Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100_1959 AT

100. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze vom 2. Juni

1954, BGBl. Nr. 127, und vom 12. März 1958,

BGBl. Nr. 56, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 ist nach den Worten „Verzeichnissen

A bis E" noch anzufügen „und H".

2. Im § 1 Abs. 6 sind statt den Worten „der

im Verzeichnis E" die Worte „der in den Verzeichnissen

E und H" zu setzen.

3. Dem § 31 Abs. 2 ist anzufügen: „des Verzeichnisses

H: am 1. April 1959."

4. Das Verzeichnis H hat zu lauten

Artikel II.

Der im Jahre 1959 für die Erhaltung der im

Verzeichnis H angeführten Bundesstraßen entfallende

Aufwand ist bei einem neu zu schaffenden

finanzgesetzlichen Ansatz „Kapitel 21,

Titel 2 b — Bundesstraßen; Sonstiges" zu verrechnen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →