100. Bundesgesetz: Verfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten
der in Abs. 3 genannten Art, die
politisch Verfolgte erlitten haben, einen Betrag
im Schillinggegenwert von 6 Millionen US-Dollar
zuzüglich 10 Prozent pauschalierter Verwaltungskosten
zu widmen.
(2) Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden
Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten
politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds
hat die Aufgabe, nach Maßgabe seiner Statuten
Zuwendungen an physische Personen zu leisten,
die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen
Rechten oder Interessen in Österreich
waren, die unter die in Abs. 3 angeführten Kategorien
fallen und zwischen dem 13. März 1938
und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung
oder der Religion des Eigentümers
oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen
gegen den Eigentümer
Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von
Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine
Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche
Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen
schon zurückgegeben oder wiederhergestellt
worden sind.
(3) Zuwendungen sind in den Statuten für folgende
Kategorien von verlorenen Vermögen vorzusehen
a) Guthaben auf Bankkonten,
b) Wertpapiere,
c) Bargeld,
d) Hypothekarforderungen,
e) Entrichtung von diskriminierenden Abgaben.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem
Fonds besteht nicht.
(5) Die dem Fonds gewidmeten Mittel sind in
folgenden Teilbeträgen flüssig zu machen
§ 2. (1) Der zu errichtende Fonds ist von allen
bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung
hinausgeht.
(3) Zuwendungen, die aus diesem Fonds gewährt
werden, bilden bei den Empfängern keine
steuerpflichtigen Einnahmen; die Zuwendungen
sind auf eine gemäß dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,
BGBl. Nr. 127/1958, gebührende
Entschädigung nicht anzurechnen.
(4) Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar
veranlaßten Schriften sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(5) Hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit
öffentlichen Behörden und Ämtern ist der Fonds
von der Entrichtung der Stempelgebühren und
von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 3. (1) Alle Dienststellen des Bundes, bei denen
sich Akten über den behaupteten Verfolgungstatbestand
befinden, sind zur Erteilung derjenigen
Auskünfte an den Fonds verpflichtet,
deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf,
ob ein Vermögensverlust im Sinne der Statuten
des Fonds vorliegt.
(2) Die Dienststellen des Bundes können dieser
Verpflichtung auch durch Einsichtsgewährung in
Akten, Register und sonstige Geschäftsbehelfe
entsprechen.
§ 4. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende
werden von der Bundesregierung bestellt und
abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" veröffentlicht.
§ 5. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung
der Bundesregierung vom Bundesministerium
für Finanzen aufzulösen, sobald
seine Mittel aufgezehrt sind.
(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist
nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren.
Für Art und Dauer der Verwahrung
gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich
der Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Kuratoriums sowie bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben
die Bundesregierung betraut.