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100_1961 AT

100. Bundesgesetz: Verfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Verfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten

der in Abs. 3 genannten Art, die

politisch Verfolgte erlitten haben, einen Betrag

im Schillinggegenwert von 6 Millionen US-Dollar

zuzüglich 10 Prozent pauschalierter Verwaltungskosten

zu widmen.

(2) Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden

Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten

politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds

hat die Aufgabe, nach Maßgabe seiner Statuten

Zuwendungen an physische Personen zu leisten,

die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen

Rechten oder Interessen in Österreich

waren, die unter die in Abs. 3 angeführten Kategorien

fallen und zwischen dem 13. März 1938

und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung

oder der Religion des Eigentümers

oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen

gegen den Eigentümer

Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von

Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine

Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche

Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen

schon zurückgegeben oder wiederhergestellt

worden sind.

(3) Zuwendungen sind in den Statuten für folgende

Kategorien von verlorenen Vermögen vorzusehen

a) Guthaben auf Bankkonten,

b) Wertpapiere,

c) Bargeld,

d) Hypothekarforderungen,

e) Entrichtung von diskriminierenden Abgaben.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem

Fonds besteht nicht.

(5) Die dem Fonds gewidmeten Mittel sind in

folgenden Teilbeträgen flüssig zu machen

§ 2. (1) Der zu errichtende Fonds ist von allen

bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch

nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung

hinausgeht.

(3) Zuwendungen, die aus diesem Fonds gewährt

werden, bilden bei den Empfängern keine

steuerpflichtigen Einnahmen; die Zuwendungen

sind auf eine gemäß dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,

BGBl. Nr. 127/1958, gebührende

Entschädigung nicht anzurechnen.

(4) Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar

veranlaßten Schriften sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

(5) Hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit

öffentlichen Behörden und Ämtern ist der Fonds

von der Entrichtung der Stempelgebühren und

von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 3. (1) Alle Dienststellen des Bundes, bei denen

sich Akten über den behaupteten Verfolgungstatbestand

befinden, sind zur Erteilung derjenigen

Auskünfte an den Fonds verpflichtet,

deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf,

ob ein Vermögensverlust im Sinne der Statuten

des Fonds vorliegt.

(2) Die Dienststellen des Bundes können dieser

Verpflichtung auch durch Einsichtsgewährung in

Akten, Register und sonstige Geschäftsbehelfe

entsprechen.

§ 4. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des

Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende

werden von der Bundesregierung bestellt und

abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" veröffentlicht.

§ 5. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung

der Bundesregierung vom Bundesministerium

für Finanzen aufzulösen, sobald

seine Mittel aufgezehrt sind.

(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(3) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist

nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren.

Für Art und Dauer der Verwahrung

gelten die bestehenden Bundesvorschriften.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich

der Bestellung und Abberufung der Mitglieder

des Kuratoriums sowie bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben

die Bundesregierung betraut.

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