Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100_1968 AT

100. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereintem Nationen über Vertragsrecht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereintem Nationen über Vertragsrecht

(Übersetzung)

Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung

der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution

2166 (XXI) vom 5. Dezember 1966 beschlossen

hat, die Konferenz der Vereinten Nationen

über Vertragsrecht einzuberufen, und zwar die

erste Tagung im Jahre 1968 und die zweite Tagung

im Jahre 1969,

im Hinblick darauf, daß die Österreichische

Bundesregierung (in der Folge als „die Regierung"

bezeichnet) mit Schreiben vom 29. Juni

1967 die Vereinten Nationen zur Abhaltung

beider Tagungen der Konferenz in Wien eingeladen

hat,

im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung

mit ihrer Resolution 2287 (XXII) vom

6. Dezember 1967 die Abhaltung der ersten Tagung

der Konferenz in Wien im März 1968 beschlossen

hat,

im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung

in ihren oben erwähnten Resolutionen die

Zielsetzung, Teilnahme und Organisation der

Konferenz und den Termin der ersten Tagung

vom 26. März bis 24. Mai 1968 festgelegt hat,

haben die Regierung und die Vereinten Nationen

folgendes vereinbart

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,

Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten

Räume und Büros in der Neuen Hofburg und in

deren möglichster Nähe für die Abhaltung der

ersten Tagung der Konferenz zur Verfügung stellen.

Diese Räumlichkeiten sollen umfassen: ein

großer Konferenzsaal für Plenarsitzungen und

für Sitzungen des Hauptausschusses der Konferenz

mit entsprechenden Sitzgelegenheiten für

Öffentlichkeit und Presse; ein kleinerer Konferenzraum

für Sitzungen des Leitungsausschusses,

des Redaktionsausschusses und der Arbeitsgruppen;

zwei kleine Sitzungszimmer für geschlossene

Sitzungen der Delegationen; geeignete Arbeitsräume

sowie die erforderlichen Einrichtungen für

die Presse und andere Informationsmedien, für

die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten;

geeignete Büroräume für Beamte und

den Stab der Konferenz; ein Raum für eine Bücherei

und Nachschlagewerke; ein Aufenthaltsraum

für Delegierte; sowie ein großer Büro- und

Aufenthaltsraum für Übersetzer.

(2) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der ersten Tagung der

Konferenz geeigneten Weise mit Möbeln ausstatten,

einrichten und in gutem Zustand erhalten.

Der große Konferenzsaal und der kleinere Konferenzsaal

werden mit einer Anlage für Simultanübersetzung

in fünf Sprachen und mit Einrichtungen

zur Tonaufnahme ausgestattet sein. Die

Regierung wird auch die notwendigen Maßnahmen

für eine Ermöglichung der Presse-, Fernseh-,

Rundfunk- und Filmarbeiten treffen.

(3) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen

wie Vervielfältigungsapparate aller

Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen

Sprachen, Tonbandgeräte und alle anderen

Geräte zur Verfügung stellen und in

gutem Zustand erhalten, soweit sie zum klaglosen

Ablauf der Konferenz erforderlich sind.

(4) Die Regierung wird für die Einrichtung

eines Bank-, Post-, Telefon- und Telegrafendienstes

innerhalb des Konferenzbereiches Sorge

tragen.

(5) Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der

Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten für

Fernschreiben zwischen dem Sekretariat der Konferenz

und dem Büro der Vereinten Nationen

in Genf.

(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

II. Transportwesen und Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier

Personenwagen und vier Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die

Regierung wird auf ihre Kosten auch die erforderlichen

Transportmittel zur Verbringung des

Personals der Vereinten Nationen vom Wiener

Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt zur

Verfügung stellen.

(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer

Einrichtungen zur Unterstützung der

Delegationen, des Sekretariats, der Presse und

anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die

erforderlich sind, um einen geordneten und in

jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz

zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte sollen unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines

von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten

stehen, der mit dem verantwortlichen

Beamten der Vereinten Nationen in enger

Zusammenarbeit stehen soll, um eine angemessene

Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu

gewährleisten.

IV. Sur-place-Personal für die Konferenz

(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie

dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zu den

Vereinten Nationen namhaft machen, der für

die Durchführung aller in diesem Abkommen

erwähnten, zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen

Maßnahmen zuständig ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker und anderes technisches Personal

beistellen, das für das ordentliche Funktionieren

der im Abschnitt I Abs. 2 und 3 erwähnten

Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch

auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte

für die Vervielfältigung und Verteilung

der Dokumentation, Konferenzfunktionäre und

Bürohilfskräfte und Hauspersonal, wie Amtsdiener,

Boten und Reinigungspersonal, sowie die

Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten Personen-

und Stationswagen zur Verfügung stellen.

V. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen trägt die Regierung, im Sinne der

Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965,

jene auf $ 63.700 geschätzten zusätzlichen Kosten

der Vereinten Nationen, die direkt oder indirekt

daraus entstehen, daß die Konferenz in

Wien statt am Sitz des Büros der Vereinten Na-

tionen in Genf abgehalten wird. Die Rückzahlung

an die Vereinten Nationen wird so bald als

möglich nach Beendigung der ersten Tagung der

Konferenz, spätestens aber bis zum 31. August

1968, erfolgen.

VI. Haftung

Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen

an Personen oder Sachen in den im

Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten; b) Schäden

oder Beschädigungen an Personen oder Sachen,

die durch oder bei Benützung der im Abschnitt

II erwähnten Transportmittel; c) der Anstellung

des im Abschnitt IV erwähnten Konferenzpersonals

entstehen, schad- und klaglos halten.

VII. Privilegien und Immunitäten

(1) Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen

betreffend die Privilegien und

Immunitäten des zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen Abkommens

zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen wird hiedurch nicht berührt.

(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei der

Konferenz und den Beamten der Vereinten Nationen,

die mit der Konferenz befaßt sind, werden

dieselben Privilegien und Immunitäten eingeräumt,

wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

bei Tagungen der UNIDO bzw. wie sie

Beamten der UNIDO nach dem im Abs. 1 angeführten

Abkommen gewährt werden.

(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, werden die gleichen Privilegien

und Immunitäten genießen, die im vorstehenden

Abs. 2 für Vertreter von Mitgliedstaaten

gelten.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten

genießen, die Beamten der Vereinten

Nationen ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Die österreichischen Behörden werden dem

folgenden Personenkreis, der an der Konferenz

teilnimmt, keine Hindernisse für die Reise zu

der und die Abreise von der Konferenz setzen

Vertretern der Regierungen und ihren unmittelbaren

Familienangehörigen, Beobachtern der Spezialorganisationen

und der zwischenstaatlichen

Organisationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen,

Beamten und Sachverständigen

der Vereinten Nationen und ihren unmittelbaren

Familienangehörigen, Beobachtern nichtstaatlicher

Organisationen, die beim Wirtschafts- und Sozialrat

der Vereinten Nationen Beraterstatus haben,

Vertretern der Presse, des Rundfunks, des

Fernsehens, des Films oder anderer Nachrichtenstellen,

die bei den Vereinten Nationen nach

deren Ermessen nach Beratung mit der Regierung

akkreditiert wurden, allen anderen Personen,

die von den Vereinten Nationen zu offiziellen

Aufgaben zur Konferenz eingeladen werden.

Die für diese Personen erforderlichen Sichtvermerke

werden unverzüglich und kostenlos ausgestellt

werden.

(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich

stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der

Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle

und unter der Hoheit der Vereinten Nationen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen der Regierung und den

Vereinten Nationen abgeändert werden.

(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung

zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich

wenigstens zwei Wochen voraus über den auf

Grund dieses Abkommens benötigten genauen

Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen

in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile

in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der

ersten Tagung der Konferenz bzw. für jene Zeitdauer,

die zur Abwicklung aller mit der ersten

Tagung der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten

erforderlich ist.

(4) Vereinbarungen betreffend die zweite Tagung

der Konferenz werden, soweit sie nicht .

durch dieses Abkommen geregelt sind, Gegenstand

eines ergänzenden Abkommens zwischen

der Regierung und den Vereinten Nationen bilden.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Österreichischen Bundesregierung und der

Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen

am 12. März eintausendneunhundertachtundsechzig

unterzeichnet.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Für die Vereinten Nationen

namens des Generalsekretärs

Pier P. Spinelli m. p.

Stellvertretender Generalsekretär

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →