100. Internationaler Fernmeldevertrag samt Anlagen, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen und fakultativem Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 12. November 1965 in Montreux unterzeichnete Internationale Fernmeldevertrag
samt Anlagen, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen und fakultativem Zusatzprotokoll
welcher also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
1 In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes
jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu
regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden
Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen
diesen Vertrag abgeschlossen, um
die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen
den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst
zu fördern.
2 Die Länder und die Gruppen von Territorien,
die vertragschließende Teile dieses Vertrages
sind, bilden die Internationale Fernmeldeunion.
KAPITEL I
Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der
Union
Artikel 1
Zusammensetzung der Union
3 1. Die Internationale Fernmeldeunion
besteht aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern.
4 2. Stimmberechtigtes Mitglied der Union
ist
a) jedes in der Anlage 1 angeführte
Land oder jede dort angeführte
Gruppe von Territorien nach
Unterzeichnung und Ratifikation
des Vertrages oder, nachdem der
Beitritt zu diesem Vertrag von
ihnen selbst oder für sie erklärt
worden ist;
5 b) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte
Land, das Mitglied der Vereinten
Nationen wird und das
diesem Vertrag nach den Bestimmungen
des Artikels 19 beitritt;
6 c) jedes in der Anlage 1 nicht angeführte
souveräne Land, das nicht
Mitglied der Vereinten Nationen
ist und das dem Vertrag nach den
Bestimmungen des Artikels 19 beitritt,
wenn zwei Drittel der stimmberechtigten
Unionsmitglieder seinem
Antrag auf Aufnahme als
stimmberechtigtes Unionsmitglied
zugestimmt haben.
7 3. Nichtstimmberechtigtes Mitglied der
Union ist
a) jedes Land, das nicht nach den
Bestimmungen unter den Nummern
4 bis 6 stimmberechtigtes
Mitglied der Union ist, dessen Antrag
jedoch auf Aufnahme als
nichtstimmberechtigtes Mitglied
von der Mehrheit der stimmberechtigten
Unionsmitglieder angenommen
wird und das dem Vertrag
nach den Bestimmungen des
Artikels 19 beitritt;
8 b) jedes Territorium oder jede
Gruppe von Territorien, die für
ihre internationalen Beziehungen
nicht die volle Verantwortung
tragen und für die ein stimmberechtigtes
Unionmitglied diesen
Vertrag unterzeichnet und ratifiziert
oder den Beitritt zu diesem
Vertrag nach den Bestimmungen
des Artikels 19 oder 20 erklärt
hat, wenn die Mehrheit der
stimmberechtigten Unionsmitglieder
dem vom verantwortlichen
stimmberechtigten Unionsmitglied
vorgelegten Antrag auf Aufnahme
als nichtstimmberechtigtes Mitglied
zugestimmt hat;
9 c) jedes unter Treuhänderschaft
stehende Teritorium, dessen Antrag
auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes
Mitglied von
den Vereinten Nationen vorgelegt
wurde und in dessen Namen die
Vereinten Nationen den Beitritt
zürn Vertrag nach den Bestimmungen
des Artikels 21 erklärt haben.
10 4. Wenn ein Territorium oder ein Teil
einer Gruppe von Territorien zu einer Gruppe
von Territorien gehört, die stimmberechtigtes
Unionsmitglied ist, und nach den Bestimmungen
unter der Nummer 8 nichtstimmberechtigtes
Mitglied wird oder geworden ist, stehen
diesem Territorium oder dieser Gruppe von
Territorien nur noch die in diesem Vertrag
vorgesehenen Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten
Mitgliedes zu.
11 5. Wird in der Zeit zwischen zwei Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten auf
diplomatischem Wege oder durch Vermittlung
des Landes, in dem sich der Sitz der Union
befindet, ein Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes
oder nichtstimmberechtigtes Mitglied
vorgelegt, so hat der Generalsekretär in
Anwendung der Bestimmungen unter den
Nummern 6, 7 und 8 die stimmberechtigten
Unionsmitglieder über die Aufnahme zu befragen.
Hat ein stimmberechtigtes Mitglied
binnen vier Monaten, vom Tage seiner Befragung
an gerechnet, nicht geantwortet, so
wird angenommen, daß es sich der Stimme
enthält.
Artikel 2
Rechte und Pflichten der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
12 1,(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder
haben das Recht, an den Konferenzen der
Union teilzunehmen. Sie sind in alle ihre
Organe wählbar.
13 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied
hat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen
der Union, bei allen Tagungen der
internationalen beratenden Ausschüsse, an
denen es teilnimmt, und, wenn es dem Verwaltungsrat
angehört, bei allen Sitzungen des
Verwaltungsrates.
14 (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied
hat auch das Recht auf eine Stimme bei jeder
im Schriftwechsel erfolgten Befragung.
15 2. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder
haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie die stimmberechtigten Unionsmitglieder.
Sie sind jedoch auf den Konferenzen oder in
anderen Organen der Union nicht stimmberechtigt,
auch sind sie nicht berechtigt, dem
Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung
Kandidaten vorzuschlagen. Diese
Mitglieder sind in den Verwaltungsrat nicht
wählbar.
Artikel 3
Sitz der Union
16 Als Sitz der Union ist Genf festgelegt.
Artikel 4
Zweck der Union
17 1. Die Union hat den Zweck,
a) die internationale Zusammenarbeit
zur Verbesserung und zweckmäßigen
Verwendung der Fernmeldeeinrichtungen
aller Art aufrechtzuerhalten
und auszubauen;
18 b) die Entwicklung der technischen
Mittel und ihre wirksamste Ausnützung
zu fördern, um die Leistungen
der Fernmeldedienste zu
erhöhen, ihre Inanspruchnahme zu
steigern und der Öffentlichkeit, soweit
als möglich, zugänglich zu
machen;
19 c) die Bemühungen der Völker, diese
gemeinsamen Ziele zu erreichen,
miteinander in Einklang zu bringen.
20 2. Die Union hat insbesondere folgende
Aufgaben
a) die Zuweisung der Funkfrequenzbereiche
und die Registrierung der
Frequenzzuteilungen durchzuführen,
um schädliche Störungen zwischen
den Funkstellen der verschiedenen
Länder zu vermeiden;
21 b) die Bemühungen zur Vermeidung
der schädlichen Störungen zwischen
den Funkstellen der einzelnen
Länder aufeinander abzustimmen
und die Ausnützung der Frequenzbänder
zu verbessern;
22 c) die Zusammenarbeit zwischen
seinen stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitgliedern
zu fördern, um möglichst
niedrige Gebühren festsetzen zu
können, soweit dies mit einem
Dienst hoher Güte und mit einer
gesunden und unabhängigen Finanzgebarung
im Fernmeldedienst
vereinbar ist;
23 d) die Schaffung, Entwicklung und
Vervollkommnung der Fernmeldeeinrichtungen
und der Fernmeldenetze
in den neuen oder in Entwicklung
befindlichen Ländern mit
allen zu Gebote stehenden Mitteln,
insbesondere durch die Teilnahme
an den entsprechenden Plänen der
Vereinten Nationen, anzuregen;
24 e) die Annahme von Maßnahmen zu
veranlassen, die durch das Zusammenwirken
der Fernmeldedienste
die Sicherheit des menschlichen
Lebens gewährleisten;
25 f) zum Vorteil aller stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitglieder Studien durchzuführen,
Bestimmungen festzulegen, Ent-
schließungen anzunehmen, Empfehlungen
und Begehren abzufassen
sowie Berichte über das Fernmeldewesen
zu sammeln und zu veröffentlichen.
Artikel 5
Aufbau der Union
26 Die Organisation der Union umfaßt
1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
als oberstes Organ;
27 2. die Verwaltungskonferenzen;
28 3. den Verwaltungsrat;
29 4. die nachstehend angeführten ständigen
Organe
a) das Generalsekretariat;
30 b) den Internationalen Ausschuß für
Frequenzregistrierung (I.F.R.B.);
31 c) den Internationalen Beratenden
Ausschuß für den Funkdienst
(C.C.I.R.);
32 d) den Internationalen Beratenden
Ausschuß für den Telegraphen-
und Fernsprechdienst (C.C.I.T.T.).
Artikel 6
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
33 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,
das oberste Organ der Union, besteht
aus Delegationen, die die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder vertreten.
34 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
hat
a) die allgemeinen Grundsätze festzulegen,
die einzuhalten sind, damit
die Union die im Artikel 4 dieses
Vertrages angeführten Ziele erreichen
kann;
35 b) den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates
und der Union seit der
letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zu prüfen;
36 c) die Richtlinien für den Voranschlag
der Union aufzustellen und
die Höchstgrenze ihrer Ausgaben
für den Zeitraum bis zur nächsten
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
festzusetzen;
37 d) die Grundbezüge, die Gehaltsstufen,
die Entschädigungen und
Pensionen für alle Angestellten der
Union festzusetzen;
38 e) die Rechnungsabschlüsse der Union
endgültig zu genehmigen;
39 f) die stimmberechtigten Unionsmitglieder
zu wählen, die den Verwaltungsrat
bilden sollen;
40 g) den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär
zu wählen sowie
den Tag ihres Amtsantrittes festzulegen;
41 h) den Vertrag abzuändern, wenn sie
es für nötig hält;
42 i) die Abkommen zwischen der
Union und den anderen internationalen
Organisationen abzuschließen
oder erforderlichenfalls
abzuändern, jedes vorläufige Abkommen
zu überprüfen, das vom
Verwaltungsrat im Namen der
Union mit diesen Organisationen
abgeschlossen worden ist, und über
ein solches Abkommen nach ihrem
Ermessen zu entscheiden;
43 j) alle für notwendig befundenen
Angelegenheiten des Fernmeldewesens
zu behandeln.
44 3. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
hat in der Regel an dem Ort und
an dem Tag zusammenzutreten, die von der
letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
festgelegt worden sind.
45 4. (1) Tag und Ort der nächsten Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten oder
nur der Tag oder nur der Ort können geändert
werden
46 a) auf Antrag von mindestens einem
Viertel der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder, der gesondert
an den Generalsekretär zu richten
ist, oder
47 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
48 (2) In beiden Fällen wird ein neuer
Tag und ein neuer Ort oder nur ein neuer
Tag oder nur ein neuer Ort mit Zustimmung
der Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder
festgelegt.
Artikel 7
Verwaltungskonferenz
49 1. Die Verwaltungskonferenzen der
Union können sein
a) weltweite Verwaltungskonferenzen;
50 b) regionale Verwaltungskonferenzen.
51 2. Die Verwaltungskonferenzen sind im
allgemeinen zur Behandlung von besonderen
Fragen des Fernmeldewesens einzuberufen. Es
können nur die in die Tagesordnung aufgenommenen
Angelegenheiten behandelt werden. Die
Entscheidungen dieser Konferenzen müssen in
jedem Fall den Bestimmungen des Vertrages
entsprechen.
52 3. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten
Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte
enthalten
a) Die teilweise Revision der unter
der Nummer 203 aufgezählten
Vollzugsordnungen;
53 b) ausnahmsweise die vollständige Revision
einer oder mehrerer dieser
Vollzugsordnungen;
54 c) jede andere Frage von weltweiter
Bedeutung, die in den Zuständigkeitsbereich
der Konferenz fällt.
55 (2) Die Tagesordnung einer regionalen
Verwaltungskonferenz hat nur besondere Fragen
des Fernmeldewesens regionaler Natur zu
enthalten, einschließlich der Richtlinien, die
dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung
hinsichtlich seiner Tätigkeit in der
betreffenden Region zu geben sind, vorausgesetzt,
daß diese Richtlinien den Interessen
anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Außerdem
müssen die Entschließungen einer solchen
Konferenz in jedem Fall den Bestimmungen
der Verwaltungsvollzugsordnungen entsprechen.
56 4. (1) Die Tagesordnung einer Verwaltungskonferenz
ist, vorbehaltlich der Bestimmungen
unter der Nummer 76, für weltweite
Verwaltungskonferenzen mit Zustimmung der
Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder
und für regionale Verwaltungskonferenzen
mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder der betreffenden Region
vom Verwaltungsrat festzusetzen.
57 (2) Gegebenenfalls enthält diese Tagesordnung
jede Frage, deren Aufnahme von einer
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen
worden ist.
58 (3) Die Tagesordnung einer weltweiten
Verwaltungskonferenz, die sich mit Fragen des
Funkdienstes beschäftigt, kann auch folgende
Punkte enthalten
a) Die Wahl der Mitglieder des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung,
in Anwendung
der Nummern 172 bis 174;
59 b) die Richtlinien für die Tätigkeit
des Ausschusses und die Überprüfung
dieser Tätigkeit.
60 5. (1) Eine weltweite Verwaltungskonferenz
ist einzuberufen
a) auf Beschluß einer Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten, die
Tag und Ort ihres Zusammentretens
festsetzen kann;
61 b) auf Empfehlung einer vorangegangenen
weltweiten Verwaltungskonferenz;
62 c) auf Antrag von mindestens einem
Viertel der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder,
der gesondert an den Generalsekretär
zu richten ist;
63 d) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
64 (2) In den unter den Nummern 61,
62, 63 und gegebenenfalls 60 behandelten
Fällen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen
unter der Nummer 76, Tag und Ort der Konferenz
mit Zustimmung der Mehrheit der
stimmberechtigten Unionsmitglieder vom Verwaltungsrat
festzusetzen.
65 6. (1) Eine regionale Verwaltungskonferenz
ist einzuberufen
a) auf Beschluß einer Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten;
66 b) auf Empfehlung einer vorangegangenen
weltweiten oder regionalen
Verwaltungskonferenz;
67 c) auf Antrag von mindestens einem
Viertel der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder
der betreffenden Region,
der gesondert an den Generalsekretär
zu richten ist;
68 d) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
69 (2) In den unter den Nummern 66,
67, 68 und allenfalls 65 behandelten Fällen
sind Tag und Ort der Konferenz mit Zustimmung
der Mehrheit der stimmberechtigten
Unionsmitglieder der betreffenden Region, vorbehaltlich
der Bestimmungen unter der Nummer
76, vom Verwaltungsrat festzusetzen.
70 7. (1) Tagesordnung, Tag und Ort einer
Verwaltungskonferenz können geändert werden
a) auf Antrag von mindestens einem
Viertel der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder,
wenn es sich um eine weltweite
Verwaltungskonferenz handelt,
und von mindestens einem
Viertel der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Unionsmitglieder
der betreffenden Region,
wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz
handelt. Die Anträge
sind gesondert an den Generalsekretär
zu richten, der sie dem
Verwaltungsrat zur Genehmigung
vorlegt;
71 b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
72 (2) In den unter den Nummern 70
und 7 i behandelten Fällen werden, vorbehaltlich
der Bestimmungen unter der Nummer 76,
die vorgeschlagenen Änderungen für weltweite
Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung
der Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder,
für regionale Verwaltungkonferenzen
nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Unionsmitglieder der betreffenden
Region endgültig angenommen.
75 8. (1) Der Verwaltungsrat kann es für
zweckmäßig halten, vor Beginn der Hauptsitzungsperiode
einer Verwaltungskonferenz
eine vorbereitende Tagung abzuhalten, die mit
der Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen
Grundlagen der Konferenzarbeit zu betrauen
ist.
74 (2) Der Einberufung dieser vorbereitenden
Tagung und ihrer Tagesordnung muß
für eine weltweite Verwaltungskonferenz die
Mehrheit der stimmberechtigten Unionsmitglieder,
für eine regionale Verwaltungskonferenz
die Mehrheit der stimmberechtigten
Unionsmitglieder der betreffenden Region vorbehaltlich
der Bestimmungen unter der Nummer
76 zustimmen.
75 (3) Sofern die vorbereitende Tagung
einer Verwaltungskonferenz nicht anders entscheidet,
sind die von ihr endgültig genehmigten
Texte zu einem Bericht zusammenzufassen,
der von dieser vorbereitenden Tagung zu genehmigen
und von ihrem Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
76 9. Hat ein stimmberechtigtes Unionsmitglied
bei den unter den Nummern 56, 64, 69,
72 und 74 behandelten Befragungen nicht
innerhalb der vom Verwaltungsrat festgesetzten
Frist geantwortet, so wird so verfahren,
als ob es sich nicht an diesen Befragungen be-
teiligt hätte; ei wird infolgedessen bei der Berechnung
der Mehrheit nicht berücksichtigt.
Wenn die Zahl der eingegangenen Antworten
die Hälfte der befragten stimmberechtigten
Unionsmitglieder nicht übersteigt, ist eine neue
Befragung durchzuführen.
Artikel 8
Geschäftsordnung der Konferenzen und Versammlungen
77 Die Konferenzen und Versammlungen
haben für die Organisation ihrer Arbeiten und
für die Führung ihrer Verhandlungen die Geschäftsordnung
anzuwenden, die in der diesem
Vertrag angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung
enthalten ist. Jede Konferenz oder
Versammlung kann jedoch zusätzlich zu den
Bettimmungen des Kapitels 9 der Allgemeinen
Geschäftsordnung die Bestimmungen annehmen,
die sie für unerläßlich erachtet, Vorausgesetzt,
daß diese zusätzlichen Bestimmungen mit denen
des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsordnung
vereinbar sind.
Artikel 9
Verwaltungsrat
A. Organisation und Arbeitsweise
78 1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
neunundzwanzig stimmberechtigten Unionsmitgliedern;
sie werden von der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten gewählt, wobei
eine gerechte Verteilung hinsichtlich der
Vertretung aller Teile der Erde zu berücksichtigen
ist. Die in den Verwaltungsrat gewählten
stimmberechtigten Unionsmitglieder haben
ihre Funktion bis zu jenem Tage auszuüben,
an dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
einen neuen Verwaltungsrat gewählt
hat. Sie sind wieder wählbar.
79 (2) Wenn in der Zeit zwischen zwei
Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
ein Sitz im Verwaltungsrat frei wird, kommt
der freigewordene Sitz jenem stimmberechtigten
Unionsmitglied zu, das bei der letzten
Wahl die größte Stimmenzahl unter den
stimmberechtigten Mitgliedern der gleichen
Region erhalten und das seine Kandidatur
nicht zurückgezogen hat.
80 (3) Ein Sitz im Verwaltungsrat gilt als
frei,
a) wenn ein Mitglied des Rates an
zwei aufeinanderfolgenden jährlichen
Sitzungsperioden des Verwaltungsrates
nicht vertreten war;
81 b) wenn ein Land, das ein stimmberechtigtes
Unionsmitglied ist, sein
Amt als Mitglied des Verwaltungsrates
niederlegt.
82 2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates
bestimmt zur Teilnahme an den Sitzungen des
Rates eine Person, die nach Möglichkeit ein
Beamter der betreffenden Fernmeldeverwaltung
oder ihr gegenüber direkt verantwortlich sein
soll oder in ihrem Namen zu handeln berechtigt
sein soll; diese Person muß auf Grund
ihrer Erfahrungen im Femmeldedienst hiefür
qualifiziert sein.
83 3. Jedes Mitglied des Rates hat eine
Stimme.
84 4, Der Verwaltungsrat hat seine eigene
Geschäftsordnung festzulegen.
85 5. Der Verwaltungsrat hat zu Beginn
jeder jährlichen Tagung seinen Präsidenten
und seinen Vizepräsidenten zu wählen. Diese
bleiben bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen
Tagung im Amt und sind wieder wählbar.
Der Vizepräsident hat den Präsidenten
während dessen Abwesenheit zu vertreten.
86 6. (1) Der Verwaltungsrat hat tat jährlichen
Tagung am Sitz der Union zusammenzutreten.
87 (i) Er kann im Verlauf dieser Tagung
beschließen, ausnahmsweise eine weitere Tagung
abzuhalten.
88 (3) In der Zeit zwischen den ordentlichen
Tagungen kann der Verwaltungsrat auf
Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder vom
Präsidenten, grundsätzlich am Sitz der Union,
einberufen werden.
89 7. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär,
der Präsident und der Vizepräsident
des Internationalen Ausschusses für
Frequenzregistrierung und die Direktoren der
internationalen beratenden Ausschüsse haben
das Recht, an den Beratungen des Verwaltungsrates
teilzunehmen; sie dürfen sich jedoch
nicht an der Stimmenabgabe beteiligen. Der
Rat kann auch Sitzungen abhalten, die nur seinen
Mitgliedern vorbehalten sind.
90 8. Der Generalsekretär der Union hat
die Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates
zu besorgen.
91 9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten ist
der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten im
Rahmen der von ihr erteilten Vollmachten
tätig.
92 (2) Der Verwaltungsrat kann als
solcher nur dann handeln, wenn er zu seiner
offiziellen Tagung zusammengetreten ist.
93 10. Der Vertreter jedes Mitgliedes des
Verwaltungsrates hat das Recht, allen Tagungen
der unter den Nummern 30, 31 und 32
angeführten ständigen Organe der Union als
Beobachter teilzunehmen.
94 11. Nur jene Reise- und Lebenshaltungskosten
für den Vertreter jedes Mitgliedes
des Verwaltungsrates, die diesem in Ausübung
seiner Tätigkeit anläßlich der Sitzungen
des Rates erwachsen sind, gehen zu
Lasten der Union.
B. Aufgabenbereich
95 12. (1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
alle Maßnahmen zu ergreifen, um die
Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages,
der Vollzugsordnungen, der Beschlüsse
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
und gegebenenfalls der Beschlüsse anderer
Konferenzen und Tagungen der Union den
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu erleichtern.
96 (2) Er hat für eine wirksame Koordinierung
der Arbeiten der Union zu sorgen.
97 13. Der Verwaltungsrat hat insbesondere
a) alle Aufgaben durchzuführen, die
ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zugewiesen
werden;
98 b) dafür zu sorgen, daß in der Zeit
zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
die Zusammenarbeit
mit allen internationalen
Organisationen nach
Artikel 29 und 30 dieses Vertrages
sichergestellt ist. Zu diesem Zweck
hat er im Namen der Union vorläufige
Abkommen mit den im
Artikel 30 genannten internationalen
Organisationen und mit den
Vereinten Nationen in Anwendung
des Abkommens zwischen
der Organisation der Vereinten
Nationen und der Internationalen
Fernmeldeunion abzuschließen;
diese vorläufigen Abkommen müssen
nach den Bestimmungen unter
der Nummer 42 der nächsten
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
vorgelegt werden;
99 c) die Anzahl und die Rangordnung
des Personals des Generalsekretariats
und der Fachsekretariate
der ständigen Organe der Union
festzusetzen, wobei er die von der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gegebenen allgemeinen
Richtlinien zu berücksichtigen hat;
100 d) alle jene Vorschriften, die er für
die Verwaltung und Finanzgebarung
der Union für erforderlich
hält, sowie die Verwaltungsvorschriften
auszuarbeiten, in denen
die laufende Praxis der Organisation
der Vereinten Nationen
und der SpezialOrganisationen
über den. gemeinsamen Anwendungsbereich
für die Bezüge, Entschädigungen
und Pensionen zu
berücksichtigen ist;
101 e) die Verwaltungstätigkeit der
Union zu überwachen;
102 f) den Jahresvoranschlag der Union
zu überprüfen und festzulegen,
wobei alle möglichen Einsparungen
durchzuführen sind;
103 g) alle nötigen Anordnungen für die
jährliche Prüfung der Rechnungen
der Union zu treffen, die vom
Generalsekretär aufgestellt sind,
und diese Rechnungen abzuschließen,
um sie der nächsten
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
unterbreiten zu können;
104 h) erforderlichenfalls anzugleichen,
und zwar
1. die Grundstufen der Bezüge für
die Kategorie der Verwaltungsbeamten
und der höheren Kategorien
— mit Ausnahme der
Bezüge für jene Posten, die
durch eine Wahl besetzt werden
— an die Grundstufen der
Bezüge der Vereinten Nationen
für die entsprechenden Kategorien
des gemeinsamen Bereiches;
105 2. die Grundstufen der Bezüge für
den allgemeinen Dienst an die
Bezüge der Organisation der
Vereinten Nationen und der
Fachinstitutionen am Sitz der
Union;
106 3. die Entschädigungen für die
Kategorie der Verwaltungsbeamten
und für die höheren Kategorien
einschließlich jener Posten,
die nach den am Sitz der
Union geltenden Beschlüssen
der Vereinten Nationen durch
Wahl zu besetzen sind;
107 4, die Entschädigungen, die dem
gesamten Personal der Union
in Übereinstimmung mit allen
Änderungen zukommen, die für
den gesamten Bereich der Vereinten
Nationen angenommen
worden sind;
108 5. die Beiträge der Union und des
Personals an die gemeinsame
Pensionskasse des Personals der
Vereinten Nationen nach den
Beschlüssen des Gemischten Ausschusses
dieser Kasse;
109 6. die Teuerungszulage, die nach
der von den Vereinten Nationen
geübten Praxis den Personen zu
gewähren ist, die Anspruch auf
die Leistungen der Pensionskasse
für das Personal der Union
110 i) nach Artikel 6 und 7 die notwendiges
Verfügungen zur Einberufung
der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und der
Verwaltungskonferenzen der Union
zu treffen;
111 j) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
die von ihm für
zweckdienlich befundenen Avis
vorzulegen;
112 k) die Arbeiten der ständigen Organe
der Union zu koordinieren und
die zweckmäßigen Maßnahmen zu
treffen, um den Anträgen oder
Empfehlungen dieser Organe zu
entsprechen, sowie ihre Jahresberichte
zu überprüfen;
113 l) wenn er es für zweckmäßig hält,
vorläufig die freigewordene Stelle
eines Vizegeneralsekretärs zu besetzen;
114 m) vorläufig die freigewordenen Stellen
der Direktoren der internationalen
beratenden Ausschüsse zu
besetzen;
115 n) alle anderen in diesem Vertrag
vorgesehenen Aufgaben zu erledigen
und auf Grund dieses Vertrages
und der Vollzugsordnungen
alle für eine geordnete Verwaltung
für notwendig erachteten
Maßnahmen zu treffen;
116 o) mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder
der Union die nötigen Maßnahmen
anzuordnen, um vorläufig die
Fälle zu lösen, die im Vertrag und
seinen Anlagen nicht vorgesehen
sind und deren Lösung nicht bis
zur nächsten zuständigen Konferenz
abgewartet werden kann;
117 p) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
seinen Tätigkeitsbericht
und den der Union
zur Prüfung vorzulegen;
118 q) nach jeder Sitzungsperiode den
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedern so
bald wie möglich Kurzberichte
über seine Arbeiten sowie alle
Dokumente, die er für zweckdienlich
hält, zu senden;
119 r) die internationale Zusammenarbeit
zu fördern, um auf Grund aller
ihm zur Verfügung stehenden
Mittel und besonders auf Grund
der Teilnahme der Union an den
entsprechenden Plänen der Vereinten
Nationen mit den neuen
oder in Entwicklung befindlichen
Ländern entsprechend dem Zweck
der Union die technische Zusammenarbeit
sicherzustellen. Diese
besteht darin, die Entwicklung des
Fernmeldewesens mit allen möglichen
Mitteln zu begünstigen.
Artikel 10
Generalsekretariat
120 1. (1) Das General
einem Generalsekretär und von einem Vizegeneralsekretär
geleitet.
121 (2) Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär
haben ihr Amt an dem Tag
zu übernehmen, der bei ihrer Wahl festgelegt
worden ist. Sie haben im allgemeinen bis zu
dem Tag im Amt zu verbleiben, der bei der
nächsten Tagung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
bestimmt wird; sie
sind wieder wählbar.
122 (3) Der Generalsekretär ist dem Verwaltungsrat
gegenüber für die gesamte Verwaltung
und Finanzgebarung der Union verantwortlich.
Der Vizegeneralsekretär ist dem
Generalsekretär verantwortlich.
123 (4) Wird die Stelle des Generalsekretärs
frei, ist der Vizegeneralsekretär vorläufig
mit der Führung dieses Amtes beauftragt.
124 2. Der Generalsekretär hat
a) die Tätigkeit der ständigen Organe
der Union mit Hilfe des in Artikel
11 genannten Koordinierungsausschusses
aufeinander abzustimmen;
125 b) die Arbeiten des Generalsekretariats
zu organisieren und das
Personal dieses Sekretariats entsprechend
den Richtlinien der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
und den Weisungen
des Verwaltungsrates zu ernennen;
126 c) die entsprechenden Maßnahmen
für die Bildung der Fachsekretariate
der ständigen Organe zu
treffen und das Personal dieser
Sekretariate im Einvernehmen mit
dem Leiter jedes ständigen Organs
unter Berücksichtigung der von
diesem getroffenen Auswahl zu
ernennen; die endgültige Entscheidung
über die Ernennung
oder Entlassung obliegt dem
Generalsekretär;
127 d) dem Verwaltungsrat jede von den
Vereinten Nationen und von den
SpezialOrganisationen getroffene
Entscheidung, betreffend den gemeinsamen
Dienst, die Entschädigungen
und Pensionen, zur Kenntnis
zu bringen;
128 e) dafür zu sorgen, daß die vom
Verwaltungsrat genehmigten Verwaltungs-
und Gebarungsvorschriften
befolgt werden;
129 f) das Personal der Fachsekretariate,
das unmittelbar nach den Weisungen
der Leiter der ständigen Organe
der Union arbeitet, in dienstrechtlicher
Hinsicht zu beaufsichtigen;
130 g) vor und nach den Unionskonferenzen
die Sekretariatsarbeiten zu
besorgen;
131 h) bei allen Unionskonferenzen,
nötigenfalls in Zusammenarbeit
mit der einladenden Regierung, die
Sekretariatsgeschäfte zu führen
und in Zusammenarbeit mit dem
Leiter des betreffenden ständigen
Organs die für die Tagungen jedes
ständigen Organs der Union notwendigen
Dienste zur Verfügung
zu stellen; er kann auch auf Ansuchen
und auf Grund einer Ver-
einbarung die Sekretariatsgeschäfte
für alle anderen Tagungen führen,
die das Fernmeldewesen betreffen;
132 i) die offiziellen Verzeichnisse, die
nach den Angaben der ständigen
Organe der Union oder der
Verwaltungen ausgearbeitet werden,
auf dem neuesten Stand zu
halten; ausgenommen hievon sind
die Frequenzkarteien und alle
anderen notwendigen Dienstbehelfe,
die mit der Tätigkeit des
Internationalen Ausschusses für
Frequenzregistrierung zusammenhängen;
133 j) die Avis und die wichtigsten Berichte
der ständigen Organe der
Union zu veröffentlichen;
134 k) die internationalen und regionalen
Abkommen über das Fernmeldewesen
zu veröffentlichen, die
ihm von den Vertragschließenden
mitgeteilt werden, und die auf sie
bezüglichen Unterlagen auf dem
neuesten Stand zu halten;
135 l) die technischen Richtlinien des
Internationalen Ausschusses für
Frequenzregistrierung sowie alle
übrigen von diesem Ausschuß ausgearbeiteten
Unterlagen über die
Zuteilung und Verwendung der
Frequenzen zu veröffentlichen;
136 m) gegebenenfalls mit Hilfe der anderen
ständigen Organe der Union
aufzustellen, zu veröffentlichen
und auf dem neuesten Stand zu
halten
137 1. eine Urkundensammlung über
die Zusammensetzung und den
Aufbau der Union;
138 2. die allgemeinen Statistiken und
die offiziellen Dienstbehelfe der
Union, die in den dem Vertrag
angeschlossenen Vollzugsordnungen
vorgeschrieben sind;
139 3. alle anderen Dienstbehelfe,
deren Ausarbeitung von den
Konferenzen und vom Verwaltungsrat
vorgeschrieben wird;
140 n) die veröffentlichten Dokumente
zu verteilen;
141 o) in geeigneter Form die nationalen
und internationalen Mitteilungen
über den Fernmeldeverkehr in der
ganzen Welt zu sammeln und zu
veröffentlichen;
142 p) in Zusammenarbeit mit den anderen
ständigen Organen der Union
die technischen und administrativen
Informationen zu sammeln
und zu veröffentlichen, die für die
neuen oder in Entwicklung befindliches
Länder von besonderem
Nutzen sein könnten, um ihnen
ihre Fernmeldenetze verbessern zu
helfen; diese Länder sind auch auf
die Möglichkeiten aufmerksam zu
machen, die sich auf Grund der
internationalen Pläne der Vereinten
Nationen bieten;
143 q) alle Nachrichten zu sammeln und
zu veröffentlichen, die für die
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder für
die Anwendung technischer Mittel
von Nutzen sein können, um den
Fernmeldeverkehr möglichst leistungsfähig
zu gestalten, insbesondere
um eine bestmögliche Verwendung
der Frequenzen zur Verminderung
der Störungen zu erzielen;
144 r) in regelmäßigen Zeitabständen auf
Grund der gesammelten oder ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen
einschließlich jener, die er
von anderen internationalen Organisationen
erhalten kann, eine
Zeitschrift mit den wichtigsten
Informationen und mit wichtiger
Dokumentation über das Fernmeldewesen
zu veröffentlichen;
145 s) einen Jahresvoranschlag vorzubereiten
und ihn dem Verwaltungsrat
vorzulegen, welcher Voranschlag
nach Genehmigung durch
den Verwaltungsrat allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zur Kenntnisnahme
zu übermitteln ist;
146 t) einen Bericht über die Finanzgebarung,
der alljährlich dem Verwaltungsrat
vorzulegen ist, und
einen zusammenfassenden Bericht
vor jeder Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
auszuarbeiten
sowie diese Berichte nach Prüffung
und Genehmigung durch den
Verwaltungsrat den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu übermitteln und der
nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zur Prüfung
und endgültigen Genehmigung
vorzulegen;
147 u) einen Jahresbericht über die Tätigkeit
der Union auszuarbeiten, der
nach Genehmigung durch des
Verwaltungsrat allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu übermitteln
ist;
148 v) alle anderen Sekretariatsgeschäfte
der Union zu besorgen;
149 w) als rechtmäßiger Vertreter der
Union zu handeln,
150 3. Der Vizegeneralsekretär hat den
Generalsekretär bei der Ausübung seinen
Amtes zu unterstützen und die besonderen
Aufgaben zu übernehmen, die ihm der Generalsekretär
anvertraut. Er hat während der
Abwesenheit des Generalsekretärs die diesem
übertragenen Aufgaben durchzuführen.
151 4. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär
kann in beratender Eigenschaft
an den Vollversammlungen der internationalen
beratenden Ausgüsse, an allen
Unionskonferenzen und an allen anderen
Unionstagungen teilnehmen; ihre Teilnahme
an den Sitzungen des Verwaltungsrates wird
durch die Bestimmungen unter der Nummer 89
geregelt.
Artikel 11
Koordinationsausschuß
152 1. (1) Der Generalsekretär wird von
einem Koordinationsausschuß unterstützt, der
ihn in den Fragen der Verwaltung, der Finanzgebarung
und der technischen Zusammenarbeit,
die mehrere ständige Organe betreffen, sowie
in Fragen auf dem Gebiete der auswärtigen
Beziehungen und der öffentlichen Information
zu beraten hat.
153 (2) Der Ausschuß hat auch alle wichtigen
Angelegenheiten, die ihm der Verwaltungsrat
unterbreitet, zu prüfen. Nach durchgeführter
Überprüfung hat der Ausschuß dem
Verwaltungsrat durch Vermittlung des Generalsekretärs
einen Bericht darüber vorzulegen.
154 (3) Der Ausschuß hat den Generalsekretär
vor allem bei der Erfüllung der Aufgaben,
die diesem auf Grund der Nummern
144, 145, 146 und 147 zugewiesen
werden, zu unterstützen.
155 (4) Der Ausschuß hat die Ergebnisse
über die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet
der technischen Zusammenarbeit zu überprüfen
und dem Verwaltungsrat durch Vermittlung
des Generalsekretärs Empfehlungen vorzulegen.
156 (5) Der Ausschuß ist beauftragt, die
Koordinierung mit allen in den Artikeln 29
und 30 angeführten internationalen Organisationen
hinsichtlich der Vertretung der ständigen
Organe der Union bei den Konferenzen
dieser Organisationen sicherzustellen.
157 2. Der Ausschuß muß bestrebt sein, seine
Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wenn der
Generalsekretär jedoch die betreffenden Fragen
für dringend hält, kann er, selbst ohne die
Unterstützung durch zwei oder mehrere Ausschußmitglieder,
Entscheidungen treffen. In
diesem Fall und wenn der Ausschuß dies von
ihm verlangt, hat er dem Verwaltungsrat über
diese Fragen zu berichten; der Wortlaut des
Berichtes muß von allen Ausschußmitgliedern
genehmigt werden. Sind die Fragen jedoch
nicht dringend, wohl aber wichtig, ist ihre
Prüfung bis zur folgenden Sitzungsperiode des
Verwaltungsrates aufzuschieben.
158 J. Der Ausschuß wird vom Generalsekretär
geleitet und besteht aus dem Vizegeneralsekretär,
den Direktoren der internationalen
beratenden Ausschüsse und dem Präsidenten
des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung.
159 4. Der Ausschuß tritt auf Einberufung
seines Präsidenten, im allgemeinen mindestens
einmal monatlich, zusammen.
Artikel 12
Die gewählten Funktionäre und das Personal
der Union
160 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär
und die Direktoren der internationalen
beratenden Ausschüsse sollen Angehörige
verschiedener Mitgliedsländer der Union sein.
Bei ihrer Wahl sollen die unter der Nummer
164 dargelegten Grundsätze und eine
angemessene Vertretung der Regionen der
Erde nach geographischen Gesichtspunkten gebührend
berücksichtigt werden.
161 2. (1) Bei Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen
die gewählten Funktionäre sowie das Personal
der Union Weisungen irgendeiner
Regierung oder irgendeiner außerhalb der
Union stehenden Stelle weder; einholen noch
entgegennehmen. Sie müssen sich jeder Handlung
enthalten, die mit ihrer Stellung als
internationale Funktionäre unvereinbar ist.
162 (2) Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied hat den ausschließlich
internationalen Charakter der Tätigkeit
der gewählten Funktionäre und des Personals
der Union zu achten; sie dürfen nicht versuchen,
sie bei der Durchführung ihrer Aufgabe
zu beeinflussen.
163 (3) Die gewählten Funktionäre sowie
das Personal der Union dürfen sich neben
ihrer Tätigkeit in keiner Weise an irgendeinem
Fernmeldeunternehmen beteiligen oder
irgendwelche finanzielle Interessen in einem
solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck
„finanzielle Interessen" darf jedoch nicht
so ausgelegt werden, als stehe er der Weiterzahlung
von Ruhegenüssen, auf die jemand
auf Grund einer früheren Anstellung oder
früher geleisteter Dienste Anspruch hat, entgegen.
164 3. Bei der Auswahl des Personals und
der Festlegung der Anstellungsbedingungen
soll in erster Linie maßgebend sein, daß der
Union für ihre Dienste Personen mit größter
Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit
zur Verfügung stehen. Die Wichtigkeit
einer Personalauswahl auf möglichst
breiter geographischer Grundlage muß gebührend
berücksichtigt werden.
Artikel 13
Internationaler Ausschuß für Frequenzregistrierung
165 1. Die wesentlichen Aufgaben des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung
bestehen darin
a) die Registrierung der von den verschiedenen
Ländern zugeteilten
Frequenzen planmäßig in der
Weise durchzuführen, daß nach
den in der Funkvollzugsordnung
und gegebenenfalls nach den Beschlüssen
der zuständigen Konferenzen
der Union vorgesehenen
Verfahren der Tag, der Zweck und
die technischen Merkmale aller
Zuteilungen festgelegt werden,
damit deren offizielle internationale
Anerkennung sichergestellt
wird;
166 b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern Avis
zum Betrieb einer möglichst
großen Anzahl von Funkkanälen
für jene Teile des Frequenzbereiches
zu geben, in denen schädliche
Störungen auftreten können;
167 c) alle weiteren Aufgaben auszuführen,
die sich auf die Zuteilung
und Benützung von Frequenzen
beziehen, die von einer zuständigen
Konferenz der Union oder
vom Verwaltungsrat mit Zustimmung
der Mehrheit der stimmberechtigten
Unionsmitglieder anläßlich
der Vorbereitung einer
solchen Konferenz oder in Durchführung
ihrer Beschlüsse vorgeschrieben
werden;
168 d) die wichtigsten Unterlagen auf
dem laufenden Stand zu halten,
die zur Ausübung seiner Tätigkeit
notwendig sind.
169 2. (1) Der Internationale Ausschuß für
Frequenzregistrierung ist ein Organ, das sich
aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt;
diese werden nach den Bestimmungen
unter den Nummern 172 bis 180 gewählt.
170 (2) Die Mitglieder des Ausschusses
müssen auf Grund ihrer technischen Fachkenntnisse
in jeder Hinsicht mit dem Funkwesen
vertraut sein und in der Zuteilung und
Ausnützung von Frequenzen praktische Erfahrungen
besitzen.
171 (3) Zur Ermöglichung eines besseren
Verständnisses jener Fragen, die nach der Bestimmung
unter der Nummer 166 vor den
Ausschuß kommen, muß außerdem jedes Mitglied
mit den geographischen, wirtschaftlichen
und bevölkerungsstatistischen Verhältnissen
eines bestimmten Gebietes der Erde vertraut
sein.
172 3. (1) Die fünf Mitglieder des Ausschusses
werden in Abständen von mindestens fünf Jahren
von einer weltweiten Verwaltungskonferenz
gewählt, die beauftragt ist, allgemeine
Fragen des Funkdienstes zu behandeln. Diese
Mitglieder sind aus den von den Mitgliedsländern
der Union vorgeschlagenen Bewerbern
zu wählen. Jedes Unionsmitglied kann
nur einen einzigen Bewerber vorschlagen, der
Angehöriger seines Landes ist. Jeder Bewerber
muß die unter den Nummern 170 und 171
angegebenen Fähigkeiten besitzen.
173 (2) Das Verfahren für diese Wahl ist
von der Konferenz so festzulegen, daß ekle
gerechte Vertretung der verschiedenen Gebiete
der Erde sichergestellt ist.
174 (3) Bei jeder Wahl kann jedes amtierende
Ausschußmitglied neuerlich als Bewerber
von jenem Land vorgeschlagen werden,
dessen Staatsangehöriger es ist.
175 (4) Die von der weltweiten Verwaltungskonferenz
gewählten Mitglieder des Ausschusses
haben ihr Amt an dem von der genannten
Konferenz festgesetzten Tag zu übernehmen.
Sie haben im allgemeinen ihre Tätigkeit
bis zu jenem Tag auszuüben, der von der
Konferenz, die ihre Nachfolger wählt, bestimmt
wird.
176 (5) Wenn ein gewähltes Mitglied des
Ausschusses in der Zeit zwischen zwei mit der
Wahl der Ausschußmitglieder beauftragten
weltweiten Verwaltungskonferenzen zurücktritt
oder sein Amt ohne stichhältigen Grund
länger als dreißig Tage nicht ausübt oder stirbt,
ist jenes Mitgliedsland der Union, dessen
Staatsangehöriger es ist, vom Präsidenten des
Ausschusses aufzufordern, so bald als möglich
einen Stellvertreter zu bestimmen, der die
Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt.
177 (6) Bestimmt das in Betracht kommende
Mitgliedsland binnen drei Monaten
vom Tage dieser Aufforderung an keinen
Stellvertreter, so verliert es das Redit, für die
restliche Funktionsdauer des Ausschusses eine
Person für den Sitz im Ausschuß namhaft zu
machen.
178 (7) Tritt ein Stellvertreter in der Zeit
zwischen zwei mit der Wahl der. Ausschußmitglieder
beauftragten weltweiten Verwaltungskonferenzen
zurück oder übt er sein
Amt ohne stichhältigen Grund länger alt
dreißig Tage nicht aus oder stirbt er, so hat
das Mitgliedsland der Union, dessen Staatsangehöriger
er ist, kein Recht mehr, einen
zweiten Stellvertreter namhaft zu machen.
179 (8) In den unter den Nummern 177
und 178 vorgesehenen Fällen hat dann der
Präsident des Ausschusses den Generalsekretär
zu ersuchen, die Mitgliedsländer der Union,
die zu der betretenden Region gehören, aufzufordern,
für die Wahl eines Stellvertreters,
die der Verwaltungsrat während seiner folgenden
jährlichen Sitzungsperiode vornimmt, Bewerber
vorzuschlagen.
180 (9) Um ein wirksames Arbeiten des
Ausschusses sicherzustellen, soll jedes Land,
von dem ein Staatsangehöriger als Mitglied
des Ausschusses gewählt worden ist, nach
Möglichkeit darauf verzichten, dieses Mitglied
in der Zeit zwischen zwei mit der Wahl der
Ausschußmitglieder beauftragten weltweiten
Verwaltungskonferenzen zurückzuberufen.
181 4. (1) Das Arbeitsverfahren des Ausschusses
ist in der Vollzugsordnung für den
Funkdienst festgelegt.
182 (2) Die Mitglieder des Ausschusses
haben aus ihrer Mitte einen Präsidenten und
einen Vizepräsidenten zu wählen, die ihr Amt
für die Dauer eines Jahres ausüben. Nach Ablauf
eines jeden Jahres hat sodann der Vizepräsident
das Amt des Präsidenten zu übernehmen;
ein neuer Vizepräsident ist zu
wählen.
183 (3) Dem Ausschuß ist ein Fachsekretariat
zur Verfügung zu stellen.
184 5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses
haben ihre Tätigkeit nicht als Vertreter ihres
Landes oder eines Gebietes auszuüben, sondern
als Unparteiische, die mit einem internationalen
Auftrag betraut sind.
185 (2) Kein Ausschußmitglied darf bei
der Ausübung seines Amtes von einer
Regierung oder von einem Mitglied irgendeiner
Regierung oder von irgendeiner Organisation,
öffentlichen oder privaten Personen
Weisungen verlangen oder entgegennehmen.
Ferner muß jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied den internationalen
Charakter des Ausschusses und die Tätigkeit
seiner Mitglieder achten und in keinem Fall
versuchen, irgendein Mitglied bei der Ausübung
seiner Tätigkeit zu beeinflussen.
Artikel 14
Internationale beratende Ausschüsse
186 1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuß
für den Funkdienst (C.C.I.R.) ist beauftragt,
über technische und betriebliche Fragen,
die im besonderen den Funkverkehr betreffen,
Studien durchzuführen und Avis herauszugeben.
187 (2) Der Internationale Beratende Ausschuß
für den Telegraphen- und Fernsprechdienst
(C.C.I.T.T.) ist beauftragt, über technische
Fragen sowie über Betriebs- und Gebührenfragen
des Telegraphen- und Fernsprechdienstes
Studien durchzuführen und
Avis herauszugeben.
188 (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben
soll jeder beratende Ausschuß dem Studium
der Fragen und der Ausarbeitung der Avis,
die unmittelbar mit der Schaffung, Entwicklung
und Vervollkommnung des Fernmeldewesens
in den neuen oder in Entwicklung begriffenen
Ländern verbunden sind, im regionalen
Rahmen und auf internationaler Basis
eine entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden.
189 (4) Auf Ersuchen der beteiligten Länder
kann jeder beratende Ausschuß auch
Studien durchführen und Empfehlungen über
die Fragen geben, die sich auf das nationale
Fernmeldewesen dieser Länder beziehen. Das
Studium dieser Fragen soll nach den Bestimmungen
unter der Nummer 190 durchgeführt
werden.
190 2. (1) Die von einem internationalen beratenden
Ausschuß zu prüfenden Fragen, über
die er Avis herauszugeben hat, werden ihm
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,
von einer Verwaltungskonferenz,
vom Verwaltungsrat, von einem anderen beratenden
Ausschuß oder vom internationalen
Ausschuß für Frequenzregistrierung unterbreitet.
Zu diesen Fragen kommen noch jene
Fragen, die sich die Vollversammlung des betreffenden
beratenden Ausschusses vorbehalten
hat, oder jene Fragen, deren Behandlung in
der Zeit zwischen den Vollversammlungen
von mindestens zwanzig stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedern
schriftlich verlangt oder genehmigt worden
ist.
191 (2) Die Vollversammlungen der internationalen
beratenden Ausschüsse können den
Verwaltungskonferenzen Vorschläge unterbreiten,
die sich unmittelbar aus ihren Avis
oder aus ihren laufenden Studien ergeben.
192 3. Mitglieder der internationalen beratenden
Ausschüsse sind
a) die Verwaltungen aller stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder;
193 b) alle anerkannten Privatunternehmen,
die mit Zustimmung des
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes, das
sie anerkannt hat, beantragen, an
den Arbeiten dieser Ausschüsse
teilzunehmen.
194 4. Die Tätigkeit jedes internationalen beratenden
Ausschusses wird ausgeübt durch
a) die Vollversammlung, die in der
Regel alle drei Jahre zusammentritt;
ist eine weltweite Verwaltungskonferenz
einberufen worden,
hat die Tagung der Vollversammlung,
wenn möglich, mindestens
acht Monate vor dieser Konferenz
stattzufinden;
195 b) die Studienkommissionen, die von
der Vollversammlung zur Behandlung
der zu prüfenden Fragen eingesetzt
werden;
196 c) einen Direktor, der von der Vollversammlung
zunächst für einen
Zeitraum gewählt wird, der doppelt
so lang ist wie der Zeitraum
zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Vollversammlungen, in der
Regel für sechs Jahre. Er kann bei
jeder weiteren Vollversammlung
wiedergewählt werden und bleibt
in diesem Fall bis zur folgenden
Vollversammlung im Amt, in der
Regel für drei Jahre. Wenn die
Stelle wider Erwarten frei wird,
hat die folgende Vollversammlung
den neuen Direktor zu wählen;
197 d) ein Fachsekretariat, das den Direktor
unterstützt;
198 e) Laboratorien oder technische Einrichtungen,
die von der Union
geschaffen werden.
199 5. Auf gemeinsamen Beschluß der Vollversammlungen
der internationalen beratenden
Ausschüsse werden eine Weltplankommission
sowie regionale Plankommissionen eingesetzt.
Diese Kommissionen haben einen allgemeinen
Plan für das internationale Fernmeldenetz auszuarbeiten,
um die Planung der internationalen
Fernmeldedienste zu erleichtern. Sie haben den
internationalen beratenden Ausschüssen Fragen
vorzulegen, deren Untersuchung für die neuen
oder in Entwicklung befindlichen Länder von
besonderem Interesse ist und die zum Aufgabenbereich
dieser Ausschüsse gehören.
200 6. Die Vollversammlungen und die Studienkommissionen
der internationalen beratenden
Ausschüsse haben bei ihren Tagungen auch
die Geschäftsordnung zu befolgen, die in der
dem Vertrag angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung
enthalten ist. Nach Nummer
77 können sie auch eine zusätzliche Geschäftsordnung
annehmen. Diese zusätzliche
Geschäftsordnung wird als Entschließung in
den Dokumenten der Vollversammlungen veröffentlicht.
201 7. Das Arbeitsverfahren der internationalen
beratenden Ausschüsse ist im zweiten
Teil der diesem Vertrag angeschlossenen Allgemeinen
Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel 15
Vollzugsordnungen
202 1. Die in der Anlage 4 zu diesem Vertrag
enthaltene Allgemeine Geschäftsordnung
hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
8 denselben Anwendungsbereich und die
gleiche Geltungsdauer wie dieser Vertrag.
203 2. (1) Die Bestimmungen des Vertrages
werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt
die Vollzugsordnung für den internationalen
Telegraphendienst (Telegraphenvollzugsordnung),
die Vollzugsordnung für den internationalen
Fernsprechdienst (Fernsprechvollzugsordnung),
die Vollzugsordnung für den
Funkdienst (Funkvollzugsordnung),
die Zusatzvollzugsordnung für den
Funkdienst.
204 (2) Die Ratifikation dieses Vertrages
nach Artikel 18 oder der Beitritt zu diesem
Vertrag nach Artikel 19 schließt die Annahme
der zum Zeitpunkt dieser Ratifikation oder
dieses Beitritts in Kraft befindlichen Allgemeinen
Geschäftsordnung und der Vollzugsordnungen
ein.
205 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder sollen dem Generalsekretär
ihre Zustimmung zu jeder Änderung
dieser Vollzugsordnungen bekanntgeben,
die auf einer zuständigen Verwaltungskonferenz
beschlossen worden ist. Der Generalsekretär
bringt diese Zustimmung in der Reihenfolge
ihres Eingangs den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
zur Kenntnis.
206 3. Wenn eine Bestimmung einer Vollzugsordnung
von einer Bestimmung des Vertrages
abweicht, dann ist die Bestimmung des
Vertrages maßgebend.
Artikel 16
Finanzen der Union
207 1. Die Ausgaben der Union umfassen die
Kosten für
a) den Verwaltungsrat, das Generalsekretariat,
den Internationalen
Ausschuß für Frequenzregistrierung,
die Sekretariate der internationalen
beratenden Ausschüsse
und die von der Union errichteten
Laboratorien und technischen Einrichtungen;
208 b) die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und die weltweiten
Verwaltungskonferenzen;
209 c) für alle Tagungen der internationalen
beratenden Ausschüsse.
210 2. Die Ausgaben der unter der Nummer
50 angeführten regionalen Verwaltungskonferenzen
sind von allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern der
betreffenden Region entsprechend den Beitragsklassen
dieser Mitglieder und auf der
gleichen Grundlage von den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
anderer Regionen zu tragen, die gegebenenfalls
an diesen Konferenzen teilgenommen
haben.
211 3. Der Verwaltungsrat hat den Jahresvoranschlag
der Union zu überprüfen und
festzulegen, wobei er die von der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten für die Ausgaben
festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen
hat.
212 4. Die Ausgaben der Union sind durch
die Beiträge ihrer stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder zu decken;
diese Beiträge sind auf Grund der Anzahl der
Einheiten festzulegen, die der von jedem
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglied gewählten Beitragsklasse nach folgender
Übersicht entsprechen
Klasse zu 30 Einheiten Klasse zu 8 Einheiten
213 5. Den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern steht es frei,
eine Beitragsklasse zu wählen, nach der sie sich
an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
214 6. (1) Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied hat dem Generalsekretär
mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten
des Vertrages jene Klasse mitzuteilen,
die es gewählt hat.
215 (2) Dieser Entschluß wird vom Generalsekretär
den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern bekanntgegeben.
216 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die ihren Entschluß
nicht vor dem unter der Nummer 214
vorgesehenen Tag bekanntgegeben haben, behalten
die Beitragsklasse bei, von der sie dem
Generalsekretär vorher Mitteilung gemacht
haben.
217 (4) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder können jederzeit
eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene
Beitragsklasse wählen.
218 (5) Während der Geltungsdauer des
Vertrages kann keine Herabsetzung der nach
den Bestimmungen unter den Nummern 214
bis 216 gewählten Anzahl der Beitragseinheiten
erfolgen.
219 7. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben den jährlichen
Beitragsanteil, der auf Grund des vom
Verwaltungsrat beschlossenen Jahresvoranschlages
ermittelt wird, im voraus zu bezahlen.
220 8. (1) Jedes neue stimmberechtigte oder
nichtstimmberechtigte Mitglied hat für das
Jahr seines Beitritts einen vom ersten Tag des
Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag
zu entrichten.
221 (2) Im Falle der Kündigung des Vertrages
durch ein stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes
Mitglied muß der Beitrag
bis zum letzten Tag des Monats, in dem die
Kündigung wirksam wird, entrichtet werden.
222 9. Die geschuldeten Beiträge sind vom
Beginn jedes Rechnungsjahres der Union an
zu verzinsen. Der Zinsfuß beträgt für die
ersten sechs Monate 3% (drei vom Hundert)
und vom siebenten Monat an 6% (sechs vom
Hundert) jährlich.
223 10. Die folgenden Bestimmungen betreffen
die Beiträge der anerkannten Privatunternehmen,
der wissenschaftlichen oder industriellen
Organisationen und der internationalen
Organisationen
224 a) Die anerkannten Privatunternehmen
und die wissenschaftlichen
oder industriellen Organisationen
haben zu den Ausgaben der internationalen
beratenden Ausschüsse
beizutragen, an deren Arbeiten sie
vereinbarungsgemäß teilnehmen.
Ebenso haben die anerkannten
Privatunternehmen zu den Ausgaben
der Verwaltungskonferenzen
beizutragen, zu denen sie nach der
Bestimmung unter der Nummer
621 der Allgemeinen Geschäftsordnung
ihre Teilnahme zugesagt
oder an denen sie teilgenommen
haben.
225 b) Die internationalen Organisationen
haben auch zu den Ausgaben
der Konferenzen oder Tagungen
beizutragen, zu denen sie zugelassen
sind, sofern sie nicht unter
der Bedingung der Gegenseitigkeit
vom Verwaltungsrat befreit sind.
226 c) Die anerkannten Privatunternehmen,
die wissenschaftlichen oder
industriellen Organisationen und
die internationalen Organisationen,
die nach den Nummern 224
und 225 zu den Ausgaben der
Konferenzen oder Tagungen beizu-
tragen haben, wählen nach ihrem
Ermessen nach der Tabelle in
Nummer 212 die Beitragsklasse,
nach der sie sich ah den Ausgaben
beteiligen wollen, und haben dem
Generalsekretär die gewählte Beitragsklasse
mitzuteilen.
227 d) Die anerkannten Privatunternehmen,
die wissenschaftlichen oder
industriellen Organisationen und
die internationalen Organisationen,
die zu den Ausgaben der Konferenzen
oder Tagungen beitragen,
können jederzeit eine höhere als
die zuvor von ihnen angenommene
Beitragsklasse wählen.
228 e) Während der Geltungsdauer des
Vertrages kann keine Herabsetzung
der Anzahl der Beitragseinheiten
erfolgen.
229 f) Im Falle der Kündigung der Teilnahme
an den Arbeiten eines internationalen
beratenden Ausschusses
muß der Beitrag bis Zum letzten
Tag des Monates, in dem dit
Kündigung wirksam wird, entrichtet
werden.
230 g) Die Höhe der Beitragseinheit der
anerkannten Privatunternehmen,
der wissenschaftlichen oder industriellen
Organisationen und der
internationalen Organisationen zu
den Ausgaben der internationalen
beratenden Ausschüsse, an deren
Arbeiten sie vereinbarungsgemäß
teilnehmen, ist jährlich vom Verwaltungsrat
festzusetzen. Die Beiträge
gelten als eine Einnahme der
Union. Sie sind nach den Bestimmungen
unter der Nummer 222
zu verzinsen.
231 h) Die Höhe der Beitragseinheit zu
den Ausgaben einer Verwaltungskonferenz
für die anerkannten
Privatunternehmen, die nach Nummer
621 der Allgemeinen Geschäftsordnung
an dieser teilnehmen
und für die an einer Verwaltungskonferenz
teilnehmenden
internationalen Organisationen ist
in der Weise festzusetzen, daß der
Gesamtbetrag des Haushalts der
betreffenden Konferenz durch die
Gesamtzahl der Einheiten geteilt
wird, die von den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern als Beitrag zu den Ausgaben
der Union einzuzahlen sind.
Die Beiträge gelten als eine Einnahme
der Union. Sie sind vom
sechzigsten Tag nach Absendung
der Rechnungen an zu dem unter
der Nummer 222 festgelegten
Zinsfuß zu verzinsen.
232 11. Die den Laboratorien und technischen
Einrichtungen der Union durch Messungen,
Versuche oder besondere Untersuchungen auf
Rechnung einzelner stimmberechtigter oder
nichtstimmberechtigter Mitglieder, Gruppen
Von stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern, regionalen Organisationen
oder anderer Organisationen verursachten
Ausgaben sind von diesen zu tragen.
233 12. Der Verkaufspreis der Dokumente,
die an Verwaltungen, an anerkannte Privatunternehmen
oder an Einzelpersonen abgegeben
werden, ist vom Generalsekretär unter
Mitwirkung des Verwaltungsrates festzusetzen,
Wobei zu sorgen ist, daß im allgemeinen
die Kosten für den Druck und die
Verteilung gedeckt werden.
Artikel 17
Sprachen
234 1. (1) Die offiziellen Sprachen der Union
sind: Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch
und Russisch.
235 (2) Die Arbeitssprachen der Union
sind: Englisch, Spanisch und Französisch.
236 (3) Im Zweifelsfalle ist der französische
Text maßgebend.
237 2. (1) Die endgültigen Dokumente der
Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlußdokumente,
Protokolle, Entschließungen,
Empfehlungen und Begehren sind in den
offiziellen Sprachen der Union so abzufassen,
daß sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.
238 (2) Alle anderen Dokumente dieser
Konferenzen sind in den Arbeitssprachen der
Union abzufassen.
239 3. (1) Die in den Vollzugsordnungen
vorgesehenen offiziellen Dienstbehelfe der
Union sind in den fünf offiziellen Sprachen
zu veröffentlichen.
240 (2) Alle anderen Dokumente, deren
allgemeine Verteilung zu den Aufgaben des
Generalsekretärs gehört, sind in den drei Arbeitssprachen
der Union abzufassen.
241 4. Alle unter den Nummern 237 bis 240
vorgesehenen Dokumente können in einer
anderen Sprache als in den dort bestimmten
Sprachen veröffentlicht werden, wenn die
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglieder dies verlangen und sich zur
Tragung der gesamten Kosten für die Übersetzung
und Veröffentlichung verpflichten.
242 5. (1) Bei den Beratungen der Unionskonferenzen
und allenfalls auf den Tagungen
des Verwaltungsrates und der ständigen Organe
ist ein zweckentsprechendes Verfahren
für die wechselweise Übersetzung in die drei
Arbeitssprachen und in die russische Sprache
einzurichten.
243 (2) Erklären sich alle Teilnehmer einer
Sitzung damit einverstanden, so können die
Beratungen in einer geringeren Anzahl von
Sprachen als in den vorangeführten vier Sprachen
stattfinden.
244 6. (1) Auf den Unionskonferenzen und
den Tagungen des Verwaltungsrates und der
ständigen Organe können außer den unter den
Nummern 235 und 242 angeführten Sprachen
auch andere Sprachen verwendet werden,
245 a) wenn beim Generalsekretär oder
beim Leiter der betreffenden ständigen
Organe beantragt wird, für
die Verwendung einer oder mehrerer
weiterer Sprachen im mündlichen
oder schriftlichen Verkehr
zu sorgen, und wenn die aus diesem
Grunde aufgelaufenen zusätzlichen
Kosten von jenen stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern getragen werden,
die diesen Antrag gestellt
oder unterstützt haben;
246 b) wenn eine Delegation selbst alle
Maßnahmen trifft, um auf eigene
Kosten die mündliche Übersetzung
ihrer eigenen Sprache in eine der
unter der Nummer 242 genannten
Sprachen zu besorgen.
247 (2) In dem unter der Nummer 245
vorgesehenen Fall hat sich der Generalsekretär
oder der Leiter des betreffenden ständigen
Organs, soweit als möglich, an solche Anträge
zu halten, sobald sich die betreffenden stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglieder
der Union verpflichtet haben, die der
Union aufgelaufenen Kosten ordnungsgemäß
zu ersetzen.
248 (3) In dem unter der Nummer 246
vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation
außerdem auf Wunsch und auf eigene
Kosten die mündliche Übersetzung in ihre
eigene Sprache aus einer der unter der Nummer
242 erwähnten Sprachen besorgen.
KAPITEL II
Anwendung des Vertrages und der Vollzugsordnungen
Artikel 18
Ratifikation des Vertrages
249 1. Dieser Vertrag soll von jeder der
unterzeichneten Regierungen nach den in den
betreffenden Ländern geltenden verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert werden. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich
auf diplomatischem Wege durch Vermittlung
der Regierung jenes Landes, in dem die
Union ihren Sitz hat, an den Generalsekretär
zu übersenden. Dieser verständigt hievon die
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder.
250 2. (1) Jedes Land, für das eine Regierung
den Vertrag unterzeichnet hat, genießt, auch
wenn es keine Ratifikationsurkunde nach der
Bestimmung unter der Nummer 249 hinterlegt
hat, vom Tage des Inkrafttretens dieses
Vertrages an durch zwei Jahre die gleichen
Rechte, wie sie den stimmberechtigten Mitgliedern
der Union nach den Bestimmungen
unter den Nummern 12 bis 14 eingeräumt
sind.
251 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren
vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages
an hat eine Regierung, die den Vertrag unterzeichnet,
aber keine Ratifikationsurkunde
nach der Bestimmung unter der Nummer 249
hinterlegt hat, so lange keine Berechtigung,
bei den Unionskonferenzen, bei den Sitzungen
des Verwaltungsrates, bei den Tagungen der
ständigen Unionsorgane und bei schriftlichen
Befragungen nach den Bestimmungen des Vertrages
mitzustimmen, bis die Ratifikationsurkunde
hinterlegt ist. Außer dem Stimmrecht
wird kein anderes Recht dieser Regierung
berührt. ,
252 3. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages
nach Artikel 53 wird jede Ratifikationsurkunde
mit dem Tage ihrer Hinterlegung im
Generalsekretariat wirksam.
253 4. Sollte eine oder sollten mehrere Regierungen,
für die der Vertrag unterzeichnet
worden ist, diesen nicht ratifizieren, so ist er
trotzdem für die Regierungen verbindlich, die
ihn ratifiziert haben.
Artikel 19
Beitritt zum Vertrag
254 1. Die Regierung eines Landes, für die
dieser Vertrag nicht unterzeichnet worden ist,
kann diesem jederzeit nach den Bestimmungen
des Artikels 1 beitreten.
255 2. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem
Wege durch Vermittlung der Regierung
des Landes, in dem die Union ihren Sitz
hat, an den Generalsekretär zu übermitteln.
Der Beitritt wird vom Tage der Hinterlegung
der Urkunde an wirksam, sofern hierüber
nichts anderes festgelegt ist. Der Generalsekretär
hat die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder vom Beitritt zu
benachrichtigen und jedem von ihnen eine beglaubigte
Abschrift der Beitrittsurkunde zuzustellen.
Artikel 20
Anwendung des Vertrages auf Länder oder
Territorien, deren internationale Beziehungen
durch stimmberechtigte Unionsmitglieder
wahrgenommen werden
256 1. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Union können jederzeit erklären, daß dieser
Vertrag für die Gesamtheit, für eine Gruppe
oder für eines der Länder oder für Territorien
zu gelten hat, deren internationale Beziehungen
sie wahrnehmen,
257 2. Jede Erklärung, die nach der Bestimmung
unter der Nummer 256 abgegeben
wird, ist an den Generalsekretär zu richten,
der sie den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern bekanntzugeben
hat.
258 3. Die Bestimmungen unter den Nummern
256 und 257 gelten nicht für Länder,
Territorien oder Gruppen von Territorien, die
in der Anlage 1 dieses Vertrages aufgezählt
sind.
Artikel 21
Anwendung des Vertrages auf Territorien
unter der Treuhänderschaft der Vereinten
Nationen
259 Pie Vereinten Nationen können diesem
Vertrag im Namen eines Territoriums oder
einer Gruppe von Territorien beitreten, die
ihrer Verwaltung auf Grund eines Treuhänderschaftsabkommens
nach Artikel 75 der
Charta der Vereinten Nationen unterstehen.
Artikel 22
Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen
260 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder sind verpflichtet,
daß bei allen von ihnen errichteten oder
betriebenen Ämtern und Funkstellen des
Nachrichtenverkehrs., die internationale
Dienste versehen oder dem Funkverkehr anderer
Länder schädliche Störungen verursachen
können, die Bestimmungen dieses Vertrages
und der dazugehörigen Vollzugsordnungen
beachtet werden. Die Verpflichtung besteht
nicht für die in Artikel 51 dieses Vertrages
angeführten Dienste.
261 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder müssen außerdem
alle notwendigen Maßnahmen treffen,
um die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Vertrages und der dazugehörigen Vollzugsordnungen
den zur Errichtung und zum Betrieb
von Fernmeldeanlagen ermächtigten
Unternehmen zur Pflicht zu machen, soweit
sie internationale Dienste versehen oder Funkstellen
betreiben, die dem Funkverkehr anderer
Länder schädliche Störungen verursachen
können.
Artikel 23
Kündigung des Vertrages
262 1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das den Vertrag
ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, hat
das Recht, diesen zu kündigen. Das Kündigungsschreiben
ist an den Generalsekretär auf
diplomatischem Wege durch Vermittlung der
Regierung des Landes zu richten, in dem die
Union ihren Sitz hat. Der Generalsekretär hat
hievon die anderen stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder zu verständigen.
263 2. Die Kündigung wird nach Ablauf
eines Jahres an dem Tag wirksam, an dem das
Kündigungsschreiben beim Generalsekretär
eingegangen ist.
Artikel 24
Kündigung des Vertrages durch Länder oder
Territorien, deren internationale Beziehungen
durch stimmberechtigte Unionsmitglieder
wahrgenommen werden
264 1. Die Anwendung dieses Vertrages auf
ein Land, ein Territorium oder auf eine
Gruppe von Territorien nach den Bestimmungen
des Artikels 20 kann jederzeit beendet
werden. Wenn jedoch dieses Land, Territorium
oder diese Gruppe von Territorien nichtstimmberechtigtes
Mitglied ist, verliert es diese
Eigenschaft zum gleichen Zeitpunkt.
265 2. Die in der vorstehenden Ziffer vorgesehenen
Kündigungen sind nach der Bestimmung
unter der Nummer 262 zu übermitteln
und werden nach der Bestimmung unter der
Nummer 263 wirksam.
Artikel 25
Aufhebung des vorhergehenden Vertrages
266 Dieser Vertrag hebt den Internationalen
Fernmeldevertrag von Genf (1959) in den
Beziehungen zwischen den vertragschließenden
Regierungen auf und tritt an seine Stelle.
Artikel 26
Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen
267 Die unter der Nummer 203 angeführten
Vollzugsordnungen sind diejenigen, die zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages
in Geltung stehen. Sie sind als Anlagen zum
gegenwärtigen Vertrag zu betrachten und bleiben,
vorbehaltlich einer Teilrevision, die nach
den Bestimmungen unter der Nummer S2 Beschlossen
werden kann, bis zu dem Tage wirksam,
an dem die von den zuständigen weltweiten
Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten
neuen Vollzugsordnungen in Kraft treten,
die dazu bestimmt sind, als Anlagen zu diesem
Vertrag an ihre Stelle zu treten.
Artikel 27
Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten
268 1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für
sich selbst und für die anerkannten Privatunternehmen
das Recht vor, die Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie den Fernmeldeverkehr
mit einem Staate zulassen) der diesem
Vertrag nicht beigetreten ist.
269 2. Wenn eine Nachricht, die von einem
Nicht-Vertragsstaat ausgeht, von einem
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied angenommen wird, muß sie weitergeleitet
werden. Soweit in diesem Fall die
Verkehrswege eines stimmberechtigten oder
eines nichtstimmberechtigten Mitgliedes benützt
werden, sind die Bestimmungen dieses
Vertrages und der Vollzugsordnungen sowie
die üblichen Gebühren anzuwenden.
Artikel 28
Regelung von Streitigkeiten
270 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder können ihre
Streitigkeiten über Fragen der Anwendung
dieses Vertrages oder der in Artikel 15 angeführten
Vollzugsordnungen auf diplomatischem
Wege oder nach dem Verfahren regeln,
das zwischen ihnen für die Regelung internationaler
Streitigkeiten durch zwei- oder
mehrseitige Verträge festgelegt worden ist,
oder auf jene Art, über die sie sich geeinigt
haben.
271 2. Wenn keines dieser Verfahren angenommen
wird, kann jedes stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglied, das in
einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht
nach dem in der Anlage 3 oder im fakultativen
Zusatzprotokoll festgelegten Verfahren
anrufen.
KAPITEL III
Beziehungen zu den Vereinten Nationen und
zu den internationalen Organisationen
Artikel 29
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
272 1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten
Nationen und der Internationalen
Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen
beiden Organisationen abgeschlossenen Abkommen
festgelegt.
273 2. Nach den Bestimmungen des Artikels
XVI des oberwähnten Abkommens haben
die Vereinten Nationen bei Durchführung
ihrer Fernmeldedienste die gleichen Rechte
und Pflichten, wie sie in diesem Vertrag und
in den Vollzugsordnungen festgelegt sind. Sie
haben demnach das Recht, an allen Konferenzen
der Union, einschließlich der Tagungen der
internationalen beratenden Ausschüsse, in beratender
Eigenschaft teilzunehmen.
Artikel 30
Beziehungen zu den internationalen Organisationen
274 Um auf dem Gebiete des Fernmeldewesens
ein vollkommenes internationales Zusammenwirken
zu erzielen, hat die Union mit
jenen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten,
die gleichartige Interessen
und Arbeitsgebiete haben.
KAPITEL IV
Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Artikel 31
Recht der Öffentlichkeit auf Benützung des
internationalen Fernmeldedienstes
275 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben jedermann das
Recht einzuräumen, den öffentlichen internationalen
Fernmeldedienst in Anspruch zu
nehmen. Die Dienstleistung, die Gebühren
und die Haftung für die Durchführung des
Dienstes sind in jedem Dienstzweig für alle
Benützer ohne irgendwelchen Vorrang oder
Vorzug die gleichen.
Artikel 32
Anhalten von Nachrichten
276 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich
das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten,
das die Sicherheit des Staates gefährden
oder gegen seine Gesetze, öffentliche Ordnung
oder die Sittlichkeit verstoßen könnte;
sie sind verpflichtet, das Aufgabeamt sofort
hievon zu benachrichtigen, daß das Telegramm
zur Gänze oder ein Teil davon angehalten
worden ist, es sei denn, daß diese Benachrichtigung
die Sicherheit des Staates gefährden
könnte.
277 2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich
ferner das Recht vor, jede private Fernmeldeverbindung
zu unterbrechen, wenn diese die
Sicherheit des Staates gefährden oder gegen
seine Gesetze, die öffentliche Ordnung oder
die Sittlichkeit verstoßen könnte.
Artikel 33
Einstellung des Dienstes
278 Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied behält sich das Recht vor,
den internationalen Fernmeldedienst vollständig
oder nur für gewisse Verkehrsbeziehungen
und/oder nur für gewisse Arten von
Nachrichten im Abgangs-, Ankunfts- oder
Durchgangsverkehr auf unbestimmte Zeit einzustellen.
Es ist verpflichtet, jedes der anderen
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder durch Vermittlung des Generalsekretärs
sofort von diesen Maßnahmen in
Kenntnis zu setzen.
Artikel 34
Haftung
279 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder übernehmen keine
Haftung gegenüber den Benützern der internationalen
Fernmeldedienste, insbesondere
keine Haftung bei Schadenersatzansprüchen.
Artikel 35
Fernmeldegeheimnis
280 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten
sich, alle Maßnahmen zu treffen, die bei den
für den Fernmeldeverkehr verwendeten Systemen
geeignet sind, um die Geheimhaltung
der Nachrichten des internationalen Verkehrs
zu sichern.
281 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor,
derartige Nachrichten den zuständigen Behörden
mitzuteilen, um die Anwendung ihrer
Landesgesetzgebung oder die Durchführung
internationaler Verträge, denen sie beigetreten
sind, sicherzustellen.
Artikel 36
Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeeinrichtungen
und Fernmeldeleitungen
282 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben alle
zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um
Fernmeldeeinrichtungen und Fernmeldeleitungen
in der technisch besten Weise zu errichten,
die für einen schnellen und ununterbrochenen
Nachrichtenaustausch im internationalen
Fernmeldeverkehr notwendig sind.
283 2. Diese Einrichtungen und Leitungen
sollen in der erfahrungsgemäß besten Art und
Weise betrieben, in gutem betriebsfähigem
Zustand erhalten werden und dem Stande der
wissenschaftlichen und technischen Entwicklung
entsprechen.
284 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben innerhalb
ihres Hoheitsgebietes den Schutz dieser Fernmeldeeinrichtungen
und Fernmeldeleitungen
zu gewährleisten.
285 4. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben alle
zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um
die auf ihrem Gebiet verlaufenden Teilstrecken
der internationalen Fernmeldeverbindungen
instand zu halten, sofern nicht
durch Sonderabkommen eine andere Regelung
getroffen worden ist.
Artikel 37
Mitteilung über Vertragsverletzungen
286 Um die Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 22 zu erleichtern, verpflichten
sich die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, einander Verletzungen
der Bestimmungen dieses Vertrages und
der dazugehörigen Vollzugsordnungen mitzuteilen.
Artikel 38
Gebühren und Gebührenfreiheit
287 Die Bestimmungen über die Gebühren
im Fernmeldeverkehr und über einzelne
Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt
wird, sind in den zu diesem Vertrag gehörenden
Vollzugsordnungen festgelegt.
Artikel 39
Vorrang der Nachrichten zum Schutz des
menschlichen Lebens
288 Im Internationalen Fernmeldeverkehr
ist den Nachrichten zum Schutz des menschlichen
Lebens zur See, zu Lande, in der Luft
und im außeratmosphärischen Raum sowie den
besonders dringlichen Epidemienachrichten
der Weltgesundheitsorganisation ein unbedingter
Vorrang einzuräumen.
Artikel 40
Vorrang der Staatstelegramme und Staatsgespräche
289 Vorbehaltlich der Bestimmungen der
Artikel 39 und 49 dieses Vertrages genießen
Staatstelegramme vor den übrigen Telegrammen
den Vorrang, wenn der Absender dies
verlangt. Ebenso können Staatsgespräche auf
ausdrückliches Verlangen und im Rahmen der
Möglichkeit einen Vorrang gegenüber anderen
Gesprächen genießen.
Artikel 41
Geheime Sprache
290 1. Die Staats- und Diensttelegramme
können in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer
Sprache abgefaßt werden.
291 2. Privattelegramme in geheimer Sprache
können zwischen allen Ländern zugelassen
werden, mit Ausnahme der Länder, die durch
Vermittlung des Generalsekretariates vorher
bekanntgegeben haben, daß sie diese Sprache
in Privattelegrammen nicht zulassen.
292 3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die Privattelegramme
in geheimer Sprache für ihr eigenes
Gebiet weder bei der Aufgabe noch bei der
Ankunft zulassen, müssen sie im Durchgang
befördern, wenn nicht der Dienst nach Artikel
33 dieses Vertrages eingestellt wurde.
Artikel 42
Aufstellung der Rechnungen und Rechnungslegung
293 1. Die Verwaltungen der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
und die anerkannten Privatunternehmen, die
internationale Fernmeldedienste durchführen,
sollen sich über den Betrag ihrer gegenseitigen
Zahlungsforderungen und -verpflichtungen
einigen.
294 2. Die unter der Nummer 293 erwähnten
Rechnungen über Forderungen und Schulden
sind nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen
aufzustellen, wenn nicht zwischen
den Beteiligten Sonderabkommen bestehen.
295 3. Der Ausgleich der internationalen
Rechnungen wird als laufende Transaktion
angesehen und in Übereinstimmung mit den
laufenden internationalen Verpflichtungen
der beteiligten Länder durchgeführt, wenn die
Regierungen Verträge hierüber abgeschlossen
haben. In Ermangelung von solchen Verträgen
oder von nach den Bestimmungen des
Artikels 44 dieses Vertrages abgeschlossenen
Sonderabkommen ist dieser Ausgleich nach
den Bestimmungen der Vollzugsordnungen
durchzuführen.
Artikel 43
Währungseinheit
296 Die für die Festsetzung der internationalen
Fernmeldegebühren und für die Aufstellung
der internationalen Rechnungen verwendete
Währungseinheit ist der Goldfranken
zu 100 Centimen im Gewicht von
10/31 Gramm bei einem Feingehalt von 0,900.
Artikel 44
Sonderabkommen
297 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für sich
selbst, für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen
und für andere hiezu ordnungsgemäß
ermächtigte Unternehmen das Recht
zum Abschluß von Sonderabkommen über
jene Fragen des Fernmeldeverkehrs vor, die
die Gesamtheit der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder nicht beberühren.
Diese Abkommen dürfen jedoch
nicht den Bestimmungen dieses Vertrages oder
der Vollzugsordnungen widersprechen, wenn
bei Durchführung der Abkommen den Funkdiensten
anderer Länder schädliche Störungen
verursacht werden könnten.
Artikel 45
Regionale Konferenzen, Abkommen und
Organisationen
298 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich das
Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten,
regionale Abkommen zu schließen und regionale
Organisationen zu bilden, um Fragen des
Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung
auf regionaler Grundlage geeignet sind.
Die regionalen Abkommen dürfen jedoch
nicht in Widerspruch zu diesem Vertrag
stehen.
KAPITEL V
Sonderbestimmungen für den Funkdienst
Artikel 46
Rationelle Ausnützung des Funkfrequenzspektrums
299 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder halten es für wünschenswert,
daß die Anzahl der benützten
Frequenzen und die Breite des verwendeten
Frequenzbandes auf das unerläßliche Mindestmaß
beschränkt wird, um den Betrieb der
notwendigen Dienste in befriedigender Weise
zu gewährleisten. Es ist wünschenswert, daß
zu diesem Zweck die letzten Verbesserungen
auf dem Gebiet der Technik in kürzester Frist
angewendet werden.
Artikel 47
Gegenseitiger Verkehr
300 1. Die Funkstellen des beweglichen
Dienstes sind ohne Unterschied des von ihnen
benützten Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Verwendung zum gegenseitigen
Austausch der Funknachrichten verpflichtet.
301 2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft
nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen
unter der Nummer 300 die Verwendung
eines Funksystems nicht hindern, das
den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen
kann. Dabei wird vorausgesetzt, daß
dieses Unvermögen, auf der Eigenart dieses
Systems beruht und nicht etwa die Folge besonderer
Vorrichtungen ist, die einzig allein
eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs
bezwecken.
302 3. Ungeachtet der Bestimmungen unter
der Nummer 300 kann eine Funkstelle einem
beschränkten internationalen Fernmeldedienst
zugeordnet werden, der durch den Zweck des
betreffenden Fernmeldeverkehrs oder durch
andere von dem benützten System unabhängige
Umstände bestimmt ist.
Artikel 48
Schädliche Störungen
303 1. Alle Funkstellen müssen ohne Rücksicht
auf ihren Verwendungszweck so eingerichtet
und betrieben werden, daß sie keine
schädlichen Störungen für die Funkverbindungen
oder Funkdienste der anderen stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglieder,
der anerkannten Privatunternehmen
und der anderen Unternehmen verursachen,
die ermächtigt sind, einen Funkdienst auszu-
üben, und die ihren Dienst unter Beachtung
der Bestimmungen der Vollzugsordnung für
den Funkdienst durchführen.
304 2. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied verpflichtet sich,
von den von ihm anerkannten Privatunternehmen
und den anderen zum gleichen Zweck
ordnungsgemäß ermächtigten Unternehmen
die Beachtung der Vorschriften unter der
Nummer 303 zu fordern.
305 3. Darüber hinaus halten es die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
für wünschenswert, alle praktisch möglichen
Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern,
daß der Betrieb elektrischer Geräte
und Anlagen aller Art schädliche Störungen
den unter der Nummer 303 bezeichneten
Funkverbindungen oder Funkdiensten verursacht.
Artikel 49
Notrufe und Notmeldungen
306 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe
und Notmeldungen, woher sie auch kommen
mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen,
die Anrufe zu beantworten und
das Erforderliche sofort zu veranlassen.
Artikel 50
Falsche oder irreführende Not-, Dringlichkeits-,
Sicherheits- oder Identifizierungszeichen
307 Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten sich, die
geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die
Aussendung oder die Verbreitung von falschen
oder irreführenden Not-, Dringlichkeits-,
Sicherheits- oder Identifizierungszeichen zu
verhindern; sie verpflichten sich weiters, bei
der Eingrenzung und Feststellung der Funkstellen
ihres eigenen Landes, von denen diese
Zeichen ausgesendet werden, zusammenzuarbeiten.
Artikel 51
Funkanlagen für die Landesverteidigung
308 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten ihre
volle Freiheit hinsichtlich der militärischen
Funkanlagen ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte.
309 2. Soweit es möglich ist, sind jedoch bei
diesen Anlagen diejenigen Vorschriften zu beachten,
die die Hilfeleistung in Notfällen und
die Maßnahmen zur Verhütung schädlicher
Störungen betreffen; ebenso sind die Vor-
schriften der Vollzugsordnungen über die je
nach der Art des wahrgenommenen Dienstes
zu benützenden Sendearten und Frequenzen
einzuhalten.
310 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für
den öffentlichen Verkehr oder an anderen
Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen
geregelt sind, so sind im allgemeinen die
Vorschriften der Vollzugsordnungen für die
Durchführung dieser Dienste zu beachten.
KAPITEL VI
Begriffsbestimmungen
Artikel 52
Begriffsbestimmungen
311 Sofern kein Widerspruch mit dem Text
dieses Vertrages besteht, haben
a) die Begriffe, die in Anlage 2 erläutert
sind, die Bedeutung, die
ihnen zukommt;
312 b) die übrigen Begriffe, die in den im
Artikel 15 angeführten Vollzugsordnungen
erläutert sind, die Bedeutung,
die ihnen in diesen Vollzugsordnungen
zukommt.
KAPITEL VII
Schlußbestimmung
Artikel 53
Inkrafttreten des Vertrages
313 Dieser Vertrag tritt am ersten Jänner
neunzehnhundertsiebenundsechzig zwischen
den Ländern, Territorien oder Gruppen
von Territorien in Kraft, für die die Urkunden
über die Ratifikation oder über die Beitrittserklärung
vor diesem Zeitpunkt hinterlegt
worden sind.
URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
den Vertrag in je einer
englischen, chinesischen, spanischen, französischen
und russischen Ausfertigung unterzeichnet.
Im Zweifelsfalle ist der französische Text
maßgebend. Diese Ausfertigungen verbleiben
im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,
die davon jedem Vertragsland eine
Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Montreux, am 12. November
1965.
Anlage 1
Anlage 2
(zu Artikel 52)
Begriffsbestimmungen im Internationalen
Fernmeldevertrag und in seinen Anlagen
401 Verwaltung: jede staatliche Dienststelle
oder Abteilung, die für alle Maßnahmen
und Verpflichtungen verantwortlich ist, die
sich aus dem Internationalen Fernmeldevertrag
und den dazugehörigen Vollzugsordnungen
ergeben.
402 Privatunternehmen: Jede Privatperson
oder Gesellschaft, die keine staatliche
Einrichtung oder keine staatliche Dienststelle
ist und die eine Fernmeldeanlage zur
Durchführung des internationalen Fernmeldedienstes
betreibt oder eine Fernmeldeanlage
betreibt, die schädliche Störungen eines solchen
Dienstes verursachen könnte.
403 Anerkanntes Privatunternehmen
Jedes Privatunternehmen im
Sinne obiger Begriffsbestimmung, das einen
Dienst für den öffentlichen Verkehr oder für
den Rundfunk besorgt und dem die in Artikel
22 vorgesehenen Verpflichtungen von
jenem stimmberechtigten öder nichtstimmberechtigten
Mitglied, auf dessen Gebiet sich
der Sitz des Unternehmens befindet, oder von
jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied auferlegt sind, das
diesem Unternehmen die Bewilligung erteilt
hat, auf seinem Gebiet einen Fernmeldeverkehr
einzurichten und zu betreiben.
404 Delegierter: Eine Person, die von
einer Regierung eines stimmberechtigten oder
nichtstimmberechtigten Unionsmitgliedes zu
einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
entsendet wird, oder eine Person, die eine
Regierung oder eine Verwaltung eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedes auf einer Verwaltungskonferenz
oder auf einer Tagung eines internationalen
beratenden Ausschusses vertritt
405 Vertreter: Eine Person, die von
einem anerkannten Privatunternehmen zu
einer Verwaltungskonferenz oder zu einer
Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses
entsendet wird.
406 Sachverständiger: Eine Person,
die von einer wissenschaftlichen oder industriellen
nationalen Organisation entsendet
wird und durch die Regierung oder Verwaltung
dieses Landes ermächtigt ist, an den
Tagungen der Studienkommissionen eines
internationalen beratenden Ausschusses teilzunehmen.
407 Beobachter: Eine Person, die entsendet
wird, und zwar von
den Vereinten Nationen nach den
Bestimmungen des Artikels 29 des
Vertrages;
einer der internationalen Organisationen,
die zur Teilnahme an den
Arbeiten einer Konferenz nach den
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung
eingeladen oder zugelassen
sind;
der Regierung eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedes, die ohne Stimmrecht
an einer regionalen Verwaltungskonferenz
nach den Bestimmungen
des Artikels 7 des Vertrages
teilnimmt.
408 Delegation: Die Gesamtheit der
Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter,
Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher desselben
Landes.
Jedem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied steht es frei, seine
Delegation nach seinem Belieben zusammenzustellen.
In diese kann es insbesondere Personen
als Delegierte, als Berater oder als Beigeordnete
aufnehmen, die den von ihm
anerkannten Privatunternehmen oder anderen
Privatunternehmen angehören, die am Fernmeldewesen
interessiert sind.
409 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung,
Aussendung oder jeder Empfang
von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern,
Tönen oder Nachrichten jeder Art auf dem
Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege
oder mittels anderer elektromagnetischer
Systeme.
410 Telegraphie: Ein Fernmeldesystem,
das bei jedem Betriebsvorgang angewendet
wird, der die Übermittlung und die
Wiedergabe des Inhaltes eines Schriftstückes,
sei es eines geschriebenen oder eines gedruckten
oder sei es eines feststehenden Bildes,
oder auch die Wiedergabe aller Arten von in
dieser Form festgehaltenen Nachrichten sicherstellt.
Nach der Vollzugsordnung für den
Funkdienst bedeutet der Ausdruck „Telegraphie",
wenn nichts anderes bestimmt ist,
„ein Fernmeldesystem zur Übermittlung von
Schriftzeichen unter Verwendung eines Zeichenschlüssels".
411 Fernsprechen: Ein Fernmeldesystem
zur Übermittlung des gesprochenen
Wortes oder in bestimmten Fällen anderer
Töne.
412 Funkverkehr: Ein Fernmeldeverkehr,
der mit Hilfe von Funkwellen durchgeführt
wird.
413 Funk: Vorsilbe, mit der ausgedrückt
wird, daß es sich um „Funkwellen" handelt.
414 Schädliche Störungen: Jede
Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung,
die die Abwicklung eines Funknavigationsdienstes
oder eines Sicherheitsdienstes 1) beeinträchtigt
oder die die Ursache einer wesentlichen
Verschlechterung der Qualität eines
nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung
für den internationalen Funkdienst arbeitenden
Dienstes ist, ihn wiederholt stört oder
unterbricht.
415 Internationaler Dienst: Ein
Fernmeldedienst zwischen Ämtern und Fernmeldedienststellen
jeder Art, die sich in verschiedenen
Ländern befinden oder die verschiedenen
Ländern angehören.
416 Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst
zwischen beweglichen Funkstellen und
Landfunkstellen oder zwischen beweglichen
Funkstellen.
417 Rundfunkdienst: Ein Funkdienst,
dessen Sendungen zum unmittelbaren
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt
sind. Dieser Dienst kann Ton-, Fernsehsendungen
oder andere Arten von Sendungen
umfassen.
418 Öffentlicher Verkehr: Jeder
Fernmeldeverkehr, den die Ämter und Funkstellen
auf Grund der Tatsache, daß sie der
Allgemeinheit zur Verfügung gestellt sind,
zur Übermittlung der Nachrichten annehmen
müssen.
419 Telegramm: Ein Schriftstück, das
dazu bestimmt ist, auf telegraphischem Wege
übermittelt zu werden, um es dem Empfänger
zuzustellen. Dieser Begriff umfaßt, wenn
nichts anderes festgelegt ist, auch das Funktelegramm.
420 Staatstelegramme und
Staatsgespräche: Telegramme und
Ferngespräche, die ausgehen, und zwar
vom Staatsoberhaupt;
vom Regierungschef und den Mitgliedern
einer Regierung;
vom Chef eines Territoriums oder
vom Chef eines Territoriums, das
als stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes
Mitglied zu einer
Gruppe von Territorien gehört;
vom Chef eines Territoriums, das
unter der Treuhänderschaft oder
dem Mandat der Vereinten Nationen
oder eines stimmberechtigten
1) Als Sicherheitsdienst ist jeder Funkdienst anzusehen,
der ständig oder vorübergehend betrieben
wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens
oder den Schutz des Eigentums zu gewährleisten.
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes
steht;
von den Oberbefehlshabern der
Land-, See- oder Luftstreitkräfte;
von den diplomatischen oder konsularischen
Vertretern;
vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen; vom Chef der Hauptorgane
der Vereinten Nationen;
vom Internationalen Gerichtshof in
Den Haag.
421 Die Antworten auf die oberwähnten
Staatstelegramme gelten gleichfalls ab Staatstelegramme.
422 Diensttelegramme:Telegramme,
die gewechselt werden, und zwar zwischen
a) den Verwaltungen;
b) den anerkannten Privatunternehmen;
c) den Verwaltungen und den anerkannten
Privatunternehmen;
d) den Verwaltungen und anerkannten
Privatunternehmen einerseits
und dem Generalsekretär der
Union anderseits.
Sie müssen sich auf den öffentlichen
internationalen Fernmeldeverkehr beziehen.
423 Privattelegramme: Telegramme,
die weder Dienst noch Staatstelegramme sind.
Anlage 3
(zu Artikel 28)
Schiedsgerichtsverfahren
501 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in
Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren
in der Weise ein, daß sie die Gegenpartei von
dem Begehren nach einem Schiedsspruch benachrichtigt.
502 2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich,
ob die Schiedsrichteraufgabe Personen,
Verwaltungen oder Regierungen übertragen
werden soll. Wenn die Parteien binnen einem
Monat vom Tage der Benachrichtigung über
das Begehren nach einem Schiedsspruch zu
keiner Einigung gelangt sind, wird die
Schiedsrichteraufgabe Regierungen übertragen.
503 3. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Personen
übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter
weder die Staatsangehörigkeit eines am
Streitfall beteiligten Landes besitzen noch
ihren dauernden Wohnsitz in einem dieser
Länder haben oder in deren Diensten stehen.
504 4. Wenn die Schiedsrichteraufgabe Regierungen
oder Verwaltungen dieser Regierungen
übertragen wird, müssen diese unter
den stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern ausgewählt werden, die
nicht an dem Streitfall beteiligt, jedoch dem
Abkommen beigetreten sind, dessen Anwendung
den Streitfall verursacht hat.
505 5. Binnen dreier Monate vom Tage des
Einlangens der Benachrichtigung über das Begehren
nach einem Schiedsspruch ernennt jede
der beiden Parteien einen Schiedsrichter.
506 6. Wenn mehr als zwei Parteien an dem
Streitfall beteiligt sind, ernennt jede Parteigruppe,
die an dem Streitfall Interesse hat,
nach dem unter den Nummern 504 und 505
vorgesehenen Verfahren einen Schiedsrichter.
507 7. Die beiden so ernannten Schiedsrichter
verständigen sich über die Wahl eines
dritten Schiedsrichters; dieser muß, wenn die
beiden ersten Schiedsrichter Personen und
nicht Regierungen oder Verwaltungen sind,
den unter der Nummer 503 festgelegten Bedingungen
entsprechen und muß ferner eine
andere Staatsangehörigkeit als die beiden
anderen Schiedsrichter besitzen. Können sich
die beiden Schiedsrichter über die Wahl des
dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt
jeder von ihnen je einen an dem Streitfall
unbeteiligten dritten Schiedsrichter vor. Der
Generalsekretär läßt durch Los entscheiden,
wer als dritter Schiedsrichter bestellt werden
soll.
508 8. Die Parteien können ihren Streitfall
von einem einverständlich bestellten Einzelschiedsrichter
beilegen lassen; sie können auch
je einen Schiedsrichter bezeichnen und den
Generalsekretär ersuchen, durch Los zu entscheiden,
wer als Einzelschiedsrichter bestellt
werden soll.
509 9. Der oder die Schiedsrichter legen den
Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen
fest.
510 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters
ist endgültig und für die streitenden
Parteien bindend. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit
mehreren Schiedsrichtern übertragen,
so ist die mit Stimmenmehrheit zustande gekommene
Entscheidung der Schiedsrichter
endgültig und für die Parteien bindend.
511 11. Jede Partei trägt die Kosten, die
durch die Untersuchung des Streitfalles und
durch die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
entstanden sind. Die Kosten des
Schiedsgerichtsverfahrens werden zu gleichen
Teilen von den streitenden Parteien getragen;
ausgenommen hievon sind jene Kosten, die
die Parteien selbst verursacht haben.
512 12. Die Union soll alle Auskünfte erteilen,
die sich auf den Streitfall beziehen und
die der oder die Schiedsrichter benötigen.
Anlage 4
Allgemeine Geschäftsordnung. Anlage zum
internationalen Fernmeldevertrag
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen über die
Konferenzen
Kapitel 1
Einladung und Zulassung zu den Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine
Regierung einlädt
601 1. Die einladende Regierung hat im
Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den
endgültigen Zeitpunkt und genauen Ort der
Konferenz festzusetzen.
602 2. (1) Die einladende Regierung hat ein
Jahr vor diesem Zeitpunkt der Regierung
jedes Landes, das stimmberechtigtes oder
nichtstimmberechtigtes Unionsmitglied ist,
eine Einladung zu übersenden.
603 (2) Diese Einladungen können unmittelbar
oder durch Vermittlung des Generalsekretärs
oder durch Vermittlung einer
anderen Regierung ausgesendet werden.
604 3. Der Generalsekretär hat eine Einladung
an die Vereinten Nationen nach Artikel
29 des Vertrages zu übersenden.
605 4. Die einladende Regierung kann einvernehmlich
mit dem Verwaltungsrat oder
auf dessen Antrag die Fachorganisationen der
Vereinten Nationen sowie die Internationale
Atomenergie-Behörde einladen, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit Beobachter zur Teilnahme
an der Konferenz mit beratender
Stimme zu entsenden.
606 5. Die Antworten der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
müssen der einladenden Regierung spätestens
einen Monat vor Eröffnung der Konferenz
zukommen; diese müssen, soweit als möglich,
alle Angaben über die Zusammensetzung der
Delegation enthalten.
607 6. Jedes ständige Organ der Union hat
das Recht, auf der Konferenz in beratender
Eigenschaft vertreten zu sein, wenn auf dieser
Konferenz Angelegenheiten behandelt werden,
für die es zuständig ist. Erforderlichenfalls
kann die Konferenz ein Organ einladen,
das es nicht für zweckmäßig gehalten hat, sich
bei ihr vertreten zu lassen.
608 7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
sind zugelassen
a) die Delegationen im Sinne der
Begriffsbestimmung Nummer 408
in der Anlage 2 des Vertrages;
609 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
610 c) die Beobachter der Fachorganisationen
und der Internationalen
Atomenergie-Behörde nach der Bestimmung
unter der Nummer 605.
Kapitel 2
Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen,
wenn eine Regierung einlädt
611 1. (1) Die Bestimmungen unter den
Nummern 601 bis 606 gelten auch für die
Verwaltungskonferenzen.
612 (2) Die für die Übersendung der Einladungen
vorgesehene Frist kann jedoch erforderlichenfalls
auf sechs Monate herabgesetzt
werden.
613 (3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder können
die von ihnen anerkannten Privatunternehmen
von der Einladung verständigen.
614 2. (1) Die einladende Regierung kann
einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder
auf dessen Antrag jene internationalen Organisationen
offiziell verständigen, die ein Interesse
daran haben, Beobachter zu entsenden,
um an der Konferenz mit beratender Stimme
teilzunehmen.
615 (2) Die betreffenden internationalen
Organisationen haben binnen einer Frist von
zwei Monaten vom Tage der Verständigung
an einen Antrag an die einladende Regierung
um Zulassung zu richten.
616 (3) Die einladende Regierung hat die
Anträge zu sammeln. Die Entscheidung über
die Zulassung wird von der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten selbst getroffen.
617 3. Zu den Verwaltungskonferenzen
sind zugelassen
a) die Delegationen im Sinne der Begriffsbestimmung
Nummer 408 in
der Anlage 2 des Vertrages;
618 b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
619 c) die Beobachter der Fachorganisationen
und der Internationalen
Atomenergie-Behörde, nach der
Bestimmung unter der Nummer
605;
620 d) die Beobachter der internationalen
Organisationen, die nach den Bestimmungen
unter den Nummern
614 bis 616 zugelassen sind;
621 e) die Vertreter jener anerkannten
Privatunternehmen, die vom Mitgliedsland,
dem sie angehören,
ordnungsgemäß ermächtigt sind;
622 f) die ständigen Organe der Union
nach den Bedingungen unter der
Nummer 607.
Kapitel 3
Besondere Bestimmungen für Konferenzen,
die ohne einladende Regierung zusammentreten
623 Wenn eine Konferenz ohne einladende
Regierung zusammentreten soll, sind die Bestimmungen
der Kapitel 1 und 2 anzuwenden.
Der Generalsekretär hat nach Anhören der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
und die Konferenz am Sitz der Union
einzuberufen und zu organisieren.
Kapitel 4
Fristen und Verfahren für die Einbringung
von Anträgen für die Konferenzen
624 1. Sofort nach Aussendung der Einladungen
hat der Generalsekretär die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
zu ersuchen, ihm binnen vier Monaten
ihre Anträge zu den Arbeiten der Konferenz
zukommen zu lassen.
625 2. Jeder Antrag, dessen Annahme die
Änderung des Textes des Vertrages oder der
Vollzugsordnungen zur Folge hat, muß Hinweise
auf die Nummern jener Teile des
Textes, die geändert werden sollen, enthalten.
Die Motive für den Antrag sollen in jedem
Falle so kurz wie möglich angegeben werden.
626 3. Der Generalsekretär teilt die Vorschläge
in der Reihenfolge ihres Einganges
allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern mit.
627 4. Der Generalsekretär hat die erhaltenen
Anträge der Verwaltungen und der Vollversammlungen
der beratenden internationalen
Ausschüsse zu sammeln und zu ordnen;
er hat sie den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern mindestens
drei Monate vor dem Tag der Eröffnung der
Konferenz zukommen zu lassen. Weder das
Generalsekretariat noch die Fachorganisationen
sind berechtigt, Vorschläge einzureichen.
Kapitel 5
Vollmachten der Delegationen für die Konferenzen
628 1. Die von einem stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Unionsmitglied
zu einer Konferenz entsandte Delegation muß
entsprechend den Bestimmungen der Nummern
629 bis 636 ordnungsgemäß beglaubigt
sein.
629 2. (1) Die Delegationen für die Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten sind
durch Urkunden zu beglaubigen, die vom
Staatsoberhaupt oder vom Regierungschef
oder vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten
unterzeichnet sind.
630 (2) Die Delegationen für die Verwaltungskonferenzen
sind durch Urkunden . zu
beglaubigen, die vom Staatsoberhaupt oder
vom Regierungschef oder vom Minister für
Auswärtige Angelegenheiten oder von dem
Minister unterzeichnet sind, der für die auf
dieser Konferenz behandelten Fragen zuständig
ist.
631 (3) Vorbehaltlich einer Bestätigung
durch eines der in Nummer 629 oder 630
genannten Staatsorgane, die vor der Unterzeichnung
der Schlußdokumente vorliegt, kann
eine Delegation provisorisch beglaubigt werden
vom Chef der diplomatischen Vertretung
ihres Landes, bei der Regierung des Landes,
in dem die Konferenz abgehalten wird oder,
wenn die Union ihren Sitz in diesem Land
hat, durch den Chef der ständigen Delegation
ihres Landes beim Europäischen Büro der Vereinten
Nationen.
632 (4) Eine Delegation, die ein Gebiet
unter Treuhänderschaft vertritt, in dessen
Namen die Vereinten Nationen dem Vertrag
nach Artikel 21 beigetreten sind, muß durch
eine Urkunde beglaubigt werden, die vom
Generalsekretär der Vereinten Nationen
unterzeichnet ist.
633 3. Die Vollmachten sind anzunehmen,
wenn sie von einem der in den Nummern 629
bis 632 genannten Staatsorgane unterzeichnet
sind und wenn sie eine der folgenden Bedingungen
erfüllen
634 Erteilung der unbeschränkten Vollmachten
an die Delegation,
635 Ermächtigung der Delegation, ihre Regierung
ohne jede Einschränkung zu vertreten,
636 Ermächtigung der Delegation oder bestimmter
Mitglieder derselben zur Unterzeichnung
der Schlußdokumente.
637 4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten
im allgemeinen von der Plenarsitzung in
Ordnung befunden werden, ist berechtigt, das
Stimmrecht des betreffenden Mitgliedslandes
auszuüben und die Schlußdokumente zu unterzeichnen.
638 (2) Eine Delegation, deren Vollmachten
nicht von der Plenarsitzung in Ordnung befunden
werden, ist weder berechtigt, das Stimmrecht
auszuüben noch die Schlußdokumente zu
unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.
639 5. Die Vollmachten müssen so bald wie
möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt
werden. Eine Sonderkommission ist
mit der Überprüfung zu beauftragen; sie hat
der Plenarsitzung innerhalb der von dieser
festgesetzten Frist einen Bericht über ihre
Schlußfolgerungen vorzulegen. Bis zur diesbezüglichen
Entscheidung der Plenarsitzung
ist die Delegation eines stimmberechtigten
Unionsmitgliedes berechtigt, an den Konferenzarbeiten
teilzunehmen und das Stimmrecht
des betreffenden stimmberechtigten Mitgliedes
auszuüben.
640 6. Im allgemeinen müssen die Unionsmitglieder
bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen
zu den Unionskonferenzen zu entsenden.
Kann jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied
aus außergewöhnlichen Gründen keine
Delegation entsenden, darf es der Delegation
eines anderen stimmberechtigten. Mitglieds die
Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen
und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung
muß in einer Urkunde
niedergelegt sein, die je nach Lage des Falles
von einem der in Nummer 629 oder 630 genannten
Staatsorgane unterzeichnet ist.
641 7. Eine Delegation, die das Stimmrecht
hat, kann eine andere Delegation, die auch
das Stimmrecht hat, bevollmächtigen, dieses
Recht auf einer oder mehreren Sitzungen
auszuüben, an denen es ihr nicht möglich ist
teilzunehmen. In einem solchen Fall muß sie
den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig
schriftlich unterrichten.
642 8. In jedem der in den Nummern 640
und 641 vorgesehenen Fälle darf eine Delegation
nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht
ausüben.
643 9. Vollmachten und Vollmachtsübertragungen,
die telegraphisch übermittelt werden,
sind nicht anzunehmen. Dagegen sind Telegramme
anzunehmen, die ein Auskunftsersuchen
des Präsidenten oder des Konferenzsekretariats
bezüglich einer Vollmacht beantworten.
Kapitel 6
Verfahren für die Einberufung weltweiter
Verwaltungskonferenzen auf Antrag stimmberechtigter
und nichtstimmberechtigter
Unionsmitglieder oder auf Vorschlag des
Verwaltungsrates
644 1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder, die die
Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz
wünschen, haben dies dem Generalsekretär
unter Angabe der Tagesordnung, des
Ortes und des Zeitpunktes für die Konferenz
mitzuteilen.
645 2. Bei Vorliegen von gleichlautenden
Anträgen von mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder hat der Generalsekretär
hievon telegraphisch alle stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder zu
verständigen und die stimmberechtigten Mitglieder
zu ersuchen, ihm binnen sechs Wochen
mitzuteilen, ob sie den eingebrachten Antrag
annehmen oder ablehnen.
646 3. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder, die nach den Bestimmungen
der Nummer 76 ermittelt wird, dem
gesamten Antrag zustimmt, das heißt, zugleich
die Tagesordnung, den Zeitpunkt und Ort
der Tagung wie beantragt annimmt, hat hievon
der Generalsekretär mit einem Zirkulartelegramm
alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder zu verständigen.
647 4. (1) Wenn in einem angenommenen
Antrag angeregt wird, die Konferenz an
einem anderen Ort als am Sitz der Union1
abzuhalten, hat der Generalsekretär bei der
Regierung des betreffenden Landes anzufragen,
ob sie die Aufgaben einer einladenden
Regierung übernehmen will.
648 (2) Bejahendenfalls hat der Generalsekretär
einvernehmlich mit dieser Regierung
die für den Zusammentritt der Konferenz erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
649 (3) Im verneinenden Fall hat der
Generalsekretär jene stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder, die die Einberufung
der Konferenz beantragt haben, zu
ersuchen, neue Anträge hinsichtlich des
Tagungsortes einzubringen.
650 5. Wenn die Konferenz am Sitz der
Union abgehalten werden soll, sind die Bestimmungen
des Kapitels 3 anzuwenden.
651 6. (1) Wird der Antrag nicht in seiner
Gesamtheit (Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt)
von der nach den Bestimmungen der
Nummer 76 ermittelten Mehrheit der stimm-
berechtigten Mitglieder angenommen, so hat
der Generalsekretär die eingelangten Antworten
den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitgliedern mitzuteilen,
wobei er sie aufzufordern hat, sich binnen
sechs Wochen zu dem oder den strittigen
Punkten endgültig zu äußern.
652 (2) Diese Punkte werden als angenommen
angesehen, wenn die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder, die nach den
Bestimmungen der Nummer 76 ermittelt wird,
zugestimmt hat.
653 7. Das vorstehend angeführte Verfahren
ist auch einzuhalten, wenn der Antrag auf
Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz
vom Verwaltungsrat gestellt worden
ist.
Kapitel 7
Verfahren für die Einberufung von regionalen
Verwaltungskonferenzen auf Antrag
stimmberechtigter und nichtstimmberechtigter
Unionsmitglieder oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates
654 Bei den regionalen Verwaltungskonferenzen
gilt das in Kapitel 6 beschriebene
Verfahren nur für die stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder der betreffenden
Region. Soll die Einberufung über
Anregung der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder der Region erfolgen,
so genügt es, wenn der Generalsekretär
gleichlautende Anträge von einem Viertel
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder dieser Region erhält.
Kapitel 8
Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen
Änderung des Zeitpunktes oder des Ortes
einer Konferenz
655 1. Die Bestimmungen der Kapitel 6
und 7 gelten sinngemäß, wenn auf Antrag
stimmberechtigter und nichtstimmberechtigter
Unionsmitglieder oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates
der Tag und der Ort des Zusammentrittes
einer Konferenz oder nur einet
von beiden geändert werden sollen. Jedoch
dürfen solche Änderungen nur vorgenommen
werden, wenn die nach den Bestimmungen der
Nummer 76 ermittelte Mehrheit der beteiligten
stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
656 2. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das eine Änderung
des Tages oder des Ortes einer Konferenz
beantragt hat, ist verpflichtet, die Unterstützung
der anderen stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder in der geforderten
Anzahl zu erlangen.
657 3. Der Generalsekretär hat gegebenenfalls
in der unter der Nummer 645 vorgesehenen
Mitteilung jene voraussichtlichen
finanziellen Auswirkungen bekanntzugeben,
die sich aus der Änderung des Ortes oder des
Tages ergeben, zum Beispiel auch die Ausgaben,
die zur Vorbereitung des Zusammentrittes
der Tagung am ursprünglich vorgesehenen
Ort schon gemacht worden sind.
Kapitel 9
Geschäftsordnung der Konferenzen
Artikel 1
Sitzordnung
658 Bei den Sitzungen der Konferenz richtet
sich die Sitzordnung der Delegationen nach der
Buchstabenfolge der französischen Namen der
vertretenen Länder.
Artikel 2
Eröffnung der Konferenz
659 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz
hat eine Sitzung der Chefs der Delegationen
vorherzugehen, bei der die Tagesordnung
der ersten Plenarsitzung vorzubereiten
ist.
660 (2) Der Präsident der Sitzung der
Chefs der Delegationen ist nach den Bestimmungen
unter den Nummern 661 und 662 zu
bestimmen.
661 2. (1) Die Konferenz ist von einer von
der einladenden Regierung bezeichneten Person
zu eröffnen.
662 (2) Gibt es keine einladende Regierung,
ist sie von dem an Jahren ältesten Chef
einer Delegation zu eröffnen.
663 3. (1) In der ersten Plenarsitzung ist
die Wahl des Präsidenten durchzuführen, der
in der Regel eine von der einladenden Regierung
bezeichnete Person ist.
664 (2) Gibt es keine einladende Regierung,
ist der Präsident auf Grund des Vorschlages
der Chefs der Delegationen zu
wählen, der bei der unter der Nummer 659
erwähnten Sitzung gemacht wird.
665 4. In der ersten Plenarsitzung ist auch
durchzuführen
a) die Wahl der Vizepräsidenten der
Konferenz;
666 b) die Konstituierung der Kommissionen
der Konferenz und die
Wahl der Präsidenten und der
Vizepräsidenten dieser Kommissionen;
667 c) die Konstituierung des Sekretariats
der Konferenz, das aus dem Personal
des Generalsekretariats der
Union und gegebenenfalls aus dem
Personal der Verwaltung der einladenden
Regierung zu bestehen
hat.
Artikel 3
Aufgaben des Präsidenten der Konferenz
668 1. Der Präsident hat außer den ihm nach
dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben
jede Plenarsitzung zu eröffnen und zu
schließen, die Verhandlungen zu leiten, die
Anwendung der Geschäftsordnung zu überwachen,
das Wort zu erteilen, über Anträge
abstimmen zu lassen und die angenommenen
Beschlüsse zu verkünden.
669 2. Er hat die Leitung der Arbeiten der
Konferenz zu führen und für die Aufrechterhaltung
der Ordnung in den Plenarsitzungen
zu sorgen. Er hat über Anträge und Fragen
zur Geschäftsordnung zu entscheiden,
insbesondere hat er die Befugnis, die Vertagung
oder den Schluß der Debatte, die Aufhebung
oder Unterbrechung einer Sitzung
vorzuschlagen. Er kann auch, wenn er es für
nötig hält, entscheiden, daß die Einberufung
einer Plenarsitzung aufgeschoben wird.
670 3. Er hat das Recht aller Delegationen
auf ihre freie und uneingeschränkte Meinungsäußerung
über den Verhandlungsgegenstand
zu schützen.
671 4. Er hat dafür zu sorgen, daß die
Debatten sich nur auf den Verhandlungsgegenstand
beschränken. Er darf jeden Redner,
der vom Verhandlungsgegenstand abweicht,
unterbrechen und darauf hinweisen,
beim Verhandlungsgegenstand zu bleiben.
Artikel 4
Einsetzung von Kommissionen
672 1. Das Plenum kann Kommissionen
zur Prüfung jener Fragen einsetzen, die der
Konferenz zur Beratung vorgelegt worden
sind. Diese Kommissionen können Unterkommissionen
einsetzen. Die Kommissionen und
Unterkommissionen können auch Arbeitsgruppen
bilden.
673 2. Unterkommissionen und Arbeitsgruppen
werden nur dann eingesetzt, wenn dies
unbedingt erforderlich ist.
Artikel 5
Kommission zur Budgetkontrolle
674 1. Bei Eröffnung jeder Konferenz oder
Tagung hat das Plenum eine Kommission zur
Budgetkontrolle einzusetzen, die die Aufgabe
hat, die Organisation und die Mittel für die
Tätigkeit, die den Delegierten zur Verfügung
gestellt werden, festzulegen, die Rechnungen
über die Ausgaben, die während der ganzen
Dauer der Konferenz oder der Tagung auflaufen
werden, zu überprüfen und zu genehmigen.
Diese Kommission besteht, abgesehen
von den Mitgliedern der Delegationen, die an
dieser Kommission teilzunehmen wünschen,
aus einem Vertreter des Generalsekretärs und
bei Mitwirkung einer einladenden Regierung
aus einem Vertreter dieser Regierung.
675 2. Vor Erschöpfung des Budgets, das
vom Verwaltungsrat für die Konferenz oder
Tagung genehmigt wurde, hat die Kommission
zur Budgetkontrolle in Zusammenarbeit
mit dem Sekretariat der Konferenz oder der
Tagung dem Plenum eine provisorische Aufstellung
über die Ausgaben vorzulegen. Das
Plenum hat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen,
ob die erzielten Fortschritte eine
Verlängerung über den Zeitpunkt hinaus
rechtfertigen, zu dem das genehmigte Budget
erschöpft sein wird.
676 3. Gegen Schluß einer jeden Konferenz
oder Tagung hat die Kommission zur Budgetkontrolle
dem Plenum einen Bericht vorzulegen,
in dem so genau wie möglich die geschätzte
Höhe der bis zur Schließung der
Konferenz oder Tagung auflaufenden Kosten
enthalten ist.
677 4, Nach Prüfung und Genehmigung des
Berichtes durch das Plenum hat ihn dieses mit
seinen Bemerkungen dem Generalsekretär zu
übermitteln, damit der Verwaltungsrat bei
seiner nächsten Jahressitzung darüber Beschluß
fassen kann.
Artikel 6
Zusammensetzung der Kommissionen
678 1. Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
Die Kommissionen werden aus den Delegierten
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedsländer und aus
den unter den Nummern 609 und 610 angeführten
Beobachtern gebildet, die ihre Teilnahme
beantragt haben oder zur Teilnahme
vom Plenum bestimmt worden sind.
679 2. Verwaltungskonferenzen
Die Kommissionen werden aus den
Delegierten der stimmberechtigten und nicht-
stimmberechtigten Mitgliedsländer und aus
den unter den Nummern 618 bis 621 angeführten
Beobachtern und Vertretern gebildet,
die ihre Teilnahme beantragt haben oder zur
Teilnahme vom Plenum bestimmt worden,
sind.
Artikel 7
Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterkommissionen
680 Der Präsident jeder Kommission hat
dieser die Wahl der Präsidenten und der
Vizepresidenten für die von ihr eingesetzten
Unterkommissionen vorzuschlagen.
Artikel 8
Einberufung zu den Sitzungen
681 Die Plenarsitzungen und die Sitzungen
der Kommissionen, Unterkommissionen und
Arbeitsgruppen sind rechtzeitig am Tagungsort
der Konferenz bekanntzugeben.
Artikel 9
Vor Eröffnung der Konferenz eingebrachte Anträge
682 Die vor Eröffnung der Konferenz eingebrachten
Anträge werden vom Plenum auf
jene zuständigen Kommissionen aufgeteilt, die
nach den Bestimmungen des Artikels 4 dieses
Kapitels gebildet werden sind. Das Plenum
kann jedoch jeden Antrag unmittelbar behandeln.
Artikel 10
Während der Konferenz eingebrachte Anträge and
Änderungsanträge
683 1. Die nach Eröffnung der Konferenz
eingebrachten Anträge oder Änderungsanträge
sind dem Präsidenten der Konferenz
oder dem Präsidenten der zuständigen Kommission
oder dem Sekretariat der Konferenz
zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument
vorzulegen.
684 2. Ein schriftlicher Antrag oder ein
schriftlicher Änderungsantrag kann nur eingebracht
werden, wenn dieser vom Chef der
betreffenden Delegation oder von seinem
Stellvertreter unterfertigt ist.
685 3. Der Präsident einer Konferenz oder
einer Kommission kann jederzeit geeignete
Anträge zur Beschleunigung der Debatte
stellen.
686 4. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag
muß in klaren und genauen Ausdrücken
den zu prüfenden Text enthalten.
687 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder
der Präsident der zuständigen Kommission
hat in jedem einzelnen Fall zu entscheiden,
ob ein während einer Sitzung eingebrachter
Antrag oder Änderungsantrag mündlich mitgeteilt
werden kann oder ob er schriftlich im
Wege der Veröffentlichung und Verteilung
nach der unter der Nummer 683 angeführten
Bestimmung vorgelegt werden soll.
688 (2) Im allgemeinen soll der Text jedes
wichtigen Antrages, über den abgestimmt
werden soll, in den Arbeitssprachen der Konferenz
so rechtzeitig verteilt werden, daß sein
Studium vor der Behandlung möglich ist.
689 (3) Außerdem hat der Präsident der
Konferenz, der die unter der Nummer 683
erwähnten Anträge oder Änderungsanträge
entgegennimmt, diese je nach der Lage des
Falles den zuständigen Kommissionen oder
dem Plenum zuzuleiten.
690 6. Jede berechtigte Person darf den
während der Konferenz von ihr eingebrachten
Antrag oder Änderungsantrag in der Plenarsitzung
vorlesen oder beantragen, daß er vorgelesen
wird; sie kann ihn begründen.
Artikel 11
Bedingungen für die Prüfung eines Antrages oder
eines Änderungsantrages und für die Abstimmung
über solche Anträge
691 1. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag,
der vor Eröffnung der Konferenz oder
während der Konferenz von einer Delegation
eingebracht wird, kann nur dann zur Debatte
gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung
von mindestens einer anderen Delegation
unterstützt wird.
692 2. Über jeden ordnungsgemäß unterstützten
Antrag oder Änderungsantrag muß
nach der Debatte abgestimmt werden.
Artikel 12
Übergangene oder zurückgestellte Anträge oder
Änderungsanträge
693 Wurde ein Antrag oder ein Änderungsantrag
übergangen oder deren Prüfung zurückgestellt,
obliegt es jener Delegation, in
deren Namen der Antrag oder Änderungsantrag
eingebracht wurde, dafür zu sorgen,
daß dieser Antrag oder Änderungsantrag in
der Folge nicht übergangen wird.
Artikel 13
Durchführung der Verhandlungen in der Plenarsitzung
694 1. Beschlußfähigkeit
Zur gültigen Abstimmung während
einer Plenarsitzung muß mehr als die Hälfte
der von der Konferenz beglaubigten und
stimmberechtigten Delegationen bei der Sitzung
anwesend oder vertreten sein.
695 2. Diskussionsordnung
(1) Personen, die das Wort ergreifen
wollen, können erst nach Zustimmung des
Präsidenten sprechen. Im allgemeinen soll
vorerst angegeben werden, über welchen
Gegenstand gesprochen werden wird.
696 (2) Jede Person, die das Wort hat,
soll langsam und deutlich sprechen, die Worte
gut voneinander trennen und nötige Pausen
einlegen, damit alle dem Gedankengang richtig
folgen können.
697 3. Anträge und Fragen zur
Tagesordnung
(1) Während der Verhandlungen kann
eine Delegation, wenn sie es für zweckmäßig
hält, Anträge zur Tagesordnung einbringen
oder Fragen zur Tagesordnung stellen, über
die sofort vom Präsidenten nach dieser Geschäftsordnung
zu entscheiden ist. Jede Delegation
kann gegen die Entscheidung des Präsidenten
berufen; seine Entscheidung bleibt in
vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit
der anwesenden und an der Abstimmung
teilnehmenden Delegationen dagegen ist.
698 (2) Die Delegation, die einen Antrag
zur Tagesordnung stellt, darf bei ihren Ausführungen
den in Rede stehenden Verhandlungsgegenstand
nicht behandeln.
699 4. Rangordnung der Anträge
und der Fragen zur Tagesordnung
Die Rangordnung der unter den Nummern
697 und 698 angeführten Anträge und
Fragen zur Tagesordnung ist folgende
a) Jede Frage zur Tagesordnung über
die Anwendung dieser Geschäftsordnung;
700 b) Unterbrechung der Sitzung;
701 c) Aufhebung der Sitzung;
702 d) Vertagung der Debatte über die
behandelte Angelegenheit;
703 e) Schluß der Debatte über die behandelte
Angelegenheit;
704 f) alle anderen Anträge oder Fragen
zur Tagesordnung, die gestellt
werden können; ihre Rangordnung
wird vom Präsidenten bestimmt.
705 5. Antrag auf Unterbrechung
oder Aufhebung der Sitzung
Während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand
kann eine Delegation
unter Bekanntgabe der Gründe die Unterbrechung
oder die Aufhebung der Sitzung beantragen.
Wird dieser Antrag unterstützt, so
haben zwei Redner, die sich gegen die Aufhebung
aussprechen, nur hiezu das Wort zu
erhalten. Hierauf wird über den Antrag abgestimmt.
706 6. Antrag auf Vertagung der
Debatte
Während der Beratungen über einen
Verhandlungsgegenstand kann eine Delegation
die Vertagung der Debatte auf eine
bestimmte Zeit beantragen. Folgt auf einen
solchen Antrag eine Debatte, dürfen außer
dem Antragsteller nur drei Redner daran teilnehmen,
und zwar einer für und die beiden
anderen gegen den Antrag.
707 7. Antrag auf Schluß der
Debatte
Eine Delegation kann jederzeit Schluß
der Debatte über den behandelten Gegenstand
beantragen. In diesem Fall erhalten nur zwei
Redner das Wort, die gegen den Antrag sind.
Hierauf ist über den Antrag abzustimmen.
708 8. Beschränkung der Rededauer
(1) Das Plenum kann gegebenenfalls
die Rededauer und Anzahl der Wortmeldungen
für einen bestimmten Gegenstand je Delegation
beschränken.
709 (2) In Verfahrensfragen ist jedoch die
Dauer jeder Rede vom Präsidenten auf höchstens
fünf Minuten zu beschränken.
710 (3) Überschreitet ein Redner die ihm
gewährte Redezeit, so hat dies der Präsident
der Versammlung bekanntzugeben; der Präsident
hat dann den Redner zu ersuchen, seine
Ausführungen in kürzester Zeit zu beenden.
711 9. Abschluß der Rednerliste
(1) Während der Debatte kann der
Präsident die Liste der eingetragenen Redner
verlesen lassen; er hat auch die Namen jener
Delegationen bekanntzugeben, die ihren
Wunsch geäußert haben, das Wort zu ergreifen,
und er kann mit Zustimmung der
Versammlung die Liste für geschlossen erklären;
der Präsident kann jedoch, wenn er es
für zweckmäßig hält, ausnahmsweise zulassen,
daß nach Abschluß der Rednerliste auf jede
frühere Intervention geantwortet wird.
712 (2) Ist die Rednerliste erschöpft, so
hat der Präsident den Schluß der Debatte zu
erklären.
713 10. Zuständigkeitsfragen
Etwaige Fragen der Zuständigkeit müssen
geregelt werden, bevor über den in Rede
stehenden Verhandlungsgegenstand abgestimmt
wird.
714 11. Zurückziehung und neuerliche
Vorlage eines Antrages
Ein Antrag kann vom Antragsteller
noch vor der Abstimmung zurückgezogen
werden. Jeder geänderte oder nicht geänderte
Antrag, der zurückgezogen wird, kann neuerlich
von jener Delegation, die den Antrag auf
Änderung gestellt hat, oder von einer anderen
Delegation neuerlich vorgelegt oder zurückgezogen
werden.
Artikel 14
Stimmrecht
715 1. In allen Sitzungen der Konferenz hat
jede von einem stimmberechtigten Unionsmitglied
zur Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäß
bevollmächtigte Delegation nach
Artikel 2 des Vertrages das Recht auf eine
Stimme.
716 2. Die Delegation eines stimmberechtigten
Unionsmitgliedes hat ihr Stimmrecht
nach den Bestimmungen des Kapitels 5 der
Allgemeinen Geschäftsordnung auszuüben.
Artikel 15
Abstimmung
717 1. Begriff der Stimmenmehrheit
(1) Die Mehrheit ist mehr als die Hälfte
der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden
Delegationen.
718 (2) Bei der Berechnung der für die
Mehrheit erforderlichen Stimmen werden die
Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
719 (3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
oder der Änderungsantrag als abgelehnt.
720 (4) Im Sinne dieser Geschäftsordnung
gilt jede Delegation, die für oder gegen einen
Antrag stimmt, als „anwesende Delegation,
die ihre Stimme abgegeben hat".
721 2. Nichtbeteiligung an der
Abstimmung
Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit
im Sinne der Bestimmung unter der Nummer
694 gelten jene anwesenden Delegationen
nicht als abwesend, die sich nicht an einer bestimmten
Abstimmung beteiligt oder die vorher
ausdrücklich erklärt haben, daran nicht
teilnehmen zu wollen. Sie gelten auch bei Anwendung
der Bestimmungen unter der Nummer
723 nicht als Delegationen, die sich der
Stimme enthalten haben.
722 3. Qualifizierte Stimmenmehrheit
Die für die Aufnahme von stimmberechtigten
Unionsmitgliedern erforderliche
Stimmenmehrheit ist im Artikel 1 des Vertrages
festgelegt.
723 4. Stimmenthaltungen von
mehr als fünfzig vom Hundert
Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen
die Hälfte der Anzahl der abgegebenen
Stimmen (für, gegen, Enthaltung), so
ist die Prüfung der behandelten Fragen auf
eine spätere Sitzung zu verschieben, bei der
Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt
werden.
724 5. Abstimmungsverfahren
(1) Mit Ausnahme des unter der
Nummer 727 angeführten Falles erfolgen Abstimmungen
a) grundsätzlich durch Erheben der
Hände;
725 b) durch Namensaufruf, wenn sich
keine eindeutige Mehrheit nach
dem vorerwähnten Verfahren ergeben
hat oder wenn dies mindestens
zwei Delegationen verlangen.
726 (2) Die Abstimmung durch Namensaufruf
erfolgt in der Buchstabenfolge der
französischen Namen der vertretenen Mitglieder.
727 6. Geheime Abstimmung
Eine geheime Abstimmung hat dann
stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf
der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen
beantragt wird. In diesem Fall hat
das Sekretariat unverzüglich alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um das Abstimmungsgeheimnis
zu wahren.
728 7. Verbot der Unterbrechung
der Abstimmung
Die Abstimmung darf nach Beginn von
keiner Delegation unterbrochen werden, es sei
denn, daß es sich um eine Frage über die
Durchführung der Abstimmung handelt.
729 8. Erklärungen zur Abstimmung
Der Präsident hat jenen Delegationen
das Wort zu erteilen, die die Art ihrer Abstimmung
nachträglich zu begründen wünschen.
730 9. Abstimmung über Teile
eines Antrages
(1) Wenn es der Antragsteller verlangt
oder wenn es die Versammlung für
zweckmäßig hält, kann der Antrag unterteilt
und seine verschiedenen Teile gesondert zur
Abstimmung gestellt werden. Die angenommenen
Teile des Antrages werden hierauf als
ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.
731 (2) Wenn alle Teile eines Antrages
abgelehnt werden, gilt der Antrag selbst als
abgelehnt.
732 10. Reihenfolge der Abstimmung
über jene Anträge, die sich
auf ein und denselben Gegenstand
beziehen
(1) Behandeln mehrere Anträge den
gleichen Gegenstand, so ist, wenn die Versammlung
hierüber nichts anderes entscheidet,
über diese in jener Reihenfolge abzustimmen,
in der sie eingebracht worden sind.
733 (2) Nach jeder Abstimmung hat die
Versammlung zu entscheiden, ob über den
nachfolgenden Antrag abgestimmt werden
soll oder nicht.
734 11. Änderungsanträge
(1) Jeder Antrag, der nur eine Streichung,
einen Zusatz zu einem Teil des ursprünglichen
Antrages oder die Prüfung eines
Teiles dieses Antrages enthält, hat als Änderungsantrag
zu gelten.
735 (2) Nimmt eine Delegation einen
Änderungsantrag zu ihrem Antrag an, so ist
die Änderung sogleich in den ursprünglichen
Text des Antrages aufzunehmen.
736 (3) Ein Änderungsantrag hat dann
nicht als Änderungsantrag zu gelten, wenn die
Versammlung der Ansicht ist, daß diese
Änderung mit dem ursprünglichen Antrag
unvereinbar ist.
737 12. Abstimmung über die Änderungsanträge
(1) Wird zu einem Antrag ein Änderungsantrag
eingebracht, so ist über den Änderungsantrag
zuerst abzustimmen.
738 (2) Bei mehreren Änderungsanträgen
ist zuerst über jenen Antrag abzustimmen,
der am weitesten vom ursprünglichen Wortlaut
abweicht. Hierauf ist unter den verbleibenden
Anträgen über jenen Antrag abzustimmen,
der auch noch am weitesten vom
ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so
weiter, bis alle Änderungsanträge geprüft
sind.
739 (3) Ist einer oder sind mehrere Änderungsanträge
angenommen, ist der so geänderte
Antrag hierauf zur Abstimmung zu
bringen.
740 (4) Wird kein Änderungsantrag angenommen,
so gelangt der ursprüngliche Antrag
zur Abstimmung.
Artikel 16
Kommissionen und Unterkommissionen. Durchführung
der Verhandlungen und Verfahren für
die Abstimmung
741 1. Die Präsidenten der Kommissionen
und Unterkommissionen Haben die gleichen
Befugnisse, wie sie nach Artikel 3 dem Präsidenten
der Konferenz zustehen.
742 2. Die Bestimmungen des Artikels 13,
betreffend die Durchführung der Verhandlungen
bei der Plenarsitzung, gelten, ausgenommen
die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit,
auch für die Verhandlungen
der Kommissionen oder Unterkommissionen.
743 3. Die Bestimmungen des Artikels 15
gelten, ausgenommen den unter der Nummer
722 angeführten Fall, auch für die Abstimmungen
in den Kommissionen oder Unterkommissionen.
Artikel 17
Vorbehalte
744 1. Grundsätzlich sollen sich alle Delegationen,
deren Ansicht von den übrigen Delegationen
nicht geteilt wird, soweit als möglich
bemühen, sich der Meinung der Mehrheit anzuschließen.
745 2. Glaubt jedoch eine Delegation, daß
irgendein Beschluß ihre Regierung von der
Ratifikation des Vertrages oder von der Zustimmung
zur Revision einer Vollzugsordnung
abhalten könnte, dann kann diese Delegation
hinsichtlich dieses Beschlusses vorläufige
oder endgültige Vorbehalte machen.
Artikel 18
Protokolle der Plenarsitzungen
746 1. Die Protokolle der Plenarsitzungen
sind vom Sekretariat der Konferenz zu verfassen;
das Sekretariat hat dafür zu sorgen,
daß die Verteilung an die Delegationen so
rasch als möglich erfolgt, und zwar vor dem
Tag, an dem das Protokoll geprüft werden
soll.
747 2. Nach Verteilung der Protokolle können
die Delegationen in kürzester Frist beim
Sekretariat der Konferenz schriftliche Berichtigungen,
die sie für gerechtfertigt halten,
einreichen. Dies hindert sie jedoch nicht, in
der Sitzung, während der die Protokolle genehmigt
werden, Änderungen mündlich vorzubringen.
748 3. (1) Grundsätzlich haben die Protokolle
nur die Anträge und Beschlüsse mit
ihrer Begründung in möglichst kurzgefaßter
Form wiederzugeben.
749 (2) Jede Delegation hat das Recht, zu
verlangen, daß jede von ihr während der Verhandlungen
abgegebene Erklärung ihrem Inhalt
nach oder mit vollem Wortlaut aufgenommen
wird. In diesem Fall muß sie in der
Regel dieses Verlangen vorher bekanntgeben,
um den Berichterstattern ihre Aufgabe zu erleichtern.
Sie muß außerdem den vollen
Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schluß
der Sitzung beim Sekretariat der Konferenz
abgeben.
750 4. Es soll auf alle Fälle von der unter
der Nummer 749 angeführten Möglichkeit,
Erklärungen in das Protokoll aufnehmen zu
lassen, nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
Artikel 19
Rechenschaftsberichte and Berichte der Kommissionen
und Unterkommissionen
751 1. (1) Die Verhandlungen in den Kommissionen
und Unterkommissionen sind
sitzungsweise in Berichten, die vom Sekretariat
der Konferenz auszuarbeiten sind, zusammenzufassen.
Darin sind die Hauptpunkte der Erörterungen,
die verschiedenen bemerkenswerten
Auffassungen und die sich aus dem
Ganzen ergebenden Anträge und Beschlüsse
besonders hervorzuheben.
752 (2) Nichtsdestoweniger hat auch jede
Delegation das Recht, von der unter der
Nummer 749 angeführten Möglichkeit Gebrauch
zu machen.
753 (3) Von dieser Möglichkeit soll jedoch
nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
754 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen
können, wenn sie es für erforderlich
halten, Teilberichte verfassen; am Ende
ihrer Arbeiten können sie gegebenenfalls
einen Schlußbericht vorlegen, in dem sie die
Anträge und Beschlüsse ihrer Arbeiten in
kurzer Form zusammenfassen.
Artikel 20
Annahme der Protokolle und der Berichte
755 1.(1) Der Präsident hat grundsätzlich zu
Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung
der Kommission oder Unterkommission zu
fragen, ob die Delegationen Bemerkungen zu
den Protokollen oder zu dem Bericht über
die vorhergehende Sitzung vorzubringen
haben. Diese gelten als angenommen, wenn
dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt
wurde oder wenn kein mündlicher Einspruch
erhoben wird. Bei einer Berichtigung oder bei
einem Einspruch ist das Protokoll oder der
Bericht entsprechend zu ändern.
756 (2) Jeder Teil- oder Schlußbericht muß
von der betreffenden Kommission oder Unterkommission
genehmigt werden.
757 2. (1) Das Protokoll über die letzte
Plenarsitzung ist vom Präsidenten dieser Versammlung
zu prüfen und zu genehmigen.
758 (2) Der Bericht über die Schlußsitzung
einer Kommission oder Unterkommission ist
vom Präsidenten dieser Kommission oder Unterkommission
zu prüfen und zu genehmigen.
Artikel 21
Redaktionskommission
759 1. Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen
oder der anderen Schlußdokumente
der Konferenz, den die verschiedenen Kommissionen
auf Grund der abgegebenen Meinungen
möglichst in endgültiger Form abgefaßt
haben, ist einer Redaktionskommission
zu überweisen, die, ohne den Sinn zu ändern,
die Form zu vervollständigen und den neuen
Text mit dem nicht geänderten früheren
Text zusammenzufassen hat.
760 2. Dieser Text ist von der Redaktionskommission
dem Plenum vorzulegen; dieses
hat ihn zu genehmigen oder zur neuerlichen
Prüfung an die zuständige Kommission zu
verweisen.
Artikel 22
Numerierung
761 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel
und Absätze des Textes sind bis zur ersten
Lesung durch das Plenum beizubehalten. Die
hinzugefügten Texte sind vorläufig mit der
Nummer der letzten vorhergehenden Absätze
des ursprünglichen Textes durch Beifügung
von „A", „B" usw. zu bezeichnen.
762 2. Die endgültige Numerierung der in
erster Lesung genehmigten Kapitel, Artikel
und Absätze ist Aufgabe der Redaktionskommission.
Artikel 23
Endgültige Annahme
763 Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen
und der anderen Schlußdokumente
gilt erst dann als endgültig, wenn er vom
Plenum nach der zweiten Lesung angenommen
worden ist.
Artikel 24
Unterzeichnung
764 Die von der Konferenz angenommenen
endgültigen Texte sind jenen Delegierten zur
Unterzeichnung vorzulegen, die mit den nach
Kapitel 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung
nötigen Vollmachten ausgestattet sind. Hiebei
ist die alphabetische Reihenfolge der französischen
Namen der vertretenen Länder einzuhalten.
Artikel 25
Pressemitteilungen
765 Offizielle Mitteilungen über die Arbeiten
der Konferenz dürfen nur mit Ermächtigung
des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten
der Konferenz an die Presse
übermittelt werden.
Artikel 26
Gebührenfreiheit
766 Für die Dauer der Konferenz genießen
die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder
des Verwaltungsrates, die hohen Funktionäre
der ständigen Organe der Union, die
an der Konferenz teilnehmen, und das Personal
des Sekretariates der Union Gebührenfreiheit
für Postsendungen, für Telegramme
und Ferngespräche in dem Umfang, über den
sich die Regierung des Landes, in dem die
Konferenz abgehalten wird, mit den übrigen
Regierungen und den in Betracht kommenden
anerkannten Privatunternehmen geeinigt hat.
2. TEIL
Internationale beratende Ausschüsse
Kapitel 10
Allgemeine Bestimmungen
767 Die Bestimmungen des zweiten Teiles
der Allgemeinen Geschäftsordnung ergänzen
den Artikel 14 des Vertrages, in dem der
Aufgabenbereich und der Aufbau der internationalen
beratenden Ausschüsse festgelegt ist.
Kapitel 11
Teilnahmebedingungen
768 1.(1) Mitglieder jedes internationalen
beratenden Ausschusses sind
a) die Verwaltungen der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder;
769 b) jedes anerkannte Privatunternehmen,
das mit Zustimmung des
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes, von
dem es anerkannt wurde, unter
dem Vorbehalt der Anwendung
des nachstehenden Verfahrens beantragt,
an den Arbeiten dieses
Ausschusses teilzunehmen; dieses
anerkannte Privatunternehmen
kann jedoch nur dann im Namen
des stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes, von
dem es anerkannt wurde, intervenieren,
wenn dieses Mitglied in
jedem einzelnen Fall dem betreffenden
beratenden Ausschuß mitteilt,
daß das Privatunternehmen
von ihm dazu ermächtigt wurde.
770 (2) Der Antrag eines anerkannten
Privatunternehmens auf Teilnahme an den
Arbeiten eines beratenden Ausschusses ist vorerst
an den Generalsekretär zu richten, der
ihn allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern und dem Direktor
des betreffenden beratenden Ausschusses zur
Kenntnis zu bringen hat. Der Antrag eines
anerkannten Privatunternehmens muß von
jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied genehmigt sein, das das
Unternehmen anerkannt hat.
771 2. (1) Die internationalen Organisationen,
die mit der Internationalen Fernmeldeunion
zusammenarbeiten und verwandte
Tätigkeiten ausüben, können mit beratender
Stimme zur Teilnahme an den Arbeiten der
beratenden Ausschüsse zugelassen werden.
772 (2) Der Antrag einer internationalen
Organisation auf Teilnahme an den Arbeiten
eines beratenden Ausschusses ist vorerst an
den Generalsekretär zu richten; dieser hat
ihn telegraphisch allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern zur
Kenntnis zu bringen und die stimmberechtigten
Mitglieder einzuladen, sich über die Annahme
dieses Antrages zu äußern. Der Antrag
ist angenommen, wenn die Mehrheit der
binnen einem Monat einlangenden Antworten
der stimmberechtigten Mitglieder zustimmend
ist. Der Generalsekretär hat alle stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
und den Direktor des betreffenden
beratenden Ausschusses vom Ergebnis dieser
Befragung in Kenntnis zu setzen.
773 3. (1) Die wissenschaftlichen und industriellen
Organisationen, die sich mit dem
Studium von Fernmeldefragen oder der Entwicklung
oder Erzeugung der für den Fernmeldeverkehr
bestimmten Einrichtungen befassen,
können vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Verwaltungen der betreffen-
den Länder in beratender Eigenschaft zur
Teilnahme an den Tagungen der Studienkommissionen
der beratenden Ausschüsse zugelassen
werden.
774 (2) Der Antrag einer wissenschaftlichen
oder industriellen Organisation auf Zulassung
zu den Tagungen der Studienkommissionen
eines beratenden Ausschusses ist vorerst
an den Direktor dieses beratenden Ausschusses
zu richten. Dieser Antrag muß von der Verwaltung
des betreffenden Landes genehmigt
sein.
775 4. Alle anerkannten Privatunternehmen,
alle internationalen Organisationen, alle
wissenschaftlichen Institutionen und industriellen
Unternehmen, die zur Teilnahme an
den Arbeiten eines beratenden Ausschusses zugelassen
worden sind, haben das Recht, diese
Teilnahme durch eine an den Generalsekretär
zu richtende Notifikation zu kündigen. Diese
Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines
Jahres, gerechnet von dem Tag an, an dem
der Generalsekretär die Notifikation erhalten
hat.
Kapitel 12
Aufgaben der Vollversammlung
776 Die Vollversammlung hat
a) die Berichte der Studienkommissionen
zu prüfen, zu genehmigen,
abzuändern oder abzulehnen;
777 b) das Verzeichnis über die neuen
Fragen aufzustellen, die nach den
Bestimmungen unter der Nummer
190 zu prüfen sind, und bei
Bedarf einen Prüfungsplan zu entwerfen;
778 c) erforderlichenfalls die bestehenden
Studienkommissionen beizubehalten
und neue Studienkommissionen
zu schaffen;
779 d) den Studienkommissionen die zu
prüfenden Fragen vorzulegen;
780 e) den Bericht des Direktors über
die Arbeiten des Ausschusses seit
dem letzten Zusammentritt der
Vollversammlung zu prüfen und
zu genehmigen;
781 f) einen Voranschlag der finanziellen
Erfordernisse des Ausschusses bis
zur nächsten Vollversammlung zu
genehmigen; dieser Voranschlag ist
vom Direktor dem Verwaltungsrat
vorzulegen;
782 g) im Rahmen der Bestimmungen des
Artikels 14 des Vertrages und des
zweiten Teiles der Allgemeinen
Geschäftsordnung die für notwendig
befundenen anderen Fragen
zu untersuchen.
Kapitel 13
Tagungen der Vollversammlung
783 1. Die Vollversammlung hat in der
Regel alle drei Jahre an dem von der letzten
Vollversammlung bestimmten Tag und Ort
zusammenzutreten.
784 2. Der Tag und der Ort des Zusammentrittes
der Vollversammlung oder nur eines
von beiden können mit Zustimmung der
Mehrheit jener stimmberechtigten Unionsmitglieder
geändert werden, die einer Bitte des
Generalsekretärs um Meinungsäußerung entsprochen
haben.
785 3. Auf jeder Vollversammlung eines beratenden
Ausschusses ist der Delegationsführer
des Landes, in dem die Tagung abgehalten
wird, Präsident der Vollversammlung; wenn
die Tagung am Sitz der Union abgehalten
wird, hat die Vollversammlung den Präsidenten
zu wählen; der Präsident wird von den
Vizepräsidenten unterstützt, die von der
Vollversammlung zu wählen sind.
786 4. Das Sekretariat der Vollversammlung
eines beratenden Ausschusses wird vom Fachsekretariat
dieses Ausschusses beigestellt,
wobei nötigenfalls die Verwaltung der einladenden
Regierung und das Personal des
Generalsekretariats mitzuwirken haben.
Kapitel 14
Sprachen und Stimmrecht in den Vollversammlungen
787 1. (1) Die in den Vollversammlungen zu
verwendenden Sprachen sind im Artikel 17
des Vertrages angeführt.
788 (2) Die vorbereitenden Dokumente
der Studienkommissionen, die Dokumente
und Protokolle der Vollversammlungen und
die Dokumente, die auf Grund der Beschlüsse
der Vollversammlungen von den internationalen
beratenden Ausschüssen veröffentlicht
werden, sind in den drei Arbeitssprachen der
Union abzufassen.
789 2. Das Recht der stimmberechtigten
Mitglieder, in den Sitzungen der Vollversammlungen
der beratenden Ausschüsse abzustimmen,
richtet sich nach den Bestimmungen
unter den Nummern 13 und 250. Ist jedoch
ein Land, das stimmberechtigtes Mitglied der
Union ist, nicht von einer Verwaltung ver-
treten, so haben sämtliche Vertreter der anerkannten
Privatunternehmen dieses Landes,
ohne Rücksicht auf ihre Anzahl, das Redit
auf eine einzige Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen
unter der Nummer 769.
Kapitel 15
Studienkommissionen
790 1. Die Vollversammlung hat die erforderlichen
Studienkommissionen zur Behandlung
der Fragen zu bilden, die sie zur Untersuchung
gestellt hat. Die Verwaltungen, die
anerkannten Privatunternehmen und jene
internationalen Organisationen, die nach den
Bestimmungen unter den Nummern 771 und
772 zugelassen sind und die an den Arbeiten
der Studienkommissionen teilzunehmen wünschen,
haben dies während der Vollversammlung
oder später dem Direktor des betreffenden
beratenden Ausschusses mitzuteilen.
791 2. Außerdem können die Sachverständigen
der wissenschaftlichen oder industriellen
Organisationen unter Vorbehalt der Bestimmungen
unter den Nummern 773 und 774
in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an
jeder Tagung einer beliebigen Studienkommission
zugelassen werden.
792 3. Die Vollversammlung hat den Hauptberichterstatter,
der bei jeder dieser Studienkommissionen
den Vorsitz zu führen hat, und
einen stellvertretenden Hauptberichterstatter
zu bestimmen. Wenn zwischen zwei Tagungen
der Vollversammlung ein Hauptberichterstatter
seine Tätigkeit nicht ausüben kann,
hat der stellvertretende Hauptberichterstatter
den Vorsitz zu übernehmen; die Studienkommission
hat in der nächsten Sitzung unter
ihren Mitgliedern einen neuen stellvertretenden
Hauptberichterstatter zu wählen. Sie hat
auch einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter
zu wählen, wenn in derselben
Sitzungsperiode der stellvertretende Hauptberichterstatter
nicht in der Lage ist, seine
Tätigkeit auszuüben.
Kapitel 16
Arbeitsverfahren in den Studienkommissionen
793 1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen
Fragen sind nach Maßgabe der Möglichkeit
im Schriftwechsel zu behandeln.
794 2. (1) Die Vollversammlung kann jedoch
für die Sitzungen der Studienkommissionen
Richtlinien aufstellen, die zur Behandlung
wichtiger Fragengruppen notwendig erscheinen.
795 (2) Wenn ein Hauptberichterstatter
nach Schluß der Vollversammlung außerdem
der Meinung ist, daß eine oder mehrere von
der Vollversammlung nicht vorgesehene
Sitzungen seiner Studienkommission notwendig
wären, um über Fragen mündlich zu
beraten, die im Schriftwechsel nicht geklärt
werden konnten, dann kann er mit Zustimmung
seiner Verwaltung und nach Befragung
des zuständigen Direktors sowie der Mitglieder
seiner Kommission unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit, die Kosten auf ein Mindestmaß
herabzusetzen, eine Sitzung an einem
geeigneten Ort vorschlagen.
796 3. Zur Vermeidung unnützer Reisen
und längerer Abwesenheit hat jedoch der
Direktor eines beratenden Ausschusses einvernehmlich
mit den Hauptberichterstattern der
verschiedenen beteiligten Studienkommissionen
einen allgemeinen Plan für die Sitzungen
jener Studienkommissionen auszuarbeiten,
die zur gleichen Zeit am gleichen Ort zusammentreten
sollen.
797 4. per Direktor hat die Schlußberichte
der Studienkommissionen des beratenden Ausschusses
an die beteiligten Verwaltungen und
anerkannten Privatunternehmen und gegebenenfalls
an die beteiligten internationalen
Organisationen zu übersenden. Diese Berichte
sind so bald als möglich, auf jeden Fall aber
so rechtzeitig auszusenden, daß sie den Empfängern
mindestens eines Monat vor Beginn
der nächsten Vollversammlung zugehen.
Von dieser Bestimmung kann nur abgegangen
werden, wenn die Sitzungen der Studienkommissionen
unmittelbar vor Beginn der Vollversammlung
stattfinden. Jene Fragen, die
nicht in einem nach den vorstehenden Bedingungen
übermittelten Bericht behandelt sind,
können nicht in die Tagesordnung der Vollversammlung
aufgenommen werden.
Kapitel 17
Aufgaben des Direktors. Fachsekretariat
798 1.(1) Der Direktor eines beratenden
Ausschusses hat die Arbeiten der Vollversammlung
und der Studienkommissionen zu
koordinieren; er ist für die Organisation der
Arbeiten des beratenden Ausschusses verantwortlich.
799 (2) Er ist für die Dokumente des Ausschusses
verantwortlich.
800 (3) Der Direktor wird von einem aus
Fachpersonal gebildeten Sekretariat unterstützt,
das unter seiner unmittelbaren Leitung
die organisatorischen Arbeiten des Ausschusses
erledigt.
801 (4) Das Personal der Fachsekretariate,
der Laboratorien und das Personal für technische
Einrichtungen eines beratenden Ausschusses
unterstehen in administrativer Hinsicht
der Aufsicht des Generalsekretärs.
802 2. Der Direktor hat im Rahmen des
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
oder vom Verwaltungsrat genehmigten
Voranschlages das technische Personal
und das Verwaltungspersonal dieses
Sekretariats zu bestimmen. Dieses technische
Personal und das Verwaltungspersonal werden
im Einvernehmen mit dem Direktor
durch den Generalsekretär ernannt. Die endgültige
Entscheidung über die Ernennung oder
Entlassung steht dem Generalsekretär zu.
803 3. Der Direktor ist berechtigt, an den
Beratungen der Vollversammlung und der
Studienkommissionen in beratender Eigenschaft
teilzunehmen. Er hat alle Maßnahmen
für die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung
und der Studienkommissionen
zu treffen.
804 4. Der Direktor hat in einem Bericht
an die Vollversammlung Rechenschaft über
die Tätigkeit des beratenden Ausschusses seit
der letzten Tagung der Vollversammlung zu
geben. Dieser Bericht wird nach Genehmigung
dem Generalsekretär zur Weiterleitung
an den Verwaltungsrat übermittelt.
805 5. Der Direktor hat dem Verwaltungsrat
anläßlich seiner jährlichen Sitzung einen
Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses für
das abgelaufene Jahr zur Information des
Rates und der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder der Union vorzulegen.
806 6. Der Direktor hat der Vollversammlung
einen Voranschlag über die finanziellen
Erfordernisse des beratenden Ausschusses für
die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung
zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Voranschlag
ist nach Genehmigung dem Generalsekretär
zu übermitteln, der ihn dem Verwaltungsrat
zu. unterbreiten hat.
807 7. Der Direktor hat für den Generalsekretär
zur Aufnahme in den Jahresvoranschlag
der Union einen Ausgabenvoranschlag
des Ausschusses für das folgende Jahr
aufzustellen, wobei er den Voranschlag über
die von der Vollversammlung genehmigten
finanziellen Erfordernisse zu berücksichtigen
hat.
808 8. Der Direktor hat im erforderlichen
Ausmaß im Rahmen der Bestimmungen des
Vertrages an den Aufgaben der Union hinsichtlich
der technischen Zusammenarbeit mitzuwirken.
Kapitel 18
Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen
809 1. Nach den Bestimmungen unter der
Nummer 191 können die Vollversammlungen
der beratenden Ausschüsse Vorschläge zur
Änderung der unter der Nummer 203 angeführten
Vollzugsordnungen ausarbeiten.
810 2. Diese Vorschläge sind binnen angemessener
Frist dem Generalsekretär zu übermitteln,
der sie nach den Bestimmungen unter
der Nummer 627 zu sammeln, zu koordinieren
und zu verteilen hat.
Kapitel 19
Beziehungen der beratenden Ausschüsse
untereinander und zu anderen internationalen
Organisationen
811 1. (1) Die Vollversammlungen der beratenden
Ausschüsse können gemischte Kommissionen
bilden, um über Fragen von gemeinsamer
Bedeutung Untersuchungen durchzuführen
und Avis herauszugeben.
812 (2) Die Direktoren der beratenden
Ausschüsse können unter Mitwirkung der
Hauptberichterstatter Tagungen von gemischten
Studienkommissionen von zwei beratenden
Ausschüssen einrichten, um Avisvorschläge
über Fragen von gemeinsamer Bedeutung
zu prüfen und vorzubereiten. Diese
Vorschläge sind der nächsten Tagung der
Vollversammlung eines jeden der beratenden
Ausschüsse vorzulegen.
813 2. Wird einer der beratenden Ausschüsse
aufgefordert, einen Vertreter zu einer Tagung
des anderen beratenden Ausschusses oder einer
internationalen Organisation zu entsenden, so
ist seine Vollversammlung oder sein Direktor
berechtigt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen
unter der Nummer 156 Anordnungen
zu treffen, um die Teilnahme dieses Vertreters
mit beratender Stimme sicherzustellen.
814 3. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär,
der Präsident des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung und der
Direktor des anderen beratenden Ausschusses
oder ihre Vertreter können in beratender
Eigenschaft an den Tagungen eines beratenden
Ausschusses teilnehmen. Wenn es notwendig
sein sollte, kann ein Ausschuß zu seinen
Tagungen Vertreter eines jeden ständigen
Organs der Union, das sich für die Notwendigkeit
der Vertretung entschieden hat,
in beratender Eigenschaft einladen.
Schlußprotokoll
zum Internationalen Fernmeldevertrag
(Montreux 1965)
Bei Unterzeichnung des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) nehmen
die unterfertigten Bevollmächtigten folgende
Erklärungen, die einen Bestandteil der Schlußdokumente
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Montreux 1965) bilden, zur
Kenntnis
I.
Für Afghanistan
Die Delegation der Regierung des Königreiches
Afghanistan auf der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten der Internationalen
Fernmeldeunion (Montreux 1965) behält
sich für ihre Regierung das Recht vor, keine
finanzielle Maßnahme anzuerkennen, die eine
Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben der
Union zur Folge haben könnte, und alle Maßnahmen
zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Fernmeldedienste erforderlich erscheinen,
falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitgliedsländer die Bestimmungen des
Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965) nicht einhalten sollten.
II.
Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik)
Die Delegation der Algerischen Demokratischen
Volksrepublik erklärt, daß ihre Regierung
sich das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu
ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlich scheinen, falls einzelne
stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder die Bestimmungen des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965)
nicht einhalten sollten, oder falls von stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern
gemachte Vorbehalte ihre Fernmeldedienste
erschweren oder eine Erhöhung ihres
Beitrages zu den Ausgaben der Union zur
Folge haben könnten.
III.
Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik),
das Königreich Saudi-Arabien, die
Republik Irak, das Haschemitische Königreich
Jordanien, den Staat Kuwait, Libanon,
das Königreich Marokko, die Arabische Republik
Syrien, die Vereinigte Arabische Republik,
die Republik Sudan und Tunesien
Die Delegationen der vorangeführten Länder
erklären, daß ihre unter den Internationalen
Fernmeldevertrag (Montreux 1965) gesetzte
Unterschrift sowie die allfällige spätere Ratifikation
dieses Dokumentes durch ihre Regierungen
gegenüber dem Mitglied, das in Anhang 1
zu diesem Vertrag unter der Bezeichnung Israel
aufgeführt ist, keine Geltung haben und keine
wie immer geartete Anerkennung einschließen.
IV.
Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik),
die Bundesrepublik Kamerun, die
Zentralafrikanische Republik, die Demokratische
Republik Kongo, die Republik
Kongo (Brazzaville), die Republik Elfenbeinküste,
die Republik Dahomey, Äthiopien,
die Republik Gabon, Ghana, die Republik
Guinea, die Republik Obervolta, Kenia, die
Republik Liberia, Malawi, die Republik
Madagaskar, die Republik Mali, das Königreich
Marokko, die Islamische Republik
Mauretanien, die Republik Niger, die Bundesrepublik
Nigeria, Uganda, die Vereinigte
Arabische Republik, die Somalische Republik,
die Republik Rwanda, die Republik Senegal,
Sierra Leone, die Republik Sudan, die Vereinigte
Republik Tansania, die Republik
Tschad, die Republik Togo, Tunesien und
die Republik Sambia
Die Delegationen der vorangeführten Länder
erklären, daß ihre Unterschrift unter den
Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux
196}) sowie die spätere Ratifikation dieses
Dokumentes durch ihre Regierungen eine Anerkennung
der derzeitigen Regierung der Republik
Südafrika durch diese Staaten und
irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dieser
Regierung nicht einschließen.
V.
Für die Argentinische Republik
Die argentinische Delegation erklärt folgendes
Der Internationale Fernmeldevertrag (Montreux
1965) bestimmt unter der Nummer 4,
daß ein stimmberechtigtes Mitglied der Union
jedes Land oder jede Gruppe von Territorien
ist, das beziehungsweise die in der Anlage 1
angeführt ist. Diese Anlage 1 erwähnt die
„Überseeterritorien, deren internationale Beziehungen
durch die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
wahrgenommen werden".
Die vorerwähnte Regierung pflegt in diese
Gesamtheit das Gebiet, das „Falkland-Inseln
und ihre Nebengebiete" genannt wird, und die
„Britischen Antarktis-Territorien" einzubeziehen.
Die argentinische Delegation erklärt ausdrücklich,
daß diese Tatsache keineswegs die
Souveränität Argentiniens über die Malwinen,
die Süd-Sandwichinseln und die Inseln Süd-
Georgien beeinträchtigt. Das Vereinigte Königreich
hält diese Inseln unter dem Titel der
Gewalt besetzt, dem die argentinische Regierung
niemals zugestimmt hat. Die argentinische
Regierung behauptet neuerlich ihr unverjährbares
Recht der Argentinischen Republik
und erklärt, daß die genannten Territorien
und die im argentinischen antarktischen Bereich
liegenden Gebiete weder eine Kolonie noch
Besitz irgendeiner Nation sind und daß sie
einen untrennbaren Bestandteil des argentinischen
Territoriums bilden.
Hinsichtlich der in diesem Dokument verwendeten
Bezeichnung für die Malwinen hält
die argentinische Delegation es für zweckmäßig,
an den Beschluß des besonderen Ausschusses
der Vereinten Nationen zu erinnern,
der mit dem Studium der Anwendung der
Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit
an die Kolonien und ihre Bevölkerung
betraut ist; der Ausschuß hat, nachdem
er den Bericht des Unterausschusses III vom
13. November 1964 über die Malwinen einstimmig
anerkannt hat, mit Stimmenmehrheit
beschlossen, daß der Begriff Malwinen in allen
Dokumenten des besonderen Ausschusses zusammen
mit der Bezeichnung Falkland aufzuführen
sei; es war vorgeschlagen worden, diese
Kompromißlösung für alle Dokumente der
Vereinten Nationen anzunehmen.
Die vorstehende Erklärung soll die gleiche
Bedeutung haben wie jede andere Zitierung der
gleichen Art, die in den Vertrag oder in seine
Anlagen aufzunehmen wäre.
VI.
Für die Argentinische Republik, Bolivien,
Brasilien, Chile, die Republik Kolumbien,
Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Mexiko,
Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru und die
Republik Venezuela
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
erklären, daß sie den Grundsatz der Teilnahme
mit Stimmrecht an regionalen Konferenzen und
Tagungen durch stimmberechtigte Mitglieder
der Union, die nicht der betreffenden Region
angehören, nicht anerkennen.
VII.
Für das Commonwealth Australien, Malawi,
Malta, Neuseeland, das Königreich der
Niederlande, die Republik der Philippinen,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland sowie Trinidad und
Tobago
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
behalten sich für ihre Regierungen das Recht
vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen
zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder
nichtstimmberechtigte Mitglieder der Union
ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht
übernehmen oder sich in irgendeiner anderen
Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux
1965), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten
Protokolle halten, oder falls von anderen
Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen
sollten.
VIII.
Für Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland,
Island, das Fürstentum Liechtenstein,
Luxemburg, Norwegen, das Königreich der
Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland,
Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft
Hinsichtlich des Artikels 15 des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) erklären
die Delegationen der vorerwähnten
Länder ausdrücklich, daß sie die von ihnen im
Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung
der im Artikel 15 aufgeführten
Vollzugsordnungen gemachten Vorbehalte aufrechterhalten.
IX.
Für Belgien
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt
die Delegation des Königreiches Belgien
im Namen ihrer Regierung, daß sie keine Folgen
aus Vorbehalten anerkennt, die eine Erhöhung
ihres Beitrages zu den Ausgaben der
Union nach sich ziehen könnten.
X.
Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik,
die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
erklären im Namen ihrer Regierungen
1. Die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion
(Montreux 1965) getroffene Entscheidung,
die Vollmachten der Vertreter
Tschang-Kai-Scheks, an der Konferenz teilzunehmen
und deren Schlußdokumente im Namen
Chinas zu unterzeichnen, anzuerkennen,
ist rechtswidrig, weil die legitimen Vertreter
Chinas bei der Internationalen Fernmeldeunion,
ebenso wie bei anderen internationalen
Organisationen, nur die von der Regierung der
Volksrepublik China ernannten Vertreter sein
können;
2. die Behörden in Saigon vertreten nicht
tatsächlich Südvietnam; sie können infolgedessen
bei der Internationalen Fernmeldeunion
auch nicht in dessen Namen sprechen. Die
Unterzeichnung der Schlußdokumente der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten durch
die Vertreter dieser Behörden oder deren Beitritt
zu diesen Akten im Namen Südvietnams
entbehrt daher jeder Gesetzmäßigkeit;
3. die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik und die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik erklären bei der Unterzeichnung
des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965), daß sie die Frage der Annahme
der Vollzugsordnung für den Funkdienst
(Genf 1959) offenlassen.
XI.
Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik,
die Volksrepublik Bulgarien, Kuba,
die Volksrepublik Ungarn, die Mongolische
Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die
Sozialistische Republik Rumänien, die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik und
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
erklären im Namen ihrer Regierungen, daß sie
den Anspruch der Vertreter Südkoreas, bei der
Internationalen Fernmeldeunion im Namen
ganz Koreas zu sprechen, als durchaus ungerechtfertigt
und jeder rechtlichen Grundlage
entbehrend betrachten, da das Marionettenregime
von Südkorea das koreanische Volk
nicht vertritt und nicht vertreten kann.
XII.
Für die Birmanische Union
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt
die Delegation der Birmanischen Union,
daß sie ihrer Regierung das Recht vorbehält,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,
falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte
zu einer Erhöhung ihres Beitrages zu den
Ausgaben der Union führen könnten.
XIII.
Für die Volksrepublik Bulgarien, Kuba, die
Volksrepublik Ungarn, die Mongolische
Volksrepublik, die Volksrepublik. Polen, die
Sozialistische Republik Rumänien und die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
erklären, daß sie sich für ihre Regierungen das
Recht vorbehalten, die Vollzugsordnung für
den Funkdienst ganz oder teilweise anzunehmen
oder abzulehnen.
XIV.
Für die Volksrepublik Bulgarien, Kuba, die
Volksrepublik Ungarn, die Mongolische
Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die
Sozialistische Republik Rumänien und die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Die Delegationen der vorerwähnten Länder
betrachten die Unterzeichnung des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) im
Namen Chinas durch die Vertreter Tschang-
Kai-Scheks als rechtswidrig, denn die einzigen
legitimen Vertreter Chinas, die berechtigt sind,
im Namen Chinas internationale Abmachungen
zu unterzeichnen, sind die von der Zentralregierung
der Volksrepublik China ernannten
Vertreter.
Gleichzeitig erklären die Delegationen der
vorerwähnten Länder, daß ihre Regierungen
angesichts der derzeitigen Lage in Südvietnam
und der „Genfer Abkommen" die Regierung
von Saigon nicht als Vertreter der Interessen
des Volkes von Südvietnam betrachten können.
XV.
Für die Bundesrepublik Kamerun
Die Delegation der Bundesrepublik Kamerun
auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion
(Montreux 1965) erklärt im Namen ihrer Regierung,
daß diese sich das Recht vorbehält,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur
Wahrung ihrer Interessen zweckmäßig scheinen,
falls von anderen Delegationen im Namen
ihrer Regierungen gemachte Vorbehalte oder
die Nichteinhaltung des Vertrages das reibungslose
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen
sollten.
Darüber hinaus erkennt die Regierung der
Bundesrepublik Kamerun keine Folgen aus
Vorbehalten an, die von anderen Regierungen
auf dieser Konferenz gemacht worden sind und
eine Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben
der Union nach sich ziehen könnten.
XVI.
Für Kanada.
Die Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) durch Kanada
ist an den Vorbehalt gebunden, daß dieses
Land sich nicht als an die Vollzugsordnung für
den Fernsprechdienst gebunden betrachtet; es
betrachtet sich jedoch als an die anderen Vollzugsordnungen
gebunden, es sei denn, daß zu
diesen ausdrückliche Vorbehalte gemacht werden.
XVII.
Für Chile
Die chilenische Delegation legt Wert auf die
Feststellung, daß, wo immer auch im Internationalen
Fernmeldevertrag, in seinen Anlagen,
in den Vollzugsordnungen oder in Dokumenten
jeglicher Art „antarktische Gebiete"
als Nebengebiete irgendeines Landes erwähnt
werden oder auf sie hingewiesen wird, diese
Erwähnungen oder Hinweise sich nicht auf den
chilenischen antarktischen Bereich beziehen und
beziehen können, der einen untrennbaren Bestandteil
des Staatsgebietes der Republik Chile
bildet und über den diese Republik unverjährbare
Rechte besitzt,
XVIII.
Für China
Die Delegation der Republik China auf der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der
Internationalen Fernmeldeunion (Montreux
1965), ist in gleicher Weise wie in Atlantic
City, Buenos Aires und Genf die einzige legitime
Vertreterin Chinas auf dieser Konferenz
und ist als solche von der genannten
Konferenz anerkannt worden. Alle Erklärungen
oder Vorbehalte, die zu diesem Vertrag
abgegeben oder diesem Vertrag angefügt werden
und von stimmberechtigten Mitgliedern
gemacht wurden, sind mit der vorstehend dargelegten
Stellung der Republik China unvereinbar
und daher nichtig. Bei Unterzeichnung
dieses Vertrages übernimmt die Republik
China gegenüber diesen stimmberechtigten Mitgliedern
der Union keine Verpflichtung, die
sich aus dem Internationalen Fernmeldevertrag
(Montreux 1965) oder aus irgendeinem bezüglichen
Protokoll ergeben sollte.
XIX.
Für die Republik Cypern
Die Delegation von Cypern erklärt, daß die
Regierung der Republik Cypern keine
finanziellen Auswirkungen von Vorbehalten
anerkennen kann, die von anderen, an der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Montreux 1965) teilnehmenden Regierungen
gemacht worden sind.
XX.
Für die Republik Kolumbien und Spanien
Die Delegationen der Republik Kolumbien
und Spanien erklären im Namen ihrer Regierungen,
daß sie keine Folgen aus Vorbehalten
anerkennen, die eine Erhöhung ihres
Beitrages zu den Ausgaben der Union nach
sich ziehen könnten.
XXI.
Für die Republik Korea
Die Delegation der Republik Korea erklärt,
daß sie, wie auf allen Konferenzen, die seit
dem Beitritt Koreas zur Union abgehalten
worden sind, die einzige legitime Vertretung
ganz Koreas ist und daß sie von der Konferenz
auch als solche anerkannt worden ist. Alle Erklärungen
oder Vorbehalte, die von stimmberechtigten
Mitgliedern der Union zu diesem
Vertrag abgegeben beziehungsweise gemacht
oder diesem Vertrag hinzugefügt werden und
die mit der oben dargelegten Stellung Koreas
unvereinbar sind, sind rechtswidrig und daher
null und nichtig.
XXII.
Für Costa Rica
Die Delegation der Republik Costa Rica
erklärt, daß sie sich für ihre Regierung das
Recht vorbehält, Folgen aus Vorbehalten anzuerkennen
oder abzulehnen, die von anderen
Regierungen gemacht werden und eine Erhöhung
ihres Beitrages zu den Ausgaben der
Union nach sich ziehen oder die Arbeit ihrer
Fernmeldedienste beeinträchtigen könnten.
XXIII.
Für die Republik Elfenbeinküste
Die Delegation der Republik Elfenbeinküste
erklärt, daß sie sich für ihre Regierung das
Recht vorbehält, Folgen aus Vorbehalten anzuerkennen
oder abzulehnen, die von anderen
Regierungen gemacht werden und eine Erhöhung
ihres Beitrages zu den Ausgaben der
Union nach sich ziehen könnten.
XXIV.
Für Kuba
Bei Unterzeichnung des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) im Na-
men der Regierung der Republik Kuba macht
die Delegation von Kuba einen ausdrücklichen
Vorbehalt hinsichtlich der Annahme der unter
den Nummern 203 und ff. (Artikel 15) des
genannten Vertrages angeführten Telegraphenvollzugsordnung,
der Fernsprechvollzugsordnung
und der Zusatzvollzugsordnung für den
Funkdienst.
XXV.
Für Kuba, die Volksrepublik Ungarn, die
Mongolische Volksrepublik und die Volksrepublik
Polen
Die Delegationen der oben angeführten Länder
behalten sich für ihre Regierungen das
Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls von anderen Ländern gemachte
Vorbehalte eine Erhöhung ihres Beitrages
zu den Ausgaben der Union zur Folge
haben oder einzelne stimmberechtigte Mitglieder
der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben
der Union nicht übernehmen sollten.
XXVI.
Für die Republik Dahomey
Die Delegation der Republik Dahomey behält
sich für ihre Regierung das Recht vor,
1. keiner finanziellen Maßnahme zuzustimmen,
die eine Erhöhung ihres Beitrages zu den
Ausgaben der Union zur Folge haben kann;
2. alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zum
Schutz ihrer Fernmeldedienste erforderlich
scheinen, falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965) nicht einhalten sollten.
XXVll.
Für Dänemark, Finnland, Island, Norwegen
und Schweden
Die Delegationen der oben angeführten
Länder erklären im Namen ihrer Regierungen,
daß sie keine Folgen aus Vorbehalten anerkennen,
die eine Erhöhung ihres Beitrages zu
den Ausgaben der Union nach sich ziehen
könnten.
XXVIII.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären
ausdrücklich, daß sie durch die unter
den gegenwärtigen Vertrag in ihrem Namen
gesetzte Unterschrift keine Verpflichtung aus
der im Artikel 15 des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) angeführten
Fernsprechvollzugsordnung oder der Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst übernehmen.
XXIX.
Für Äthiopien
Die Delegation von Äthiopien behalt sich
für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen
zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls einzelne
stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht
an die Bestimmungen des Internationalen Femmeldevertrages
(Montreux 1965) halten oder
von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XXX.
Für Griechenland
Die griechische Delegation erklärt im Namen
ihrer Regierung, daß sie die Folgen aus Vorbehalten
anderer Regierungen nicht übernehmen
könne, die eine Erhöhung ihres Beitragsanteiles
zu den Ausgaben der Union nach
sich ziehen würden.
Sie behält sich für ihre Regierung auch das
Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder
nichtstimmberechtigte Mitglieder der Union
ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht
übernehmen oder sich in irgendeiner Weise
nicht an die Bestimmungen des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965), seiner
Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle
halten sollten, oder falls außerdem von anderen
Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose
Arbeiten der griechischen Fernmeldedienste beeinträchtigen
sollten.
XXXI.
Für die Republik Guinea und die Republik
Mali
Die Delegationen der oben angeführten Länder
behalten sich für ihre Regierungen das
Redit vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls einzelne stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder sich in
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Mon-
treux 1965) halten oder von diesen Ländern
gemachte Vorbehalte das Arbeiten ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XXXII.
Für die Republik Indien
1. Bei Unterzeichnung der Schlußdokumente
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux
1965) übernimmt die Republik Indien
nicht die finanziellen Folgen aus den Vorbehalten,
die von irgendeiner an dieser Konferenz
beteiligten Delegation hinsichtlich der
Finanzen der Union gemacht worden sind.
2. Die Delegation der Republik Indien erklärt,
daß die unter den Vertrag gesetzte
Unterschrift in gleicher Weise dem Vorbehalt
unterliegt, daß die Republik Indien in der
Lage sein kann oder nicht, gewisse Bestimmungen
der im Artikel 15 des Vertrages angeführten
Telegraphenvollzugsordnung und Fernsprechvollzugsordnung
(Genf 1958) anzunehmen.
3. Außerdem behält sich die Delegation der
Republik Indien für ihre Regierung das Redit
vor, allenfalls die erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen, damit die gute Zusammenarbeit
mit der Union und mit ihren ständigen Organen
sowie die Anwendung der im Artikel 15
des Vertrages erwähnten Vollzugsordnungen
sichergestellt wird, wenn irgendein Land Vorbehalte
macht und/oder die Bestimmungen des
Vertrages oder der angeführten Vollzugsordnungen
nicht anerkennt.
XXXIII.
Für die Republik Indonesien
1. Die Delegation der Republik Indonesien
erklärt, daß die unter den Internationalen
Fernmeldevertrag (Montreux 1965) gesetzte
Unterschrift und die allfällige spätere Ratifikation
dieses Vertrages durch ihre Regierung
nicht als Anerkennung der Regierungen von
„Malaysia", „China" und anderen, von der
Republik Indonesien nicht anerkannten Ländern
auszulegen sind.
2. Die Delegation der Republik Indonesien
behält sich für ihre Regierung das Recht vor,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,
falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht
an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) halten, oder
falls von anderen Ländern gemachte Vorbe-
halte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XXXIV.
Für Iran
Die Delegation von Iran behält sich für ihre
Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu
ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlich scheinen, falls stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) nicht einhalten
sollten, oder falls die Vorbehalte dieser Länder
die Arbeit ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen
könnten.
XXXV.
Für den Staat Israel
Die von den Regierungen Algeriens (Algerische
Demokratische Volksrepublik), des Königreiches
Saudi-Arabien, der Republik Irak, des
Haschemitischen Königreiches Jordanien, des
Staates Kuwait, Libanons, des Königreiches
Marokko, der Arabischen Republik Syrien,
der Vereinigten Arabischen Republik, der Republik
Sudan und Tunesiens abgegebenen Erklärungen
stehen im offenem Widerspruch zu
den Grundsätzen und Zielen der Internationalen
Fernmeldeunion und entbehren infolgedessen
jeder rechtlichen Grundlage; die Regierung
von Israel legt Wert auf die offizielle
Feststellung, daß sie diese Erklärungen bedingungslos
ablehnt und der Ansicht ist, daß sie
hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen der
Mitglied Staaten der Internationalen Fernmeldeunion
keinerlei Wert haben.
In jedem Fall wird die Regierung von Israel
ihre Rechte geltend machen, um ihre Interessen
zu wahren, falls die Regierungen Algeriens
(Algerische Demokratische Volksrepublik), des
Königreiches Saudi-Arabien, der Republik
Irak, des Haschemitischen Königreiches Jordanien,
des Staates Kuwait, Libanons, des
Königreiches Marokko, der Arabischen Republik
Syrien, der Vereinigten Arabischen Republik,
der Republik Sudan und Tunesiens die
Bestimmungen eines Artikels des Internationalen
Fernmeldevertrages verletzen sollten.
XXXVI.
Für Italien
Die italienische Delegation behält sich für
ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen
zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlich scheinen, falls einzelne stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder
der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben
der Union nicht übernehmen oder sich in
irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten
Protokolle halten sollten, oder falls
überdies von anderen Ländern gemachte Vorbehalte
das reibungslose Arbeiten der italienischen
Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten
XXXVII.
Für Jamaika
Die Delegation von Jamaika behält sich für
ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen
zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlich scheinen, falls einzelne stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder
ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union
nicht übernehmen oder sich in irgendeiner
Weise nicht an die Bestimmungen des
Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten
Protokolle halten sollten, oder falls überdies
von anderen Ländern gemachte Vorbehalte
das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste
von Jamaika beeinträchtigen sollten.
XXXVIII.
Für Kenya
Die Delegation von Kenya behält sich für
ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen
zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlich scheinen, falls einzelne stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder
sich nicht an die Bestimmungen des
Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965) oder der ihm beigefügten Anlagen und
Vollzugsordnungen halten sollten, oder falls
von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XXXIX.
Für die Republik Liberia
Die Delegation der Republik Liberia behält
sich für ihre Regierung das Recht vor, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls
stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des
Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965) halten sollten, oder falls Vorbehalte
dieser Länder die Arbeit ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XL.
Für Malaysia
Die Delegation der Regierung von Malaysia
behält sich für ihre Regierung das Recht vor,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,
falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965) halten sollten.
XLI.
Für die Islamische Republik Mauretanien
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages
behält sich die Delegation der Islamischen Republik
Mauretanien für ihre Regierung das
Recht vor, alle zur Wahrung der Interessen
ihres Fernmeldewesens erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, falls einzelne stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder
die Bestimmungen dieses Vertrages nicht
einhalten sollten, und keinen von anderen Regierungen
gemachten Vorbehalt anzuerkennen,
der. auf eine Erhöhung ihres Beitrages zu den
Ausgaben der Union abzielt.
XLII.
Für Nepal
Die Delegation des Königreiches Nepal behält
sich für ihre Regierung das Recht vor,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,
falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte
das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XLIII.
Für die Bundesrepublik Nigeria
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages
erklärt die Delegation der Bundesrepublik
Nigeria, daß ihre Regierung sich das Recht
vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder
nichtstimmberechtigte Mitglieder der Union
ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht
übernehmen oder sich in irgendeiner Weise
nicht an die Bestimmungen des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965), seiner
Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle
halten sollten, oder falls überdies von anderen
Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose
Arbeiten der Femmeldedienste der Bundesrepublik
Nigeria beeinträchtigen sollten.
XLIV.
Für Uganda
Die Delegation von Uganda behält sich für
ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen
zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer
Interessen erforderlich scheinen, falls stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder
sich nicht an die Bestimmungen des
Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965) oder der ihm beigefügten Anlagen und
Vollzugsordnungen halten sollten, oder falls
von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das
reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
XLV.
Für Pakistan
Die Regierung von Pakistan erklärt, daß
sie sich bei der Unterzeichnung dieses Vertrages
in ihrem Namen das Recht vorbehält, den Bestimmungen
der Fernsprechvollzugsordnung
und der Funkvollzugsordnung ganz oder teilweise
zuzustimmen.
Darüber hinaus erklärt die Regierung von
Pakistan, daß sie sich das Recht vorbehält, die
Folgen aus der Tatsache, daß ein anderes
Mitgliedsland der Union den Bestimmungen
dieses Vertrages oder der zugehörigen Vollzugsordnungen
nicht zustimmt, anzuerkennen
oder nicht.
XLVI.
Für Panama
Die Delegation der Republik Panama auf
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux
1965) erklärt, daß die Regierung der Republik
Panama keine allfälligen finanziellen Auswirkungen
von Vorbehalten über jede die Finanzen
der Union betreffende Frage anerkennt,
die von anderen, an dieser Konferenz teilnehmenden
Regierungen gemacht werden.
XLVII.
Für Peru
Die Delegation von Peru behält sich für ihre
Regierung das Recht vor,
1. die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,
falls einzelne stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965), seiner Anlagen oder der
ihm beigefügten Protokolle halten sollten, oder
falls von diesen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern gemachte Vor-
behalte eine Erhöhung ihres Beitrages zu den
Ausgaben der Union zur Folge haben oder
das reibungslose Arbeiten seiner Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten;
2. die Bestimmungen der im Artikel 15 des
Vertrages angeführten Vollzugsordnungen
ganz oder teilweise anzuerkennen oder abzulehnen.
XLVIII.
Für die Republik der Philippinen
Da die von einzelnen Ländern gemachten
Vorbehalte geeignet sind, das reibungslose
Arbeiten der Fernmeldedienste der Republik
der Philippinen zu beeinträchtigen, behält sich
die Delegation der Republik der Philippinen
bei der Unterzeichnung dieses Vertrages im
Namen ihrer Regierung ausdrücklich das Redit
vor, die Bestimmungen der im Internationalen
Fernmeldevertrag (Montreux 1965) angeführten
und diesen ergänzenden Telegraphen- und
Fernsprechvollzugsordnungen und der Zusatz-
Vollzugsordnung für den Funkdienst ganz
oder teilweise anzuerkennen oder abzulehnen.
XLIX.
Für Portugal
Die portugiesische Delegation auf der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten der
UIT (Montreux 1965),
zieht in Erwägung,
a) daß die von der Konferenz angenommene
Entschließung Nummer 46 Fragen
betrifft, die ausschließlich politischen
Charakter haben und völlig aus dem
Rahmen der Union fallen;
b) daß diese Entschließung angenommen
worden ist, ohne daß die Konferenz nach
Nummer 611 der dem Vertrag von
Genf (1959) beigefügten Allgemeinen
Geschäftsordnung zu der schriftlich von
der portugiesischen Delegation gestellten
Kompetenzfrage (Niederschrift der
7. Plenarsitzung vom 21. September 1965,
Dokument Nummer 158) Stellung genommen
hätte;
erklärt
im Namen ihrer Regierung, daß sie bei
der Unterzeichnung des Vertrages die Entschließung
Nummer 46 als rechtswidrig und
daher als nicht bestehend betrachtet.
L.
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Die Delegation des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland erklärt,
daß sie die von der argentinischen Delegation
gemachte Erklärung insoweit nicht anerkennen
könne, ah in dieser Erklärung die Souveränität
der Regierung Ihrer Majestät über die
Falkland-Inseln und ihre Nebengebiete sowie
über das britische antarktische Gebiet bestritten
wird; sie wünscht ausdrücklich, daß die diesbezüglichen
Ansprüche der Regierung Ihrer
Majestät vorbehalten bleiben. Die Falkland-
Inseln und ihre Nebengebiete sowie das britische
antarktische Gebiet sind und bleiben ein
untrennbarer Teil der Territorien, die in ihrer
Gesamtheit stimmberechtigtes Mitglied der
Union sind und bisher unter dem Namen
„Überseeterritorien, deren internationale Beziehungen
durch die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
wahrgenommen werden" anerkannt
wurden; das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland ist auch in deren
Namen dem Internationalen Fernmeldevertrag
(Genf 1959) am 9. Dezember 1961 beigetreten;
das stimmberechtigte Mitglied wird ebenso in
der Anlage 1 zum Internationalen Fernmeldevertrag
Montreux (1965) bezeichnet.
Die Delegation des Vereinigten Königreiches
kann auch die von der argentinischen Delegation
vertretene Ansicht nicht anerkennen,
wonach die Bezeichnung „Falkland-Inseln und
Nebengebiete" mit dem Ausdruck „(Malwinen)"
zu verbinden ist. Die Entscheidung, der
Bezeichnung „Falkland-Inseln und Nebengebiete"
den Ausdruck „(Malwinen)" folgen
zu lassen, bezieht sich nur auf die
Dokumente des besonderen Ausschusses der
Vereinten Nationen, der mit dem Studium
der Anwendung der Deklaration über die Gewährung
der Unabhängigkeit an die Kolonien
und ihre Bevölkerung betraut ist; die Vereinten
Nationen haben diese Entscheidung nicht für
alle ihre Dokumente angenommen. Diese Entscheidung
bezieht sich daher weder auf den
Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux
1965) noch auf seine Anlagen noch auf alle
anderen von der Internationalen Fernmeldeunion
veröffentlichten Dokumente.
Hinsichtlich der Erklärung der argentinischen
Delegation über die Souveränität über das
britische antarktische Gebiet möchte die Delegation
des Vereinigten Königreiches die argentinische
Regierung auf Artikel IV des Antarktis-
Vertrages hinweisen, den sowohl die
argentinische Regierung als auch die Regierung
des Vereinigten Königreiches unterzeichnet
haben.
Ll.
Für die Republik Rwanda
Die Delegation der Republik Rwanda behält
sich für ihre Regierung das Recht vor,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen,
falls einzelne stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich nicht an die
Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) oder der ihm beigefügten
Anlagen und Vollzugsordnungen
halten sollten, oder falls von anderen Ländern
gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten
ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.
LU.
Für die Republik Senegal
Die Delegation der Republik Senegal erklärt
im Namen ihrer Regierung, daß sie keine
Folgen aus Vorbehalten anerkennt, die andere
Regierungen auf dieser Konferenz gemacht
haben und die eine Erhöhung ihres Beitrages
zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen
könnten.
Darüber hinaus behalt sich die Republik
Senegal das Recht vor, alle Maßnahmen zu
ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern
gemachte Vorbehalte oder die Nichteinhaltung
des Vertrages das reibungslose Arbeiten
ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen
sollten.
LIII.
Für Sierra Leone
Die Delegation von Sierra Leone erklärt,
daß sie sich für ihre Regierung das Recht vorbehält,
alle Maßnahmen zu ergreifen, dies ihr
zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder der Union sich
nicht an die Bestimmungen des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) halten
sollten, oder falls die von anderen Mitgliedsländern
gemachten Vorbehalte das reibungslose
Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen
sollten.
LIV.
Für Singapur
Bei der Unterzeichnung des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) behält
sich die Delegation der Regierung von Singapur
für ihre Regierung das Recht vor, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls sich
Länder nicht an die Bestimmungen dieses Vertrages
halten sollten, oder falls die von diesen
Ländern gemachten Vorbehalte ihre Fernmeldedienste
beeinträchtigen oder eine Erhöhung
ihres Beitrages zu den Ausgaben der
Union nach sich ziehen könnten.
LV.
Für die Somalische Republik
Die Delegation der Somalischen Republik behält
sich für ihre Regierung das Recht vor, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls
einzelne stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen
des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965), seiner Anlagen oder der ihm
beigefügten Vollzugsordnungen halten sollten,
oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte
das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste
beeinträchtigen sollten.
LVI.
Für die Republik Sudan
Die Delegation der Republik Sudan behält
sich für ihre Regierung das Recht vor, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls ein
Land sich nicht an die Bestimmungen des
Internationalen Fernmeldevertrages (Montreux
1965) halten sollte, oder falls die von irgendeinem
Land gemachten Vorbehalte das reibungslose
Arbeiten ihrer Femmeldedienste beeinträchtigen
oder eine Erhöhung ihres Beitrages
zu den Ausgaben der Union nach sich
ziehen sollten.
LVII.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Da die Achtung vor dem Recht ein unwandelbarer
Grundsatz der von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft verfolgten Politik ist,
erklärt die schweizerische Delegation, daß sie
die Entschließungen Nummer 44, 45 und 46
nicht anerkennen kann, weil diese ihrer Ansicht
nach im Widerspruch zu den Artikeln 2
und 4 des Vertrages stehen.
Hiedurch nimmt die schweizerische Delegation
nicht zum Kern dieser Entschließungen
Stellung; sie ist jedoch der Auffassung, daß
Meinungsverschiedenheiten politischer Art
grundsätzlich streng aus den fachlichen Institutionen
herauszuhalten wären.
LVIII.
Für die Vereinigte Republik Tansania
Die Delegation der Vereinigten Republik
Tansania behält sich für ihre Regierung das
Redit vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls einzelne stimmberechtigte oder
nichtstimmberechtigte Mitglieder sich nicht an
die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) oder der ihm
beigefügten Anlagen und Vollzugsordnungen
halten sollten, oder falls von anderen Ländern
gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten
ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.
L1X.
Für die Gebiete der Vereinigten Staaten von
Amerika
Die Vertreter der Gebiete der Vereinigten
Staaten von Amerika erklären ausdrücklich,
daß durch die Unterzeichnung dieses Vertrages
in ihrem Namen die Gebiete der Vereinigten
Staaten von Amerika keine Verpflichtung aus
der in Artikel 15 des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) angeführten
Fernsprechvollzugsordnung oder der Zusatz-
Vollzugsordnung für den Funkdienst übernehmen.
LX.
Für Thailand
Thailand behält sich das Recht vor, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die ihm zur Wahrung
seiner Interessen erforderlich scheinen,
falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte
eine Erhöhung seines Beitrages zu den Ausgaben
der Union nach sich ziehen könnten.
LXI.
Für die Republik Togo
Die Delegation der Republik Togo behält
sich für ihre Regierung das Recht vor, alle ihr
geeignet scheinenden Maßnahmen zu ergreifen,
falls ein Land sich nicht an die Bestimmungen
dieses Vertrages halten sollte, oder falls von
einzelnen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern während der Konferenz
oder bei der Unterzeichnung gemachte
Vorbehalte Störungen für ihre Femmeldedienste
oder eine ihr zu erheblich erscheinende
Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben der
Union nach sich ziehen würden.
LXII.
Für die Türkei
Die Türkei behält sich das Recht vor, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls
von anderen Ländern gemachte Vorbehalte
eine Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben
der Union nach sich ziehen sollten.
LXIII.
Für die Republik Venezuela
1. Die Delegation der Republik Venezuela
behält sich für ihre Regierung das Recht vor,
die Bestimmungen unter der Nummer 204
dieses Vertrages hinsichtlich der Vollzugsordnungen
anzuerkennen oder abzulehnen.
2. Die Delegation der Republik Venezuela
behält sich für ihre Regierung das Recht vor,
die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls
ein anderes Land die Bestimmungen dieses Vertrages
nicht einhalten sollte.
3. Die Republik Venezuela erkennt keine im
Zusammenhang mit diesem Vertrag oder
seinen Anlagen gemachten Vorbehalte an, die
eine unmittelbare oder mittelbare Erhöhung
ihres Beitrages zu den Ausgaben der Internationalen
Fernmeldeunion nach sich ziehen
könnten.
LXIV.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Die Delegation der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien erklärt im Namen
ihrer Regierung, daß sie der Ansicht ist,
a) daß die Vertreter von Taiwan nicht berechtigt
sind, den Internationalen Fernmeldevertrag
(Montreux 1965) im
Namen Chinas zu unterzeichnen;
b) daß die Vertreter von Südvietnam nicht
berechtigt sind, den genannten Vertrag
im Namen von ganz Vietnam zu unterzeichnen;
c) daß die Vertreter von Südkorea nicht berechtigt
sind, den genannten Vertrag im
Namen von ganz Korea zu unterzeichnen.
LXV.
Für die Republik Sambia
Die Delegation der Republik Sambia erklärt,
daß sie sich für ihre Regierung das Recht vorbehält,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr
zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich
scheinen, falls stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglieder sich nicht an die
Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) halten sollten, oder
falls Vorbehalte dieser Länder ihre Fernmeldedienste
beeinträchtigen könnten.
ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll
in je einer englischen, chinesischen, spanischen,
französischen und russischen Ausfertigung
unterzeichnet. Dieses Protokoll verbleibt im
Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,
die davon jedem Vertragsland eine Abschrift
übermittelt.
Geschehen zu Montreux, am 12. November
1965.
Es folgen die gleichen Unterschriften wie
beim Vertrag.
Zusatzprotokolle
zum Internationalen Fernmeldevertrag
(Montreux 1965)
Die unterfertigten Bevollmächtigten haben
die folgenden Zusatzprotokolle unterzeichnet,
die einen Bestandteil der Schlußdokumente der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,
Montreux 1965, bilden
ZUSATZPROTOKOLL I
Ausgaben der Union für den Zeitraum von
1966 bis 1971
1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den
Jahresvoranschlag der Union so aufzustellen,
daß die jährlichen Ausgaben für
den Verwaltungsrat,
das Generalsekretariat,
den Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung,
die Sekretariate der internationalen beratenden
Ausschüsse,
die Laboratorien und technischen Einrichtungen
der Union
die nachstehenden Beiträge für das Jahr 1966
und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten der
Union nicht überschreiten
17,900.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1966,
18,125.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1967,
18,610.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1968,
19,185.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1969,
19,955.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1970,
20,400.000 Schweizer Franken für das
Jahr 1971.
Für die nach 1971 folgenden Jahre darf der
Jahresvoranschlag nicht um mehr als 3% in
jedem Jahr den Betrag überschreiten, der Tür
das vorhergehende Jahr festgesetzt ist.
2. Die für die Jahre 1966 und 1967 festgesetzten
Höchstbeträge enthalten jeweils einen
Betrag von 500.000 Schweizer Franken für
Zahlungen, die sich nach Entschließung Nr. 3
dieser Konferenz als notwendig erweisen könnten.
Jede bei diesen Zahlungen erzielte Einsparung
kann für keinen anderen Zweck verwendet
werden.
3. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die in
Ziffer 1 festgelegten Grenzen zu überschreiten,
um die Ausgaben für die Erstellung eines Entwurfes
für eine konstitutionelle Charta der
Union zu decken (siehe Entschließung Nr. 35
dieser Konferenz).
4. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben
für die unter den Nummern 208 und 209 des
Vertrages angeführten Konferenzen und
Tagungen genehmigen.
4.1 Für die Jahre 1966 bis 1971 soll der
Verwaltungsrat, allenfalls unter Berücksichtigung
der Bestimmungen
der Ziffer 4.3, diese Ausgaben in folgenden
Betragsgrenzen halten
4,185.000 Schweizer Franken für
das Jahr 1966,
2,815.000 Schweizer Franken für
das Jahr 1967,
4,985.000 Schweizer Franken für
das Jahr 1968,
5,035.000 Schweizer Franken für
das Jahr 1969,
1,555.000 Schweizer Franken für
das Jahr 1970,
5,310.000 Schweizer Franken für
das Jahr 1971.
4.2 Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,
eine mit Fragen des
Telegraphen- oder Fernsprechwesens
befaßte weltweite Verwaltungskonferenz
oder eine mit Fragen des
Funkwesens befaßte weltweite Verwaltungskonferenz
nicht in den Jahren
1968 bis 1971 zusammentritt,
werden die gesamten für diese Jahre
genehmigten Beträge für die Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten
um 2,500.00 Schweizer Franken,
für eine mit Fragen des Telegraphen- oder
Fernsprechwesens befaßte weltweite
Verwaltungskonferenz um
1,500.000 Schweizer Franken und für
eine mit Fragen des Funkwesens befaßte
weltweite Verwaltungskonferenz
um 2,000.000 Schweizer Franken
gekürzt.
Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
im Jahre 1971
nicht zusammentritt, hat der Verwaltungsrat
jährlich, und zwar für
die auf das Jahr 1971 folgenden
Jahre, die Kredite zu genehmigen,
die er als Ausgaben für die unter
den Nummern 208 und 209 des
Vertrages vorgesehenen Konferenzen
und Tagungen für zweckmäßig hält.
4.3 Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung
der in der Ziffer 4.1 festgesetzten
Jahreshöchstbeträge genehmigen,
wenn diese Überschreitung
durch Kredite ausgeglichen
werden kann, die für ein vorhergehendes
Jahr noch zur Verfügung
bleiben oder die für ein späteres
Jahr vorweggenommen werden.
5. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die in
den Ziffern 1 und 4 festgelegten Betragsgrenzen
zu überschreiten, um
5.1 die Erhöhungen der Gehaltsstufen,
die Beiträge für die Pensionen oder
Entschädigungen einschließlich der
Dienststellenzulagen, die die Vereinten
Nationen für ihr in Genf
tätiges Personal gewähren,
5.2 die Schwankungen des Wechselkurses
zwischen dem Schweizer Franken und
dem US-Dollar, soweit sie der Union
zusätzliche Ausgaben verursachen
könnten, zu berücksichtigen.
6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
alle nur möglichen Einsparungen zu machen.
Zu diesem Zweck muß er jedes Jahr die bewilligten
Ausgaben auf die geringstmögliche
Höhe begrenzen, die mit den Bedürfnissen
der Union vereinbar ist, und zwar innerhalb
der Grenzen, die in den obigen Ziffern 1 und
4 festgelegt sind, allenfalls unter Berücksichtigung
der Bestimmungen der Ziffer 5.
7. Wenn die Kredite, die der Verwaltungsrat
unter Anwendung der Bestimmungen der
Ziffern 1 bis 5 genehmigen kann, sich als ungenügend
erweisen, um ein gutes Funktionieren
der Union zu gewährleisten, kann er diese
Kredite nur mit Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder, die er entsprechend
zu befragen hat, überschreiten.
Jede Befragung der stimmberechtigten Mitglieder
der Union hat eine vollständige Darstellung
der Tatsachen zu enthalten, die eine
solche Forderung rechtfertigen.
8. Vor Prüfung der Anträge, die finanzielle
Rückwirkungen nach sich ziehen können,
haben die weltweiten Verwaltungskonferenzen
und die Vollversammlungen der Internationalen
Beratenden Ausschüsse eine
Schätzung der diesbezüglichen zusätzlichen
Ausgaben durchzuführen.
9. Ein Beschluß einer Verwaltungskonferenz
oder einer Vollversammlung eines Internationalen
Beratenden Ausschusses ist nicht durchzuführen,
wenn dies eine unmittelbare oder
mittelbare Erhöhung der Ausgaben über die
Kredite zur Folge hat, über die der Verwaltungsrat
nach den Bestimmungen der Ziffern 1
bis 5 oder nach der Bestimmung der Ziffer 7
verfügen kann.
ZUSATZPROTOKOLL II
Verfahren für die Wahl der Beitragsklassen
durch die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder
1. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied soll vor dem 1. Juli 1966
dem Generalsekretär jene Beitragsklasse bekanntgeben,
die es nach der Bestimmung
unter der Nummer 212 des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) gewählt
hat.
2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die es unterlassen, vor
dem 1. Juli 1966 ihre Entscheidung nach der
Bestimmung der Ziffer 1 bekanntzugeben,
haben den Beitrag zu leisten, der der von
ihnen auf Grund des Vertrages von Genf
übernommenen Anzahl der Einheiten entspricht.
ZUSATZPROTOKOLL III
Zeitpunkt des Amtsantrittes des Generalsekretärs
und des Vizegeneralsekretärs
Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär,
die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Montreux 1965) unter
den von dieser Konferenz vorgesehenen Bedingungen
gewählt wurden, treten ihr Amt am
1. Jänner 1966 an.
ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
diese Zusatzprotokolle
in je einer englischen, chinesischen, spanischen,
französischen und russischen Ausfertigung
unterzeichnet. Diese Protokolle verbleiben im
Archiv der Internationalen Fermeldeunion,
die davon jedem Vertragsland eine Abschrift
übermittelt.
Geschehen zu Montreux, am 12. November
1965.
Die Unterschriften, die den Zusatzprotokollen
I-III folgen, sind die gleichen wie beim
Vertrag.
ZUSATZPROTOKOLL IV
Übergangsbestimmungen
Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
der Internationalen Fernmeldeunion
(Montreux 1965) hat folgende Bestimmungen
beschlossen, die vorläufig bis zum Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages
(Montreux 1965) anzuwenden sind.
1.(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig
stimmberechtigten Mitgliedern, die
von der Konferenz nach dem durch obengenannten
Vertrag festgelegten Verfahren zu
wählen sind. Der Verwaltungsrat kann sofort
nach seiner Wahl zusammentreten und die ihm
durch den Vertrag übertragenen Aufgaben ausführen.
(2) Der vom Verwaltungsrat in seiner
ersten Sitzung gewählte Präsident und Vizepräsident
bleiben in ihrer Funktion, bis ihre
Nachfolger nach Eröffnung der Jahressitzung
1967 des Verwaltungsrates gewählt sind.
2. Der Internationale Ausschuß für Frequenzregistrierung
besteht aus fünf Mitgliedern,
die von dieser Konferenz nach dem von
ihr festgelegten Verfahren zu wählen sind. Die
Mitglieder des Ausschusses treten ihre Funktion
am 1. Jänner 1967 an.
ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
dieses Zusatzprotokoll
in je einer englischen, chinesischen, spanischen,
französischen und russischen Ausfertigung
unterzeichnet. Dieses Protokoll verbleibt im
Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,
die davon jedem Vertragsland eine Abschrift
übermittelt.
Geschehen zu Montreux, am 21. Oktober
1965.
Fakultatives Zusatzprotokoll
zum Internationalen Fernmeldevertrag
(Montreux 1965)
Bindende Regelung von Streitfällen
Bei Unterzeichnung des Internationalen
Fernmeldevertrages (Montreux 1965) haben die
gefertigten Bevollmächtigten das nachstehende
fakultative Zusatzprotokoll, das die bindende
Regelung von Streitfällen behandelt und einen
Teil der Schlußdokumente der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Montreux 1965)
bildet, unterzeichnet.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Unionsmitglieder drücken als Vertragspartner
dieses fakultativen Zusatzprotokolls
zum Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux
1965) den Wunsch aus, zur Lösung aller
Streitfälle, die sich auf die Anwendung dieses
Vertrages oder der im Artikel 15 angeführten
Vollzugsordnungen beziehen, das bindende
Schiedsgerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen
und sind über folgende Bestimmungen
übereingekommen
ARTIKEL 1
Falls keine der im Artikel 28 des Vertrages
angeführte Regelungsart einstimmig angenommen
worden ist, sind die Streitfälle, betreffend
die Anwendung des Vertrages oder der im
Artikel 15 angeführten Vollzugsordnungen,
über das Begehren einer der Parteien einem
bindenden Schiedsgerichtsverfahren zuzuführen.
Hiefür ist das Verfahren nach Anlage 3 des
Vertrages anzuwenden, dessen Absatz 5 wie
folgt geändert ist
„5. Binnen dreier Monate vom Tage des
Einlangens der Benachrichtigung über das Begehren
nach einem Schiedsspruch ernennt jede
der beiden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn
nach Ablauf dieser Frist eine der Parteien ihren
Schiedsrichter nicht ernannt hat, ist diese Ernennung
über das Begehren der anderen Partei
vom Generalsekretär durchzuführen, der nach
den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 der
Anlage 3 des Vertrages vorzugehen hat."
ARTIKEL 2
Es soll den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern, die den Vertrag
unterzeichnen werden, freistehen, dieses Protokoll
zu unterfertigen. Es soll nach dem für den
Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert
werden. Den Staaten, die stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder der
Union werden, soll der Beitritt zum Protokoll
freigestellt bleiben.
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll soll am gleichen Tage wie
der Vertrag in Kraft treten oder am 30. Tage
nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde
oder der Beitrittsurkunde, frühestens
aber bei Inkrafttreten des Vertrages.
Für jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das dieses Protokoll ratifizieren
oder ihm nach Inkrafttreten beitreten
wird, soll dieses Protokoll am 30. Tage nach
Hinterlegung der Ratifikation- oder der Beitrittsurkunde
in Kraft treten.
ARTIKEL 4
Der Generalsekretär wird alle stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
in Kenntnis setzen
a) von den Unterschriften, die unter dieses
Protokoll gesetzt wurden, und von der
Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden,
b) vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
dieses Protokoll in je
einer englischen, chinesischen, spanischen, französischen
und russischen Ausfertigung unterzeichnet.
Im Zweifelsfalle ist der französische
Text maßgebend. Diese Ausfertigungen verbleiben
im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion,
die davon jedem Vertragsland
eine Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Montreux, am 12. November
1965.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertrag sowie zum Fakultativen Zusatzprotokoll,
am 23. Jänner 1969 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt
wurde, ist für Österreich der Vertrag gemäß seinem Artikel 18 Ziffer 3 an diesem Tag, das Fakultative
Zusatzprotokoll gemäß seinem Artikel 3 zweiter Absatz am 22. Feber 1969 in Kraft
getreten.
Der vorliegende Vertrag samt dessen Anlagen 1 bis 4, Schlußprotokoll sowie Zusatzprotokollen
I—IV ist bis 19. Jänner 1969 für folgende weitere Staaten beziehungsweise Gebiete in Kraft getreten
Algerien; Argentinien; Äthiopien; Australien; Barbados; Botswana; Brasilien; Ceylon; China;
Dahomey; Dänemark; Bundesrepublik Deutschland; Dominikanische Republik; Elfenbeinküste;
Finnland; Frankreich; Gesamtheit der Territorien, die von der französischen Verwaltung für das
Post- und Fernmeldewesen für Übersee vertreten werden; Griechenland; Guayana; Guinea; Indien;
Irland; Island; Israel; Italien; Japan; Jordanien; Jugoslawien; Kambodscha; Kamerun; Kanada;
Kenia; Kongo (Brazzaville); Korea; Kuwait; Laos; Lesotho; Libanon; Libyen; Liechtenstein; .
Luxemburg; Madagaskar; Malawi; Malaysia; Malediven; Mali; Marokko; Mexiko; Nepal; Neuseeland
(einschließlich Cook-Inseln, Niue und Tokelau-Inseln) ; Niederlande (einschließlich Niederländische
Antillen und Surinam); Niger; Nigeria; Norwegen; Obervolta; Pakistan; Paraguay; Peru;
Polen; Portugal; Portugiesische Überseeprovinzen; Sambia; Saudi-Arabien; Schweden; Schweiz;
Senegal; Singapur; Spanien; Spanische Provinzen Afrikas; Südafrika; Südjemen; Syrien; Tansania;
Togo; Trinidad und Tobago; Tschad; Tschechoslowakei; Tunesien; Türkei; Uganda; Vatikanstadt;
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Kanalinseln und Insel
Man); Überseeterritorien, deren internationale Beziehungen durch die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden; Vereinigte Staaten
von Amerika; Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika; Vietnam; Zentralafrikanische
Republik.
Das Fakultative Zusatzprotokoll ist bis 18. Feber 1969 für folgende weitere Staaten beziehungsweise
Gebiete in Kraft getreten
Australien; Dänemark; Finnland; Griechenland; Japan; Kanada; Korea; Liechtenstein; Luxemburg;
Malawi; Norwegen; Paraguay; Schweden; Schweiz; Senegal; Singapur; Tschad; Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Kanalinseln und Insel Man); Überseeterritorien,
deren internationale Beziehungen durch die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden; Vietnam; Zentralafrikanische
Republik.