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100. Bundesgesetz: Abänderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Abänderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1957, BGBl.

Nr. 68, wird wie folgt abgeändert

1. Der letzte Satz des § 1 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu

bestimmen, der als Stichtag gilt."

2. Die §§ 4 und 5 haben zu lauten

„§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und

Frauen, die am Stichtag. (§ 1 Abs. 1) das Wahlrecht

zum Nationalrat besitzen.

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse

einzutragen, die vor jeder Wahl

des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten

in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und

Berufungsverfahren, die Teilnahme an der

Wahl und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten

gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen

der §§ 29 bis 46 der Nationalrats-Wahlordnung

mit der Maßgabe, daß Abschriften des

Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten

Vertretern verlangt werden können,

die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen

(§ 7).

(3) Für die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthaltenen Wahlberechtigten besteht Wahlpflicht."

3. § 5 a hat zu entfallen.

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen

der zur Führung der Wählerevidenz

berufenen Gemeinden beiliegen, daß die Unterzeichner

des Wahlvorschlages sowie der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter und seine Stellvertreter

wahlberechtigt sind; sind die Unterzeichner

Mitglieder des Nationalrates, so entfallen

diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind

verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und

ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen

Abgaben oder Gebühren auszufertigen."

5. Dem § 7 wird ein neuer Absatz 4 angefügt,

der zu lauten hat

„(4) Gleichzeitig mit der Überreichung des

Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter des Wahlvorschlages

bei der Hauptwahlbehörde einen Beitrag zu den

Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von

50.000 S bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag

nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht

eingebracht."

6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn der Wahlwerber stirbt, verzichtet

oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter den Wahlvorschlag

spätestens am zehnten Tage vor dem

Wahltage durch Nennung eines anderen Bewerbers

ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages

muß von mindestens 2000 Wahlberechtigten

oder von mindestens fünf Mitgliedern

des Nationalrates unterzeichnet sein.

§ 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 finden

sinngemäß Anwendung."

7. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Am neunten Tage vor dem Wahltage

schließt die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz

entsprechenden Wahlvorschläge ab und veröffentlicht

sie (§ 7 Abs. 2 Z. 1 und 3) in alphabetischer

Reihenfolge der Namen der Wahlwerber

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung".

Enthalten mehrere Wahlvorschläge den gleichen

Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers

nur einmal, jedoch unter Anführung der

zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen

Wahlvorschläge, zu veröffentlichen."

8. § 9 Abs. 2 hat zu entfallen.

9. Der bisherige Abs. 3 des § 9 erhält die Bezeichnung

(2).

10. Im § 10 entfallen die Absatzbezeichnung (1)

und die Abs. 2 bis 4.

11. § 11 hat zu lauten

„(1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten

werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls die

Vor- und Zunamen der Wahlwerber der

behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in

der alphabetischen Reihenfolge der Zunamen der

Wahlwerber sowie Rubriken mit einem Kreis,

im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage

ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche

Stimmzettel darf nur auf Anordnung der

Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat

ungefähr 61/2 bis 71/2 cm in der Breite und

91/2 bis 101/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit

ein Vielfaches davon zu betragen.

Es ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der

Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden.

Die Farbe aller Druckbuchstaben hat

einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinien

der Rechtecke und der Kreise haben in

gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen

Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien

über die Kreiswahlbehörden, den Gemeinde-

und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens

über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden,

bei Städten mit eigenem Statut über

diese, entsprechend der endgültigen Zahl der

Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde,

zusätzlich einer Reserve von 15 v. H., zu übermitteln.

Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist

den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen

zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden

am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die

amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine

Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung

auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den

Übergeber, die zweite Ausfertigung für den

Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder

ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,

vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, wenn darin keine von den

Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist,

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs

Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt

hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel,

die dem amtlichen Stimmzettel gleichen

oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden,

ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch,

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur

Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf

irgendeine Weise kennzeichnet."

12. § 12 hat zu lauten

„(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom

Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert

dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel

verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen

Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies

ist der Fall, wenn der Wähler in einem der

rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten

Kreise ein liegendes Kreuz oder ein

anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift

anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht,

daß er den in derselben Zeile angeführten

Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist

aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille

des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel

durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende

Kennzeichnung eines Wahlwerbers

oder durch Durchstreichen der übrigen Namen

der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen

Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlwerber

lauten, im übrigen aber den sonstigen

Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel

entsprechen."

13. § 13 hat zu lauten

„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel

zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines

Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht

mehr unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber

der Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet

wurde, oder

4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet

wurden, oder

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig

hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen

wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein

ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene

Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts

zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der Wahlwerber angebracht wurden,

beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten

Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert

befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen

die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

nicht.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach behördlicher

Verlautbarung des Wahlvorschlages (§ 9 Abs. 1.)

stirbt, so sind die auf ihn lautenden Stimmzettel

dennoch gültig, wenn sie nicht aus anderen Gründen

ungültig sind."

14. Im § 18 Abs. 2 haben die Worte „Ergänzungsvorschläge

aber nach dem Tode eines

Wahlwerbers spätestens am zweiten Tage vor

dem Wahltage" zu entfallen.

15. § 19 Abs. 2 hat zu entfallen.

16. Der bisherige Abs. 3 des § 19 erhält die

Bezeichnung (2).

17. § 20 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die dem ersten Wahlgang zugrunde gelegten

Wählerverzeichnisse sind unverändert auch

dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten

Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und

10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen,

die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen

Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.

18. § 24 Abs. 2 zweiter Satz hat zu entfallen.

19. § 25 hat zu lauten

„Wer ohne einen zureichenden Entschuldigungsgrund

(§ 23) seine Wahlpflicht bei einem

Wahlgang nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu

1000 S zu bestrafen. Eine Umwandlung der Geldstrafe

in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle

der Uneinbringlichkeit nicht statt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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