100. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereintem Nationen über Vertragsrecht
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung
der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution
2166 (XXI) vom 5. Dezember 1966 beschlossen
hat, die Konferenz der Vereinten Nationen
über Vertragsrecht einzuberufen, und zwar die
erste Tagung im Jahre 1968 und die zweite Tagung
im Jahre 1969,
im Hinblick darauf, daß die Österreichische
Bundesregierung (in der Folge als „die Regierung"
bezeichnet) mit Schreiben vom 29. Juni
1967 die Vereinten Nationen zur Abhaltung
beider Tagungen der Konferenz in Wien eingeladen
hat,
im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung
mit ihrer Resolution 2287 (XXII) vom
6. Dezember 1967 die Abhaltung der ersten Tagung
der Konferenz in Wien im März 1968 beschlossen
hat,
im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung
in ihren oben erwähnten Resolutionen die
Zielsetzung, Teilnahme und Organisation der
Konferenz und den Termin der ersten Tagung
vom 26. März bis 24. Mai 1968 festgelegt hat,
haben die Regierung und die Vereinten Nationen
folgendes vereinbart
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,
Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten
Räume und Büros in der Neuen Hofburg und in
deren möglichster Nähe für die Abhaltung der
ersten Tagung der Konferenz zur Verfügung stellen.
Diese Räumlichkeiten sollen umfassen: ein
großer Konferenzsaal für Plenarsitzungen und
für Sitzungen des Hauptausschusses der Konferenz
mit entsprechenden Sitzgelegenheiten für
Öffentlichkeit und Presse; ein kleinerer Konferenzraum
für Sitzungen des Leitungsausschusses,
des Redaktionsausschusses und der Arbeitsgruppen;
zwei kleine Sitzungszimmer für geschlossene
Sitzungen der Delegationen; geeignete Arbeitsräume
sowie die erforderlichen Einrichtungen für
die Presse und andere Informationsmedien, für
die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten;
geeignete Büroräume für Beamte und
den Stab der Konferenz; ein Raum für eine Bücherei
und Nachschlagewerke; ein Aufenthaltsraum
für Delegierte; sowie ein großer Büro- und
Aufenthaltsraum für Übersetzer.
(2) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der ersten Tagung der
Konferenz geeigneten Weise mit Möbeln ausstatten,
einrichten und in gutem Zustand erhalten.
Der große Konferenzsaal und der kleinere Konferenzsaal
werden mit einer Anlage für Simultanübersetzung
in fünf Sprachen und mit Einrichtungen
zur Tonaufnahme ausgestattet sein. Die
Regierung wird auch die notwendigen Maßnahmen
für eine Ermöglichung der Presse-, Fernseh-,
Rundfunk- und Filmarbeiten treffen.
(3) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen
wie Vervielfältigungsapparate aller
Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen
Sprachen, Tonbandgeräte und alle anderen
Geräte zur Verfügung stellen und in
gutem Zustand erhalten, soweit sie zum klaglosen
Ablauf der Konferenz erforderlich sind.
(4) Die Regierung wird für die Einrichtung
eines Bank-, Post-, Telefon- und Telegrafendienstes
innerhalb des Konferenzbereiches Sorge
tragen.
(5) Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der
Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten für
Fernschreiben zwischen dem Sekretariat der Konferenz
und dem Büro der Vereinten Nationen
in Genf.
(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
II. Transportwesen und Unterbringung
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier
Personenwagen und vier Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die
Regierung wird auf ihre Kosten auch die erforderlichen
Transportmittel zur Verbringung des
Personals der Vereinten Nationen vom Wiener
Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt zur
Verfügung stellen.
(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer
Einrichtungen zur Unterstützung der
Delegationen, des Sekretariats, der Presse und
anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
III. Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die
erforderlich sind, um einen geordneten und in
jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz
zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte sollen unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines
von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten
stehen, der mit dem verantwortlichen
Beamten der Vereinten Nationen in enger
Zusammenarbeit stehen soll, um eine angemessene
Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu
gewährleisten.
IV. Sur-place-Personal für die Konferenz
(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie
dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zu den
Vereinten Nationen namhaft machen, der für
die Durchführung aller in diesem Abkommen
erwähnten, zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen
Maßnahmen zuständig ist.
(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker und anderes technisches Personal
beistellen, das für das ordentliche Funktionieren
der im Abschnitt I Abs. 2 und 3 erwähnten
Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch
auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte
für die Vervielfältigung und Verteilung
der Dokumentation, Konferenzfunktionäre und
Bürohilfskräfte und Hauspersonal, wie Amtsdiener,
Boten und Reinigungspersonal, sowie die
Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten Personen-
und Stationswagen zur Verfügung stellen.
V. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen trägt die Regierung, im Sinne der
Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965,
jene auf $ 63.700 geschätzten zusätzlichen Kosten
der Vereinten Nationen, die direkt oder indirekt
daraus entstehen, daß die Konferenz in
Wien statt am Sitz des Büros der Vereinten Na-
tionen in Genf abgehalten wird. Die Rückzahlung
an die Vereinten Nationen wird so bald als
möglich nach Beendigung der ersten Tagung der
Konferenz, spätestens aber bis zum 31. August
1968, erfolgen.
VI. Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen
an Personen oder Sachen in den im
Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten; b) Schäden
oder Beschädigungen an Personen oder Sachen,
die durch oder bei Benützung der im Abschnitt
II erwähnten Transportmittel; c) der Anstellung
des im Abschnitt IV erwähnten Konferenzpersonals
entstehen, schad- und klaglos halten.
VII. Privilegien und Immunitäten
(1) Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen
betreffend die Privilegien und
Immunitäten des zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen Abkommens
zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen wird hiedurch nicht berührt.
(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei der
Konferenz und den Beamten der Vereinten Nationen,
die mit der Konferenz befaßt sind, werden
dieselben Privilegien und Immunitäten eingeräumt,
wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
bei Tagungen der UNIDO bzw. wie sie
Beamten der UNIDO nach dem im Abs. 1 angeführten
Abkommen gewährt werden.
(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, werden die gleichen Privilegien
und Immunitäten genießen, die im vorstehenden
Abs. 2 für Vertreter von Mitgliedstaaten
gelten.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten
genießen, die Beamten der Vereinten
Nationen ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Die österreichischen Behörden werden dem
folgenden Personenkreis, der an der Konferenz
teilnimmt, keine Hindernisse für die Reise zu
der und die Abreise von der Konferenz setzen
Vertretern der Regierungen und ihren unmittelbaren
Familienangehörigen, Beobachtern der Spezialorganisationen
und der zwischenstaatlichen
Organisationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen,
Beamten und Sachverständigen
der Vereinten Nationen und ihren unmittelbaren
Familienangehörigen, Beobachtern nichtstaatlicher
Organisationen, die beim Wirtschafts- und Sozialrat
der Vereinten Nationen Beraterstatus haben,
Vertretern der Presse, des Rundfunks, des
Fernsehens, des Films oder anderer Nachrichtenstellen,
die bei den Vereinten Nationen nach
deren Ermessen nach Beratung mit der Regierung
akkreditiert wurden, allen anderen Personen,
die von den Vereinten Nationen zu offiziellen
Aufgaben zur Konferenz eingeladen werden.
Die für diese Personen erforderlichen Sichtvermerke
werden unverzüglich und kostenlos ausgestellt
werden.
(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich
stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der
Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle
und unter der Hoheit der Vereinten Nationen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Übereinkunft zwischen der Regierung und den
Vereinten Nationen abgeändert werden.
(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung
zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich
wenigstens zwei Wochen voraus über den auf
Grund dieses Abkommens benötigten genauen
Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen
in Kenntnis setzen.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der
ersten Tagung der Konferenz bzw. für jene Zeitdauer,
die zur Abwicklung aller mit der ersten
Tagung der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten
erforderlich ist.
(4) Vereinbarungen betreffend die zweite Tagung
der Konferenz werden, soweit sie nicht .
durch dieses Abkommen geregelt sind, Gegenstand
eines ergänzenden Abkommens zwischen
der Regierung und den Vereinten Nationen bilden.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Österreichischen Bundesregierung und der
Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen
am 12. März eintausendneunhundertachtundsechzig
unterzeichnet.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Für die Vereinten Nationen
namens des Generalsekretärs
Pier P. Spinelli m. p.
Stellvertretender Generalsekretär