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100_1963 AT

100. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Ärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Ärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 27. März 1963, G 15/62, G 17/62,

die lit. b und c im § 21 Abs. 2, den zweiten

und dritten Satz des Absatzes 1 und die Absätze 2

bis 9 und 11 im § 23, die §§ 41 bis 43, den

Absatz 2 im § 44, den Absatz 5 im § 45 und

den § 47 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

29. Feber 1964 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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