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100_1965 AT

100. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen

Nachdem das am 11. Dezember 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges

der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen, welches also lautet

Die Republik Österreich einerseits und die

Föderative Volksrepublik Jugoslawien anderseits

haben in der Absicht, den Grenzübergang

der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten

zu regeln, überzeugt von der Notwendigkeit,

ein Abkommen zu diesem Zweck abzuschließen,

folgende Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich,

den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.

Sie werden alle Maßnahmen ergreifen,

um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und

Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden

Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen

durchgeführt.

(3) Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit,

über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen

über die Beschleunigung des Anschluß-

und Übergängsdienstes und der Grenzabfertigung

einzutreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die

Begriffe

a) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet

der Anschluß- und Übergangsdienst

der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat"

den anderen Staat;

b) „Betriebswechselbahnhof" den Bahnhof, in

dem der Anschluß- und Übergangsdienst

im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;

c) „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen

der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;

d) „Anschluß- und Übergangsdienst" den zur

Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen

Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;

e) „Eigentumsverwaltung" die Eisenbahnverwaltung

des Gebietsstaates;

f) „Nachbarverwaltung" die Eisenbahnverwaltung

des Nachbarstaates;

g) „Grenzabfertigung" die Durchführung des

Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang

und Durchgang von Personen, Gepäck,

Waren, Werten und Postsachen vorgesehen

ist.

Artikel 3

Grenzübergang

(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges

der Eisenbahnen werden folgende Strecken

eröffnet

a) Rosenbach/Jesenice

b) Bleiburg/Prevalje

c) Lavamünd/Dravograd

d) Spielfeld-Straß/Šentilj

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken

werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt

a) Jesenice

b) Bleiburg

c) Dravograd

d) Spielfeld-Straß

(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens

sind

a) Rosenbach

b) Prevalje

c) Lavamünd

d) Šentilj

(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten

können vereinbaren, daß Teile des Anschluß-

und Übergangsdienstes in anderen als

den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen

werden, ohne daß dadurch diese Bahnhöfe

als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In

diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den

Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke

und im Betriebswechselbahnhof

regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die

Bestimmungen des Artikels 11.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß-

und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den

Anschluß- und Übergangsdienst durch Verein-

barungen derart näher zu regeln, daß hiedurch

eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung

gesichert ist.

(2) Die Übergabe und Übernahme von Wagen,

Lademitteln, Paletten, Behältern, Reisegepäck,

Expreßgut, Gütern und der zugehörigen Beförderungspapiere

erfolgt in den Betriebswechselbahnhöfen.

(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden

Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze

überschreiten, von der Nachbarverwaltung

nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren

Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum

Betriebswechselbahnhof geführt. Diese Leistungen

vollzieht die Nachbarverwaltung von der

Staatsgrenze bis zum Betriebswechselbahnhof

für die Eigentumsverwaltung.

(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die

Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die

Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren,

daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes

die Vorschriften der Nachbarverwaltung

angewendet werden.

(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und

Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet

des einen Vertragsstaates gelten auch für das

Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die näheren

Bestimmungen, die zur Sicherheit des Betriebes

erforderlich sind, werden von den Eisenbahnverwaltungen

einvernehmlich festgelegt.

(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge

auf der Staatsgrenze.

Artikel 5

Personendurchgangsverkehr auf der Strecke

Lavamünd—Dravograd—Bleiburg

(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird

für die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens

das Recht eingeräumt, auf der Strecke Lavamünd—

Dravograd—Bleiburg einen Personendurchgangsverkehr

zu errichten.

(2) Der Personendurchgangsverkehr ist durch

besondere Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen

so zu regeln, daß hiedurch eine

ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.

(3) Der Personendurchgangsverkehr wird mit

Triebfahrzeugen und Personal der Österreichischen

Bundesbahnen, denen auch die Einnahmen

nach den hiefür geltenden eigenen Tarifen verbleiben,

geführt.

(4) Für die Benützung der Strecke der Jugoslawischen

Eisenbahnen leisten die Österreichischen

Bundesbahnen eine Vergütung, deren Einzelheiten

zwischen ihnen und den Jugoslawischen

Eisenbahnen zu vereinbaren sind.

Artikel 6

Erweiterter Zugförderungsdienst

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren,

daß der Zugförderungsdienst über den

Betriebswechselbahnhof hinaus in einer oder in

beiden Richtungen von der Eigentums- oder

Nachbarverwaltung mit eigenen Triebfahrzeugen

und eigenem Personal besorgt wird. Artikel 4

Absatz 5 und die Artikel 14, 15, 17, 18 und 24

gelten entsprechend.

Artikel 7

Vergütung der Leistungen

Die von einer Eisenbahnverwaltung für die

andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in

natura auszugleichen. Soweit dies nicht möglich

ist, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die

Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen

vereinbart.

Artikel 8

Anlagen

(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt,

erhält und erneuert die gesamten Anlagen der

auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe

und Anschlußgrenzstrecken.

(2) Der Nachbarverwaltung werden in den

Betriebswechselbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung

ihres Dienstes benötigten Räume, Anlagen

und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

Wenn die vorhandenen Räume, Anlagen

oder Einrichtungen nicht ausreichen oder nicht

entsprechen, wird die Eigentumsverwaltung im

Einvernehmen mit der Nachbarverwaltung notwendige

und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen

auf eigene Kosten ausführen.

(3) Für die der Nachbarverwaltung in den

Betriebswechselbahnhöfen überlassenen und von

dieser ausschließlich benützten Räume, Anlagen

und Einrichtungen leistet sie eine den Selbstkosten

entsprechende Vergütung.

(4) Die baulichen und technischen Ausgestaltungen

der Anschlußgrenzstrecken werden im

Einvernehmen der beiden Eisenbahnverwaltungen

von der Eigentumsverwaltung auf eigene

Kosten ausgeführt.

Artikel 9

Vertretung in den Betriebswechselbahnhöfen

Die Nachbarverwaltung kann in den Betriebswechselbahnhöfen

eine Vertretung einrichten,

deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche

Belange beschränken und im einzelnen von den

Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

Artikel 10

Grenzabfertigung

Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird

von den zuständigen Organen jedes der beiden

Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder

auf Grund einer gesonderten Vereinbarung

beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen

oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen

Vertrags Staates vorgenommen.

Artikel 11

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

auf den Anschlußgrenzstrecken

(1) Bei der Durchführung des Dienstes in

fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken

haben die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

im Falle eines Verstoßes gegen die

Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehres

den Sachverhalt festzustellen und hievon die

zuständige Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates

so bald wie möglich zu benachrichtigen.

(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten

kein Recht eingeräumt, Zwang

anzuwenden.

Artikel 12

Grenzabfertigung im Personendurchgangsverkehr

auf der Strecke Lavamünd—Dravograd

—Bleiburg

Bei den im Personendurchgangsverkehr auf

der Strecke Lavamünd—Dravograd—Bleiburg

geführten Zügen findet keine Grenzabfertigung

durch jugoslawische Organe statt. Diese Züge

werden auf dem jugoslawischen Staatsgebiet

von jugoslawischen staatlichen Aufsichtsorganen

begleitet.

Artikel 13

Sprachgebrauch

(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf

den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen

Verkehr mit Eisenbahnbediensteten

der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet.

Demnach haben insbesondere alle

fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen

Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen,

in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung

zu erfolgen. Die in Betracht kommenden

Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung

müssen daher die Dienstsprache der Nachbarverwaltung

in dem für die Durchführung des Dienstes

erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 haben sich die Vertreter (Artikel 9) der

Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen

im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten

der Eigentumsverwaltung deren Dienstsprache zu

bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für

die Durchführung des Dienstes erforderlichen

Ausmaße beherrschen.

(3) Die Aufschriften an den Diensträumen der

Vertretungen erfolgen in beiden Dienstsprachen.

An erster Stelle stehen die Aufschriften in der

Dienstsprache der Nachbarverwaltung.

(4) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder

Geschäftsstücken von einer Eisenbahnverwaltung

an einen Betriebswechselbahnhof oder eine

Vertretung zwecks Weiterleitung an die andere

Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.

Artikel 14

Rechtsstellung der Eisenbahnbediensteten

(1) Die im Gebietsstaat dienstlich tätigen Eisenbahnbediensteten

der Nachbarverwaltung unterstehen

unbeschadet der Bestimmungen des internationalen

Privatrechtes den Rechtsvorschriften

des Gebietsstaates.

(2) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1

genannten Eisenbahnbediensteten, insbesondere

auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich

die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften

maßgebend.

(3) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten

der Nachbarverwaltung werden ausschließlich

im Nachbarstaat zu den Steuern von

Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat

oder von der Nachbarverwaltung erhalten

haben, herangezogen.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von den

im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten

im Gebietsstaate begangen werden, ist die zuständige

Dienststelle des Eisenbahnbediensteten

durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates

unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 15

Beistand und strafrechtlicher Schutz

(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des

Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen

der Nachbarverwaltung, die im

Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten

dieser Verwaltung bei der Ausübung ihrer

Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand

zu gewähren und ihren hierauf gerichteten

Ersuchen im Sinne dieses Abkommens in gleicher

Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen

eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Vorschriften des Gebietsstaates

zum Schutze von eisenbahndienstlichen

Handlungen und zum Schutze von Eisenbahnbediensteten

gelten auch für strafbare Handlungen,

die gegenüber den im Gebietsstaat

tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

begangen werden, wenn sich diese in

Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat

in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

wird seitens der Eigentumsverwaltung

im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf

der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebs

Wechselbahnhof sowie im Durchgangsverkehr

(Artikel 5) oder im erweiterten Zugförderungsdienst

(Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe

gewährt.

Artikel 16

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt

auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der

Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten,

die zur Dienstausübung im Anschluß-

und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten,

müssen im Besitze von Grenzübertrittsausweisen

sein. Diese Ausweise berechtigen

zum Grenzübertritt auf einer oder mehreren der

im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie

für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt

im anderen Vertragsstaat.

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit

einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.

Für die jugoslawischen Eisenbahnbediensteten

werden die Grenzübertrittsausweise nach

dem Muster der Anlage 1 a von den jugoslawischen

Eisenbahnen ausgestellt, von der zuständigen

jugoslawischen Grenzdienststelle bestätigt

und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion

vidiert. Für die österreichischen

Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise

nach dem Muster der Anlage 1 b

von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion

ausgestellt und von der zuständigen

jugoslawischen Grenzdienststelle vidiert. Die Vidierung

gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von

Gründen verweigert, eine bereits erfolgte Vidierung

jederzeit widerrufen werden. Von der

Verweigerung oder dem Widerruf einer Vidierung

sind die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis

ausgestellt hat, und der zuständige Grenz- bzw.

Betriebswechselbahnhof unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise

erfolgt frei von Abgaben und

Gebühren.

(5) Die Grenzübertrittsausweise sind den

zuständigen behördlichen Organen auf deren

Verlangen vorzuweisen.

(6) Die bei unvorhergesehenen Hindernissen

mit Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten

Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze

überschreiten, müssen in einer Namensliste eingetragen

sein. Die Namensliste berechtigt die

darauf angeführten Eisenbahnbediensteten zum

Grenzübertritt auf einer der im Artikel 3 Absatz 1

angeführten Strecken sowie für die Dauer der

Dienstverrichtung zum Aufenthalt im anderen

Vertrags Staat. Die Namensliste nach dem Muster

der Anlage 2 a bzw. 2 b wird vom Vorstand

des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes in

dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Jede Ausfertigung

muß mit der Unterschrift des Vorstandes

und dem Dienststempel des Betriebswechsel-

oder Grenzbahnhofes versehen sein.

Dieser Stempel muß unmittelbar unter der

Eintragung des letzten Namens angebracht

werden. Diese Eisenbahnbediensteten müssen

überdies im Besitze eines mit Lichtbild versehenen

Dienstausweises sein.

(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6

ist die zuständige Grenzdienststelle des anderen

Vertragsstaates zu verständigen.

(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß

Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten

mit der Namensliste und den Dienstausweisen

den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren.

Dabei ist je eine Ausfertigung der Namensliste

den Grenzorganen jedes der beiden Vertragsstaaten

zu übergeben, während die dritte Ausfertigung

nach Rückkehr dem Bahnhofsvorstand,

der die Ausstellung vorgenommen hat, zurückzugeben

ist. Alle auf einer Namensliste angeführten

Eisenbahnbediensteten müssen die

Staatsgrenze auf der Hin- und Rückfahrt gleichzeitig

überschreiten.

(9) Die Eisenbahnbediensteten des anderen

Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen

ausgestattet sind, dürfen das Ortsgebiet,

in dem sich der Betriebswechsel- bzw.

Grenzbahnhof befindet, und die Anschlußgrenzstrecke

bzw. die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof

und der Staatsgrenze nicht verlassen.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn eine

Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 4 getroffen

wurde. Eisenbahnbedienstete des anderen Vertragsstaates,

die nur in einer Namensliste aufgenommen

sind, dürfen den Bereich des Betriebswechsel-

bzw. Grenzbahnhofes und die Anschlußgrenzstrecke

bzw. die Strecke zwischen

dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze nicht

verlassen.

Artikel 17

Dienstkleidung

(1) Die im Betriebswechselbahnhof oder auf

der Anschlußgrenzstrecke sowie die im Personendurchgangsverkehr

(Artikel 5) oder im erweiterten

Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten

Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre

sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb

des Dienstes zu tragen.

(2) Welche Eisenbahnbedienstete und in

welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare

Dienstabzeichen tragen müssen, vereinbaren die

Eisenbahnverwaltungen.

Artikel 18

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der

Eisenbahnbediensteten

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten

Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen

Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen

und sonstigen Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben

bleiben auch die Gegenstände des persönlichen

Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche

die nicht im Gebietsstaat wohnenden Eisenbahnbediensteten

auf dem Wege zum oder vom

Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen

Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur

finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten

Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 19

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen

der Nachbarverwaltung bestimmten

Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgang

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein-

und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

wirtschaftlicher Natur finden

auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 20

Dienstlich eingenommenes Geld

Die von den Eisenbahnbediensteten der

Nachbarverwaltung in den grenzüberschreitenden

Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge

dürfen von ihnen im Gebietsstaat mitgeführt

und in den Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 21

Dienstsendungen

(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare,

Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche

Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen

der Nachbarverwaltung im Gebietsstaat bestimmt

sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat

gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete

ohne Vermittlung der Postverwaltung

und frei von Postgebühren befördert

werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen den Zoll-

und Devisenvorschriften. Das Öffnen dieser

Sendungen wird vorgenommen, wenn ein Verdacht

besteht, daß die Zoll- und Devisenvorschriften

verletzt wurden. Die Dienstsendungen

sollen mit dem Dienststempel der absendenden

Dienststelle versehen werden.

Artikel 22

Postaustausch

(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und

Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den

beiden Vertrags Staaten und von Transitkartenschlüssen

erfolgt nach den zwischen der österreichischen

und jugoslawischen Postverwaltung

abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage

der Bestimmungen des Weltpostvertrages

und seiner Abkommen.

(2) Der Austausch der Post wird in den

Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern

zwischen den beiden Postverwaltungen nichts

anderes vereinbart ist.

(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten

besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen

kann auch von Eisenbahnbediensteten

vorgenommen werden.

(4) Zur Beförderung von Postsendungen

können Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder

Eisenbahngüterwagen verwendet werden.

(5) Welche Wagen und in welchen Relationen

sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung

Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen,

wird zwischen den zuständigen Verwaltungen

der beiden Vertragsstaaten vereinbart.

Artikel 23

Postbedienstete, Haftung für Postsachen

Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 und

des Artikels 24 dieses Abkommens gelten sinngemäß

auch für die im Bahnpostdienst auf dem

Gebiet des anderen Vertrags Staates tätigen Postbediensteten.

Die Bestimmungen des Artikels 24

gelten auch für Verlust und Beschädigung von

Postsachen.

Artikel 24

Haftung

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß-

und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke

oder im Betriebswechselbahnhof

eine Person getötet oder verletzt oder eine

Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet,

soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt

ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates

nach dessen Recht.

(2) Soweit die Haftung für Verlust und

Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut,

Gütern, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln,

Paletten und Behältern sowie für Überschreitung

der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden

Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen

geregelt ist, gilt diese besondere

Regelung.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung

in Ausübung seines in diesem

Abkommen vorgesehenen Dienstes beim Betrieb

der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke

oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder

verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt

oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet,

so ist die Pflicht, die sich aus dem schädigenden

Ereignis ergebenden Ansprüche zu befriedigen,

so zu beurteilen, als ob das schädigende Ereignis

auf den Strecken der Nachbarverwaltung beim

Betrieb der Eisenbahn eingetreten wäre. Eine

Haftung der Eigentumsverwaltung ist ausgeschlossen.

(4) Ob und inwieweit den Eisenbahnverwaltungen

und anderen Rechtsträgern aus den in

diesem Artikel beschriebenen schädigenden

Ereignissen gegenseitig Schadenersatz- und

Rückgriffsansprüche eingeräumt werden, wird

besonderen Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen

und anderen Rechtsträgern vorbehalten.

Artikel 25

Haftung im Personendurchgangsverkehr

(1) Wird ein Reisender beim Betrieb der

Eisenbahn im Personendurchgangsverkehr

(Artikel 5) getötet oder verletzt oder eine Sache,

die ein Reisender an sich trägt oder mit sich

führt, beschädigt, so haften die Österreichischen

Bundesbahnen nach jugoslawischem Recht. Sie stehen

dabei für die Jugoslawischen Eisenbahnen ein.

(2) Wird Reisegepäck beim Betrieb der Eisenbahn

im Personendurchgangsverkehr beschädigt

oder vernichtet, so haften für diese Schäden die

Österreichischen Bundesbahnen nach österreichischem

Recht. Sie stehen dabei für die Jugoslawischen

Eisenbahnen ein.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Österreichischen

Bundesbahnen in Ausübung seines

mit dem Personendurchgangsverkehr zusammenhängenden

Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn

auf der Durchgangsstrecke getötet oder verletzt

oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich

führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die

Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis

ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu

beurteilen, als ob das schädigende Ereignis

auf den Strecken der Österreichischen Bundesbahnen

beim Betrieb der Eisenbahn eingetreten

wäre. Eine Haftung der Jugoslawischen Eisenbahnen

ist ausgeschlossen.

(4) Die Regelung von Schäden an Fahrbetriebsmitteln

bleibt einer besonderen Vereinbarung

der Eisenbahnverwaltungen überlassen.

(5) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen

eine besondere Regelung getroffen ist, haften

für Schäden, die im Zusammenhang mit dem

Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen im

Personendurchgangsverkehr entstehen, die Jugoslawischen

Eisenbahnen nach jugoslawischem

Recht.

(6) Ob und inwieweit den Eisenbahnverwaltungen

und anderen Rechtsträgern aus den

in diesem Artikel beschriebenen schädigenden

Ereignissen gegenseitig Schadenersatz- und

Rückgriffsansprüche eingeräumt werden, wird

besonderen Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen

und anderen Rechtsträgern überlassen.

Artikel 26

Fernmeldeanlagen

(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet,

auf dem Gebiet ihres Staates die für den

grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen

Fernmeldeanlagen zu errichten und im

ordentlichen Zustand zu erhalten.

(2) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

sind berechtigt, die im Absatz 1

angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche

Zwecke unentgeltlich zu benutzen.

Artikel 27

Abgabenfreiheit der Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossenen

Vereinbarungen genießen in beiden

Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

Artikel 28

Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgericht

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

sollen möglichst durch die zuständigen Stellen

beider Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie

auf Verlangen eines Vertragsstaates einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat

einen Vertreter bestellt und diese sich auf den

Angehörigen eines dritten Staates als Obmann

einigen. Werden die Vertreter und der Obmann

nicht innerhalb dreier Monate bestellt, nachdem

der eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht

anzurufen, bekanntgegeben hat, so kann

in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes in Den Haag bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Für den Fall, daß der Präsident die Staatsange-

hörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt

oder aus einem anderen Grunde verhindert

ist, soll sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen

Ernennungen vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen

auf Grund dieses Abkommens und der

zu seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen

sowie unter Anwendung der zwischen

beiden Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit

der Entstehung oder Dauer der Streitfrage anwendbaren

internationalen Abkommen, des

Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein

anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit

Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind

bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten

seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten

werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte

getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht

sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen werden die

Zivilgerichte der beiden Vertragsstaaten auf das

vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung

zu richtende Ersuchen in der gleichen Weise

Rechtshilfe leisten wie auf ein Ersuchen eines

Zivilgerichtes des ersuchten Vertragsstaates.

Artikel 29

Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen. Es kann mit einer Frist von

sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres

gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden

Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen

über eine Neuregelung eintreten.

Artikel 30

Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgt in Belgrad.

(3) Das Abkommen tritt am 14. Tage nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Jarisch m. p.

Für die

Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Robar m. p.

Schlußprotokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über

die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

stellen die unterzeichneten Bevollmächtigten

fest, daß

1. die in dem obgenannten Abkommen erwähnten,

zur Durchführung des Abkommens

erforderlichen Vereinbarungen so bald wie möglich

abgeschlossen werden sollen, damit die

Ratifikation des Abkommens keine Verzögerung

erfährt;

2. sie alle Bemühungen darauf richten werden,

daß die Verhandlungen zwischen den beiden

Vertrags Staaten über den Abschluß eines Abkommens

zur Erleichterung der Grenzabfertigung

im Eisenbahnverkehr so bald wie möglich

aufgenommen werden;

3. der Artikel 25 Absatz 5 nur die Haftung für

Schäden, die Dritte erleiden, betrifft, demnach

nicht für den Fall gilt, daß Anlagen der Jugoslawischen

Eisenbahnen beschädigt werden und,

daß in diesem Falle jugoslawisches Recht, anzuwenden

ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des

Abkommens bildet, unterzeichnet.

Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Jarisch m. p.

Für die

Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Robar m. p.

Anlage 1 a

Anlage 1 b

Anlage 2 a

Anlage 2 b

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Feber 1965.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 8. April 1965 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 3 am 22. April 1965

in Kraft getreten.

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