100. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesstraßengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze vom 2. Juni
1954, BGBl. Nr. 127, und vom 12. März 1958,
BGBl. Nr. 56, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 ist nach den Worten „Verzeichnissen
A bis E" noch anzufügen „und H".
2. Im § 1 Abs. 6 sind statt den Worten „der
im Verzeichnis E" die Worte „der in den Verzeichnissen
E und H" zu setzen.
3. Dem § 31 Abs. 2 ist anzufügen: „des Verzeichnisses
H: am 1. April 1959."
4. Das Verzeichnis H hat zu lauten
Artikel II.
Der im Jahre 1959 für die Erhaltung der im
Verzeichnis H angeführten Bundesstraßen entfallende
Aufwand ist bei einem neu zu schaffenden
finanzgesetzlichen Ansatz „Kapitel 21,
Titel 2 b — Bundesstraßen; Sonstiges" zu verrechnen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.