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100_1964 AT

100. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 78/1961 folgende weitere Staaten das

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen

zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert

beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Bundesrepublik 23. Oktober 1961

Deutschland

Italien 29. März 1962

Belgien 18. Feber 1963

Algerien 31. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt,

sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates

ausgedehnt worden war.

Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt,

sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt

worden war.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

10. Feber 1961 erklärt, daß der Geltungsbereich

dieses Abkommens auf Mauritius erstreckt wird;

am 8. Mai 1961 hat sie eine Erklärung betreffend

die Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens

auf Trinidad und Tobago abgegeben.

Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels 38 des Abkommens, betreffend

die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit,

nicht als gebunden.

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