100. Bundesgesetz: Abänderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1957, BGBl.
Nr. 68, wird wie folgt abgeändert
1. Der letzte Satz des § 1 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu
bestimmen, der als Stichtag gilt."
2. Die §§ 4 und 5 haben zu lauten
„§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und
Frauen, die am Stichtag. (§ 1 Abs. 1) das Wahlrecht
zum Nationalrat besitzen.
§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse
einzutragen, die vor jeder Wahl
des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten
in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und
Berufungsverfahren, die Teilnahme an der
Wahl und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten
gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen
der §§ 29 bis 46 der Nationalrats-Wahlordnung
mit der Maßgabe, daß Abschriften des
Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten
Vertretern verlangt werden können,
die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen
(§ 7).
(3) Für die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthaltenen Wahlberechtigten besteht Wahlpflicht."
3. § 5 a hat zu entfallen.
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen
der zur Führung der Wählerevidenz
berufenen Gemeinden beiliegen, daß die Unterzeichner
des Wahlvorschlages sowie der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter und seine Stellvertreter
wahlberechtigt sind; sind die Unterzeichner
Mitglieder des Nationalrates, so entfallen
diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind
verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und
ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen
Abgaben oder Gebühren auszufertigen."
5. Dem § 7 wird ein neuer Absatz 4 angefügt,
der zu lauten hat
„(4) Gleichzeitig mit der Überreichung des
Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter des Wahlvorschlages
bei der Hauptwahlbehörde einen Beitrag zu den
Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von
50.000 S bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag
nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht
eingebracht."
6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wenn der Wahlwerber stirbt, verzichtet
oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter den Wahlvorschlag
spätestens am zehnten Tage vor dem
Wahltage durch Nennung eines anderen Bewerbers
ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages
muß von mindestens 2000 Wahlberechtigten
oder von mindestens fünf Mitgliedern
des Nationalrates unterzeichnet sein.
§ 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 finden
sinngemäß Anwendung."
7. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Am neunten Tage vor dem Wahltage
schließt die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz
entsprechenden Wahlvorschläge ab und veröffentlicht
sie (§ 7 Abs. 2 Z. 1 und 3) in alphabetischer
Reihenfolge der Namen der Wahlwerber
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
Enthalten mehrere Wahlvorschläge den gleichen
Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers
nur einmal, jedoch unter Anführung der
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen
Wahlvorschläge, zu veröffentlichen."
8. § 9 Abs. 2 hat zu entfallen.
9. Der bisherige Abs. 3 des § 9 erhält die Bezeichnung
(2).
10. Im § 10 entfallen die Absatzbezeichnung (1)
und die Abs. 2 bis 4.
11. § 11 hat zu lauten
„(1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten
werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls die
Vor- und Zunamen der Wahlwerber der
behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in
der alphabetischen Reihenfolge der Zunamen der
Wahlwerber sowie Rubriken mit einem Kreis,
im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage
ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche
Stimmzettel darf nur auf Anordnung der
Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat
ungefähr 61/2 bis 71/2 cm in der Breite und
91/2 bis 101/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit
ein Vielfaches davon zu betragen.
Es ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der
Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden.
Die Farbe aller Druckbuchstaben hat
einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinien
der Rechtecke und der Kreise haben in
gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen
Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien
über die Kreiswahlbehörden, den Gemeinde-
und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens
über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden,
bei Städten mit eigenem Statut über
diese, entsprechend der endgültigen Zahl der
Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde,
zusätzlich einer Reserve von 15 v. H., zu übermitteln.
Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist
den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen
zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden
am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die
amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine
Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung
auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den
Übergeber, die zweite Ausfertigung für den
Übernehmer bestimmt.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder
ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,
vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, wenn darin keine von den
Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist,
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs
Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt
hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel,
die dem amtlichen Stimmzettel gleichen
oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden,
ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch,
wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur
Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf
irgendeine Weise kennzeichnet."
12. § 12 hat zu lauten
„(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom
Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert
dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel
verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen
Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies
ist der Fall, wenn der Wähler in einem der
rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten
Kreise ein liegendes Kreuz oder ein
anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift
anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht,
daß er den in derselben Zeile angeführten
Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist
aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille
des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel
durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende
Kennzeichnung eines Wahlwerbers
oder durch Durchstreichen der übrigen Namen
der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen
Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlwerber
lauten, im übrigen aber den sonstigen
Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel
entsprechen."
13. § 13 hat zu lauten
„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel
zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines
Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht
mehr unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber
der Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet
wurde, oder
4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet
wurden, oder
5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig
hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen
wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein
ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene
Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts
zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der Wahlwerber angebracht wurden,
beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten
Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert
befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen
die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels
nicht.
(4) Wenn ein Wahlwerber nach behördlicher
Verlautbarung des Wahlvorschlages (§ 9 Abs. 1.)
stirbt, so sind die auf ihn lautenden Stimmzettel
dennoch gültig, wenn sie nicht aus anderen Gründen
ungültig sind."
14. Im § 18 Abs. 2 haben die Worte „Ergänzungsvorschläge
aber nach dem Tode eines
Wahlwerbers spätestens am zweiten Tage vor
dem Wahltage" zu entfallen.
15. § 19 Abs. 2 hat zu entfallen.
16. Der bisherige Abs. 3 des § 19 erhält die
Bezeichnung (2).
17. § 20 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die dem ersten Wahlgang zugrunde gelegten
Wählerverzeichnisse sind unverändert auch
dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten
Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und
10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen,
die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen
Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
18. § 24 Abs. 2 zweiter Satz hat zu entfallen.
19. § 25 hat zu lauten
„Wer ohne einen zureichenden Entschuldigungsgrund
(§ 23) seine Wahlpflicht bei einem
Wahlgang nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu
1000 S zu bestrafen. Eine Umwandlung der Geldstrafe
in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle
der Uneinbringlichkeit nicht statt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.