrierung ist ein Organ, das sich

aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt;

diese werden nach den Bestimmungen

unter den Nummern 172 bis 180 gewählt.

170 (2) Die Mitglieder des Ausschusses

müssen auf Grund ihrer technischen Fachkenntnisse

in jeder Hinsicht mit dem Funkwesen

vertraut sein und in der Zuteilung und

Ausnützung von Frequenzen praktische Erfahrungen

besitzen.

171 (3) Zur Ermöglichung eines besseren

Verständnisses jener Fragen, die nach der Bestimmung

unter der Nummer 166 vor den

Ausschuß kommen, muß außerdem jedes Mitglied

mit den geographischen, wirtschaftlichen

und bevölkerungsstatistischen Verhältnissen

eines bestimmten Gebietes der Erde vertraut

sein.

172 3. (1) Die fünf Mitglieder des Ausschusses

werden in Abständen von mindestens fünf Jahren

von einer weltweiten Verwaltungskonferenz

gewählt, die beauftragt ist, allgemeine

Fragen des Funkdienstes zu behandeln. Diese

Mitglieder sind aus den von den Mitgliedsländern

der Union vorgeschlagenen Bewerbern

zu wählen. Jedes Unionsmitglied kann

nur einen einzigen Bewerber vorschlagen, der

Angehöriger seines Landes ist. Jeder Bewerber

muß die unter den Nummern 170 und 171

angegebenen Fähigkeiten besitzen.

173 (2) Das Verfahren für diese Wahl ist

von der Konferenz so festzulegen, daß ekle

gerechte Vertretung der verschiedenen Gebiete

der Erde sichergestellt ist.

174 (3) Bei jeder Wahl kann jedes amtierende

Ausschußmitglied neuerlich als Bewerber

von jenem Land vorgeschlagen werden,

dessen Staatsangehöriger es ist.

175 (4) Die von der weltweiten Verwaltungskonferenz

gewählten Mitglieder des Ausschusses

haben ihr Amt an dem von der genannten

Konferenz festgesetzten Tag zu übernehmen.

Sie haben im allgemeinen ihre Tätigkeit

bis zu jenem Tag auszuüben, der von der

Konferenz, die ihre Nachfolger wählt, bestimmt

wird.

176 (5) Wenn ein gewähltes Mitglied des

Ausschusses in der Zeit zwischen zwei mit der

Wahl der Ausschußmitglieder beauftragten

weltweiten Verwaltungskonferenzen zurücktritt

oder sein Amt ohne stichhältigen Grund

länger als dreißig Tage nicht ausübt oder stirbt,

ist jenes Mitgliedsland der Union, dessen

Staatsangehöriger es ist, vom Präsidenten des

Ausschusses aufzufordern, so bald als möglich

einen Stellvertreter zu bestimmen, der die

Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt.

177 (6) Bestimmt das in Betracht kommende

Mitgliedsland binnen drei Monaten

vom Tage dieser Aufforderung an keinen

Stellvertreter, so verliert es das Redit, für die

restliche Funktionsdauer des Ausschusses eine

Person für den Sitz im Ausschuß namhaft zu

machen.

178 (7) Tritt ein Stellvertreter in der Zeit

zwischen zwei mit der Wahl der. Ausschußmitglieder

beauftragten weltweiten Verwaltungskonferenzen

zurück oder übt er sein

Amt ohne stichhältigen Grund länger alt

dreißig Tage nicht aus oder stirbt er, so hat

das Mitgliedsland der Union, dessen Staatsangehöriger

er ist, kein Recht mehr, einen

zweiten Stellvertreter namhaft zu machen.

179 (8) In den unter den Nummern 177

und 178 vorgesehenen Fällen hat dann der

Präsident des Ausschusses den Generalsekretär

zu ersuchen, die Mitgliedsländer der Union,

die zu der betretenden Region gehören, aufzufordern,

für die Wahl eines Stellvertreters,

die der Verwaltungsrat während seiner folgenden

jährlichen Sitzungsperiode vornimmt, Bewerber

vorzuschlagen.

180 (9) Um ein wirksames Arbeiten des

Ausschusses sicherzustellen, soll jedes Land,

von dem ein Staatsangehöriger als Mitglied

des Ausschusses gewählt worden ist, nach

Möglichkeit darauf verzichten, dieses Mitglied

in der Zeit zwischen zwei mit der Wahl der

Ausschußmitglieder beauftragten weltweiten

Verwaltungskonferenzen zurückzuberufen.

181 4. (1) Das Arbeitsverfahren des Ausschusses

ist in der Vollzugsordnung für den

Funkdienst festgelegt.

182 (2) Die Mitglieder des Ausschusses

haben aus ihrer Mitte einen Präsidenten und

einen Vizepräsidenten zu wählen, die ihr Amt

für die Dauer eines Jahres ausüben. Nach Ablauf

eines jeden Jahres hat sodann der Vizepräsident

das Amt des Präsidenten zu übernehmen;

ein neuer Vizepräsident ist zu

wählen.

183 (3) Dem Ausschuß ist ein Fachsekretariat

zur Verfügung zu stellen.

184 5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses

haben ihre Tätigkeit nicht als Vertreter ihres

Landes oder eines Gebietes auszuüben, sondern

als Unparteiische, die mit einem internationalen

Auftrag betraut sind.

185 (2) Kein Ausschußmitglied darf bei

der Ausübung seines Amtes von einer

Regierung oder von einem Mitglied irgendeiner

Regierung oder von irgendeiner Organisation,

öffentlichen oder privaten Personen

Weisungen verlangen oder entgegennehmen.

Ferner muß jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied den internationalen

Charakter des Ausschusses und die Tätigkeit

seiner Mitglieder achten und in keinem Fall

versuchen, irgendein Mitglied bei der Ausübung

seiner Tätigkeit zu beeinflussen.

Artikel 14

Internationale beratende Ausschüsse

186 1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuß

für den Funkdienst (C.C.I.R.) ist beauftragt,

über technische und betriebliche Fragen,

die im besonderen den Funkverkehr betreffen,

Studien durchzuführen und Avis herauszugeben.

187 (2) Der Internationale Beratende Ausschuß

für den Telegraphen- und Fernsprechdienst

(C.C.I.T.T.) ist beauftragt, über technische

Fragen sowie über Betriebs- und Gebührenfragen

des Telegraphen- und Fernsprechdienstes

Studien durchzuführen und

Avis herauszugeben.

188 (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben

soll jeder beratende Ausschuß dem Studium

der Fragen und der Ausarbeitung der Avis,

die unmittelbar mit der Schaffung, Entwicklung

und Vervollkommnung des Fernmeldewesens

in den neuen oder in Entwicklung begriffenen

Ländern verbunden sind, im regionalen

Rahmen und auf internationaler Basis

eine entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden.

189 (4) Auf Ersuchen der beteiligten Länder

kann jeder beratende Ausschuß auch

Studien durchführen und Empfehlungen über

die Fragen geben, die sich auf das nationale

Fernmeldewesen dieser Länder beziehen. Das

Studium dieser Fragen soll nach den Bestimmungen

unter der Nummer 190 durchgeführt

werden.

190 2. (1) Die von einem internationalen beratenden

Ausschuß zu prüfenden Fragen, über

die er Avis herauszugeben hat, werden ihm

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,

von einer Verwaltungskonferenz,

vom Verwaltungsrat, von einem anderen beratenden

Ausschuß oder vom internationalen

Ausschuß für Frequenzregistrierung unterbreitet.

Zu diesen Fragen kommen noch jene

Fragen, die sich die Vollversammlung des betreffenden

beratenden Ausschusses vorbehalten

hat, oder jene Fragen, deren Behandlung in

der Zeit zwischen den Vollversammlungen

von mindestens zwanzig stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedern

schriftlich verlangt oder genehmigt worden

ist.

191 (2) Die Vollversammlungen der internationalen

beratenden Ausschüsse können den

Verwaltungskonferenzen Vorschläge unterbreiten,

die sich unmittelbar aus ihren Avis

oder aus ihren laufenden Studien ergeben.

192 3. Mitglieder der internationalen beratenden

Ausschüsse sind

a) die Verwaltungen aller stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder;

193 b) alle anerkannten Privatunternehmen,

die mit Zustimmung des

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes, das

sie anerkannt hat, beantragen, an

den Arbeiten dieser Ausschüsse

teilzunehmen.

194 4. Die Tätigkeit jedes internationalen beratenden

Ausschusses wird ausgeübt durch

a) die Vollversammlung, die in der

Regel alle drei Jahre zusammentritt;

ist eine weltweite Verwaltungskonferenz

einberufen worden,

hat die Tagung der Vollversammlung,

wenn möglich, mindestens

acht Monate vor dieser Konferenz

stattzufinden;

195 b) die Studienkommissionen, die von

der Vollversammlung zur Behandlung

der zu prüfenden Fragen eingesetzt

werden;

196 c) einen Direktor, der von der Vollversammlung

zunächst für einen

Zeitraum gewählt wird, der doppelt

so lang ist wie der Zeitraum

zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Vollversammlungen, in der

Regel für sechs Jahre. Er kann bei

jeder weiteren Vollversammlung

wiedergewählt werden und bleibt

in diesem Fall bis zur folgenden

Vollversammlung im Amt, in der

Regel für drei Jahre. Wenn die

Stelle wider Erwarten frei wird,

hat die folgende Vollversammlung

den neuen Direktor zu wählen;

197 d) ein Fachsekretariat, das den Direktor

unterstützt;

198 e) Laboratorien oder technische Einrichtungen,

die von der Union

geschaffen werden.

199 5. Auf gemeinsamen Beschluß der Vollversammlungen

der internationalen beratenden

Ausschüsse werden eine Weltplankommission

sowie regionale Plankommissionen eingesetzt.

Diese Kommissionen haben einen allgemeinen

Plan für das internationale Fernmeldenetz auszuarbeiten,

um die Planung der internationalen

Fernmeldedienste zu erleichtern. Sie haben den

internationalen beratenden Ausschüssen Fragen

vorzulegen, deren Untersuchung für die neuen

oder in Entwicklung befindlichen Länder von

besonderem Interesse ist und die zum Aufgabenbereich

dieser Ausschüsse gehören.

200 6. Die Vollversammlungen und die Studienkommissionen

der internationalen beratenden

Ausschüsse haben bei ihren Tagungen auch

die Geschäftsordnung zu befolgen, die in der

dem Vertrag angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung

enthalten ist. Nach Nummer

77 können sie auch eine zusätzliche Geschäftsordnung

annehmen. Diese zusätzliche

Geschäftsordnung wird als Entschließung in

den Dokumenten der Vollversammlungen veröffentlicht.

201 7. Das Arbeitsverfahren der internationalen

beratenden Ausschüsse ist im zweiten

Teil der diesem Vertrag angeschlossenen Allgemeinen

Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 15

Vollzugsordnungen

202 1. Die in der Anlage 4 zu diesem Vertrag

enthaltene Allgemeine Geschäftsordnung

hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

8 denselben Anwendungsbereich und die

gleiche Geltungsdauer wie dieser Vertrag.

203 2. (1) Die Bestimmungen des Vertrages

werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt

die Vollzugsordnung für den internationalen

Telegraphendienst (Telegraphenvollzugsordnung),

die Vollzugsordnung für den internationalen

Fernsprechdienst (Fernsprechvollzugsordnung),

die Vollzugsordnung für den

Funkdienst (Funkvollzugsordnung),

die Zusatzvollzugsordnung für den

Funkdienst.

204 (2) Die Ratifikation dieses Vertrages

nach Artikel 18 oder der Beitritt zu diesem

Vertrag nach Artikel 19 schließt die Annahme

der zum Zeitpunkt dieser Ratifikation oder

dieses Beitritts in Kraft befindlichen Allgemeinen

Geschäftsordnung und der Vollzugsordnungen

ein.

205 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder sollen dem Generalsekretär

ihre Zustimmung zu jeder Änderung

dieser Vollzugsordnungen bekanntgeben,

die auf einer zuständigen Verwaltungskonferenz

beschlossen worden ist. Der Generalsekretär

bringt diese Zustimmung in der Reihenfolge

ihres Eingangs den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

zur Kenntnis.

206 3. Wenn eine Bestimmung einer Vollzugsordnung

von einer Bestimmung des Vertrages

abweicht, dann ist die Bestimmung des

Vertrages maßgebend.

Artikel 16

Finanzen der Union

207 1. Die Ausgaben der Union umfassen die

Kosten für

a) den Verwaltungsrat, das Generalsekretariat,

den Internationalen

Ausschuß für Frequenzregistrierung,

die Sekretariate der internationalen

beratenden Ausschüsse

und die von der Union errichteten

Laboratorien und technischen Einrichtungen;

208 b) die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und die weltweiten

Verwaltungskonferenzen;

209 c) für alle Tagungen der internationalen

beratenden Ausschüsse.

210 2. Die Ausgaben der unter der Nummer

50 angeführten regionalen Verwaltungskonferenzen

sind von allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern der

betreffenden Region entsprechend den Beitragsklassen

dieser Mitglieder und auf der

gleichen Grundlage von den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

anderer Regionen zu tragen, die gegebenenfalls

an diesen Konferenzen teilgenommen

haben.

211 3. Der Verwaltungsrat hat den Jahresvoranschlag

der Union zu überprüfen und

festzulegen, wobei er die von der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten für die Ausgaben

festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen

hat.

212 4. Die Ausgaben der Union sind durch

die Beiträge ihrer stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder zu decken;

diese Beiträge sind auf Grund der Anzahl der

Einheiten festzulegen, die der von jedem

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglied gewählten Beitragsklasse nach folgender

Übersicht entsprechen

Klasse zu 30 Einheiten Klasse zu 8 Einheiten

213 5. Den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern steht es frei,

eine Beitragsklasse zu wählen, nach der sie sich

an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.

214 6. (1) Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied hat dem Generalsekretär

mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten

des Vertrages jene Klasse mitzuteilen,

die es gewählt hat.

215 (2) Dieser Entschluß wird vom Generalsekretär

den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern bekanntgegeben.

216 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die ihren Entschluß

nicht vor dem unter der Nummer 214

vorgesehenen Tag bekanntgegeben haben, behalten

die Beitragsklasse bei, von der sie dem

Generalsekretär vorher Mitteilung gemacht

haben.

217 (4) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder können jederzeit

eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene

Beitragsklasse wählen.

218 (5) Während der Geltungsdauer des

Vertrages kann keine Herabsetzung der nach

den Bestimmungen unter den Nummern 214

bis 216 gewählten Anzahl der Beitragseinheiten

erfolgen.

219 7. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben den jährlichen

Beitragsanteil, der auf Grund des vom

Verwaltungsrat beschlossenen Jahresvoranschlages

ermittelt wird, im voraus zu bezahlen.

220 8. (1) Jedes neue stimmberechtigte oder

nichtstimmberechtigte Mitglied hat für das

Jahr seines Beitritts einen vom ersten Tag des

Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag

zu entrichten.

221 (2) Im Falle der Kündigung des Vertrages

durch ein stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes

Mitglied muß der Beitrag

bis zum letzten Tag des Monats, in dem die

Kündigung wirksam wird, entrichtet werden.

222 9. Die geschuldeten Beiträge sind vom

Beginn jedes Rechnungsjahres der Union an

zu verzinsen. Der Zinsfuß beträgt für die

ersten sechs Monate 3% (drei vom Hundert)

und vom siebenten Monat an 6% (sechs vom

Hundert) jährlich.

223 10. Die folgenden Bestimmungen betreffen

die Beiträge der anerkannten Privatunternehmen,

der wissenschaftlichen oder industriellen

Organisationen und der internationalen

Organisationen

224 a) Die anerkannten Privatunternehmen

und die wissenschaftlichen

oder industriellen Organisationen

haben zu den Ausgaben der internationalen

beratenden Ausschüsse

beizutragen, an deren Arbeiten sie

vereinbarungsgemäß teilnehmen.

Ebenso haben die anerkannten

Privatunternehmen zu den Ausgaben

der Verwaltungskonferenzen

beizutragen, zu denen sie nach der

Bestimmung unter der Nummer

621 der Allgemeinen Geschäftsordnung

ihre Teilnahme zugesagt

oder an denen sie teilgenommen

haben.

225 b) Die internationalen Organisationen

haben auch zu den Ausgaben

der Konferenzen oder Tagungen

beizutragen, zu denen sie zugelassen

sind, sofern sie nicht unter

der Bedingung der Gegenseitigkeit

vom Verwaltungsrat befreit sind.

226 c) Die anerkannten Privatunternehmen,

die wissenschaftlichen oder

industriellen Organisationen und

die internationalen Organisationen,

die nach den Nummern 224

und 225 zu den Ausgaben der

Konferenzen oder Tagungen beizu-

tragen haben, wählen nach ihrem

Ermessen nach der Tabelle in

Nummer 212 die Beitragsklasse,

nach der sie sich ah den Ausgaben

beteiligen wollen, und haben dem

Generalsekretär die gewählte Beitragsklasse

mitzuteilen.

227 d) Die anerkannten Privatunternehmen,

die wissenschaftlichen oder

industriellen Organisationen und

die internationalen Organisationen,

die zu den Ausgaben der Konferenzen

oder Tagungen beitragen,

können jederzeit eine höhere als

die zuvor von ihnen angenommene

Beitragsklasse wählen.

228 e) Während der Geltungsdauer des

Vertrages kann keine Herabsetzung

der Anzahl der Beitragseinheiten

erfolgen.

229 f) Im Falle der Kündigung der Teilnahme

an den Arbeiten eines internationalen

beratenden Ausschusses

muß der Beitrag bis Zum letzten

Tag des Monates, in dem dit

Kündigung wirksam wird, entrichtet

werden.

230 g) Die Höhe der Beitragseinheit der

anerkannten Privatunternehmen,

der wissenschaftlichen oder industriellen

Organisationen und der

internationalen Organisationen zu

den Ausgaben der internationalen

beratenden Ausschüsse, an deren

Arbeiten sie vereinbarungsgemäß

teilnehmen, ist jährlich vom Verwaltungsrat

festzusetzen. Die Beiträge

gelten als eine Einnahme der

Union. Sie sind nach den Bestimmungen

unter der Nummer 222

zu verzinsen.

231 h) Die Höhe der Beitragseinheit zu

den Ausgaben einer Verwaltungskonferenz

für die anerkannten

Privatunternehmen, die nach Nummer

621 der Allgemeinen Geschäftsordnung

an dieser teilnehmen

und für die an einer Verwaltungskonferenz

teilnehmenden

internationalen Organisationen ist

in der Weise festzusetzen, daß der

Gesamtbetrag des Haushalts der

betreffenden Konferenz durch die

Gesamtzahl der Einheiten geteilt

wird, die von den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern als Beitrag zu den Ausgaben

der Union einzuzahlen sind.

Die Beiträge gelten als eine Einnahme

der Union. Sie sind vom

sechzigsten Tag nach Absendung

der Rechnungen an zu dem unter

der Nummer 222 festgelegten

Zinsfuß zu verzinsen.

232 11. Die den Laboratorien und technischen

Einrichtungen der Union durch Messungen,

Versuche oder besondere Untersuchungen auf

Rechnung einzelner stimmberechtigter oder

nichtstimmberechtigter Mitglieder, Gruppen

Von stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern, regionalen Organisationen

oder anderer Organisationen verursachten

Ausgaben sind von diesen zu tragen.

233 12. Der Verkaufspreis der Dokumente,

die an Verwaltungen, an anerkannte Privatunternehmen

oder an Einzelpersonen abgegeben

werden, ist vom Generalsekretär unter

Mitwirkung des Verwaltungsrates festzusetzen,

Wobei zu sorgen ist, daß im allgemeinen

die Kosten für den Druck und die

Verteilung gedeckt werden.

Artikel 17

Sprachen

234 1. (1) Die offiziellen Sprachen der Union

sind: Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch

und Russisch.

235 (2) Die Arbeitssprachen der Union

sind: Englisch, Spanisch und Französisch.

236 (3) Im Zweifelsfalle ist der französische

Text maßgebend.

237 2. (1) Die endgültigen Dokumente der

Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlußdokumente,

Protokolle, Entschließungen,

Empfehlungen und Begehren sind in den

offiziellen Sprachen der Union so abzufassen,

daß sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.

238 (2) Alle anderen Dokumente dieser

Konferenzen sind in den Arbeitssprachen der

Union abzufassen.

239 3. (1) Die in den Vollzugsordnungen

vorgesehenen offiziellen Dienstbehelfe der

Union sind in den fünf offiziellen Sprachen

zu veröffentlichen.

240 (2) Alle anderen Dokumente, deren

allgemeine Verteilung zu den Aufgaben des

Generalsekretärs gehört, sind in den drei Arbeitssprachen

der Union abzufassen.

241 4. Alle unter den Nummern 237 bis 240

vorgesehenen Dokumente können in einer

anderen Sprache als in den dort bestimmten

Sprachen veröffentlicht werden, wenn die

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglieder dies verlangen und sich zur

Tragung der gesamten Kosten für die Übersetzung

und Veröffentlichung verpflichten.

242 5. (1) Bei den Beratungen der Unionskonferenzen

und allenfalls auf den Tagungen

des Verwaltungsrates und der ständigen Organe

ist ein zweckentsprechendes Verfahren

für die wechselweise Übersetzung in die drei

Arbeitssprachen und in die russische Sprache

einzurichten.

243 (2) Erklären sich alle Teilnehmer einer

Sitzung damit einverstanden, so können die

Beratungen in einer geringeren Anzahl von

Sprachen als in den vorangeführten vier Sprachen

stattfinden.

244 6. (1) Auf den Unionskonferenzen und

den Tagungen des Verwaltungsrates und der

ständigen Organe können außer den unter den

Nummern 235 und 242 angeführten Sprachen

auch andere Sprachen verwendet werden,

245 a) wenn beim Generalsekretär oder

beim Leiter der betreffenden ständigen

Organe beantragt wird, für

die Verwendung einer oder mehrerer

weiterer Sprachen im mündlichen

oder schriftlichen Verkehr

zu sorgen, und wenn die aus diesem

Grunde aufgelaufenen zusätzlichen

Kosten von jenen stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern getragen werden,

die diesen Antrag gestellt

oder unterstützt haben;

246 b) wenn eine Delegation selbst alle

Maßnahmen trifft, um auf eigene

Kosten die mündliche Übersetzung

ihrer eigenen Sprache in eine der

unter der Nummer 242 genannten

Sprachen zu besorgen.

247 (2) In dem unter der Nummer 245

vorgesehenen Fall hat sich der Generalsekretär

oder der Leiter des betreffenden ständigen

Organs, soweit als möglich, an solche Anträge

zu halten, sobald sich die betreffenden stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglieder

der Union verpflichtet haben, die der

Union aufgelaufenen Kosten ordnungsgemäß

zu ersetzen.

248 (3) In dem unter der Nummer 246

vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation

außerdem auf Wunsch und auf eigene

Kosten die mündliche Übersetzung in ihre

eigene Sprache aus einer der unter der Nummer

242 erwähnten Sprachen besorgen.

KAPITEL II

Anwendung des Vertrages und der Vollzugsordnungen

Artikel 18

Ratifikation des Vertrages

249 1. Dieser Vertrag soll von jeder der

unterzeichneten Regierungen nach den in den

betreffenden Ländern geltenden verfassungsrechtlichen

Vorschriften ratifiziert werden. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich

auf diplomatischem Wege durch Vermittlung

der Regierung jenes Landes, in dem die

Union ihren Sitz hat, an den Generalsekretär

zu übersenden. Dieser verständigt hievon die

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder.

250 2. (1) Jedes Land, für das eine Regierung

den Vertrag unterzeichnet hat, genießt, auch

wenn es keine Ratifikationsurkunde nach der

Bestimmung unter der Nummer 249 hinterlegt

hat, vom Tage des Inkrafttretens dieses

Vertrages an durch zwei Jahre die gleichen

Rechte, wie sie den stimmberechtigten Mitgliedern

der Union nach den Bestimmungen

unter den Nummern 12 bis 14 eingeräumt

sind.

251 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren

vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages

an hat eine Regierung, die den Vertrag unterzeichnet,

aber keine Ratifikationsurkunde

nach der Bestimmung unter der Nummer 249

hinterlegt hat, so lange keine Berechtigung,

bei den Unionskonferenzen, bei den Sitzungen

des Verwaltungsrates, bei den Tagungen der

ständigen Unionsorgane und bei schriftlichen

Befragungen nach den Bestimmungen des Vertrages

mitzustimmen, bis die Ratifikationsurkunde

hinterlegt ist. Außer dem Stimmrecht

wird kein anderes Recht dieser Regierung

berührt. ,

252 3. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages

nach Artikel 53 wird jede Ratifikationsurkunde

mit dem Tage ihrer Hinterlegung im

Generalsekretariat wirksam.

253 4. Sollte eine oder sollten mehrere Regierungen,

für die der Vertrag unterzeichnet

worden ist, diesen nicht ratifizieren, so ist er

trotzdem für die Regierungen verbindlich, die

ihn ratifiziert haben.

Artikel 19

Beitritt zum Vertrag

254 1. Die Regierung eines Landes, für die

dieser Vertrag nicht unterzeichnet worden ist,

kann diesem jederzeit nach den Bestimmungen

des Artikels 1 beitreten.

255 2. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem

Wege durch Vermittlung der Regierung

des Landes, in dem die Union ihren Sitz

hat, an den Generalsekretär zu übermitteln.

Der Beitritt wird vom Tage der Hinterlegung

der Urkunde an wirksam, sofern hierüber

nichts anderes festgelegt ist. Der Generalsekretär

hat die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder vom Beitritt zu

benachrichtigen und jedem von ihnen eine beglaubigte

Abschrift der Beitrittsurkunde zuzustellen.

Artikel 20

Anwendung des Vertrages auf Länder oder

Territorien, deren internationale Beziehungen

durch stimmberechtigte Unionsmitglieder

wahrgenommen werden

256 1. Die stimmberechtigten Mitglieder der

Union können jederzeit erklären, daß dieser

Vertrag für die Gesamtheit, für eine Gruppe

oder für eines der Länder oder für Territorien

zu gelten hat, deren internationale Beziehungen

sie wahrnehmen,

257 2. Jede Erklärung, die nach der Bestimmung

unter der Nummer 256 abgegeben

wird, ist an den Generalsekretär zu richten,

der sie den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern bekanntzugeben

hat.

258 3. Die Bestimmungen unter den Nummern

256 und 257 gelten nicht für Länder,

Territorien oder Gruppen von Territorien, die

in der Anlage 1 dieses Vertrages aufgezählt

sind.

Artikel 21

Anwendung des Vertrages auf Territorien

unter der Treuhänderschaft der Vereinten

Nationen

259 Pie Vereinten Nationen können diesem

Vertrag im Namen eines Territoriums oder

einer Gruppe von Territorien beitreten, die

ihrer Verwaltung auf Grund eines Treuhänderschaftsabkommens

nach Artikel 75 der

Charta der Vereinten Nationen unterstehen.

Artikel 22

Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen

260 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder sind verpflichtet,

daß bei allen von ihnen errichteten oder

betriebenen Ämtern und Funkstellen des

Nachrichtenverkehrs., die internationale

Dienste versehen oder dem Funkverkehr anderer

Länder schädliche Störungen verursachen

können, die Bestimmungen dieses Vertrages

und der dazugehörigen Vollzugsordnungen

beachtet werden. Die Verpflichtung besteht

nicht für die in Artikel 51 dieses Vertrages

angeführten Dienste.

261 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder müssen außerdem

alle notwendigen Maßnahmen treffen,

um die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Vertrages und der dazugehörigen Vollzugsordnungen

den zur Errichtung und zum Betrieb

von Fernmeldeanlagen ermächtigten

Unternehmen zur Pflicht zu machen, soweit

sie internationale Dienste versehen oder Funkstellen

betreiben, die dem Funkverkehr anderer

Länder schädliche Störungen verursachen

können.

Artikel 23

Kündigung des Vertrages

262 1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das den Vertrag

ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, hat

das Recht, diesen zu kündigen. Das Kündigungsschreiben

ist an den Generalsekretär auf

diplomatischem Wege durch Vermittlung der

Regierung des Landes zu richten, in dem die

Union ihren Sitz hat. Der Generalsekretär hat

hievon die anderen stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder zu verständigen.

263 2. Die Kündigung wird nach Ablauf

eines Jahres an dem Tag wirksam, an dem das

Kündigungsschreiben beim Generalsekretär

eingegangen ist.

Artikel 24

Kündigung des Vertrages durch Länder oder

Territorien, deren internationale Beziehungen

durch stimmberechtigte Unionsmitglieder

wahrgenommen werden

264 1. Die Anwendung dieses Vertrages auf

ein Land, ein Territorium oder auf eine

Gruppe von Territorien nach den Bestimmungen

des Artikels 20 kann jederzeit beendet

werden. Wenn jedoch dieses Land, Territorium

oder diese Gruppe von Territorien nichtstimmberechtigtes

Mitglied ist, verliert es diese

Eigenschaft zum gleichen Zeitpunkt.

265 2. Die in der vorstehenden Ziffer vorgesehenen

Kündigungen sind nach der Bestimmung

unter der Nummer 262 zu übermitteln

und werden nach der Bestimmung unter der

Nummer 263 wirksam.

Artikel 25

Aufhebung des vorhergehenden Vertrages

266 Dieser Vertrag hebt den Internationalen

Fernmeldevertrag von Genf (1959) in den

Beziehungen zwischen den vertragschließenden

Regierungen auf und tritt an seine Stelle.

Artikel 26

Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen

267 Die unter der Nummer 203 angeführten

Vollzugsordnungen sind diejenigen, die zum

Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages

in Geltung stehen. Sie sind als Anlagen zum

gegenwärtigen Vertrag zu betrachten und bleiben,

vorbehaltlich einer Teilrevision, die nach

den Bestimmungen unter der Nummer S2 Beschlossen

werden kann, bis zu dem Tage wirksam,

an dem die von den zuständigen weltweiten

Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten

neuen Vollzugsordnungen in Kraft treten,

die dazu bestimmt sind, als Anlagen zu diesem

Vertrag an ihre Stelle zu treten.

Artikel 27

Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten

268 1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für

sich selbst und für die anerkannten Privatunternehmen

das Recht vor, die Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie den Fernmeldeverkehr

mit einem Staate zulassen) der diesem

Vertrag nicht beigetreten ist.

269 2. Wenn eine Nachricht, die von einem

Nicht-Vertragsstaat ausgeht, von einem

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied angenommen wird, muß sie weitergeleitet

werden. Soweit in diesem Fall die

Verkehrswege eines stimmberechtigten oder

eines nichtstimmberechtigten Mitgliedes benützt

werden, sind die Bestimmungen dieses

Vertrages und der Vollzugsordnungen sowie

die üblichen Gebühren anzuwenden.

Artikel 28

Regelung von Streitigkeiten

270 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder können ihre

Streitigkeiten über Fragen der Anwendung

dieses Vertrages oder der in Artikel 15 angeführten

Vollzugsordnungen auf diplomatischem

Wege oder nach dem Verfahren regeln,

das zwischen ihnen für die Regelung internationaler

Streitigkeiten durch zwei- oder

mehrseitige Verträge festgelegt worden ist,

oder auf jene Art, über die sie sich geeinigt

haben.

271 2. Wenn keines dieser Verfahren angenommen

wird, kann jedes stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglied, das in

einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht

nach dem in der Anlage 3 oder im fakultativen

Zusatzprotokoll festgelegten Verfahren

anrufen.

KAPITEL III

Beziehungen zu den Vereinten Nationen und

zu den internationalen Organisationen

Artikel 29

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

272 1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten

Nationen und der Internationalen

Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen

beiden Organisationen abgeschlossenen Abkommen

festgelegt.

273 2. Nach den Bestimmungen des Artikels

XVI des oberwähnten Abkommens haben

die Vereinten Nationen bei Durchführung

ihrer Fernmeldedienste die gleichen Rechte

und Pflichten, wie sie in diesem Vertrag und

in den Vollzugsordnungen festgelegt sind. Sie

haben demnach das Recht, an allen Konferenzen

der Union, einschließlich der Tagungen der

internationalen beratenden Ausschüsse, in beratender

Eigenschaft teilzunehmen.

Artikel 30

Beziehungen zu den internationalen Organisationen

274 Um auf dem Gebiete des Fernmeldewesens

ein vollkommenes internationales Zusammenwirken

zu erzielen, hat die Union mit

jenen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten,

die gleichartige Interessen

und Arbeitsgebiete haben.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst

Artikel 31

Recht der Öffentlichkeit auf Benützung des

internationalen Fernmeldedienstes

275 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben jedermann das

Recht einzuräumen, den öffentlichen internationalen

Fernmeldedienst in Anspruch zu

nehmen. Die Dienstleistung, die Gebühren

und die Haftung für die Durchführung des

Dienstes sind in jedem Dienstzweig für alle

Benützer ohne irgendwelchen Vorrang oder

Vorzug die gleichen.

Artikel 32

Anhalten von Nachrichten

276 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich

das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten,

das die Sicherheit des Staates gefährden

oder gegen seine Gesetze, öffentliche Ordnung

oder die Sittlichkeit verstoßen könnte;

sie sind verpflichtet, das Aufgabeamt sofort

hievon zu benachrichtigen, daß das Telegramm

zur Gänze oder ein Teil davon angehalten

worden ist, es sei denn, daß diese Benachrichtigung

die Sicherheit des Staates gefährden

könnte.

277 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich

ferner das Recht vor, jede private Fernmeldeverbindung

zu unterbrechen, wenn diese die

Sicherheit des Staates gefährden oder gegen

seine Gesetze, die öffentliche Ordnung oder

die Sittlichkeit verstoßen könnte.

Artikel 33

Einstellung des Dienstes

278 Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied behält sich das Recht vor,

den internationalen Fernmeldedienst vollständig

oder nur für gewisse Verkehrsbeziehungen

und/oder nur für gewisse Arten von

Nachrichten im Abgangs-, Ankunfts- oder

Durchgangsverkehr auf unbestimmte Zeit einzustellen.

Es ist verpflichtet, jedes der anderen

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder durch Vermittlung des Generalsekretärs

sofort von diesen Maßnahmen in

Kenntnis zu setzen.

Artikel 34

Haftung

279 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder übernehmen keine

Haftung gegenüber den Benützern der internationalen

Fernmeldedienste, insbesondere

keine Haftung bei Schadenersatzansprüchen.

Artikel 35

Fernmeldegeheimnis

280 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten

sich, alle Maßnahmen zu treffen, die bei den

für den Fernmeldeverkehr verwendeten Systemen

geeignet sind, um die Geheimhaltung

der Nachrichten des internationalen Verkehrs

zu sichern.

281 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor,

derartige Nachrichten den zuständigen Behörden

mitzuteilen, um die Anwendung ihrer

Landesgesetzgebung oder die Durchführung

internationaler Verträge, denen sie beigetreten

sind, sicherzustellen.

Artikel 36

Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeeinrichtungen

und Fernmeldeleitungen

282 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben alle

zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um

Fernmeldeeinrichtungen und Fernmeldeleitungen

in der technisch besten Weise zu errichten,

die für einen schnellen und ununterbrochenen

Nachrichtenaustausch im internationalen

Fernmeldeverkehr notwendig sind.

283 2. Diese Einrichtungen und Leitungen

sollen in der erfahrungsgemäß besten Art und

Weise betrieben, in gutem betriebsfähigem

Zustand erhalten werden und dem Stande der

wissenschaftlichen und technischen Entwicklung

entsprechen.

284 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben innerhalb

ihres Hoheitsgebietes den Schutz dieser Fernmeldeeinrichtungen

und Fernmeldeleitungen

zu gewährleisten.

285 4. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben alle

zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um

die auf ihrem Gebiet verlaufenden Teilstrecken

der internationalen Fernmeldeverbindungen

instand zu halten, sofern nicht

durch Sonderabkommen eine andere Regelung

getroffen worden ist.

Artikel 37

Mitteilung über Vertragsverletzungen

286 Um die Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 22 zu erleichtern, verpflichten

sich die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, einander Verletzungen

der Bestimmungen dieses Vertrages und

der dazugehörigen Vollzugsordnungen mitzuteilen.

Artikel 38

Gebühren und Gebührenfreiheit

287 Die Bestimmungen über die Gebühren

im Fernmeldeverkehr und über einzelne

Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt

wird, sind in den zu diesem Vertrag gehörenden

Vollzugsordnungen festgelegt.

Artikel 39

Vorrang der Nachrichten zum Schutz des

menschlichen Lebens

288 Im Internationalen Fernmeldeverkehr

ist den Nachrichten zum Schutz des menschlichen

Lebens zur See, zu Lande, in der Luft

und im außeratmosphärischen Raum sowie den

besonders dringlichen Epidemienachrichten

der Weltgesundheitsorganisation ein unbedingter

Vorrang einzuräumen.

Artikel 40

Vorrang der Staatstelegramme und Staatsgespräche

289 Vorbehaltlich der Bestimmungen der

Artikel 39 und 49 dieses Vertrages genießen

Staatstelegramme vor den übrigen Telegrammen

den Vorrang, wenn der Absender dies

verlangt. Ebenso können Staatsgespräche auf

ausdrückliches Verlangen und im Rahmen der

Möglichkeit einen Vorrang gegenüber anderen

Gesprächen genießen.

Artikel 41

Geheime Sprache

290 1. Die Staats- und Diensttelegramme

können in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer

Sprache abgefaßt werden.

291 2. Privattelegramme in geheimer Sprache

können zwischen allen Ländern zugelassen

werden, mit Ausnahme der Länder, die durch

Vermittlung des Generalsekretariates vorher

bekanntgegeben haben, daß sie diese Sprache

in Privattelegrammen nicht zulassen.

292 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die Privattelegramme

in geheimer Sprache für ihr eigenes

Gebiet weder bei der Aufgabe noch bei der

Ankunft zulassen, müssen sie im Durchgang

befördern, wenn nicht der Dienst nach Artikel

33 dieses Vertrages eingestellt wurde.

Artikel 42

Aufstellung der Rechnungen und Rechnungslegung

293 1. Die Verwaltungen der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

und die anerkannten Privatunternehmen, die

internationale Fernmeldedienste durchführen,

sollen sich über den Betrag ihrer gegenseitigen

Zahlungsforderungen und -verpflichtungen

einigen.

294 2. Die unter der Nummer 293 erwähnten

Rechnungen über Forderungen und Schulden

sind nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen

aufzustellen, wenn nicht zwischen

den Beteiligten Sonderabkommen bestehen.

295 3. Der Ausgleich der internationalen

Rechnungen wird als laufende Transaktion

angesehen und in Übereinstimmung mit den

laufenden internationalen Verpflichtungen

der beteiligten Länder durchgeführt, wenn die

Regierungen Verträge hierüber abgeschlossen

haben. In Ermangelung von solchen Verträgen

oder von nach den Bestimmungen des

Artikels 44 dieses Vertrages abgeschlossenen

Sonderabkommen ist dieser Ausgleich nach

den Bestimmungen der Vollzugsordnungen

durchzuführen.

Artikel 43

Währungseinheit

296 Die für die Festsetzung der internationalen

Fernmeldegebühren und für die Aufstellung

der internationalen Rechnungen verwendete

Währungseinheit ist der Goldfranken

zu 100 Centimen im Gewicht von

10/31 Gramm bei einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 44

Sonderabkommen

297 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für sich

selbst, für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen

und für andere hiezu ordnungsgemäß

ermächtigte Unternehmen das Recht

zum Abschluß von Sonderabkommen über

jene Fragen des Fernmeldeverkehrs vor, die

die Gesamtheit der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder nicht beberühren.

Diese Abkommen dürfen jedoch

nicht den Bestimmungen dieses Vertrages oder

der Vollzugsordnungen widersprechen, wenn

bei Durchführung der Abkommen den Funkdiensten

anderer Länder schädliche Störungen

verursacht werden könnten.

Artikel 45

Regionale Konferenzen, Abkommen und

Organisationen

298 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich das

Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten,

regionale Abkommen zu schließen und regionale

Organisationen zu bilden, um Fragen des

Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung

auf regionaler Grundlage geeignet sind.

Die regionalen Abkommen dürfen jedoch

nicht in Widerspruch zu diesem Vertrag

stehen.

KAPITEL V

Sonderbestimmungen für den Funkdienst

Artikel 46

Rationelle Ausnützung des Funkfrequenzspektrums

299 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder halten es für wünschenswert,

daß die Anzahl der benützten

Frequenzen und die Breite des verwendeten

Frequenzbandes auf das unerläßliche Mindestmaß

beschränkt wird, um den Betrieb der

notwendigen Dienste in befriedigender Weise

zu gewährleisten. Es ist wünschenswert, daß

zu diesem Zweck die letzten Verbesserungen

auf dem Gebiet der Technik in kürzester Frist

angewendet werden.

Artikel 47

Gegenseitiger Verkehr

300 1. Die Funkstellen des beweglichen

Dienstes sind ohne Unterschied des von ihnen

benützten Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Verwendung zum gegenseitigen

Austausch der Funknachrichten verpflichtet.

301 2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft

nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen

unter der Nummer 300 die Verwendung

eines Funksystems nicht hindern, das

den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen

kann. Dabei wird vorausgesetzt, daß

dieses Unvermögen, auf der Eigenart dieses

Systems beruht und nicht etwa die Folge besonderer

Vorrichtungen ist, die einzig allein

eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs

bezwecken.

302 3. Ungeachtet der Bestimmungen unter

der Nummer 300 kann eine Funkstelle einem

beschränkten internationalen Fernmeldedienst

zugeordnet werden, der durch den Zweck des

betreffenden Fernmeldeverkehrs oder durch

andere von dem benützten System unabhängige

Umstände bestimmt ist.

Artikel 48

Schädliche Störungen

303 1. Alle Funkstellen müssen ohne Rücksicht

auf ihren Verwendungszweck so eingerichtet

und betrieben werden, daß sie keine

schädlichen Störungen für die Funkverbindungen

oder Funkdienste der anderen stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglieder,

der anerkannten Privatunternehmen

und der anderen Unternehmen verursachen,

die ermächtigt sind, einen Funkdienst auszu-

üben, und die ihren Dienst unter Beachtung

der Bestimmungen der Vollzugsordnung für

den Funkdienst durchführen.

304 2. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied verpflichtet sich,

von den von ihm anerkannten Privatunternehmen

und den anderen zum gleichen Zweck

ordnungsgemäß ermächtigten Unternehmen

die Beachtung der Vorschriften unter der

Nummer 303 zu fordern.

305 3. Darüber hinaus halten es die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

für wünschenswert, alle praktisch möglichen

Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern,

daß der Betrieb elektrischer Geräte

und Anlagen aller Art schädliche Störungen

den unter der Nummer 303 bezeichneten

Funkverbindungen oder Funkdiensten verursacht.

Artikel 49

Notrufe und Notmeldungen

306 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe

und Notmeldungen, woher sie auch kommen

mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen,

die Anrufe zu beantworten und

das Erforderliche sofort zu veranlassen.

Artikel 50

Falsche oder irreführende Not-, Dringlichkeits-,

Sicherheits- oder Identifizierungszeichen

307 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten sich, die

geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die

Aussendung oder die Verbreitung von falschen

oder irreführenden Not-, Dringlichkeits-,

Sicherheits- oder Identifizierungszeichen zu

verhindern; sie verpflichten sich weiters, bei

der Eingrenzung und Feststellung der Funkstellen

ihres eigenen Landes, von denen diese

Zeichen ausgesendet werden, zusammenzuarbeiten.

Artikel 51

Funkanlagen für die Landesverteidigung

308 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten ihre

volle Freiheit hinsichtlich der militärischen

Funkanlagen ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte.

309 2. Soweit es möglich ist, sind jedoch bei

diesen Anlagen diejenigen Vorschriften zu beachten,

die die Hilfeleistung in Notfällen und

die Maßnahmen zur Verhütung schädlicher

Störungen betreffen; ebenso sind die Vor-

schriften der Vollzugsordnungen über die je

nach der Art des wahrgenommenen Dienstes

zu benützenden Sendearten und Frequenzen

einzuhalten.

310 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für

den öffentlichen Verkehr oder an anderen

Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen

geregelt sind, so sind im allgemeinen die

Vorschriften der Vollzugsordnungen für die

Durchführung dieser Dienste zu beachten.

KAPITEL VI

Begriffsbestimmungen

Artikel 52

Begriffsbestimmungen

311 Sofern kein Widerspruch mit dem Text

dieses Vertrages besteht, haben

a) die Begriffe, die in Anlage 2 erläutert

sind, die Bedeutung, die

ihnen zukommt;

312 b) die übrigen Begriffe, die in den im

Artikel 15 angeführten Vollzugsordnungen

erläutert sind, die Bedeutung,

die ihnen in diesen Vollzugsordnungen

zukommt.

KAPITEL VII

Schlußbestimmung

Artikel 53

Inkrafttreten des Vertrages

313 Dieser Vertrag tritt am ersten Jänner

neunzehnhundertsiebenundsechzig zwischen

den Ländern, Territorien oder Gruppen

von Territorien in Kraft, für die die Urkunden

über die Ratifikation oder über die Beitrittserklärung

vor diesem Zeitpunkt hinterlegt

worden sind.

URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

den Vertrag in je einer

englischen, chinesischen, spanischen, französischen

und russischen Ausfertigung unterzeichnet.

Im Zweifelsfalle ist der französische Text

maßgebend. Diese Ausfertigungen verbleiben

im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,

die davon jedem Vertragsland eine

Abschrift übermittelt.

Geschehen zu Montreux, am 12. November

1965.

Anlage 1

Anlage 2

(zu Artikel 52)

Begriffsbestimmungen im Internationalen

Fernmeldevertrag und in seinen Anlagen

401 Verwaltung: jede staatliche Dienststelle

oder Abteilung, die für alle Maßnahmen

und Verpflichtungen verantwortlich ist, die

sich aus dem Internationalen Fernmeldevertrag

und den dazugehörigen Vollzugsordnungen

ergeben.

402 Privatunternehmen: Jede Privatperson

oder Gesellschaft, die keine staatliche

Einrichtung oder keine staatliche Dienststelle

ist und die eine Fernmeldeanlage zur

Durchführung des internationalen Fernmeldedienstes

betreibt oder eine Fernmeldeanlage

betreibt, die schädliche Störungen eines solchen

Dienstes verursachen könnte.

403 Anerkanntes Privatunternehmen

Jedes Privatunternehmen im

Sinne obiger Begriffsbestimmung, das einen

Dienst für den öffentlichen Verkehr oder für

den Rundfunk besorgt und dem die in Artikel

22 vorgesehenen Verpflichtungen von

jenem stimmberechtigten öder nichtstimmberechtigten

Mitglied, auf dessen Gebiet sich

der Sitz des Unternehmens befindet, oder von

jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied auferlegt sind, das

diesem Unternehmen die Bewilligung erteilt

hat, auf seinem Gebiet einen Fernmeldeverkehr

einzurichten und zu betreiben.

404 Delegierter: Eine Person, die von

einer Regierung eines stimmberechtigten oder

nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedes zu

einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

entsendet wird, oder eine Person, die eine

Regierung oder eine Verwaltung eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedes auf einer Verwaltungskonferenz

oder auf einer Tagung eines internationalen

beratenden Ausschusses vertritt

405 Vertreter: Eine Person, die von

einem anerkannten Privatunternehmen zu

einer Verwaltungskonferenz oder zu einer

Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses

entsendet wird.

406 Sachverständiger: Eine Person,

die von einer wissenschaftlichen oder industriellen

nationalen Organisation entsendet

wird und durch die Regierung oder Verwaltung

dieses Landes ermächtigt ist, an den

Tagungen der Studienkommissionen eines

internationalen beratenden Ausschusses teilzunehmen.

407 Beobachter: Eine Person, die entsendet

wird, und zwar von

den Vereinten Nationen nach den

Bestimmungen des Artikels 29 des

Vertrages;

einer der internationalen Organisationen,

die zur Teilnahme an den

Arbeiten einer Konferenz nach den

Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung

eingeladen oder zugelassen

sind;

der Regierung eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedes, die ohne Stimmrecht

an einer regionalen Verwaltungskonferenz

nach den Bestimmungen

des Artikels 7 des Vertrages

teilnimmt.

408 Delegation: Die Gesamtheit der

Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter,

Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher desselben

Landes.

Jedem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied steht es frei, seine

Delegation nach seinem Belieben zusammenzustellen.

In diese kann es insbesondere Personen

als Delegierte, als Berater oder als Beigeordnete

aufnehmen, die den von ihm

anerkannten Privatunternehmen oder anderen

Privatunternehmen angehören, die am Fernmeldewesen

interessiert sind.

409 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung,

Aussendung oder jeder Empfang

von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern,

Tönen oder Nachrichten jeder Art auf dem

Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege

oder mittels anderer elektromagnetischer

Systeme.

410 Telegraphie: Ein Fernmeldesystem,

das bei jedem Betriebsvorgang angewendet

wird, der die Übermittlung und die

Wiedergabe des Inhaltes eines Schriftstückes,

sei es eines geschriebenen oder eines gedruckten

oder sei es eines feststehenden Bildes,

oder auch die Wiedergabe aller Arten von in

dieser Form festgehaltenen Nachrichten sicherstellt.

Nach der Vollzugsordnung für den

Funkdienst bedeutet der Ausdruck „Telegraphie",

wenn nichts anderes bestimmt ist,

„ein Fernmeldesystem zur Übermittlung von

Schriftzeichen unter Verwendung eines Zeichenschlüssels".

411 Fernsprechen: Ein Fernmeldesystem

zur Übermittlung des gesprochenen

Wortes oder in bestimmten Fällen anderer

Töne.

412 Funkverkehr: Ein Fernmeldeverkehr,

der mit Hilfe von Funkwellen durchgeführt

wird.

413 Funk: Vorsilbe, mit der ausgedrückt

wird, daß es sich um „Funkwellen" handelt.

414 Schädliche Störungen: Jede

Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung,

die die Abwicklung eines Funknavigationsdienstes

oder eines Sicherheitsdienstes 1) beeinträchtigt

oder die die Ursache einer wesentlichen

Verschlechterung der Qualität eines

nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung

für den internationalen Funkdienst arbeitenden

Dienstes ist, ihn wiederholt stört oder

unterbricht.

415 Internationaler Dienst: Ein

Fernmeldedienst zwischen Ämtern und Fernmeldedienststellen

jeder Art, die sich in verschiedenen

Ländern befinden oder die verschiedenen

Ländern angehören.

416 Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst

zwischen beweglichen Funkstellen und

Landfunkstellen oder zwischen beweglichen

Funkstellen.

417 Rundfunkdienst: Ein Funkdienst,

dessen Sendungen zum unmittelbaren

Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt

sind. Dieser Dienst kann Ton-, Fernsehsendungen

oder andere Arten von Sendungen

umfassen.

418 Öffentlicher Verkehr: Jeder

Fernmeldeverkehr, den die Ämter und Funkstellen

auf Grund der Tatsache, daß sie der

Allgemeinheit zur Verfügung gestellt sind,

zur Übermittlung der Nachrichten annehmen

müssen.

419 Telegramm: Ein Schriftstück, das

dazu bestimmt ist, auf telegraphischem Wege

übermittelt zu werden, um es dem Empfänger

zuzustellen. Dieser Begriff umfaßt, wenn

nichts anderes festgelegt ist, auch das Funktelegramm.

420 Staatstelegramme und

Staatsgespräche: Telegramme und

Ferngespräche, die ausgehen, und zwar

vom Staatsoberhaupt;

vom Regierungschef und den Mitgliedern

einer Regierung;

vom Chef eines Territoriums oder

vom Chef eines Territoriums, das

als stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes

Mitglied zu einer

Gruppe von Territorien gehört;

vom Chef eines Territoriums, das

unter der Treuhänderschaft oder

dem Mandat der Vereinten Nationen

oder eines stimmberechtigten

1) Als Sicherheitsdienst ist jeder Funkdienst anzusehen,

der ständig oder vorübergehend betrieben

wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens

oder den Schutz des Eigentums zu gewährleisten.

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes

steht;

von den Oberbefehlshabern der

Land-, See- oder Luftstreitkräfte;

von den diplomatischen oder konsularischen

Vertretern;

vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen; vom Chef der Hauptorgane

der Vereinten Nationen;

vom Internationalen Gerichtshof in

Den Haag.

421 Die Antworten auf die oberwähnten

Staatstelegramme gelten gleichfalls ab Staatstelegramme.

422 Diensttelegramme:Telegramme,

die gewechselt werden, und zwar zwischen

a) den Verwaltungen;

b) den anerkannten Privatunternehmen;

c) den Verwaltungen und den anerkannten

Privatunternehmen;

d) den Verwaltungen und anerkannten

Privatunternehmen einerseits

und dem Generalsekretär der

Union anderseits.

Sie müssen sich auf den öffentlichen

internationalen Fernmeldeverkehr beziehen.

423 Privattelegramme: Telegramme,

die weder Dienst noch Staatstelegramme sind.

Anlage 3

(zu Artikel 28)

Schiedsgerichtsverfahren

501 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in

Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren

in der Weise ein, daß sie die Gegenpartei von

dem Begehren nach einem Schiedsspruch benachrichtigt.

502 2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich,

ob die Schiedsrichteraufgabe Personen,

Verwaltungen oder Regierungen übertragen

werden soll. Wenn die Parteien binnen einem

Monat vom Tage der Benachrichtigung über

das Begehren nach einem Schiedsspruch zu

keiner Einigung gelangt sind, wird die

Schiedsrichteraufgabe Regierungen übertragen.

503 3. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Personen

übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter

weder die Staatsangehörigkeit eines am

Streitfall beteiligten Landes besitzen noch

ihren dauernden Wohnsitz in einem dieser

Länder haben oder in deren Diensten stehen.

504 4. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Regierungen

oder Verwaltungen dieser Regierungen

übertragen wird, müssen diese unter

den stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern ausgewählt werden, die

nicht an dem Streitfall beteiligt, jedoch dem

Abkommen beigetreten sind, dessen Anwendung

den Streitfall verursacht hat.

505 5. Binnen dreier Monate vom Tage des

Einlangens der Benachrichtigung über das Begehren

nach einem Schiedsspruch ernennt jede

der beiden Parteien einen Schiedsrichter.

506 6. Wenn mehr als zwei Parteien an dem

Streitfall beteiligt sind, ernennt jede Parteigruppe,

die an dem Streitfall Interesse hat,

nach dem unter den Nummern 504 und 505

vorgesehenen Verfahren einen Schiedsrichter.

507 7. Die beiden so ernannten Schiedsrichter

verständigen sich über die Wahl eines

dritten Schiedsrichters; dieser muß, wenn die

beiden ersten Schiedsrichter Personen und

nicht Regierungen oder Verwaltungen sind,

den unter der Nummer 503 festgelegten Bedingungen

entsprechen und muß ferner eine

andere Staatsangehörigkeit als die beiden

anderen Schiedsrichter besitzen. Können sich

die beiden Schiedsrichter über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt

jeder von ihnen je einen an dem Streitfall

unbeteiligten dritten Schiedsrichter vor. Der

Generalsekretär läßt durch Los entscheiden,

wer als dritter Schiedsrichter bestellt werden

soll.

508 8. Die Parteien können ihren Streitfall

von einem einverständlich bestellten Einzelschiedsrichter

beilegen lassen; sie können auch

je einen Schiedsrichter bezeichnen und den

Generalsekretär ersuchen, durch Los zu entscheiden,

wer als Einzelschiedsrichter bestellt

werden soll.

509 9. Der oder die Schiedsrichter legen den

Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen

fest.

510 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters

ist endgültig und für die streitenden

Parteien bindend. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit

mehreren Schiedsrichtern übertragen,

so ist die mit Stimmenmehrheit zustande gekommene

Entscheidung der Schiedsrichter

endgültig und für die Parteien bindend.

511 11. Jede Partei trägt die Kosten, die

durch die Untersuchung des Streitfalles und

durch die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

entstanden sind. Die Kosten des

Schiedsgerichtsverfahrens werden zu gleichen

Teilen von den streitenden Parteien getragen;

ausgenommen hievon sind jene Kosten, die

die Parteien selbst verursacht haben.

512 12. Die Union soll alle Auskünfte erteilen,

die sich auf den Streitfall beziehen und

die der oder die Schiedsrichter benötigen.

Anlage 4

Allgemeine Geschäftsordnung. Anlage zum

internationalen Fernmeldevertrag

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen über die

Konferenzen

Kapitel 1

Einladung und Zulassung zu den Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine

Regierung einlädt

601 1. Die einladende Regierung hat im

Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den

endgültigen Zeitpunkt und genauen Ort der

Konferenz festzusetzen.

602 2. (1) Die einladende Regierung hat ein

Jahr vor diesem Zeitpunkt der Regierung

jedes Landes, das stimmberechtigtes oder

nichtstimmberechtigtes Unionsmitglied ist,

eine Einladung zu übersenden.

603 (2) Diese Einladungen können unmittelbar

oder durch Vermittlung des Generalsekretärs

oder durch Vermittlung einer

anderen Regierung ausgesendet werden.

604 3. Der Generalsekretär hat eine Einladung

an die Vereinten Nationen nach Artikel

29 des Vertrages zu übersenden.

605 4. Die einladende Regierung kann einvernehmlich

mit dem Verwaltungsrat oder

auf dessen Antrag die Fachorganisationen der

Vereinten Nationen sowie die Internationale

Atomenergie-Behörde einladen, auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit Beobachter zur Teilnahme

an der Konferenz mit beratender

Stimme zu entsenden.

606 5. Die Antworten der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

müssen der einladenden Regierung spätestens

einen Monat vor Eröffnung der Konferenz

zukommen; diese müssen, soweit als möglich,

alle Angaben über die Zusammensetzung der

Delegation enthalten.

607 6. Jedes ständige Organ der Union hat

das Recht, auf der Konferenz in beratender

Eigenschaft vertreten zu sein, wenn auf dieser

Konferenz Angelegenheiten behandelt werden,

für die es zuständig ist. Erforderlichenfalls

kann die Konferenz ein Organ einladen,

das es nicht für zweckmäßig gehalten hat, sich

bei ihr vertreten zu lassen.

608 7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

sind zugelassen

a) die Delegationen im Sinne der

Begriffsbestimmung Nummer 408

in der Anlage 2 des Vertrages;

609 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;

610 c) die Beobachter der Fachorganisationen

und der Internationalen

Atomenergie-Behörde nach der Bestimmung

unter der Nummer 605.

Kapitel 2

Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen,

wenn eine Regierung einlädt

611 1. (1) Die Bestimmungen unter den

Nummern 601 bis 606 gelten auch für die

Verwaltungskonferenzen.

612 (2) Die für die Übersendung der Einladungen

vorgesehene Frist kann jedoch erforderlichenfalls

auf sechs Monate herabgesetzt

werden.

613 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder können

die von ihnen anerkannten Privatunternehmen

von der Einladung verständigen.

614 2. (1) Die einladende Regierung kann

einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder

auf dessen Antrag jene internationalen Organisationen

offiziell verständigen, die ein Interesse

daran haben, Beobachter zu entsenden,

um an der Konferenz mit beratender Stimme

teilzunehmen.

615 (2) Die betreffenden internationalen

Organisationen haben binnen einer Frist von

zwei Monaten vom Tage der Verständigung

an einen Antrag an die einladende Regierung

um Zulassung zu richten.

616 (3) Die einladende Regierung hat die

Anträge zu sammeln. Die Entscheidung über

die Zulassung wird von der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten selbst getroffen.

617 3. Zu den Verwaltungskonferenzen

sind zugelassen

a) die Delegationen im Sinne der Begriffsbestimmung

Nummer 408 in

der Anlage 2 des Vertrages;

618 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;

619 c) die Beobachter der Fachorganisationen

und der Internationalen

Atomenergie-Behörde, nach der

Bestimmung unter der Nummer

605;

620 d) die Beobachter der internationalen

Organisationen, die nach den Bestimmungen

unter den Nummern

614 bis 616 zugelassen sind;

621 e) die Vertreter jener anerkannten

Privatunternehmen, die vom Mitgliedsland,

dem sie angehören,

ordnungsgemäß ermächtigt sind;

622 f) die ständigen Organe der Union

nach den Bedingungen unter der

Nummer 607.

Kapitel 3

Besondere Bestimmungen für Konferenzen,

die ohne einladende Regierung zusammentreten

623 Wenn eine Konferenz ohne einladende

Regierung zusammentreten soll, sind die Bestimmungen

der Kapitel 1 und 2 anzuwenden.

Der Generalsekretär hat nach Anhören der

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen

und die Konferenz am Sitz der Union

einzuberufen und zu organisieren.

Kapitel 4

Fristen und Verfahren für die Einbringung

von Anträgen für die Konferenzen

624 1. Sofort nach Aussendung der Einladungen

hat der Generalsekretär die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

zu ersuchen, ihm binnen vier Monaten

ihre Anträge zu den Arbeiten der Konferenz

zukommen zu lassen.

625 2. Jeder Antrag, dessen Annahme die

Änderung des Textes des Vertrages oder der

Vollzugsordnungen zur Folge hat, muß Hinweise

auf die Nummern jener Teile des

Textes, die geändert werden sollen, enthalten.

Die Motive für den Antrag sollen in jedem

Falle so kurz wie möglich angegeben werden.

626 3. Der Generalsekretär teilt die Vorschläge

in der Reihenfolge ihres Einganges

allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern mit.

627 4. Der Generalsekretär hat die erhaltenen

Anträge der Verwaltungen und der Vollversammlungen

der beratenden internationalen

Ausschüsse zu sammeln und zu ordnen;

er hat sie den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern mindestens

drei Monate vor dem Tag der Eröffnung der

Konferenz zukommen zu lassen. Weder das

Generalsekretariat noch die Fachorganisationen

sind berechtigt, Vorschläge einzureichen.

Kapitel 5

Vollmachten der Delegationen für die Konferenzen

628 1. Die von einem stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Unionsmitglied

zu einer Konferenz entsandte Delegation muß

entsprechend den Bestimmungen der Nummern

629 bis 636 ordnungsgemäß beglaubigt

sein.

629 2. (1) Die Delegationen für die Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten sind

durch Urkunden zu beglaubigen, die vom

Staatsoberhaupt oder vom Regierungschef

oder vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten

unterzeichnet sind.

630 (2) Die Delegationen für die Verwaltungskonferenzen

sind durch Urkunden . zu

beglaubigen, die vom Staatsoberhaupt oder

vom Regierungschef oder vom Minister für

Auswärtige Angelegenheiten oder von dem

Minister unterzeichnet sind, der für die auf

dieser Konferenz behandelten Fragen zuständig

ist.

631 (3) Vorbehaltlich einer Bestätigung

durch eines der in Nummer 629 oder 630

genannten Staatsorgane, die vor der Unterzeichnung

der Schlußdokumente vorliegt, kann

eine Delegation provisorisch beglaubigt werden

vom Chef der diplomatischen Vertretung

ihres Landes, bei der Regierung des Landes,

in dem die Konferenz abgehalten wird oder,

wenn die Union ihren Sitz in diesem Land

hat, durch den Chef der ständigen Delegation

ihres Landes beim Europäischen Büro der Vereinten

Nationen.

632 (4) Eine Delegation, die ein Gebiet

unter Treuhänderschaft vertritt, in dessen

Namen die Vereinten Nationen dem Vertrag

nach Artikel 21 beigetreten sind, muß durch

eine Urkunde beglaubigt werden, die vom

Generalsekretär der Vereinten Nationen

unterzeichnet ist.

633 3. Die Vollmachten sind anzunehmen,

wenn sie von einem der in den Nummern 629

bis 632 genannten Staatsorgane unterzeichnet

sind und wenn sie eine der folgenden Bedingungen

erfüllen

634 Erteilung der unbeschränkten Vollmachten

an die Delegation,

635 Ermächtigung der Delegation, ihre Regierung

ohne jede Einschränkung zu vertreten,

636 Ermächtigung der Delegation oder bestimmter

Mitglieder derselben zur Unterzeichnung

der Schlußdokumente.

637 4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten

im allgemeinen von der Plenarsitzung in

Ordnung befunden werden, ist berechtigt, das

Stimmrecht des betreffenden Mitgliedslandes

auszuüben und die Schlußdokumente zu unterzeichnen.

638 (2) Eine Delegation, deren Vollmachten

nicht von der Plenarsitzung in Ordnung befunden

werden, ist weder berechtigt, das Stimmrecht

auszuüben noch die Schlußdokumente zu

unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.

639 5. Die Vollmachten müssen so bald wie

möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt

werden. Eine Sonderkommission ist

mit der Überprüfung zu beauftragen; sie hat

der Plenarsitzung innerhalb der von dieser

festgesetzten Frist einen Bericht über ihre

Schlußfolgerungen vorzulegen. Bis zur diesbezüglichen

Entscheidung der Plenarsitzung

ist die Delegation eines stimmberechtigten

Unionsmitgliedes berechtigt, an den Konferenzarbeiten

teilzunehmen und das Stimmrecht

des betreffenden stimmberechtigten Mitgliedes

auszuüben.

640 6. Im allgemeinen müssen die Unionsmitglieder

bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen

zu den Unionskonferenzen zu entsenden.

Kann jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied

aus außergewöhnlichen Gründen keine

Delegation entsenden, darf es der Delegation

eines anderen stimmberechtigten. Mitglieds die

Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen

und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung

muß in einer Urkunde

niedergelegt sein, die je nach Lage des Falles

von einem der in Nummer 629 oder 630 genannten

Staatsorgane unterzeichnet ist.

641 7. Eine Delegation, die das Stimmrecht

hat, kann eine andere Delegation, die auch

das Stimmrecht hat, bevollmächtigen, dieses

Recht auf einer oder mehreren Sitzungen

auszuüben, an denen es ihr nicht möglich ist

teilzunehmen. In einem solchen Fall muß sie

den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig

schriftlich unterrichten.

642 8. In jedem der in den Nummern 640

und 641 vorgesehenen Fälle darf eine Delegation

nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht

ausüben.

643 9. Vollmachten und Vollmachtsübertragungen,

die telegraphisch übermittelt werden,

sind nicht anzunehmen. Dagegen sind Telegramme

anzunehmen, die ein Auskunftsersuchen

des Präsidenten oder des Konferenzsekretariats

bezüglich einer Vollmacht beantworten.

Kapitel 6

Verfahren für die Einberufung weltweiter

Verwaltungskonferenzen auf Antrag stimmberechtigter

und nichtstimmberechtigter

Unionsmitglieder oder auf Vorschlag des

Verwaltungsrates

644 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder, die die

Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz

wünschen, haben dies dem Generalsekretär

unter Angabe der Tagesordnung, des

Ortes und des Zeitpunktes für die Konferenz

mitzuteilen.

645 2. Bei Vorliegen von gleichlautenden

Anträgen von mindestens einem Viertel der

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder hat der Generalsekretär

hievon telegraphisch alle stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder zu

verständigen und die stimmberechtigten Mitglieder

zu ersuchen, ihm binnen sechs Wochen

mitzuteilen, ob sie den eingebrachten Antrag

annehmen oder ablehnen.

646 3. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder, die nach den Bestimmungen

der Nummer 76 ermittelt wird, dem

gesamten Antrag zustimmt, das heißt, zugleich

die Tagesordnung, den Zeitpunkt und Ort

der Tagung wie beantragt annimmt, hat hievon

der Generalsekretär mit einem Zirkulartelegramm

alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder zu verständigen.

647 4. (1) Wenn in einem angenommenen

Antrag angeregt wird, die Konferenz an

einem anderen Ort als am Sitz der Union1

abzuhalten, hat der Generalsekretär bei der

Regierung des betreffenden Landes anzufragen,

ob sie die Aufgaben einer einladenden

Regierung übernehmen will.

648 (2) Bejahendenfalls hat der Generalsekretär

einvernehmlich mit dieser Regierung

die für den Zusammentritt der Konferenz erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

649 (3) Im verneinenden Fall hat der

Generalsekretär jene stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder, die die Einberufung

der Konferenz beantragt haben, zu

ersuchen, neue Anträge hinsichtlich des

Tagungsortes einzubringen.

650 5. Wenn die Konferenz am Sitz der

Union abgehalten werden soll, sind die Bestimmungen

des Kapitels 3 anzuwenden.

651 6. (1) Wird der Antrag nicht in seiner

Gesamtheit (Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt)

von der nach den Bestimmungen der

Nummer 76 ermittelten Mehrheit der stimm-

berechtigten Mitglieder angenommen, so hat

der Generalsekretär die eingelangten Antworten

den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitgliedern mitzuteilen,

wobei er sie aufzufordern hat, sich binnen

sechs Wochen zu dem oder den strittigen

Punkten endgültig zu äußern.

652 (2) Diese Punkte werden als angenommen

angesehen, wenn die Mehrheit der

stimmberechtigten Mitglieder, die nach den

Bestimmungen der Nummer 76 ermittelt wird,

zugestimmt hat.

653 7. Das vorstehend angeführte Verfahren

ist auch einzuhalten, wenn der Antrag auf

Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz

vom Verwaltungsrat gestellt worden

ist.

Kapitel 7

Verfahren für die Einberufung von regionalen

Verwaltungskonferenzen auf Antrag

stimmberechtigter und nichtstimmberechtigter

Unionsmitglieder oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates

654 Bei den regionalen Verwaltungskonferenzen

gilt das in Kapitel 6 beschriebene

Verfahren nur für die stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder der betreffenden

Region. Soll die Einberufung über

Anregung der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder der Region erfolgen,

so genügt es, wenn der Generalsekretär

gleichlautende Anträge von einem Viertel

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder dieser Region erhält.

Kapitel 8

Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen

Änderung des Zeitpunktes oder des Ortes

einer Konferenz

655 1. Die Bestimmungen der Kapitel 6

und 7 gelten sinngemäß, wenn auf Antrag

stimmberechtigter und nichtstimmberechtigter

Unionsmitglieder oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates

der Tag und der Ort des Zusammentrittes

einer Konferenz oder nur einet

von beiden geändert werden sollen. Jedoch

dürfen solche Änderungen nur vorgenommen

werden, wenn die nach den Bestimmungen der

Nummer 76 ermittelte Mehrheit der beteiligten

stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

656 2. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das eine Änderung

des Tages oder des Ortes einer Konferenz

beantragt hat, ist verpflichtet, die Unterstützung

der anderen stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder in der geforderten

Anzahl zu erlangen.

657 3. Der Generalsekretär hat gegebenenfalls

in der unter der Nummer 645 vorgesehenen

Mitteilung jene voraussichtlichen

finanziellen Auswirkungen bekanntzugeben,

die sich aus der Änderung des Ortes oder des

Tages ergeben, zum Beispiel auch die Ausgaben,

die zur Vorbereitung des Zusammentrittes

der Tagung am ursprünglich vorgesehenen

Ort schon gemacht worden sind.

Kapitel 9

Geschäftsordnung der Konferenzen

Artikel 1

Sitzordnung

658 Bei den Sitzungen der Konferenz richtet

sich die Sitzordnung der Delegationen nach der

Buchstabenfolge der französischen Namen der

vertretenen Länder.

Artikel 2

Eröffnung der Konferenz

659 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz

hat eine Sitzung der Chefs der Delegationen

vorherzugehen, bei der die Tagesordnung

der ersten Plenarsitzung vorzubereiten

ist.

660 (2) Der Präsident der Sitzung der

Chefs der Delegationen ist nach den Bestimmungen

unter den Nummern 661 und 662 zu

bestimmen.

661 2. (1) Die Konferenz ist von einer von

der einladenden Regierung bezeichneten Person

zu eröffnen.

662 (2) Gibt es keine einladende Regierung,

ist sie von dem an Jahren ältesten Chef

einer Delegation zu eröffnen.

663 3. (1) In der ersten Plenarsitzung ist

die Wahl des Präsidenten durchzuführen, der

in der Regel eine von der einladenden Regierung

bezeichnete Person ist.

664 (2) Gibt es keine einladende Regierung,

ist der Präsident auf Grund des Vorschlages

der Chefs der Delegationen zu

wählen, der bei der unter der Nummer 659

erwähnten Sitzung gemacht wird.

665 4. In der ersten Plenarsitzung ist auch

durchzuführen

a) die Wahl der Vizepräsidenten der

Konferenz;

666 b) die Konstituierung der Kommissionen

der Konferenz und die

Wahl der Präsidenten und der

Vizepräsidenten dieser Kommissionen;

667 c) die Konstituierung des Sekretariats

der Konferenz, das aus dem Personal

des Generalsekretariats der

Union und gegebenenfalls aus dem

Personal der Verwaltung der einladenden

Regierung zu bestehen

hat.

Artikel 3

Aufgaben des Präsidenten der Konferenz

668 1. Der Präsident hat außer den ihm nach

dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben

jede Plenarsitzung zu eröffnen und zu

schließen, die Verhandlungen zu leiten, die

Anwendung der Geschäftsordnung zu überwachen,

das Wort zu erteilen, über Anträge

abstimmen zu lassen und die angenommenen

Beschlüsse zu verkünden.

669 2. Er hat die Leitung der Arbeiten der

Konferenz zu führen und für die Aufrechterhaltung

der Ordnung in den Plenarsitzungen

zu sorgen. Er hat über Anträge und Fragen

zur Geschäftsordnung zu entscheiden,

insbesondere hat er die Befugnis, die Vertagung

oder den Schluß der Debatte, die Aufhebung

oder Unterbrechung einer Sitzung

vorzuschlagen. Er kann auch, wenn er es für

nötig hält, entscheiden, daß die Einberufung

einer Plenarsitzung aufgeschoben wird.

670 3. Er hat das Recht aller Delegationen

auf ihre freie und uneingeschränkte Meinungsäußerung

über den Verhandlungsgegenstand

zu schützen.

671 4. Er hat dafür zu sorgen, daß die

Debatten sich nur auf den Verhandlungsgegenstand

beschränken. Er darf jeden Redner,

der vom Verhandlungsgegenstand abweicht,

unterbrechen und darauf hinweisen,

beim Verhandlungsgegenstand zu bleiben.

Artikel 4

Einsetzung von Kommissionen

672 1. Das Plenum kann Kommissionen

zur Prüfung jener Fragen einsetzen, die der

Konferenz zur Beratung vorgelegt worden

sind. Diese Kommissionen können Unterkommissionen

einsetzen. Die Kommissionen und

Unterkommissionen können auch Arbeitsgruppen

bilden.

673 2. Unterkommissionen und Arbeitsgruppen

werden nur dann eingesetzt, wenn dies

unbedingt erforderlich ist.

Artikel 5

Kommission zur Budgetkontrolle

674 1. Bei Eröffnung jeder Konferenz oder

Tagung hat das Plenum eine Kommission zur

Budgetkontrolle einzusetzen, die die Aufgabe

hat, die Organisation und die Mittel für die

Tätigkeit, die den Delegierten zur Verfügung

gestellt werden, festzulegen, die Rechnungen

über die Ausgaben, die während der ganzen

Dauer der Konferenz oder der Tagung auflaufen

werden, zu überprüfen und zu genehmigen.

Diese Kommission besteht, abgesehen

von den Mitgliedern der Delegationen, die an

dieser Kommission teilzunehmen wünschen,

aus einem Vertreter des Generalsekretärs und

bei Mitwirkung einer einladenden Regierung

aus einem Vertreter dieser Regierung.

675 2. Vor Erschöpfung des Budgets, das

vom Verwaltungsrat für die Konferenz oder

Tagung genehmigt wurde, hat die Kommission

zur Budgetkontrolle in Zusammenarbeit

mit dem Sekretariat der Konferenz oder der

Tagung dem Plenum eine provisorische Aufstellung

über die Ausgaben vorzulegen. Das

Plenum hat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen,

ob die erzielten Fortschritte eine

Verlängerung über den Zeitpunkt hinaus

rechtfertigen, zu dem das genehmigte Budget

erschöpft sein wird.

676 3. Gegen Schluß einer jeden Konferenz

oder Tagung hat die Kommission zur Budgetkontrolle

dem Plenum einen Bericht vorzulegen,

in dem so genau wie möglich die geschätzte

Höhe der bis zur Schließung der

Konferenz oder Tagung auflaufenden Kosten

enthalten ist.

677 4, Nach Prüfung und Genehmigung des

Berichtes durch das Plenum hat ihn dieses mit

seinen Bemerkungen dem Generalsekretär zu

übermitteln, damit der Verwaltungsrat bei

seiner nächsten Jahressitzung darüber Beschluß

fassen kann.

Artikel 6

Zusammensetzung der Kommissionen

678 1. Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

Die Kommissionen werden aus den Delegierten

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedsländer und aus

den unter den Nummern 609 und 610 angeführten

Beobachtern gebildet, die ihre Teilnahme

beantragt haben oder zur Teilnahme

vom Plenum bestimmt worden sind.

679 2. Verwaltungskonferenzen

Die Kommissionen werden aus den

Delegierten der stimmberechtigten und nicht-

stimmberechtigten Mitgliedsländer und aus

den unter den Nummern 618 bis 621 angeführten

Beobachtern und Vertretern gebildet,

die ihre Teilnahme beantragt haben oder zur

Teilnahme vom Plenum bestimmt worden,

sind.

Artikel 7

Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterkommissionen

680 Der Präsident jeder Kommission hat

dieser die Wahl der Präsidenten und der

Vizepresidenten für die von ihr eingesetzten

Unterkommissionen vorzuschlagen.

Artikel 8

Einberufung zu den Sitzungen

681 Die Plenarsitzungen und die Sitzungen

der Kommissionen, Unterkommissionen und

Arbeitsgruppen sind rechtzeitig am Tagungsort

der Konferenz bekanntzugeben.

Artikel 9

Vor Eröffnung der Konferenz eingebrachte Anträge

682 Die vor Eröffnung der Konferenz eingebrachten

Anträge werden vom Plenum auf

jene zuständigen Kommissionen aufgeteilt, die

nach den Bestimmungen des Artikels 4 dieses

Kapitels gebildet werden sind. Das Plenum

kann jedoch jeden Antrag unmittelbar behandeln.

Artikel 10

Während der Konferenz eingebrachte Anträge and

Änderungsanträge

683 1. Die nach Eröffnung der Konferenz

eingebrachten Anträge oder Änderungsanträge

sind dem Präsidenten der Konferenz

oder dem Präsidenten der zuständigen Kommission

oder dem Sekretariat der Konferenz

zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument

vorzulegen.

684 2. Ein schriftlicher Antrag oder ein

schriftlicher Änderungsantrag kann nur eingebracht

werden, wenn dieser vom Chef der

betreffenden Delegation oder von seinem

Stellvertreter unterfertigt ist.

685 3. Der Präsident einer Konferenz oder

einer Kommission kann jederzeit geeignete

Anträge zur Beschleunigung der Debatte

stellen.

686 4. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag

muß in klaren und genauen Ausdrücken

den zu prüfenden Text enthalten.

687 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder

der Präsident der zuständigen Kommission

hat in jedem einzelnen Fall zu entscheiden,

ob ein während einer Sitzung eingebrachter

Antrag oder Änderungsantrag mündlich mitgeteilt

werden kann oder ob er schriftlich im

Wege der Veröffentlichung und Verteilung

nach der unter der Nummer 683 angeführten

Bestimmung vorgelegt werden soll.

688 (2) Im allgemeinen soll der Text jedes

wichtigen Antrages, über den abgestimmt

werden soll, in den Arbeitssprachen der Konferenz

so rechtzeitig verteilt werden, daß sein

Studium vor der Behandlung möglich ist.

689 (3) Außerdem hat der Präsident der

Konferenz, der die unter der Nummer 683

erwähnten Anträge oder Änderungsanträge

entgegennimmt, diese je nach der Lage des

Falles den zuständigen Kommissionen oder

dem Plenum zuzuleiten.

690 6. Jede berechtigte Person darf den

während der Konferenz von ihr eingebrachten

Antrag oder Änderungsantrag in der Plenarsitzung

vorlesen oder beantragen, daß er vorgelesen

wird; sie kann ihn begründen.

Artikel 11

Bedingungen für die Prüfung eines Antrages oder

eines Änderungsantrages und für die Abstimmung

über solche Anträge

691 1. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag,

der vor Eröffnung der Konferenz oder

während der Konferenz von einer Delegation

eingebracht wird, kann nur dann zur Debatte

gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung

von mindestens einer anderen Delegation

unterstützt wird.

692 2. Über jeden ordnungsgemäß unterstützten

Antrag oder Änderungsantrag muß

nach der Debatte abgestimmt werden.

Artikel 12

Übergangene oder zurückgestellte Anträge oder

Änderungsanträge

693 Wurde ein Antrag oder ein Änderungsantrag

übergangen oder deren Prüfung zurückgestellt,

obliegt es jener Delegation, in

deren Namen der Antrag oder Änderungsantrag

eingebracht wurde, dafür zu sorgen,

daß dieser Antrag oder Änderungsantrag in

der Folge nicht übergangen wird.

Artikel 13

Durchführung der Verhandlungen in der Plenarsitzung

694 1. Beschlußfähigkeit

Zur gültigen Abstimmung während

einer Plenarsitzung muß mehr als die Hälfte

der von der Konferenz beglaubigten und

stimmberechtigten Delegationen bei der Sitzung

anwesend oder vertreten sein.

695 2. Diskussionsordnung

(1) Personen, die das Wort ergreifen

wollen, können erst nach Zustimmung des

Präsidenten sprechen. Im allgemeinen soll

vorerst angegeben werden, über welchen

Gegenstand gesprochen werden wird.

696 (2) Jede Person, die das Wort hat,

soll langsam und deutlich sprechen, die Worte

gut voneinander trennen und nötige Pausen

einlegen, damit alle dem Gedankengang richtig

folgen können.

697 3. Anträge und Fragen zur

Tagesordnung

(1) Während der Verhandlungen kann

eine Delegation, wenn sie es für zweckmäßig

hält, Anträge zur Tagesordnung einbringen

oder Fragen zur Tagesordnung stellen, über

die sofort vom Präsidenten nach dieser Geschäftsordnung

zu entscheiden ist. Jede Delegation

kann gegen die Entscheidung des Präsidenten

berufen; seine Entscheidung bleibt in

vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit

der anwesenden und an der Abstimmung

teilnehmenden Delegationen dagegen ist.

698 (2) Die Delegation, die einen Antrag

zur Tagesordnung stellt, darf bei ihren Ausführungen

den in Rede stehenden Verhandlungsgegenstand

nicht behandeln.

699 4. Rangordnung der Anträge

und der Fragen zur Tagesordnung

Die Rangordnung der unter den Nummern

697 und 698 angeführten Anträge und

Fragen zur Tagesordnung ist folgende

a) Jede Frage zur Tagesordnung über

die Anwendung dieser Geschäftsordnung;

700 b) Unterbrechung der Sitzung;

701 c) Aufhebung der Sitzung;

702 d) Vertagung der Debatte über die

behandelte Angelegenheit;

703 e) Schluß der Debatte über die behandelte

Angelegenheit;

704 f) alle anderen Anträge oder Fragen

zur Tagesordnung, die gestellt

werden können; ihre Rangordnung

wird vom Präsidenten bestimmt.

705 5. Antrag auf Unterbrechung

oder Aufhebung der Sitzung

Während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand

kann eine Delegation

unter Bekanntgabe der Gründe die Unterbrechung

oder die Aufhebung der Sitzung beantragen.

Wird dieser Antrag unterstützt, so

haben zwei Redner, die sich gegen die Aufhebung

aussprechen, nur hiezu das Wort zu

erhalten. Hierauf wird über den Antrag abgestimmt.

706 6. Antrag auf Vertagung der

Debatte

Während der Beratungen über einen

Verhandlungsgegenstand kann eine Delegation

die Vertagung der Debatte auf eine

bestimmte Zeit beantragen. Folgt auf einen

solchen Antrag eine Debatte, dürfen außer

dem Antragsteller nur drei Redner daran teilnehmen,

und zwar einer für und die beiden

anderen gegen den Antrag.

707 7. Antrag auf Schluß der

Debatte

Eine Delegation kann jederzeit Schluß

der Debatte über den behandelten Gegenstand

beantragen. In diesem Fall erhalten nur zwei

Redner das Wort, die gegen den Antrag sind.

Hierauf ist über den Antrag abzustimmen.

708 8. Beschränkung der Rededauer

(1) Das Plenum kann gegebenenfalls

die Rededauer und Anzahl der Wortmeldungen

für einen bestimmten Gegenstand je Delegation

beschränken.

709 (2) In Verfahrensfragen ist jedoch die

Dauer jeder Rede vom Präsidenten auf höchstens

fünf Minuten zu beschränken.

710 (3) Überschreitet ein Redner die ihm

gewährte Redezeit, so hat dies der Präsident

der Versammlung bekanntzugeben; der Präsident

hat dann den Redner zu ersuchen, seine

Ausführungen in kürzester Zeit zu beenden.

711 9. Abschluß der Rednerliste

(1) Während der Debatte kann der

Präsident die Liste der eingetragenen Redner

verlesen lassen; er hat auch die Namen jener

Delegationen bekanntzugeben, die ihren

Wunsch geäußert haben, das Wort zu ergreifen,

und er kann mit Zustimmung der

Versammlung die Liste für geschlossen erklären;

der Präsident kann jedoch, wenn er es

für zweckmäßig hält, ausnahmsweise zulassen,

daß nach Abschluß der Rednerliste auf jede

frühere Intervention geantwortet wird.

712 (2) Ist die Rednerliste erschöpft, so

hat der Präsident den Schluß der Debatte zu

erklären.

713 10. Zuständigkeitsfragen

Etwaige Fragen der Zuständigkeit müssen

geregelt werden, bevor über den in Rede

stehenden Verhandlungsgegenstand abgestimmt

wird.

714 11. Zurückziehung und neuerliche

Vorlage eines Antrages

Ein Antrag kann vom Antragsteller

noch vor der Abstimmung zurückgezogen

werden. Jeder geänderte oder nicht geänderte

Antrag, der zurückgezogen wird, kann neuerlich

von jener Delegation, die den Antrag auf

Änderung gestellt hat, oder von einer anderen

Delegation neuerlich vorgelegt oder zurückgezogen

werden.

Artikel 14

Stimmrecht

715 1. In allen Sitzungen der Konferenz hat

jede von einem stimmberechtigten Unionsmitglied

zur Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäß

bevollmächtigte Delegation nach

Artikel 2 des Vertrages das Recht auf eine

Stimme.

716 2. Die Delegation eines stimmberechtigten

Unionsmitgliedes hat ihr Stimmrecht

nach den Bestimmungen des Kapitels 5 der

Allgemeinen Geschäftsordnung auszuüben.

Artikel 15

Abstimmung

717 1. Begriff der Stimmenmehrheit

(1) Die Mehrheit ist mehr als die Hälfte

der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden

Delegationen.

718 (2) Bei der Berechnung der für die

Mehrheit erforderlichen Stimmen werden die

Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

719 (3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

oder der Änderungsantrag als abgelehnt.

720 (4) Im Sinne dieser Geschäftsordnung

gilt jede Delegation, die für oder gegen einen

Antrag stimmt, als „anwesende Delegation,

die ihre Stimme abgegeben hat".

721 2. Nichtbeteiligung an der

Abstimmung

Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit

im Sinne der Bestimmung unter der Nummer

694 gelten jene anwesenden Delegationen

nicht als abwesend, die sich nicht an einer bestimmten

Abstimmung beteiligt oder die vorher

ausdrücklich erklärt haben, daran nicht

teilnehmen zu wollen. Sie gelten auch bei Anwendung

der Bestimmungen unter der Nummer

723 nicht als Delegationen, die sich der

Stimme enthalten haben.

722 3. Qualifizierte Stimmenmehrheit

Die für die Aufnahme von stimmberechtigten

Unionsmitgliedern erforderliche

Stimmenmehrheit ist im Artikel 1 des Vertrages

festgelegt.

723 4. Stimmenthaltungen von

mehr als fünfzig vom Hundert

Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen

die Hälfte der Anzahl der abgegebenen

Stimmen (für, gegen, Enthaltung), so

ist die Prüfung der behandelten Fragen auf

eine spätere Sitzung zu verschieben, bei der

Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt

werden.

724 5. Abstimmungsverfahren

(1) Mit Ausnahme des unter der

Nummer 727 angeführten Falles erfolgen Abstimmungen

a) grundsätzlich durch Erheben der

Hände;

725 b) durch Namensaufruf, wenn sich

keine eindeutige Mehrheit nach

dem vorerwähnten Verfahren ergeben

hat oder wenn dies mindestens

zwei Delegationen verlangen.

726 (2) Die Abstimmung durch Namensaufruf

erfolgt in der Buchstabenfolge der

französischen Namen der vertretenen Mitglieder.

727 6. Geheime Abstimmung

Eine geheime Abstimmung hat dann

stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf

der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen

beantragt wird. In diesem Fall hat

das Sekretariat unverzüglich alle erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um das Abstimmungsgeheimnis

zu wahren.

728 7. Verbot der Unterbrechung

der Abstimmung

Die Abstimmung darf nach Beginn von

keiner Delegation unterbrochen werden, es sei

denn, daß es sich um eine Frage über die

Durchführung der Abstimmung handelt.

729 8. Erklärungen zur Abstimmung

Der Präsident hat jenen Delegationen

das Wort zu erteilen, die die Art ihrer Abstimmung

nachträglich zu begründen wünschen.

730 9. Abstimmung über Teile

eines Antrages

(1) Wenn es der Antragsteller verlangt

oder wenn es die Versammlung für

zweckmäßig hält, kann der Antrag unterteilt

und seine verschiedenen Teile gesondert zur

Abstimmung gestellt werden. Die angenommenen

Teile des Antrages werden hierauf als

ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.

731 (2) Wenn alle Teile eines Antrages

abgelehnt werden, gilt der Antrag selbst als

abgelehnt.

732 10. Reihenfolge der Abstimmung

über jene Anträge, die sich

auf ein und denselben Gegenstand

beziehen

(1) Behandeln mehrere Anträge den

gleichen Gegenstand, so ist, wenn die Versammlung

hierüber nichts anderes entscheidet,

über diese in jener Reihenfolge abzustimmen,

in der sie eingebracht worden sind.

733 (2) Nach jeder Abstimmung hat die

Versammlung zu entscheiden, ob über den

nachfolgenden Antrag abgestimmt werden

soll oder nicht.

734 11. Änderungsanträge

(1) Jeder Antrag, der nur eine Streichung,

einen Zusatz zu einem Teil des ursprünglichen

Antrages oder die Prüfung eines

Teiles dieses Antrages enthält, hat als Änderungsantrag

zu gelten.

735 (2) Nimmt eine Delegation einen

Änderungsantrag zu ihrem Antrag an, so ist

die Änderung sogleich in den ursprünglichen

Text des Antrages aufzunehmen.

736 (3) Ein Änderungsantrag hat dann

nicht als Änderungsantrag zu gelten, wenn die

Versammlung der Ansicht ist, daß diese

Änderung mit dem ursprünglichen Antrag

unvereinbar ist.

737 12. Abstimmung über die Änderungsanträge

(1) Wird zu einem Antrag ein Änderungsantrag

eingebracht, so ist über den Änderungsantrag

zuerst abzustimmen.

738 (2) Bei mehreren Änderungsanträgen

ist zuerst über jenen Antrag abzustimmen,

der am weitesten vom ursprünglichen Wortlaut

abweicht. Hierauf ist unter den verbleibenden

Anträgen über jenen Antrag abzustimmen,

der auch noch am weitesten vom

ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so

weiter, bis alle Änderungsanträge geprüft

sind.

739 (3) Ist einer oder sind mehrere Änderungsanträge

angenommen, ist der so geänderte

Antrag hierauf zur Abstimmung zu

bringen.

740 (4) Wird kein Änderungsantrag angenommen,

so gelangt der ursprüngliche Antrag

zur Abstimmung.

Artikel 16

Kommissionen und Unterkommissionen. Durchführung

der Verhandlungen und Verfahren für

die Abstimmung

741 1. Die Präsidenten der Kommissionen

und Unterkommissionen Haben die gleichen

Befugnisse, wie sie nach Artikel 3 dem Präsidenten

der Konferenz zustehen.

742 2. Die Bestimmungen des Artikels 13,

betreffend die Durchführung der Verhandlungen

bei der Plenarsitzung, gelten, ausgenommen

die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,

auch für die Verhandlungen

der Kommissionen oder Unterkommissionen.

743 3. Die Bestimmungen des Artikels 15

gelten, ausgenommen den unter der Nummer

722 angeführten Fall, auch für die Abstimmungen

in den Kommissionen oder Unterkommissionen.

Artikel 17

Vorbehalte

744 1. Grundsätzlich sollen sich alle Delegationen,

deren Ansicht von den übrigen Delegationen

nicht geteilt wird, soweit als möglich

bemühen, sich der Meinung der Mehrheit anzuschließen.

745 2. Glaubt jedoch eine Delegation, daß

irgendein Beschluß ihre Regierung von der

Ratifikation des Vertrages oder von der Zustimmung

zur Revision einer Vollzugsordnung

abhalten könnte, dann kann diese Delegation

hinsichtlich dieses Beschlusses vorläufige

oder endgültige Vorbehalte machen.

Artikel 18

Protokolle der Plenarsitzungen

746 1. Die Protokolle der Plenarsitzungen

sind vom Sekretariat der Konferenz zu verfassen;

das Sekretariat hat dafür zu sorgen,

daß die Verteilung an die Delegationen so

rasch als möglich erfolgt, und zwar vor dem

Tag, an dem das Protokoll geprüft werden

soll.

747 2. Nach Verteilung der Protokolle können

die Delegationen in kürzester Frist beim

Sekretariat der Konferenz schriftliche Berichtigungen,

die sie für gerechtfertigt halten,

einreichen. Dies hindert sie jedoch nicht, in

der Sitzung, während der die Protokolle genehmigt

werden, Änderungen mündlich vorzubringen.

748 3. (1) Grundsätzlich haben die Protokolle

nur die Anträge und Beschlüsse mit

ihrer Begründung in möglichst kurzgefaßter

Form wiederzugeben.

749 (2) Jede Delegation hat das Recht, zu

verlangen, daß jede von ihr während der Verhandlungen

abgegebene Erklärung ihrem Inhalt

nach oder mit vollem Wortlaut aufgenommen

wird. In diesem Fall muß sie in der

Regel dieses Verlangen vorher bekanntgeben,

um den Berichterstattern ihre Aufgabe zu erleichtern.

Sie muß außerdem den vollen

Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schluß

der Sitzung beim Sekretariat der Konferenz

abgeben.

750 4. Es soll auf alle Fälle von der unter

der Nummer 749 angeführten Möglichkeit,

Erklärungen in das Protokoll aufnehmen zu

lassen, nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

Artikel 19

Rechenschaftsberichte and Berichte der Kommissionen

und Unterkommissionen

751 1. (1) Die Verhandlungen in den Kommissionen

und Unterkommissionen sind

sitzungsweise in Berichten, die vom Sekretariat

der Konferenz auszuarbeiten sind, zusammenzufassen.

Darin sind die Hauptpunkte der Erörterungen,

die verschiedenen bemerkenswerten

Auffassungen und die sich aus dem

Ganzen ergebenden Anträge und Beschlüsse

besonders hervorzuheben.

752 (2) Nichtsdestoweniger hat auch jede

Delegation das Recht, von der unter der

Nummer 749 angeführten Möglichkeit Gebrauch

zu machen.

753 (3) Von dieser Möglichkeit soll jedoch

nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

754 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen

können, wenn sie es für erforderlich

halten, Teilberichte verfassen; am Ende

ihrer Arbeiten können sie gegebenenfalls

einen Schlußbericht vorlegen, in dem sie die

Anträge und Beschlüsse ihrer Arbeiten in

kurzer Form zusammenfassen.

Artikel 20

Annahme der Protokolle und der Berichte

755 1.(1) Der Präsident hat grundsätzlich zu

Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung

der Kommission oder Unterkommission zu

fragen, ob die Delegationen Bemerkungen zu

den Protokollen oder zu dem Bericht über

die vorhergehende Sitzung vorzubringen

haben. Diese gelten als angenommen, wenn

dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt

wurde oder wenn kein mündlicher Einspruch

erhoben wird. Bei einer Berichtigung oder bei

einem Einspruch ist das Protokoll oder der

Bericht entsprechend zu ändern.

756 (2) Jeder Teil- oder Schlußbericht muß

von der betreffenden Kommission oder Unterkommission

genehmigt werden.

757 2. (1) Das Protokoll über die letzte

Plenarsitzung ist vom Präsidenten dieser Versammlung

zu prüfen und zu genehmigen.

758 (2) Der Bericht über die Schlußsitzung

einer Kommission oder Unterkommission ist

vom Präsidenten dieser Kommission oder Unterkommission

zu prüfen und zu genehmigen.

Artikel 21

Redaktionskommission

759 1. Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen

oder der anderen Schlußdokumente

der Konferenz, den die verschiedenen Kommissionen

auf Grund der abgegebenen Meinungen

möglichst in endgültiger Form abgefaßt

haben, ist einer Redaktionskommission

zu überweisen, die, ohne den Sinn zu ändern,

die Form zu vervollständigen und den neuen

Text mit dem nicht geänderten früheren

Text zusammenzufassen hat.

760 2. Dieser Text ist von der Redaktionskommission

dem Plenum vorzulegen; dieses

hat ihn zu genehmigen oder zur neuerlichen

Prüfung an die zuständige Kommission zu

verweisen.

Artikel 22

Numerierung

761 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel

und Absätze des Textes sind bis zur ersten

Lesung durch das Plenum beizubehalten. Die

hinzugefügten Texte sind vorläufig mit der

Nummer der letzten vorhergehenden Absätze

des ursprünglichen Textes durch Beifügung

von „A", „B" usw. zu bezeichnen.

762 2. Die endgültige Numerierung der in

erster Lesung genehmigten Kapitel, Artikel

und Absätze ist Aufgabe der Redaktionskommission.

Artikel 23

Endgültige Annahme

763 Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen

und der anderen Schlußdokumente

gilt erst dann als endgültig, wenn er vom

Plenum nach der zweiten Lesung angenommen

worden ist.

Artikel 24

Unterzeichnung

764 Die von der Konferenz angenommenen

endgültigen Texte sind jenen Delegierten zur

Unterzeichnung vorzulegen, die mit den nach

Kapitel 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung

nötigen Vollmachten ausgestattet sind. Hiebei

ist die alphabetische Reihenfolge der französischen

Namen der vertretenen Länder einzuhalten.

Artikel 25

Pressemitteilungen

765 Offizielle Mitteilungen über die Arbeiten

der Konferenz dürfen nur mit Ermächtigung

des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten

der Konferenz an die Presse

übermittelt werden.

Artikel 26

Gebührenfreiheit

766 Für die Dauer der Konferenz genießen

die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder

des Verwaltungsrates, die hohen Funktionäre

der ständigen Organe der Union, die

an der Konferenz teilnehmen, und das Personal

des Sekretariates der Union Gebührenfreiheit

für Postsendungen, für Telegramme

und Ferngespräche in dem Umfang, über den

sich die Regierung des Landes, in dem die

Konferenz abgehalten wird, mit den übrigen

Regierungen und den in Betracht kommenden

anerkannten Privatunternehmen geeinigt hat.

2. TEIL

Internationale beratende Ausschüsse

Kapitel 10

Allgemeine Bestimmungen

767 Die Bestimmungen des zweiten Teiles

der Allgemeinen Geschäftsordnung ergänzen

den Artikel 14 des Vertrages, in dem der

Aufgabenbereich und der Aufbau der internationalen

beratenden Ausschüsse festgelegt ist.

Kapitel 11

Teilnahmebedingungen

768 1.(1) Mitglieder jedes internationalen

beratenden Ausschusses sind

a) die Verwaltungen der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder;

769 b) jedes anerkannte Privatunternehmen,

das mit Zustimmung des

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes, von

dem es anerkannt wurde, unter

dem Vorbehalt der Anwendung

des nachstehenden Verfahrens beantragt,

an den Arbeiten dieses

Ausschusses teilzunehmen; dieses

anerkannte Privatunternehmen

kann jedoch nur dann im Namen

des stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes, von

dem es anerkannt wurde, intervenieren,

wenn dieses Mitglied in

jedem einzelnen Fall dem betreffenden

beratenden Ausschuß mitteilt,

daß das Privatunternehmen

von ihm dazu ermächtigt wurde.

770 (2) Der Antrag eines anerkannten

Privatunternehmens auf Teilnahme an den

Arbeiten eines beratenden Ausschusses ist vorerst

an den Generalsekretär zu richten, der

ihn allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern und dem Direktor

des betreffenden beratenden Ausschusses zur

Kenntnis zu bringen hat. Der Antrag eines

anerkannten Privatunternehmens muß von

jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied genehmigt sein, das das

Unternehmen anerkannt hat.

771 2. (1) Die internationalen Organisationen,

die mit der Internationalen Fernmeldeunion

zusammenarbeiten und verwandte

Tätigkeiten ausüben, können mit beratender

Stimme zur Teilnahme an den Arbeiten der

beratenden Ausschüsse zugelassen werden.

772 (2) Der Antrag einer internationalen

Organisation auf Teilnahme an den Arbeiten

eines beratenden Ausschusses ist vorerst an

den Generalsekretär zu richten; dieser hat

ihn telegraphisch allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern zur

Kenntnis zu bringen und die stimmberechtigten

Mitglieder einzuladen, sich über die Annahme

dieses Antrages zu äußern. Der Antrag

ist angenommen, wenn die Mehrheit der

binnen einem Monat einlangenden Antworten

der stimmberechtigten Mitglieder zustimmend

ist. Der Generalsekretär hat alle stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

und den Direktor des betreffenden

beratenden Ausschusses vom Ergebnis dieser

Befragung in Kenntnis zu setzen.

773 3. (1) Die wissenschaftlichen und industriellen

Organisationen, die sich mit dem

Studium von Fernmeldefragen oder der Entwicklung

oder Erzeugung der für den Fernmeldeverkehr

bestimmten Einrichtungen befassen,

können vorbehaltlich der Genehmigung

durch die Verwaltungen der betreffen-

den Länder in beratender Eigenschaft zur

Teilnahme an den Tagungen der Studienkommissionen

der beratenden Ausschüsse zugelassen

werden.

774 (2) Der Antrag einer wissenschaftlichen

oder industriellen Organisation auf Zulassung

zu den Tagungen der Studienkommissionen

eines beratenden Ausschusses ist vorerst

an den Direktor dieses beratenden Ausschusses

zu richten. Dieser Antrag muß von der Verwaltung

des betreffenden Landes genehmigt

sein.

775 4. Alle anerkannten Privatunternehmen,

alle internationalen Organisationen, alle

wissenschaftlichen Institutionen und industriellen

Unternehmen, die zur Teilnahme an

den Arbeiten eines beratenden Ausschusses zugelassen

worden sind, haben das Recht, diese

Teilnahme durch eine an den Generalsekretär

zu richtende Notifikation zu kündigen. Diese

Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines

Jahres, gerechnet von dem Tag an, an dem

der Generalsekretär die Notifikation erhalten

hat.

Kapitel 12

Aufgaben der Vollversammlung

776 Die Vollversammlung hat

a) die Berichte der Studienkommissionen

zu prüfen, zu genehmigen,

abzuändern oder abzulehnen;

777 b) das Verzeichnis über die neuen

Fragen aufzustellen, die nach den

Bestimmungen unter der Nummer

190 zu prüfen sind, und bei

Bedarf einen Prüfungsplan zu entwerfen;

778 c) erforderlichenfalls die bestehenden

Studienkommissionen beizubehalten

und neue Studienkommissionen

zu schaffen;

779 d) den Studienkommissionen die zu

prüfenden Fragen vorzulegen;

780 e) den Bericht des Direktors über

die Arbeiten des Ausschusses seit

dem letzten Zusammentritt der

Vollversammlung zu prüfen und

zu genehmigen;

781 f) einen Voranschlag der finanziellen

Erfordernisse des Ausschusses bis

zur nächsten Vollversammlung zu

genehmigen; dieser Voranschlag ist

vom Direktor dem Verwaltungsrat

vorzulegen;

782 g) im Rahmen der Bestimmungen des

Artikels 14 des Vertrages und des

zweiten Teiles der Allgemeinen

Geschäftsordnung die für notwendig

befundenen anderen Fragen

zu untersuchen.

Kapitel 13

Tagungen der Vollversammlung

783 1. Die Vollversammlung hat in der

Regel alle drei Jahre an dem von der letzten

Vollversammlung bestimmten Tag und Ort

zusammenzutreten.

784 2. Der Tag und der Ort des Zusammentrittes

der Vollversammlung oder nur eines

von beiden können mit Zustimmung der

Mehrheit jener stimmberechtigten Unionsmitglieder

geändert werden, die einer Bitte des

Generalsekretärs um Meinungsäußerung entsprochen

haben.

785 3. Auf jeder Vollversammlung eines beratenden

Ausschusses ist der Delegationsführer

des Landes, in dem die Tagung abgehalten

wird, Präsident der Vollversammlung; wenn

die Tagung am Sitz der Union abgehalten

wird, hat die Vollversammlung den Präsidenten

zu wählen; der Präsident wird von den

Vizepräsidenten unterstützt, die von der

Vollversammlung zu wählen sind.

786 4. Das Sekretariat der Vollversammlung

eines beratenden Ausschusses wird vom Fachsekretariat

dieses Ausschusses beigestellt,

wobei nötigenfalls die Verwaltung der einladenden

Regierung und das Personal des

Generalsekretariats mitzuwirken haben.

Kapitel 14

Sprachen und Stimmrecht in den Vollversammlungen

787 1. (1) Die in den Vollversammlungen zu

verwendenden Sprachen sind im Artikel 17

des Vertrages angeführt.

788 (2) Die vorbereitenden Dokumente

der Studienkommissionen, die Dokumente

und Protokolle der Vollversammlungen und

die Dokumente, die auf Grund der Beschlüsse

der Vollversammlungen von den internationalen

beratenden Ausschüssen veröffentlicht

werden, sind in den drei Arbeitssprachen der

Union abzufassen.

789 2. Das Recht der stimmberechtigten

Mitglieder, in den Sitzungen der Vollversammlungen

der beratenden Ausschüsse abzustimmen,

richtet sich nach den Bestimmungen

unter den Nummern 13 und 250. Ist jedoch

ein Land, das stimmberechtigtes Mitglied der

Union ist, nicht von einer Verwaltung ver-

treten, so haben sämtliche Vertreter der anerkannten

Privatunternehmen dieses Landes,

ohne Rücksicht auf ihre Anzahl, das Redit

auf eine einzige Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen

unter der Nummer 769.

Kapitel 15

Studienkommissionen

790 1. Die Vollversammlung hat die erforderlichen

Studienkommissionen zur Behandlung

der Fragen zu bilden, die sie zur Untersuchung

gestellt hat. Die Verwaltungen, die

anerkannten Privatunternehmen und jene

internationalen Organisationen, die nach den

Bestimmungen unter den Nummern 771 und

772 zugelassen sind und die an den Arbeiten

der Studienkommissionen teilzunehmen wünschen,

haben dies während der Vollversammlung

oder später dem Direktor des betreffenden

beratenden Ausschusses mitzuteilen.

791 2. Außerdem können die Sachverständigen

der wissenschaftlichen oder industriellen

Organisationen unter Vorbehalt der Bestimmungen

unter den Nummern 773 und 774

in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an

jeder Tagung einer beliebigen Studienkommission

zugelassen werden.

792 3. Die Vollversammlung hat den Hauptberichterstatter,

der bei jeder dieser Studienkommissionen

den Vorsitz zu führen hat, und

einen stellvertretenden Hauptberichterstatter

zu bestimmen. Wenn zwischen zwei Tagungen

der Vollversammlung ein Hauptberichterstatter

seine Tätigkeit nicht ausüben kann,

hat der stellvertretende Hauptberichterstatter

den Vorsitz zu übernehmen; die Studienkommission

hat in der nächsten Sitzung unter

ihren Mitgliedern einen neuen stellvertretenden

Hauptberichterstatter zu wählen. Sie hat

auch einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter

zu wählen, wenn in derselben

Sitzungsperiode der stellvertretende Hauptberichterstatter

nicht in der Lage ist, seine

Tätigkeit auszuüben.

Kapitel 16

Arbeitsverfahren in den Studienkommissionen

793 1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen

Fragen sind nach Maßgabe der Möglichkeit

im Schriftwechsel zu behandeln.

794 2. (1) Die Vollversammlung kann jedoch

für die Sitzungen der Studienkommissionen

Richtlinien aufstellen, die zur Behandlung

wichtiger Fragengruppen notwendig erscheinen.

795 (2) Wenn ein Hauptberichterstatter

nach Schluß der Vollversammlung außerdem

der Meinung ist, daß eine oder mehrere von

der Vollversammlung nicht vorgesehene

Sitzungen seiner Studienkommission notwendig

wären, um über Fragen mündlich zu

beraten, die im Schriftwechsel nicht geklärt

werden konnten, dann kann er mit Zustimmung

seiner Verwaltung und nach Befragung

des zuständigen Direktors sowie der Mitglieder

seiner Kommission unter Berücksichtigung

der Notwendigkeit, die Kosten auf ein Mindestmaß

herabzusetzen, eine Sitzung an einem

geeigneten Ort vorschlagen.

796 3. Zur Vermeidung unnützer Reisen

und längerer Abwesenheit hat jedoch der

Direktor eines beratenden Ausschusses einvernehmlich

mit den Hauptberichterstattern der

verschiedenen beteiligten Studienkommissionen

einen allgemeinen Plan für die Sitzungen

jener Studienkommissionen auszuarbeiten,

die zur gleichen Zeit am gleichen Ort zusammentreten

sollen.

797 4. per Direktor hat die Schlußberichte

der Studienkommissionen des beratenden Ausschusses

an die beteiligten Verwaltungen und

anerkannten Privatunternehmen und gegebenenfalls

an die beteiligten internationalen

Organisationen zu übersenden. Diese Berichte

sind so bald als möglich, auf jeden Fall aber

so rechtzeitig auszusenden, daß sie den Empfängern

mindestens eines Monat vor Beginn

der nächsten Vollversammlung zugehen.

Von dieser Bestimmung kann nur abgegangen

werden, wenn die Sitzungen der Studienkommissionen

unmittelbar vor Beginn der Vollversammlung

stattfinden. Jene Fragen, die

nicht in einem nach den vorstehenden Bedingungen

übermittelten Bericht behandelt sind,

können nicht in die Tagesordnung der Vollversammlung

aufgenommen werden.

Kapitel 17

Aufgaben des Direktors. Fachsekretariat

798 1.(1) Der Direktor eines beratenden

Ausschusses hat die Arbeiten der Vollversammlung

und der Studienkommissionen zu

koordinieren; er ist für die Organisation der

Arbeiten des beratenden Ausschusses verantwortlich.

799 (2) Er ist für die Dokumente des Ausschusses

verantwortlich.

800 (3) Der Direktor wird von einem aus

Fachpersonal gebildeten Sekretariat unterstützt,

das unter seiner unmittelbaren Leitung

die organisatorischen Arbeiten des Ausschusses

erledigt.

801 (4) Das Personal der Fachsekretariate,

der Laboratorien und das Personal für technische

Einrichtungen eines beratenden Ausschusses

unterstehen in administrativer Hinsicht

der Aufsicht des Generalsekretärs.

802 2. Der Direktor hat im Rahmen des

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

oder vom Verwaltungsrat genehmigten

Voranschlages das technische Personal

und das Verwaltungspersonal dieses

Sekretariats zu bestimmen. Dieses technische

Personal und das Verwaltungspersonal werden

im Einvernehmen mit dem Direktor

durch den Generalsekretär ernannt. Die endgültige

Entscheidung über die Ernennung oder

Entlassung steht dem Generalsekretär zu.

803 3. Der Direktor ist berechtigt, an den

Beratungen der Vollversammlung und der

Studienkommissionen in beratender Eigenschaft

teilzunehmen. Er hat alle Maßnahmen

für die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung

und der Studienkommissionen

zu treffen.

804 4. Der Direktor hat in einem Bericht

an die Vollversammlung Rechenschaft über

die Tätigkeit des beratenden Ausschusses seit

der letzten Tagung der Vollversammlung zu

geben. Dieser Bericht wird nach Genehmigung

dem Generalsekretär zur Weiterleitung

an den Verwaltungsrat übermittelt.

805 5. Der Direktor hat dem Verwaltungsrat

anläßlich seiner jährlichen Sitzung einen

Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses für

das abgelaufene Jahr zur Information des

Rates und der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder der Union vorzulegen.

806 6. Der Direktor hat der Vollversammlung

einen Voranschlag über die finanziellen

Erfordernisse des beratenden Ausschusses für

die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung

zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Voranschlag

ist nach Genehmigung dem Generalsekretär

zu übermitteln, der ihn dem Verwaltungsrat

zu. unterbreiten hat.

807 7. Der Direktor hat für den Generalsekretär

zur Aufnahme in den Jahresvoranschlag

der Union einen Ausgabenvoranschlag

des Ausschusses für das folgende Jahr

aufzustellen, wobei er den Voranschlag über

die von der Vollversammlung genehmigten

finanziellen Erfordernisse zu berücksichtigen

hat.

808 8. Der Direktor hat im erforderlichen

Ausmaß im Rahmen der Bestimmungen des

Vertrages an den Aufgaben der Union hinsichtlich

der technischen Zusammenarbeit mitzuwirken.

Kapitel 18

Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen

809 1. Nach den Bestimmungen unter der

Nummer 191 können die Vollversammlungen

der beratenden Ausschüsse Vorschläge zur

Änderung der unter der Nummer 203 angeführten

Vollzugsordnungen ausarbeiten.

810 2. Diese Vorschläge sind binnen angemessener

Frist dem Generalsekretär zu übermitteln,

der sie nach den Bestimmungen unter

der Nummer 627 zu sammeln, zu koordinieren

und zu verteilen hat.

Kapitel 19

Beziehungen der beratenden Ausschüsse

untereinander und zu anderen internationalen

Organisationen

811 1. (1) Die Vollversammlungen der beratenden

Ausschüsse können gemischte Kommissionen

bilden, um über Fragen von gemeinsamer

Bedeutung Untersuchungen durchzuführen

und Avis herauszugeben.

812 (2) Die Direktoren der beratenden

Ausschüsse können unter Mitwirkung der

Hauptberichterstatter Tagungen von gemischten

Studienkommissionen von zwei beratenden

Ausschüssen einrichten, um Avisvorschläge

über Fragen von gemeinsamer Bedeutung

zu prüfen und vorzubereiten. Diese

Vorschläge sind der nächsten Tagung der

Vollversammlung eines jeden der beratenden

Ausschüsse vorzulegen.

813 2. Wird einer der beratenden Ausschüsse

aufgefordert, einen Vertreter zu einer Tagung

des anderen beratenden Ausschusses oder einer

internationalen Organisation zu entsenden, so

ist seine Vollversammlung oder sein Direktor

berechtigt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen

unter der Nummer 156 Anordnungen

zu treffen, um die Teilnahme dieses Vertreters

mit beratender Stimme sicherzustellen.

814 3. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär,

der Präsident des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung und der

Direktor des anderen beratenden Ausschusses

oder ihre Vertreter können in beratender

Eigenschaft an den Tagungen eines beratenden

Ausschusses teilnehmen. Wenn es notwendig

sein sollte, kann ein Ausschuß zu seinen

Tagungen Vertreter eines jeden ständigen

Organs der Union, das sich für die Notwendigkeit

der Vertretung entschieden hat,

in beratender Eigenschaft einladen.

Schlußprotokoll

zum Internationalen Fernmeldevertrag

(Montreux 1965)

Bei Unterzeichnung des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) nehmen

die unterfertigten Bevollmächtigten folgende

Erklärungen, die einen Bestandteil der Schlußdokumente

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

(Montreux 1965) bilden, zur

Kenntnis

I.

Für Afghanistan

Die Delegation der Regierung des Königreiches

Afghanistan auf der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten der Internationalen

Fernmeldeunion (Montreux 1965) behält

sich für ihre Regierung das Recht vor, keine

finanzielle Maßnahme anzuerkennen, die eine

Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben der

Union zur Folge haben könnte, und alle Maßnahmen

zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Fernmeldedienste erforderlich erscheinen,

falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitgliedsländer die Bestimmungen des

Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965) nicht einhalten sollten.

II.

Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik)

Die Delegation der Algerischen Demokratischen

Volksrepublik erklärt, daß ihre Regierung

sich das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu

ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen

erforderlich scheinen, falls einzelne

stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder die Bestimmungen des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965)

nicht einhalten sollten, oder falls von stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern

gemachte Vorbehalte ihre Fernmeldedienste

erschweren oder eine Erhöhung ihres

Beitrages zu den Ausgaben der Union zur

Folge haben könnten.

III.

Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik),

das Königreich Saudi-Arabien, die

Republik Irak, das Haschemitische Königreich

Jordanien, den Staat Kuwait, Libanon,

das Königreich Marokko, die Arabische Republik

Syrien, die Vereinigte Arabische Republik,

die Republik Sudan und Tunesien

Die Delegationen der vorangeführten Länder

erklären, daß ihre unter den Internationalen

Fernmeldevertrag (Montreux 1965) gesetzte

Unterschrift sowie die allfällige spätere Ratifikation

dieses Dokumentes durch ihre Regierungen

gegenüber dem Mitglied, das in Anhang 1

zu diesem Vertrag unter der Bezeichnung Israel

aufgeführt ist, keine Geltung haben und keine

wie immer geartete Anerkennung einschließen.

IV.

Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik),

die Bundesrepublik Kamerun, die

Zentralafrikanische Republik, die Demokratische

Republik Kongo, die Republik

Kongo (Brazzaville), die Republik Elfenbeinküste,

die Republik Dahomey, Äthiopien,

die Republik Gabon, Ghana, die Republik

Guinea, die Republik Obervolta, Kenia, die

Republik Liberia, Malawi, die Republik

Madagaskar, die Republik Mali, das Königreich

Marokko, die Islamische Republik

Mauretanien, die Republik Niger, die Bundesrepublik

Nigeria, Uganda, die Vereinigte

Arabische Republik, die Somalische Republik,

die Republik Rwanda, die Republik Senegal,

Sierra Leone, die Republik Sudan, die Vereinigte

Republik Tansania, die Republik

Tschad, die Republik Togo, Tunesien und

die Republik Sambia

Die Delegationen der vorangeführten Länder

erklären, daß ihre Unterschrift unter den

Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux

196}) sowie die spätere Ratifikation dieses

Dokumentes durch ihre Regierungen eine Anerkennung

der derzeitigen Regierung der Republik

Südafrika durch diese Staaten und

irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dieser

Regierung nicht einschließen.

V.

Für die Argentinische Republik

Die argentinische Delegation erklärt folgendes

Der Internationale Fernmeldevertrag (Montreux

1965) bestimmt unter der Nummer 4,

daß ein stimmberechtigtes Mitglied der Union

jedes Land oder jede Gruppe von Territorien

ist, das beziehungsweise die in der Anlage 1

angeführt ist. Diese Anlage 1 erwähnt die

„Überseeterritorien, deren internationale Beziehungen

durch die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

wahrgenommen werden".

Die vorerwähnte Regierung pflegt in diese

Gesamtheit das Gebiet, das „Falkland-Inseln

und ihre Nebengebiete" genannt wird, und die

„Britischen Antarktis-Territorien" einzubeziehen.

Die argentinische Delegation erklärt ausdrücklich,

daß diese Tatsache keineswegs die

Souveränität Argentiniens über die Malwinen,

die Süd-Sandwichinseln und die Inseln Süd-

Georgien beeinträchtigt. Das Vereinigte Königreich

hält diese Inseln unter dem Titel der

Gewalt besetzt, dem die argentinische Regierung

niemals zugestimmt hat. Die argentinische

Regierung behauptet neuerlich ihr unverjährbares

Recht der Argentinischen Republik

und erklärt, daß die genannten Territorien

und die im argentinischen antarktischen Bereich

liegenden Gebiete weder eine Kolonie noch

Besitz irgendeiner Nation sind und daß sie

einen untrennbaren Bestandteil des argentinischen

Territoriums bilden.

Hinsichtlich der in diesem Dokument verwendeten

Bezeichnung für die Malwinen hält

die argentinische Delegation es für zweckmäßig,

an den Beschluß des besonderen Ausschusses

der Vereinten Nationen zu erinnern,

der mit dem Studium der Anwendung der

Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit

an die Kolonien und ihre Bevölkerung

betraut ist; der Ausschuß hat, nachdem

er den Bericht des Unterausschusses III vom

13. November 1964 über die Malwinen einstimmig

anerkannt hat, mit Stimmenmehrheit

beschlossen, daß der Begriff Malwinen in allen

Dokumenten des besonderen Ausschusses zusammen

mit der Bezeichnung Falkland aufzuführen

sei; es war vorgeschlagen worden, diese

Kompromißlösung für alle Dokumente der

Vereinten Nationen anzunehmen.

Die vorstehende Erklärung soll die gleiche

Bedeutung haben wie jede andere Zitierung der

gleichen Art, die in den Vertrag oder in seine

Anlagen aufzunehmen wäre.

VI.

Für die Argentinische Republik, Bolivien,

Brasilien, Chile, die Republik Kolumbien,

Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Mexiko,

Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru und die

Republik Venezuela

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

erklären, daß sie den Grundsatz der Teilnahme

mit Stimmrecht an regionalen Konferenzen und

Tagungen durch stimmberechtigte Mitglieder

der Union, die nicht der betreffenden Region

angehören, nicht anerkennen.

VII.

Für das Commonwealth Australien, Malawi,

Malta, Neuseeland, das Königreich der

Niederlande, die Republik der Philippinen,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland sowie Trinidad und

Tobago

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

behalten sich für ihre Regierungen das Recht

vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen

zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder

nichtstimmberechtigte Mitglieder der Union

ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht

übernehmen oder sich in irgendeiner anderen

Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux

1965), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten

Protokolle halten, oder falls von anderen

Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose

Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen

sollten.

VIII.

Für Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland,

Island, das Fürstentum Liechtenstein,

Luxemburg, Norwegen, das Königreich der

Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland,

Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft

Hinsichtlich des Artikels 15 des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) erklären

die Delegationen der vorerwähnten

Länder ausdrücklich, daß sie die von ihnen im

Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung

der im Artikel 15 aufgeführten

Vollzugsordnungen gemachten Vorbehalte aufrechterhalten.

IX.

Für Belgien

Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt

die Delegation des Königreiches Belgien

im Namen ihrer Regierung, daß sie keine Folgen

aus Vorbehalten anerkennt, die eine Erhöhung

ihres Beitrages zu den Ausgaben der

Union nach sich ziehen könnten.

X.

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik,

die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

und die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

erklären im Namen ihrer Regierungen

1. Die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion

(Montreux 1965) getroffene Entscheidung,

die Vollmachten der Vertreter

Tschang-Kai-Scheks, an der Konferenz teilzunehmen

und deren Schlußdokumente im Namen

Chinas zu unterzeichnen, anzuerkennen,

ist rechtswidrig, weil die legitimen Vertreter

Chinas bei der Internationalen Fernmeldeunion,

ebenso wie bei anderen internationalen

Organisationen, nur die von der Regierung der

Volksrepublik China ernannten Vertreter sein

können;

2. die Behörden in Saigon vertreten nicht

tatsächlich Südvietnam; sie können infolgedessen

bei der Internationalen Fernmeldeunion

auch nicht in dessen Namen sprechen. Die

Unterzeichnung der Schlußdokumente der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten durch

die Vertreter dieser Behörden oder deren Beitritt

zu diesen Akten im Namen Südvietnams

entbehrt daher jeder Gesetzmäßigkeit;

3. die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

die Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik und die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik erklären bei der Unterzeichnung

des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965), daß sie die Frage der Annahme

der Vollzugsordnung für den Funkdienst

(Genf 1959) offenlassen.

XI.

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik,

die Volksrepublik Bulgarien, Kuba,

die Volksrepublik Ungarn, die Mongolische

Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die

Sozialistische Republik Rumänien, die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik und

die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

erklären im Namen ihrer Regierungen, daß sie

den Anspruch der Vertreter Südkoreas, bei der

Internationalen Fernmeldeunion im Namen

ganz Koreas zu sprechen, als durchaus ungerechtfertigt

und jeder rechtlichen Grundlage

entbehrend betrachten, da das Marionettenregime

von Südkorea das koreanische Volk

nicht vertritt und nicht vertreten kann.

XII.

Für die Birmanische Union

Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt

die Delegation der Birmanischen Union,

daß sie ihrer Regierung das Recht vorbehält,

alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,

falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte

zu einer Erhöhung ihres Beitrages zu den

Ausgaben der Union führen könnten.

XIII.

Für die Volksrepublik Bulgarien, Kuba, die

Volksrepublik Ungarn, die Mongolische

Volksrepublik, die Volksrepublik. Polen, die

Sozialistische Republik Rumänien und die

Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

erklären, daß sie sich für ihre Regierungen das

Recht vorbehalten, die Vollzugsordnung für

den Funkdienst ganz oder teilweise anzunehmen

oder abzulehnen.

XIV.

Für die Volksrepublik Bulgarien, Kuba, die

Volksrepublik Ungarn, die Mongolische

Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die

Sozialistische Republik Rumänien und die

Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Die Delegationen der vorerwähnten Länder

betrachten die Unterzeichnung des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) im

Namen Chinas durch die Vertreter Tschang-

Kai-Scheks als rechtswidrig, denn die einzigen

legitimen Vertreter Chinas, die berechtigt sind,

im Namen Chinas internationale Abmachungen

zu unterzeichnen, sind die von der Zentralregierung

der Volksrepublik China ernannten

Vertreter.

Gleichzeitig erklären die Delegationen der

vorerwähnten Länder, daß ihre Regierungen

angesichts der derzeitigen Lage in Südvietnam

und der „Genfer Abkommen" die Regierung

von Saigon nicht als Vertreter der Interessen

des Volkes von Südvietnam betrachten können.

XV.

Für die Bundesrepublik Kamerun

Die Delegation der Bundesrepublik Kamerun

auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion

(Montreux 1965) erklärt im Namen ihrer Regierung,

daß diese sich das Recht vorbehält,

alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur

Wahrung ihrer Interessen zweckmäßig scheinen,

falls von anderen Delegationen im Namen

ihrer Regierungen gemachte Vorbehalte oder

die Nichteinhaltung des Vertrages das reibungslose

Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen

sollten.

Darüber hinaus erkennt die Regierung der

Bundesrepublik Kamerun keine Folgen aus

Vorbehalten an, die von anderen Regierungen

auf dieser Konferenz gemacht worden sind und

eine Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben

der Union nach sich ziehen könnten.

XVI.

Für Kanada.

Die Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) durch Kanada

ist an den Vorbehalt gebunden, daß dieses

Land sich nicht als an die Vollzugsordnung für

den Fernsprechdienst gebunden betrachtet; es

betrachtet sich jedoch als an die anderen Vollzugsordnungen

gebunden, es sei denn, daß zu

diesen ausdrückliche Vorbehalte gemacht werden.

XVII.

Für Chile

Die chilenische Delegation legt Wert auf die

Feststellung, daß, wo immer auch im Internationalen

Fernmeldevertrag, in seinen Anlagen,

in den Vollzugsordnungen oder in Dokumenten

jeglicher Art „antarktische Gebiete"

als Nebengebiete irgendeines Landes erwähnt

werden oder auf sie hingewiesen wird, diese

Erwähnungen oder Hinweise sich nicht auf den

chilenischen antarktischen Bereich beziehen und

beziehen können, der einen untrennbaren Bestandteil

des Staatsgebietes der Republik Chile

bildet und über den diese Republik unverjährbare

Rechte besitzt,

XVIII.

Für China

Die Delegation der Republik China auf der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der

Internationalen Fernmeldeunion (Montreux

1965), ist in gleicher Weise wie in Atlantic

City, Buenos Aires und Genf die einzige legitime

Vertreterin Chinas auf dieser Konferenz

und ist als solche von der genannten

Konferenz anerkannt worden. Alle Erklärungen

oder Vorbehalte, die zu diesem Vertrag

abgegeben oder diesem Vertrag angefügt werden

und von stimmberechtigten Mitgliedern

gemacht wurden, sind mit der vorstehend dargelegten

Stellung der Republik China unvereinbar

und daher nichtig. Bei Unterzeichnung

dieses Vertrages übernimmt die Republik

China gegenüber diesen stimmberechtigten Mitgliedern

der Union keine Verpflichtung, die

sich aus dem Internationalen Fernmeldevertrag

(Montreux 1965) oder aus irgendeinem bezüglichen

Protokoll ergeben sollte.

XIX.

Für die Republik Cypern

Die Delegation von Cypern erklärt, daß die

Regierung der Republik Cypern keine

finanziellen Auswirkungen von Vorbehalten

anerkennen kann, die von anderen, an der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

(Montreux 1965) teilnehmenden Regierungen

gemacht worden sind.

XX.

Für die Republik Kolumbien und Spanien

Die Delegationen der Republik Kolumbien

und Spanien erklären im Namen ihrer Regierungen,

daß sie keine Folgen aus Vorbehalten

anerkennen, die eine Erhöhung ihres

Beitrages zu den Ausgaben der Union nach

sich ziehen könnten.

XXI.

Für die Republik Korea

Die Delegation der Republik Korea erklärt,

daß sie, wie auf allen Konferenzen, die seit

dem Beitritt Koreas zur Union abgehalten

worden sind, die einzige legitime Vertretung

ganz Koreas ist und daß sie von der Konferenz

auch als solche anerkannt worden ist. Alle Erklärungen

oder Vorbehalte, die von stimmberechtigten

Mitgliedern der Union zu diesem

Vertrag abgegeben beziehungsweise gemacht

oder diesem Vertrag hinzugefügt werden und

die mit der oben dargelegten Stellung Koreas

unvereinbar sind, sind rechtswidrig und daher

null und nichtig.

XXII.

Für Costa Rica

Die Delegation der Republik Costa Rica

erklärt, daß sie sich für ihre Regierung das

Recht vorbehält, Folgen aus Vorbehalten anzuerkennen

oder abzulehnen, die von anderen

Regierungen gemacht werden und eine Erhöhung

ihres Beitrages zu den Ausgaben der

Union nach sich ziehen oder die Arbeit ihrer

Fernmeldedienste beeinträchtigen könnten.

XXIII.

Für die Republik Elfenbeinküste

Die Delegation der Republik Elfenbeinküste

erklärt, daß sie sich für ihre Regierung das

Recht vorbehält, Folgen aus Vorbehalten anzuerkennen

oder abzulehnen, die von anderen

Regierungen gemacht werden und eine Erhöhung

ihres Beitrages zu den Ausgaben der

Union nach sich ziehen könnten.

XXIV.

Für Kuba

Bei Unterzeichnung des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) im Na-

men der Regierung der Republik Kuba macht

die Delegation von Kuba einen ausdrücklichen

Vorbehalt hinsichtlich der Annahme der unter

den Nummern 203 und ff. (Artikel 15) des

genannten Vertrages angeführten Telegraphenvollzugsordnung,

der Fernsprechvollzugsordnung

und der Zusatzvollzugsordnung für den

Funkdienst.

XXV.

Für Kuba, die Volksrepublik Ungarn, die

Mongolische Volksrepublik und die Volksrepublik

Polen

Die Delegationen der oben angeführten Länder

behalten sich für ihre Regierungen das

Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die

ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls von anderen Ländern gemachte

Vorbehalte eine Erhöhung ihres Beitrages

zu den Ausgaben der Union zur Folge

haben oder einzelne stimmberechtigte Mitglieder

der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben

der Union nicht übernehmen sollten.

XXVI.

Für die Republik Dahomey

Die Delegation der Republik Dahomey behält

sich für ihre Regierung das Recht vor,

1. keiner finanziellen Maßnahme zuzustimmen,

die eine Erhöhung ihres Beitrages zu den

Ausgaben der Union zur Folge haben kann;

2. alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zum

Schutz ihrer Fernmeldedienste erforderlich

scheinen, falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965) nicht einhalten sollten.

XXVll.

Für Dänemark, Finnland, Island, Norwegen

und Schweden

Die Delegationen der oben angeführten

Länder erklären im Namen ihrer Regierungen,

daß sie keine Folgen aus Vorbehalten anerkennen,

die eine Erhöhung ihres Beitrages zu

den Ausgaben der Union nach sich ziehen

könnten.

XXVIII.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären

ausdrücklich, daß sie durch die unter

den gegenwärtigen Vertrag in ihrem Namen

gesetzte Unterschrift keine Verpflichtung aus

der im Artikel 15 des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) angeführten

Fernsprechvollzugsordnung oder der Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst übernehmen.

XXIX.

Für Äthiopien

Die Delegation von Äthiopien behalt sich

für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen

zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls einzelne

stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht

an die Bestimmungen des Internationalen Femmeldevertrages

(Montreux 1965) halten oder

von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das

reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XXX.

Für Griechenland

Die griechische Delegation erklärt im Namen

ihrer Regierung, daß sie die Folgen aus Vorbehalten

anderer Regierungen nicht übernehmen

könne, die eine Erhöhung ihres Beitragsanteiles

zu den Ausgaben der Union nach

sich ziehen würden.

Sie behält sich für ihre Regierung auch das

Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die

ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder

nichtstimmberechtigte Mitglieder der Union

ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht

übernehmen oder sich in irgendeiner Weise

nicht an die Bestimmungen des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965), seiner

Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle

halten sollten, oder falls außerdem von anderen

Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose

Arbeiten der griechischen Fernmeldedienste beeinträchtigen

sollten.

XXXI.

Für die Republik Guinea und die Republik

Mali

Die Delegationen der oben angeführten Länder

behalten sich für ihre Regierungen das

Redit vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die

ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls einzelne stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder sich in

irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Mon-

treux 1965) halten oder von diesen Ländern

gemachte Vorbehalte das Arbeiten ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XXXII.

Für die Republik Indien

1. Bei Unterzeichnung der Schlußdokumente

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux

1965) übernimmt die Republik Indien

nicht die finanziellen Folgen aus den Vorbehalten,

die von irgendeiner an dieser Konferenz

beteiligten Delegation hinsichtlich der

Finanzen der Union gemacht worden sind.

2. Die Delegation der Republik Indien erklärt,

daß die unter den Vertrag gesetzte

Unterschrift in gleicher Weise dem Vorbehalt

unterliegt, daß die Republik Indien in der

Lage sein kann oder nicht, gewisse Bestimmungen

der im Artikel 15 des Vertrages angeführten

Telegraphenvollzugsordnung und Fernsprechvollzugsordnung

(Genf 1958) anzunehmen.

3. Außerdem behält sich die Delegation der

Republik Indien für ihre Regierung das Redit

vor, allenfalls die erforderlichen Maßnahmen

anzuordnen, damit die gute Zusammenarbeit

mit der Union und mit ihren ständigen Organen

sowie die Anwendung der im Artikel 15

des Vertrages erwähnten Vollzugsordnungen

sichergestellt wird, wenn irgendein Land Vorbehalte

macht und/oder die Bestimmungen des

Vertrages oder der angeführten Vollzugsordnungen

nicht anerkennt.

XXXIII.

Für die Republik Indonesien

1. Die Delegation der Republik Indonesien

erklärt, daß die unter den Internationalen

Fernmeldevertrag (Montreux 1965) gesetzte

Unterschrift und die allfällige spätere Ratifikation

dieses Vertrages durch ihre Regierung

nicht als Anerkennung der Regierungen von

„Malaysia", „China" und anderen, von der

Republik Indonesien nicht anerkannten Ländern

auszulegen sind.

2. Die Delegation der Republik Indonesien

behält sich für ihre Regierung das Recht vor,

alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,

falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht

an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) halten, oder

falls von anderen Ländern gemachte Vorbe-

halte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XXXIV.

Für Iran

Die Delegation von Iran behält sich für ihre

Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu

ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen

erforderlich scheinen, falls stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) nicht einhalten

sollten, oder falls die Vorbehalte dieser Länder

die Arbeit ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen

könnten.

XXXV.

Für den Staat Israel

Die von den Regierungen Algeriens (Algerische

Demokratische Volksrepublik), des Königreiches

Saudi-Arabien, der Republik Irak, des

Haschemitischen Königreiches Jordanien, des

Staates Kuwait, Libanons, des Königreiches

Marokko, der Arabischen Republik Syrien,

der Vereinigten Arabischen Republik, der Republik

Sudan und Tunesiens abgegebenen Erklärungen

stehen im offenem Widerspruch zu

den Grundsätzen und Zielen der Internationalen

Fernmeldeunion und entbehren infolgedessen

jeder rechtlichen Grundlage; die Regierung

von Israel legt Wert auf die offizielle

Feststellung, daß sie diese Erklärungen bedingungslos

ablehnt und der Ansicht ist, daß sie

hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen der

Mitglied Staaten der Internationalen Fernmeldeunion

keinerlei Wert haben.

In jedem Fall wird die Regierung von Israel

ihre Rechte geltend machen, um ihre Interessen

zu wahren, falls die Regierungen Algeriens

(Algerische Demokratische Volksrepublik), des

Königreiches Saudi-Arabien, der Republik

Irak, des Haschemitischen Königreiches Jordanien,

des Staates Kuwait, Libanons, des

Königreiches Marokko, der Arabischen Republik

Syrien, der Vereinigten Arabischen Republik,

der Republik Sudan und Tunesiens die

Bestimmungen eines Artikels des Internationalen

Fernmeldevertrages verletzen sollten.

XXXVI.

Für Italien

Die italienische Delegation behält sich für

ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen

zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen

erforderlich scheinen, falls einzelne stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder

der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben

der Union nicht übernehmen oder sich in

irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten

Protokolle halten sollten, oder falls

überdies von anderen Ländern gemachte Vorbehalte

das reibungslose Arbeiten der italienischen

Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten

XXXVII.

Für Jamaika

Die Delegation von Jamaika behält sich für

ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen

zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen

erforderlich scheinen, falls einzelne stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder

ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union

nicht übernehmen oder sich in irgendeiner

Weise nicht an die Bestimmungen des

Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten

Protokolle halten sollten, oder falls überdies

von anderen Ländern gemachte Vorbehalte

das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste

von Jamaika beeinträchtigen sollten.

XXXVIII.

Für Kenya

Die Delegation von Kenya behält sich für

ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen

zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen

erforderlich scheinen, falls einzelne stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder

sich nicht an die Bestimmungen des

Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965) oder der ihm beigefügten Anlagen und

Vollzugsordnungen halten sollten, oder falls

von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das

reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XXXIX.

Für die Republik Liberia

Die Delegation der Republik Liberia behält

sich für ihre Regierung das Recht vor, alle

Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls

stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des

Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965) halten sollten, oder falls Vorbehalte

dieser Länder die Arbeit ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XL.

Für Malaysia

Die Delegation der Regierung von Malaysia

behält sich für ihre Regierung das Recht vor,

alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,

falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965) halten sollten.

XLI.

Für die Islamische Republik Mauretanien

Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages

behält sich die Delegation der Islamischen Republik

Mauretanien für ihre Regierung das

Recht vor, alle zur Wahrung der Interessen

ihres Fernmeldewesens erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen, falls einzelne stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder

die Bestimmungen dieses Vertrages nicht

einhalten sollten, und keinen von anderen Regierungen

gemachten Vorbehalt anzuerkennen,

der. auf eine Erhöhung ihres Beitrages zu den

Ausgaben der Union abzielt.

XLII.

Für Nepal

Die Delegation des Königreiches Nepal behält

sich für ihre Regierung das Recht vor,

alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,

falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte

das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XLIII.

Für die Bundesrepublik Nigeria

Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages

erklärt die Delegation der Bundesrepublik

Nigeria, daß ihre Regierung sich das Recht

vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die

ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder

nichtstimmberechtigte Mitglieder der Union

ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht

übernehmen oder sich in irgendeiner Weise

nicht an die Bestimmungen des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965), seiner

Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle

halten sollten, oder falls überdies von anderen

Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose

Arbeiten der Femmeldedienste der Bundesrepublik

Nigeria beeinträchtigen sollten.

XLIV.

Für Uganda

Die Delegation von Uganda behält sich für

ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen

zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer

Interessen erforderlich scheinen, falls stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder

sich nicht an die Bestimmungen des

Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965) oder der ihm beigefügten Anlagen und

Vollzugsordnungen halten sollten, oder falls

von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das

reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

XLV.

Für Pakistan

Die Regierung von Pakistan erklärt, daß

sie sich bei der Unterzeichnung dieses Vertrages

in ihrem Namen das Recht vorbehält, den Bestimmungen

der Fernsprechvollzugsordnung

und der Funkvollzugsordnung ganz oder teilweise

zuzustimmen.

Darüber hinaus erklärt die Regierung von

Pakistan, daß sie sich das Recht vorbehält, die

Folgen aus der Tatsache, daß ein anderes

Mitgliedsland der Union den Bestimmungen

dieses Vertrages oder der zugehörigen Vollzugsordnungen

nicht zustimmt, anzuerkennen

oder nicht.

XLVI.

Für Panama

Die Delegation der Republik Panama auf

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux

1965) erklärt, daß die Regierung der Republik

Panama keine allfälligen finanziellen Auswirkungen

von Vorbehalten über jede die Finanzen

der Union betreffende Frage anerkennt,

die von anderen, an dieser Konferenz teilnehmenden

Regierungen gemacht werden.

XLVII.

Für Peru

Die Delegation von Peru behält sich für ihre

Regierung das Recht vor,

1. die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,

falls einzelne stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965), seiner Anlagen oder der

ihm beigefügten Protokolle halten sollten, oder

falls von diesen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern gemachte Vor-

behalte eine Erhöhung ihres Beitrages zu den

Ausgaben der Union zur Folge haben oder

das reibungslose Arbeiten seiner Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten;

2. die Bestimmungen der im Artikel 15 des

Vertrages angeführten Vollzugsordnungen

ganz oder teilweise anzuerkennen oder abzulehnen.

XLVIII.

Für die Republik der Philippinen

Da die von einzelnen Ländern gemachten

Vorbehalte geeignet sind, das reibungslose

Arbeiten der Fernmeldedienste der Republik

der Philippinen zu beeinträchtigen, behält sich

die Delegation der Republik der Philippinen

bei der Unterzeichnung dieses Vertrages im

Namen ihrer Regierung ausdrücklich das Redit

vor, die Bestimmungen der im Internationalen

Fernmeldevertrag (Montreux 1965) angeführten

und diesen ergänzenden Telegraphen- und

Fernsprechvollzugsordnungen und der Zusatz-

Vollzugsordnung für den Funkdienst ganz

oder teilweise anzuerkennen oder abzulehnen.

XLIX.

Für Portugal

Die portugiesische Delegation auf der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten der

UIT (Montreux 1965),

zieht in Erwägung,

a) daß die von der Konferenz angenommene

Entschließung Nummer 46 Fragen

betrifft, die ausschließlich politischen

Charakter haben und völlig aus dem

Rahmen der Union fallen;

b) daß diese Entschließung angenommen

worden ist, ohne daß die Konferenz nach

Nummer 611 der dem Vertrag von

Genf (1959) beigefügten Allgemeinen

Geschäftsordnung zu der schriftlich von

der portugiesischen Delegation gestellten

Kompetenzfrage (Niederschrift der

7. Plenarsitzung vom 21. September 1965,

Dokument Nummer 158) Stellung genommen

hätte;

erklärt

im Namen ihrer Regierung, daß sie bei

der Unterzeichnung des Vertrages die Entschließung

Nummer 46 als rechtswidrig und

daher als nicht bestehend betrachtet.

L.

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Die Delegation des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland erklärt,

daß sie die von der argentinischen Delegation

gemachte Erklärung insoweit nicht anerkennen

könne, ah in dieser Erklärung die Souveränität

der Regierung Ihrer Majestät über die

Falkland-Inseln und ihre Nebengebiete sowie

über das britische antarktische Gebiet bestritten

wird; sie wünscht ausdrücklich, daß die diesbezüglichen

Ansprüche der Regierung Ihrer

Majestät vorbehalten bleiben. Die Falkland-

Inseln und ihre Nebengebiete sowie das britische

antarktische Gebiet sind und bleiben ein

untrennbarer Teil der Territorien, die in ihrer

Gesamtheit stimmberechtigtes Mitglied der

Union sind und bisher unter dem Namen

„Überseeterritorien, deren internationale Beziehungen

durch die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

wahrgenommen werden" anerkannt

wurden; das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland ist auch in deren

Namen dem Internationalen Fernmeldevertrag

(Genf 1959) am 9. Dezember 1961 beigetreten;

das stimmberechtigte Mitglied wird ebenso in

der Anlage 1 zum Internationalen Fernmeldevertrag

Montreux (1965) bezeichnet.

Die Delegation des Vereinigten Königreiches

kann auch die von der argentinischen Delegation

vertretene Ansicht nicht anerkennen,

wonach die Bezeichnung „Falkland-Inseln und

Nebengebiete" mit dem Ausdruck „(Malwinen)"

zu verbinden ist. Die Entscheidung, der

Bezeichnung „Falkland-Inseln und Nebengebiete"

den Ausdruck „(Malwinen)" folgen

zu lassen, bezieht sich nur auf die

Dokumente des besonderen Ausschusses der

Vereinten Nationen, der mit dem Studium

der Anwendung der Deklaration über die Gewährung

der Unabhängigkeit an die Kolonien

und ihre Bevölkerung betraut ist; die Vereinten

Nationen haben diese Entscheidung nicht für

alle ihre Dokumente angenommen. Diese Entscheidung

bezieht sich daher weder auf den

Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux

1965) noch auf seine Anlagen noch auf alle

anderen von der Internationalen Fernmeldeunion

veröffentlichten Dokumente.

Hinsichtlich der Erklärung der argentinischen

Delegation über die Souveränität über das

britische antarktische Gebiet möchte die Delegation

des Vereinigten Königreiches die argentinische

Regierung auf Artikel IV des Antarktis-

Vertrages hinweisen, den sowohl die

argentinische Regierung als auch die Regierung

des Vereinigten Königreiches unterzeichnet

haben.

Ll.

Für die Republik Rwanda

Die Delegation der Republik Rwanda behält

sich für ihre Regierung das Recht vor,

alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,

falls einzelne stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich nicht an die

Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) oder der ihm beigefügten

Anlagen und Vollzugsordnungen

halten sollten, oder falls von anderen Ländern

gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten

ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

LU.

Für die Republik Senegal

Die Delegation der Republik Senegal erklärt

im Namen ihrer Regierung, daß sie keine

Folgen aus Vorbehalten anerkennt, die andere

Regierungen auf dieser Konferenz gemacht

haben und die eine Erhöhung ihres Beitrages

zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen

könnten.

Darüber hinaus behalt sich die Republik

Senegal das Recht vor, alle Maßnahmen zu

ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen

erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern

gemachte Vorbehalte oder die Nichteinhaltung

des Vertrages das reibungslose Arbeiten

ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen

sollten.

LIII.

Für Sierra Leone

Die Delegation von Sierra Leone erklärt,

daß sie sich für ihre Regierung das Recht vorbehält,

alle Maßnahmen zu ergreifen, dies ihr

zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder der Union sich

nicht an die Bestimmungen des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) halten

sollten, oder falls die von anderen Mitgliedsländern

gemachten Vorbehalte das reibungslose

Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen

sollten.

LIV.

Für Singapur

Bei der Unterzeichnung des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) behält

sich die Delegation der Regierung von Singapur

für ihre Regierung das Recht vor, alle

Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls sich

Länder nicht an die Bestimmungen dieses Vertrages

halten sollten, oder falls die von diesen

Ländern gemachten Vorbehalte ihre Fernmeldedienste

beeinträchtigen oder eine Erhöhung

ihres Beitrages zu den Ausgaben der

Union nach sich ziehen könnten.

LV.

Für die Somalische Republik

Die Delegation der Somalischen Republik behält

sich für ihre Regierung das Recht vor, alle

Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls

einzelne stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen

des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965), seiner Anlagen oder der ihm

beigefügten Vollzugsordnungen halten sollten,

oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte

das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste

beeinträchtigen sollten.

LVI.

Für die Republik Sudan

Die Delegation der Republik Sudan behält

sich für ihre Regierung das Recht vor, alle

Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls ein

Land sich nicht an die Bestimmungen des

Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux

1965) halten sollte, oder falls die von irgendeinem

Land gemachten Vorbehalte das reibungslose

Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen

oder eine Erhöhung ihres Beitrages

zu den Ausgaben der Union nach sich

ziehen sollten.

LVII.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Da die Achtung vor dem Recht ein unwandelbarer

Grundsatz der von der Schweizerischen

Eidgenossenschaft verfolgten Politik ist,

erklärt die schweizerische Delegation, daß sie

die Entschließungen Nummer 44, 45 und 46

nicht anerkennen kann, weil diese ihrer Ansicht

nach im Widerspruch zu den Artikeln 2

und 4 des Vertrages stehen.

Hiedurch nimmt die schweizerische Delegation

nicht zum Kern dieser Entschließungen

Stellung; sie ist jedoch der Auffassung, daß

Meinungsverschiedenheiten politischer Art

grundsätzlich streng aus den fachlichen Institutionen

herauszuhalten wären.

LVIII.

Für die Vereinigte Republik Tansania

Die Delegation der Vereinigten Republik

Tansania behält sich für ihre Regierung das

Redit vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die

ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder

nichtstimmberechtigte Mitglieder sich nicht an

die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) oder der ihm

beigefügten Anlagen und Vollzugsordnungen

halten sollten, oder falls von anderen Ländern

gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten

ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

L1X.

Für die Gebiete der Vereinigten Staaten von

Amerika

Die Vertreter der Gebiete der Vereinigten

Staaten von Amerika erklären ausdrücklich,

daß durch die Unterzeichnung dieses Vertrages

in ihrem Namen die Gebiete der Vereinigten

Staaten von Amerika keine Verpflichtung aus

der in Artikel 15 des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) angeführten

Fernsprechvollzugsordnung oder der Zusatz-

Vollzugsordnung für den Funkdienst übernehmen.

LX.

Für Thailand

Thailand behält sich das Recht vor, alle

Maßnahmen zu ergreifen, die ihm zur Wahrung

seiner Interessen erforderlich scheinen,

falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte

eine Erhöhung seines Beitrages zu den Ausgaben

der Union nach sich ziehen könnten.

LXI.

Für die Republik Togo

Die Delegation der Republik Togo behält

sich für ihre Regierung das Recht vor, alle ihr

geeignet scheinenden Maßnahmen zu ergreifen,

falls ein Land sich nicht an die Bestimmungen

dieses Vertrages halten sollte, oder falls von

einzelnen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern während der Konferenz

oder bei der Unterzeichnung gemachte

Vorbehalte Störungen für ihre Femmeldedienste

oder eine ihr zu erheblich erscheinende

Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben der

Union nach sich ziehen würden.

LXII.

Für die Türkei

Die Türkei behält sich das Recht vor, alle

Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls

von anderen Ländern gemachte Vorbehalte

eine Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben

der Union nach sich ziehen sollten.

LXIII.

Für die Republik Venezuela

1. Die Delegation der Republik Venezuela

behält sich für ihre Regierung das Recht vor,

die Bestimmungen unter der Nummer 204

dieses Vertrages hinsichtlich der Vollzugsordnungen

anzuerkennen oder abzulehnen.

2. Die Delegation der Republik Venezuela

behält sich für ihre Regierung das Recht vor,

die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls

ein anderes Land die Bestimmungen dieses Vertrages

nicht einhalten sollte.

3. Die Republik Venezuela erkennt keine im

Zusammenhang mit diesem Vertrag oder

seinen Anlagen gemachten Vorbehalte an, die

eine unmittelbare oder mittelbare Erhöhung

ihres Beitrages zu den Ausgaben der Internationalen

Fernmeldeunion nach sich ziehen

könnten.

LXIV.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Die Delegation der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien erklärt im Namen

ihrer Regierung, daß sie der Ansicht ist,

a) daß die Vertreter von Taiwan nicht berechtigt

sind, den Internationalen Fernmeldevertrag

(Montreux 1965) im

Namen Chinas zu unterzeichnen;

b) daß die Vertreter von Südvietnam nicht

berechtigt sind, den genannten Vertrag

im Namen von ganz Vietnam zu unterzeichnen;

c) daß die Vertreter von Südkorea nicht berechtigt

sind, den genannten Vertrag im

Namen von ganz Korea zu unterzeichnen.

LXV.

Für die Republik Sambia

Die Delegation der Republik Sambia erklärt,

daß sie sich für ihre Regierung das Recht vorbehält,

alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr

zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

scheinen, falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglieder sich nicht an die

Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) halten sollten, oder

falls Vorbehalte dieser Länder ihre Fernmeldedienste

beeinträchtigen könnten.

ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll

in je einer englischen, chinesischen, spanischen,

französischen und russischen Ausfertigung

unterzeichnet. Dieses Protokoll verbleibt im

Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,

die davon jedem Vertragsland eine Abschrift

übermittelt.

Geschehen zu Montreux, am 12. November

1965.

Es folgen die gleichen Unterschriften wie

beim Vertrag.

Zusatzprotokolle

zum Internationalen Fernmeldevertrag

(Montreux 1965)

Die unterfertigten Bevollmächtigten haben

die folgenden Zusatzprotokolle unterzeichnet,

die einen Bestandteil der Schlußdokumente der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,

Montreux 1965, bilden

ZUSATZPROTOKOLL I

Ausgaben der Union für den Zeitraum von

1966 bis 1971

1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den

Jahresvoranschlag der Union so aufzustellen,

daß die jährlichen Ausgaben für

den Verwaltungsrat,

das Generalsekretariat,

den Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung,

die Sekretariate der internationalen beratenden

Ausschüsse,

die Laboratorien und technischen Einrichtungen

der Union

die nachstehenden Beiträge für das Jahr 1966

und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten der

Union nicht überschreiten

17,900.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1966,

18,125.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1967,

18,610.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1968,

19,185.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1969,

19,955.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1970,

20,400.000 Schweizer Franken für das

Jahr 1971.

Für die nach 1971 folgenden Jahre darf der

Jahresvoranschlag nicht um mehr als 3% in

jedem Jahr den Betrag überschreiten, der Tür

das vorhergehende Jahr festgesetzt ist.

2. Die für die Jahre 1966 und 1967 festgesetzten

Höchstbeträge enthalten jeweils einen

Betrag von 500.000 Schweizer Franken für

Zahlungen, die sich nach Entschließung Nr. 3

dieser Konferenz als notwendig erweisen könnten.

Jede bei diesen Zahlungen erzielte Einsparung

kann für keinen anderen Zweck verwendet

werden.

3. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die in

Ziffer 1 festgelegten Grenzen zu überschreiten,

um die Ausgaben für die Erstellung eines Entwurfes

für eine konstitutionelle Charta der

Union zu decken (siehe Entschließung Nr. 35

dieser Konferenz).

4. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben

für die unter den Nummern 208 und 209 des

Vertrages angeführten Konferenzen und

Tagungen genehmigen.

4.1 Für die Jahre 1966 bis 1971 soll der

Verwaltungsrat, allenfalls unter Berücksichtigung

der Bestimmungen

der Ziffer 4.3, diese Ausgaben in folgenden

Betragsgrenzen halten

4,185.000 Schweizer Franken für

das Jahr 1966,

2,815.000 Schweizer Franken für

das Jahr 1967,

4,985.000 Schweizer Franken für

das Jahr 1968,

5,035.000 Schweizer Franken für

das Jahr 1969,

1,555.000 Schweizer Franken für

das Jahr 1970,

5,310.000 Schweizer Franken für

das Jahr 1971.

4.2 Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,

eine mit Fragen des

Telegraphen- oder Fernsprechwesens

befaßte weltweite Verwaltungskonferenz

oder eine mit Fragen des

Funkwesens befaßte weltweite Verwaltungskonferenz

nicht in den Jahren

1968 bis 1971 zusammentritt,

werden die gesamten für diese Jahre

genehmigten Beträge für die Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten

um 2,500.00 Schweizer Franken,

für eine mit Fragen des Telegraphen- oder

Fernsprechwesens befaßte weltweite

Verwaltungskonferenz um

1,500.000 Schweizer Franken und für

eine mit Fragen des Funkwesens befaßte

weltweite Verwaltungskonferenz

um 2,000.000 Schweizer Franken

gekürzt.

Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

im Jahre 1971

nicht zusammentritt, hat der Verwaltungsrat

jährlich, und zwar für

die auf das Jahr 1971 folgenden

Jahre, die Kredite zu genehmigen,

die er als Ausgaben für die unter

den Nummern 208 und 209 des

Vertrages vorgesehenen Konferenzen

und Tagungen für zweckmäßig hält.

4.3 Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung

der in der Ziffer 4.1 festgesetzten

Jahreshöchstbeträge genehmigen,

wenn diese Überschreitung

durch Kredite ausgeglichen

werden kann, die für ein vorhergehendes

Jahr noch zur Verfügung

bleiben oder die für ein späteres

Jahr vorweggenommen werden.

5. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die in

den Ziffern 1 und 4 festgelegten Betragsgrenzen

zu überschreiten, um

5.1 die Erhöhungen der Gehaltsstufen,

die Beiträge für die Pensionen oder

Entschädigungen einschließlich der

Dienststellenzulagen, die die Vereinten

Nationen für ihr in Genf

tätiges Personal gewähren,

5.2 die Schwankungen des Wechselkurses

zwischen dem Schweizer Franken und

dem US-Dollar, soweit sie der Union

zusätzliche Ausgaben verursachen

könnten, zu berücksichtigen.

6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

alle nur möglichen Einsparungen zu machen.

Zu diesem Zweck muß er jedes Jahr die bewilligten

Ausgaben auf die geringstmögliche

Höhe begrenzen, die mit den Bedürfnissen

der Union vereinbar ist, und zwar innerhalb

der Grenzen, die in den obigen Ziffern 1 und

4 festgelegt sind, allenfalls unter Berücksichtigung

der Bestimmungen der Ziffer 5.

7. Wenn die Kredite, die der Verwaltungsrat

unter Anwendung der Bestimmungen der

Ziffern 1 bis 5 genehmigen kann, sich als ungenügend

erweisen, um ein gutes Funktionieren

der Union zu gewährleisten, kann er diese

Kredite nur mit Zustimmung der Mehrheit

der stimmberechtigten Mitglieder, die er entsprechend

zu befragen hat, überschreiten.

Jede Befragung der stimmberechtigten Mitglieder

der Union hat eine vollständige Darstellung

der Tatsachen zu enthalten, die eine

solche Forderung rechtfertigen.

8. Vor Prüfung der Anträge, die finanzielle

Rückwirkungen nach sich ziehen können,

haben die weltweiten Verwaltungskonferenzen

und die Vollversammlungen der Internationalen

Beratenden Ausschüsse eine

Schätzung der diesbezüglichen zusätzlichen

Ausgaben durchzuführen.

9. Ein Beschluß einer Verwaltungskonferenz

oder einer Vollversammlung eines Internationalen

Beratenden Ausschusses ist nicht durchzuführen,

wenn dies eine unmittelbare oder

mittelbare Erhöhung der Ausgaben über die

Kredite zur Folge hat, über die der Verwaltungsrat

nach den Bestimmungen der Ziffern 1

bis 5 oder nach der Bestimmung der Ziffer 7

verfügen kann.

ZUSATZPROTOKOLL II

Verfahren für die Wahl der Beitragsklassen

durch die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder

1. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied soll vor dem 1. Juli 1966

dem Generalsekretär jene Beitragsklasse bekanntgeben,

die es nach der Bestimmung

unter der Nummer 212 des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) gewählt

hat.

2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die es unterlassen, vor

dem 1. Juli 1966 ihre Entscheidung nach der

Bestimmung der Ziffer 1 bekanntzugeben,

haben den Beitrag zu leisten, der der von

ihnen auf Grund des Vertrages von Genf

übernommenen Anzahl der Einheiten entspricht.

ZUSATZPROTOKOLL III

Zeitpunkt des Amtsantrittes des Generalsekretärs

und des Vizegeneralsekretärs

Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär,

die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

(Montreux 1965) unter

den von dieser Konferenz vorgesehenen Bedingungen

gewählt wurden, treten ihr Amt am

1. Jänner 1966 an.

ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

diese Zusatzprotokolle

in je einer englischen, chinesischen, spanischen,

französischen und russischen Ausfertigung

unterzeichnet. Diese Protokolle verbleiben im

Archiv der Internationalen Fermeldeunion,

die davon jedem Vertragsland eine Abschrift

übermittelt.

Geschehen zu Montreux, am 12. November

1965.

Die Unterschriften, die den Zusatzprotokollen

I-III folgen, sind die gleichen wie beim

Vertrag.

ZUSATZPROTOKOLL IV

Übergangsbestimmungen

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

der Internationalen Fernmeldeunion

(Montreux 1965) hat folgende Bestimmungen

beschlossen, die vorläufig bis zum Inkrafttreten

des Internationalen Fernmeldevertrages

(Montreux 1965) anzuwenden sind.

1.(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig

stimmberechtigten Mitgliedern, die

von der Konferenz nach dem durch obengenannten

Vertrag festgelegten Verfahren zu

wählen sind. Der Verwaltungsrat kann sofort

nach seiner Wahl zusammentreten und die ihm

durch den Vertrag übertragenen Aufgaben ausführen.

(2) Der vom Verwaltungsrat in seiner

ersten Sitzung gewählte Präsident und Vizepräsident

bleiben in ihrer Funktion, bis ihre

Nachfolger nach Eröffnung der Jahressitzung

1967 des Verwaltungsrates gewählt sind.

2. Der Internationale Ausschuß für Frequenzregistrierung

besteht aus fünf Mitgliedern,

die von dieser Konferenz nach dem von

ihr festgelegten Verfahren zu wählen sind. Die

Mitglieder des Ausschusses treten ihre Funktion

am 1. Jänner 1967 an.

ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

dieses Zusatzprotokoll

in je einer englischen, chinesischen, spanischen,

französischen und russischen Ausfertigung

unterzeichnet. Dieses Protokoll verbleibt im

Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,

die davon jedem Vertragsland eine Abschrift

übermittelt.

Geschehen zu Montreux, am 21. Oktober

1965.

Fakultatives Zusatzprotokoll

zum Internationalen Fernmeldevertrag

(Montreux 1965)

Bindende Regelung von Streitfällen

Bei Unterzeichnung des Internationalen

Fernmeldevertrages (Montreux 1965) haben die

gefertigten Bevollmächtigten das nachstehende

fakultative Zusatzprotokoll, das die bindende

Regelung von Streitfällen behandelt und einen

Teil der Schlußdokumente der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten (Montreux 1965)

bildet, unterzeichnet.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Unionsmitglieder drücken als Vertragspartner

dieses fakultativen Zusatzprotokolls

zum Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux

1965) den Wunsch aus, zur Lösung aller

Streitfälle, die sich auf die Anwendung dieses

Vertrages oder der im Artikel 15 angeführten

Vollzugsordnungen beziehen, das bindende

Schiedsgerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen

und sind über folgende Bestimmungen

übereingekommen

ARTIKEL 1

Falls keine der im Artikel 28 des Vertrages

angeführte Regelungsart einstimmig angenommen

worden ist, sind die Streitfälle, betreffend

die Anwendung des Vertrages oder der im

Artikel 15 angeführten Vollzugsordnungen,

über das Begehren einer der Parteien einem

bindenden Schiedsgerichtsverfahren zuzuführen.

Hiefür ist das Verfahren nach Anlage 3 des

Vertrages anzuwenden, dessen Absatz 5 wie

folgt geändert ist

„5. Binnen dreier Monate vom Tage des

Einlangens der Benachrichtigung über das Begehren

nach einem Schiedsspruch ernennt jede

der beiden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn

nach Ablauf dieser Frist eine der Parteien ihren

Schiedsrichter nicht ernannt hat, ist diese Ernennung

über das Begehren der anderen Partei

vom Generalsekretär durchzuführen, der nach

den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 der

Anlage 3 des Vertrages vorzugehen hat."

ARTIKEL 2

Es soll den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern, die den Vertrag

unterzeichnen werden, freistehen, dieses Protokoll

zu unterfertigen. Es soll nach dem für den

Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert

werden. Den Staaten, die stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglieder der

Union werden, soll der Beitritt zum Protokoll

freigestellt bleiben.

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll soll am gleichen Tage wie

der Vertrag in Kraft treten oder am 30. Tage

nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde

oder der Beitrittsurkunde, frühestens

aber bei Inkrafttreten des Vertrages.

Für jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das dieses Protokoll ratifizieren

oder ihm nach Inkrafttreten beitreten

wird, soll dieses Protokoll am 30. Tage nach

Hinterlegung der Ratifikation- oder der Beitrittsurkunde

in Kraft treten.

ARTIKEL 4

Der Generalsekretär wird alle stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

in Kenntnis setzen

a) von den Unterschriften, die unter dieses

Protokoll gesetzt wurden, und von der

Hinterlegung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden,

b) vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

dieses Protokoll in je

einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen

und russischen Ausfertigung unterzeichnet.

Im Zweifelsfalle ist der französische

Text maßgebend. Diese Ausfertigungen verbleiben

im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,

die davon jedem Vertragsland

eine Abschrift übermittelt.

Geschehen zu Montreux, am 12. November

1965.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertrag sowie zum Fakultativen Zusatzprotokoll,

am 23. Jänner 1969 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt

wurde, ist für Österreich der Vertrag gemäß seinem Artikel 18 Ziffer 3 an diesem Tag, das Fakultative

Zusatzprotokoll gemäß seinem Artikel 3 zweiter Absatz am 22. Feber 1969 in Kraft

getreten.

Der vorliegende Vertrag samt dessen Anlagen 1 bis 4, Schlußprotokoll sowie Zusatzprotokollen

I—IV ist bis 19. Jänner 1969 für folgende weitere Staaten beziehungsweise Gebiete in Kraft getreten

Algerien; Argentinien; Äthiopien; Australien; Barbados; Botswana; Brasilien; Ceylon; China;

Dahomey; Dänemark; Bundesrepublik Deutschland; Dominikanische Republik; Elfenbeinküste;

Finnland; Frankreich; Gesamtheit der Territorien, die von der französischen Verwaltung für das

Post- und Fernmeldewesen für Übersee vertreten werden; Griechenland; Guayana; Guinea; Indien;

Irland; Island; Israel; Italien; Japan; Jordanien; Jugoslawien; Kambodscha; Kamerun; Kanada;

Kenia; Kongo (Brazzaville); Korea; Kuwait; Laos; Lesotho; Libanon; Libyen; Liechtenstein; .

Luxemburg; Madagaskar; Malawi; Malaysia; Malediven; Mali; Marokko; Mexiko; Nepal; Neuseeland

(einschließlich Cook-Inseln, Niue und Tokelau-Inseln) ; Niederlande (einschließlich Niederländische

Antillen und Surinam); Niger; Nigeria; Norwegen; Obervolta; Pakistan; Paraguay; Peru;

Polen; Portugal; Portugiesische Überseeprovinzen; Sambia; Saudi-Arabien; Schweden; Schweiz;

Senegal; Singapur; Spanien; Spanische Provinzen Afrikas; Südafrika; Südjemen; Syrien; Tansania;

Togo; Trinidad und Tobago; Tschad; Tschechoslowakei; Tunesien; Türkei; Uganda; Vatikanstadt;

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Kanalinseln und Insel

Man); Überseeterritorien, deren internationale Beziehungen durch die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden; Vereinigte Staaten

von Amerika; Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika; Vietnam; Zentralafrikanische

Republik.

Das Fakultative Zusatzprotokoll ist bis 18. Feber 1969 für folgende weitere Staaten beziehungsweise

Gebiete in Kraft getreten

Australien; Dänemark; Finnland; Griechenland; Japan; Kanada; Korea; Liechtenstein; Luxemburg;

Malawi; Norwegen; Paraguay; Schweden; Schweiz; Senegal; Singapur; Tschad; Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Kanalinseln und Insel Man); Überseeterritorien,

deren internationale Beziehungen durch die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden; Vietnam; Zentralafrikanische

Republik.

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