100. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 78/1961 folgende weitere Staaten das
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen
zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert
beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Bundesrepublik 23. Oktober 1961
Deutschland
Italien 29. März 1962
Belgien 18. Feber 1963
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt,
sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates
ausgedehnt worden war.
Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt,
sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt
worden war.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
10. Feber 1961 erklärt, daß der Geltungsbereich
dieses Abkommens auf Mauritius erstreckt wird;
am 8. Mai 1961 hat sie eine Erklärung betreffend
die Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens
auf Trinidad und Tobago abgegeben.
Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 38 des Abkommens, betreffend
die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit,
nicht als gebunden.