100. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 11. Dezember 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges
der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen, welches also lautet
Die Republik Österreich einerseits und die
Föderative Volksrepublik Jugoslawien anderseits
haben in der Absicht, den Grenzübergang
der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten
zu regeln, überzeugt von der Notwendigkeit,
ein Abkommen zu diesem Zweck abzuschließen,
folgende Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich,
den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.
Sie werden alle Maßnahmen ergreifen,
um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und
Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden
Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen
durchgeführt.
(3) Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit,
über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen
über die Beschleunigung des Anschluß-
und Übergängsdienstes und der Grenzabfertigung
einzutreten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die
Begriffe
a) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet
der Anschluß- und Übergangsdienst
der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat"
den anderen Staat;
b) „Betriebswechselbahnhof" den Bahnhof, in
dem der Anschluß- und Übergangsdienst
im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
c) „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen
der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
d) „Anschluß- und Übergangsdienst" den zur
Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen
Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
e) „Eigentumsverwaltung" die Eisenbahnverwaltung
des Gebietsstaates;
f) „Nachbarverwaltung" die Eisenbahnverwaltung
des Nachbarstaates;
g) „Grenzabfertigung" die Durchführung des
Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang
und Durchgang von Personen, Gepäck,
Waren, Werten und Postsachen vorgesehen
ist.
Artikel 3
Grenzübergang
(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges
der Eisenbahnen werden folgende Strecken
eröffnet
a) Rosenbach/Jesenice
b) Bleiburg/Prevalje
c) Lavamünd/Dravograd
d) Spielfeld-Straß/Šentilj
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken
werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt
a) Jesenice
b) Bleiburg
c) Dravograd
d) Spielfeld-Straß
(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens
sind
a) Rosenbach
b) Prevalje
c) Lavamünd
d) Šentilj
(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten
können vereinbaren, daß Teile des Anschluß-
und Übergangsdienstes in anderen als
den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen
werden, ohne daß dadurch diese Bahnhöfe
als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In
diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den
Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke
und im Betriebswechselbahnhof
regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die
Bestimmungen des Artikels 11.
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß-
und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt
(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den
Anschluß- und Übergangsdienst durch Verein-
barungen derart näher zu regeln, daß hiedurch
eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung
gesichert ist.
(2) Die Übergabe und Übernahme von Wagen,
Lademitteln, Paletten, Behältern, Reisegepäck,
Expreßgut, Gütern und der zugehörigen Beförderungspapiere
erfolgt in den Betriebswechselbahnhöfen.
(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden
Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze
überschreiten, von der Nachbarverwaltung
nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren
Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum
Betriebswechselbahnhof geführt. Diese Leistungen
vollzieht die Nachbarverwaltung von der
Staatsgrenze bis zum Betriebswechselbahnhof
für die Eigentumsverwaltung.
(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die
Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die
Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren,
daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes
die Vorschriften der Nachbarverwaltung
angewendet werden.
(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und
Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet
des einen Vertragsstaates gelten auch für das
Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die näheren
Bestimmungen, die zur Sicherheit des Betriebes
erforderlich sind, werden von den Eisenbahnverwaltungen
einvernehmlich festgelegt.
(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge
auf der Staatsgrenze.
Artikel 5
Personendurchgangsverkehr auf der Strecke
Lavamünd—Dravograd—Bleiburg
(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird
für die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens
das Recht eingeräumt, auf der Strecke Lavamünd—
Dravograd—Bleiburg einen Personendurchgangsverkehr
zu errichten.
(2) Der Personendurchgangsverkehr ist durch
besondere Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen
so zu regeln, daß hiedurch eine
ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
(3) Der Personendurchgangsverkehr wird mit
Triebfahrzeugen und Personal der Österreichischen
Bundesbahnen, denen auch die Einnahmen
nach den hiefür geltenden eigenen Tarifen verbleiben,
geführt.
(4) Für die Benützung der Strecke der Jugoslawischen
Eisenbahnen leisten die Österreichischen
Bundesbahnen eine Vergütung, deren Einzelheiten
zwischen ihnen und den Jugoslawischen
Eisenbahnen zu vereinbaren sind.
Artikel 6
Erweiterter Zugförderungsdienst
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren,
daß der Zugförderungsdienst über den
Betriebswechselbahnhof hinaus in einer oder in
beiden Richtungen von der Eigentums- oder
Nachbarverwaltung mit eigenen Triebfahrzeugen
und eigenem Personal besorgt wird. Artikel 4
Absatz 5 und die Artikel 14, 15, 17, 18 und 24
gelten entsprechend.
Artikel 7
Vergütung der Leistungen
Die von einer Eisenbahnverwaltung für die
andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in
natura auszugleichen. Soweit dies nicht möglich
ist, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die
Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen
vereinbart.
Artikel 8
Anlagen
(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt,
erhält und erneuert die gesamten Anlagen der
auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe
und Anschlußgrenzstrecken.
(2) Der Nachbarverwaltung werden in den
Betriebswechselbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung
ihres Dienstes benötigten Räume, Anlagen
und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
Wenn die vorhandenen Räume, Anlagen
oder Einrichtungen nicht ausreichen oder nicht
entsprechen, wird die Eigentumsverwaltung im
Einvernehmen mit der Nachbarverwaltung notwendige
und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen
auf eigene Kosten ausführen.
(3) Für die der Nachbarverwaltung in den
Betriebswechselbahnhöfen überlassenen und von
dieser ausschließlich benützten Räume, Anlagen
und Einrichtungen leistet sie eine den Selbstkosten
entsprechende Vergütung.
(4) Die baulichen und technischen Ausgestaltungen
der Anschlußgrenzstrecken werden im
Einvernehmen der beiden Eisenbahnverwaltungen
von der Eigentumsverwaltung auf eigene
Kosten ausgeführt.
Artikel 9
Vertretung in den Betriebswechselbahnhöfen
Die Nachbarverwaltung kann in den Betriebswechselbahnhöfen
eine Vertretung einrichten,
deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche
Belange beschränken und im einzelnen von den
Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.
Artikel 10
Grenzabfertigung
Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird
von den zuständigen Organen jedes der beiden
Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder
auf Grund einer gesonderten Vereinbarung
beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen
oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen
Vertrags Staates vorgenommen.
Artikel 11
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
auf den Anschlußgrenzstrecken
(1) Bei der Durchführung des Dienstes in
fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken
haben die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
im Falle eines Verstoßes gegen die
Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehres
den Sachverhalt festzustellen und hievon die
zuständige Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates
so bald wie möglich zu benachrichtigen.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten
kein Recht eingeräumt, Zwang
anzuwenden.
Artikel 12
Grenzabfertigung im Personendurchgangsverkehr
auf der Strecke Lavamünd—Dravograd
—Bleiburg
Bei den im Personendurchgangsverkehr auf
der Strecke Lavamünd—Dravograd—Bleiburg
geführten Zügen findet keine Grenzabfertigung
durch jugoslawische Organe statt. Diese Züge
werden auf dem jugoslawischen Staatsgebiet
von jugoslawischen staatlichen Aufsichtsorganen
begleitet.
Artikel 13
Sprachgebrauch
(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf
den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen
Verkehr mit Eisenbahnbediensteten
der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet.
Demnach haben insbesondere alle
fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen
Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen,
in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung
zu erfolgen. Die in Betracht kommenden
Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung
müssen daher die Dienstsprache der Nachbarverwaltung
in dem für die Durchführung des Dienstes
erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 haben sich die Vertreter (Artikel 9) der
Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen
im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten
der Eigentumsverwaltung deren Dienstsprache zu
bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für
die Durchführung des Dienstes erforderlichen
Ausmaße beherrschen.
(3) Die Aufschriften an den Diensträumen der
Vertretungen erfolgen in beiden Dienstsprachen.
An erster Stelle stehen die Aufschriften in der
Dienstsprache der Nachbarverwaltung.
(4) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder
Geschäftsstücken von einer Eisenbahnverwaltung
an einen Betriebswechselbahnhof oder eine
Vertretung zwecks Weiterleitung an die andere
Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.
Artikel 14
Rechtsstellung der Eisenbahnbediensteten
(1) Die im Gebietsstaat dienstlich tätigen Eisenbahnbediensteten
der Nachbarverwaltung unterstehen
unbeschadet der Bestimmungen des internationalen
Privatrechtes den Rechtsvorschriften
des Gebietsstaates.
(2) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1
genannten Eisenbahnbediensteten, insbesondere
auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich
die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften
maßgebend.
(3) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten
der Nachbarverwaltung werden ausschließlich
im Nachbarstaat zu den Steuern von
Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat
oder von der Nachbarverwaltung erhalten
haben, herangezogen.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von den
im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten
im Gebietsstaate begangen werden, ist die zuständige
Dienststelle des Eisenbahnbediensteten
durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates
unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 15
Beistand und strafrechtlicher Schutz
(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des
Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen
der Nachbarverwaltung, die im
Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten
dieser Verwaltung bei der Ausübung ihrer
Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand
zu gewähren und ihren hierauf gerichteten
Ersuchen im Sinne dieses Abkommens in gleicher
Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen
eigener Eisenbahnbediensteter.
(2) Die strafrechtlichen Vorschriften des Gebietsstaates
zum Schutze von eisenbahndienstlichen
Handlungen und zum Schutze von Eisenbahnbediensteten
gelten auch für strafbare Handlungen,
die gegenüber den im Gebietsstaat
tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
begangen werden, wenn sich diese in
Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat
in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
wird seitens der Eigentumsverwaltung
im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf
der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebs
Wechselbahnhof sowie im Durchgangsverkehr
(Artikel 5) oder im erweiterten Zugförderungsdienst
(Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe
gewährt.
Artikel 16
Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates
(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der
Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten,
die zur Dienstausübung im Anschluß-
und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten,
müssen im Besitze von Grenzübertrittsausweisen
sein. Diese Ausweise berechtigen
zum Grenzübertritt auf einer oder mehreren der
im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie
für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt
im anderen Vertragsstaat.
(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit
einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.
Für die jugoslawischen Eisenbahnbediensteten
werden die Grenzübertrittsausweise nach
dem Muster der Anlage 1 a von den jugoslawischen
Eisenbahnen ausgestellt, von der zuständigen
jugoslawischen Grenzdienststelle bestätigt
und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion
vidiert. Für die österreichischen
Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise
nach dem Muster der Anlage 1 b
von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion
ausgestellt und von der zuständigen
jugoslawischen Grenzdienststelle vidiert. Die Vidierung
gilt jeweils für ein Kalenderjahr.
(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von
Gründen verweigert, eine bereits erfolgte Vidierung
jederzeit widerrufen werden. Von der
Verweigerung oder dem Widerruf einer Vidierung
sind die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis
ausgestellt hat, und der zuständige Grenz- bzw.
Betriebswechselbahnhof unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise
erfolgt frei von Abgaben und
Gebühren.
(5) Die Grenzübertrittsausweise sind den
zuständigen behördlichen Organen auf deren
Verlangen vorzuweisen.
(6) Die bei unvorhergesehenen Hindernissen
mit Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten
Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze
überschreiten, müssen in einer Namensliste eingetragen
sein. Die Namensliste berechtigt die
darauf angeführten Eisenbahnbediensteten zum
Grenzübertritt auf einer der im Artikel 3 Absatz 1
angeführten Strecken sowie für die Dauer der
Dienstverrichtung zum Aufenthalt im anderen
Vertrags Staat. Die Namensliste nach dem Muster
der Anlage 2 a bzw. 2 b wird vom Vorstand
des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes in
dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Jede Ausfertigung
muß mit der Unterschrift des Vorstandes
und dem Dienststempel des Betriebswechsel-
oder Grenzbahnhofes versehen sein.
Dieser Stempel muß unmittelbar unter der
Eintragung des letzten Namens angebracht
werden. Diese Eisenbahnbediensteten müssen
überdies im Besitze eines mit Lichtbild versehenen
Dienstausweises sein.
(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6
ist die zuständige Grenzdienststelle des anderen
Vertragsstaates zu verständigen.
(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß
Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten
mit der Namensliste und den Dienstausweisen
den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren.
Dabei ist je eine Ausfertigung der Namensliste
den Grenzorganen jedes der beiden Vertragsstaaten
zu übergeben, während die dritte Ausfertigung
nach Rückkehr dem Bahnhofsvorstand,
der die Ausstellung vorgenommen hat, zurückzugeben
ist. Alle auf einer Namensliste angeführten
Eisenbahnbediensteten müssen die
Staatsgrenze auf der Hin- und Rückfahrt gleichzeitig
überschreiten.
(9) Die Eisenbahnbediensteten des anderen
Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen
ausgestattet sind, dürfen das Ortsgebiet,
in dem sich der Betriebswechsel- bzw.
Grenzbahnhof befindet, und die Anschlußgrenzstrecke
bzw. die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof
und der Staatsgrenze nicht verlassen.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn eine
Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 4 getroffen
wurde. Eisenbahnbedienstete des anderen Vertragsstaates,
die nur in einer Namensliste aufgenommen
sind, dürfen den Bereich des Betriebswechsel-
bzw. Grenzbahnhofes und die Anschlußgrenzstrecke
bzw. die Strecke zwischen
dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze nicht
verlassen.
Artikel 17
Dienstkleidung
(1) Die im Betriebswechselbahnhof oder auf
der Anschlußgrenzstrecke sowie die im Personendurchgangsverkehr
(Artikel 5) oder im erweiterten
Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten
Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre
sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb
des Dienstes zu tragen.
(2) Welche Eisenbahnbedienstete und in
welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare
Dienstabzeichen tragen müssen, vereinbaren die
Eisenbahnverwaltungen.
Artikel 18
Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der
Eisenbahnbediensteten
(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten
Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen
Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen
und sonstigen Abgaben.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben
bleiben auch die Gegenstände des persönlichen
Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche
die nicht im Gebietsstaat wohnenden Eisenbahnbediensteten
auf dem Wege zum oder vom
Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen
Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur
finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten
Gegenstände keine Anwendung.
Artikel 19
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen
der Nachbarverwaltung bestimmten
Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgang
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein-
und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
wirtschaftlicher Natur finden
auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Artikel 20
Dienstlich eingenommenes Geld
Die von den Eisenbahnbediensteten der
Nachbarverwaltung in den grenzüberschreitenden
Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge
dürfen von ihnen im Gebietsstaat mitgeführt
und in den Nachbarstaat verbracht werden.
Artikel 21
Dienstsendungen
(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare,
Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche
Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen
der Nachbarverwaltung im Gebietsstaat bestimmt
sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat
gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete
ohne Vermittlung der Postverwaltung
und frei von Postgebühren befördert
werden.
(2) Diese Sendungen unterliegen den Zoll-
und Devisenvorschriften. Das Öffnen dieser
Sendungen wird vorgenommen, wenn ein Verdacht
besteht, daß die Zoll- und Devisenvorschriften
verletzt wurden. Die Dienstsendungen
sollen mit dem Dienststempel der absendenden
Dienststelle versehen werden.
Artikel 22
Postaustausch
(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und
Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den
beiden Vertrags Staaten und von Transitkartenschlüssen
erfolgt nach den zwischen der österreichischen
und jugoslawischen Postverwaltung
abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage
der Bestimmungen des Weltpostvertrages
und seiner Abkommen.
(2) Der Austausch der Post wird in den
Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern
zwischen den beiden Postverwaltungen nichts
anderes vereinbart ist.
(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten
besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen
kann auch von Eisenbahnbediensteten
vorgenommen werden.
(4) Zur Beförderung von Postsendungen
können Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder
Eisenbahngüterwagen verwendet werden.
(5) Welche Wagen und in welchen Relationen
sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung
Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen,
wird zwischen den zuständigen Verwaltungen
der beiden Vertragsstaaten vereinbart.
Artikel 23
Postbedienstete, Haftung für Postsachen
Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 und
des Artikels 24 dieses Abkommens gelten sinngemäß
auch für die im Bahnpostdienst auf dem
Gebiet des anderen Vertrags Staates tätigen Postbediensteten.
Die Bestimmungen des Artikels 24
gelten auch für Verlust und Beschädigung von
Postsachen.
Artikel 24
Haftung
(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß-
und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke
oder im Betriebswechselbahnhof
eine Person getötet oder verletzt oder eine
Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet,
soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt
ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates
nach dessen Recht.
(2) Soweit die Haftung für Verlust und
Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut,
Gütern, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln,
Paletten und Behältern sowie für Überschreitung
der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden
Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen
geregelt ist, gilt diese besondere
Regelung.
(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung
in Ausübung seines in diesem
Abkommen vorgesehenen Dienstes beim Betrieb
der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke
oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder
verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt
oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet,
so ist die Pflicht, die sich aus dem schädigenden
Ereignis ergebenden Ansprüche zu befriedigen,
so zu beurteilen, als ob das schädigende Ereignis
auf den Strecken der Nachbarverwaltung beim
Betrieb der Eisenbahn eingetreten wäre. Eine
Haftung der Eigentumsverwaltung ist ausgeschlossen.
(4) Ob und inwieweit den Eisenbahnverwaltungen
und anderen Rechtsträgern aus den in
diesem Artikel beschriebenen schädigenden
Ereignissen gegenseitig Schadenersatz- und
Rückgriffsansprüche eingeräumt werden, wird
besonderen Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen
und anderen Rechtsträgern vorbehalten.
Artikel 25
Haftung im Personendurchgangsverkehr
(1) Wird ein Reisender beim Betrieb der
Eisenbahn im Personendurchgangsverkehr
(Artikel 5) getötet oder verletzt oder eine Sache,
die ein Reisender an sich trägt oder mit sich
führt, beschädigt, so haften die Österreichischen
Bundesbahnen nach jugoslawischem Recht. Sie stehen
dabei für die Jugoslawischen Eisenbahnen ein.
(2) Wird Reisegepäck beim Betrieb der Eisenbahn
im Personendurchgangsverkehr beschädigt
oder vernichtet, so haften für diese Schäden die
Österreichischen Bundesbahnen nach österreichischem
Recht. Sie stehen dabei für die Jugoslawischen
Eisenbahnen ein.
(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Österreichischen
Bundesbahnen in Ausübung seines
mit dem Personendurchgangsverkehr zusammenhängenden
Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn
auf der Durchgangsstrecke getötet oder verletzt
oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich
führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die
Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis
ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu
beurteilen, als ob das schädigende Ereignis
auf den Strecken der Österreichischen Bundesbahnen
beim Betrieb der Eisenbahn eingetreten
wäre. Eine Haftung der Jugoslawischen Eisenbahnen
ist ausgeschlossen.
(4) Die Regelung von Schäden an Fahrbetriebsmitteln
bleibt einer besonderen Vereinbarung
der Eisenbahnverwaltungen überlassen.
(5) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen
eine besondere Regelung getroffen ist, haften
für Schäden, die im Zusammenhang mit dem
Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen im
Personendurchgangsverkehr entstehen, die Jugoslawischen
Eisenbahnen nach jugoslawischem
Recht.
(6) Ob und inwieweit den Eisenbahnverwaltungen
und anderen Rechtsträgern aus den
in diesem Artikel beschriebenen schädigenden
Ereignissen gegenseitig Schadenersatz- und
Rückgriffsansprüche eingeräumt werden, wird
besonderen Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen
und anderen Rechtsträgern überlassen.
Artikel 26
Fernmeldeanlagen
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet,
auf dem Gebiet ihres Staates die für den
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen
Fernmeldeanlagen zu errichten und im
ordentlichen Zustand zu erhalten.
(2) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
sind berechtigt, die im Absatz 1
angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche
Zwecke unentgeltlich zu benutzen.
Artikel 27
Abgabenfreiheit der Vereinbarungen
Die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossenen
Vereinbarungen genießen in beiden
Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
Artikel 28
Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgericht
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
sollen möglichst durch die zuständigen Stellen
beider Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines Vertragsstaates einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat
einen Vertreter bestellt und diese sich auf den
Angehörigen eines dritten Staates als Obmann
einigen. Werden die Vertreter und der Obmann
nicht innerhalb dreier Monate bestellt, nachdem
der eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht
anzurufen, bekanntgegeben hat, so kann
in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes in Den Haag bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Für den Fall, daß der Präsident die Staatsange-
hörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt
oder aus einem anderen Grunde verhindert
ist, soll sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen
Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
auf Grund dieses Abkommens und der
zu seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen
sowie unter Anwendung der zwischen
beiden Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit
der Entstehung oder Dauer der Streitfrage anwendbaren
internationalen Abkommen, des
Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind
bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten
seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten
werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte
getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen werden die
Zivilgerichte der beiden Vertragsstaaten auf das
vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung
zu richtende Ersuchen in der gleichen Weise
Rechtshilfe leisten wie auf ein Ersuchen eines
Zivilgerichtes des ersuchten Vertragsstaates.
Artikel 29
Dauer des Abkommens, Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Es kann mit einer Frist von
sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres
gekündigt werden.
(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden
Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen
über eine Neuregelung eintreten.
Artikel 30
Ratifizierung
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt in Belgrad.
(3) Das Abkommen tritt am 14. Tage nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Jarisch m. p.
Für die
Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Robar m. p.
Schlußprotokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
stellen die unterzeichneten Bevollmächtigten
fest, daß
1. die in dem obgenannten Abkommen erwähnten,
zur Durchführung des Abkommens
erforderlichen Vereinbarungen so bald wie möglich
abgeschlossen werden sollen, damit die
Ratifikation des Abkommens keine Verzögerung
erfährt;
2. sie alle Bemühungen darauf richten werden,
daß die Verhandlungen zwischen den beiden
Vertrags Staaten über den Abschluß eines Abkommens
zur Erleichterung der Grenzabfertigung
im Eisenbahnverkehr so bald wie möglich
aufgenommen werden;
3. der Artikel 25 Absatz 5 nur die Haftung für
Schäden, die Dritte erleiden, betrifft, demnach
nicht für den Fall gilt, daß Anlagen der Jugoslawischen
Eisenbahnen beschädigt werden und,
daß in diesem Falle jugoslawisches Recht, anzuwenden
ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des
Abkommens bildet, unterzeichnet.
Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Jarisch m. p.
Für die
Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Robar m. p.
Anlage 1 a
Anlage 1 b
Anlage 2 a
Anlage 2 b
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Feber 1965.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 8. April 1965 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 3 am 22. April 1965
in Kraft getreten.