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100_1958 AT

100. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Nach Mitteilungen des Leiters des Rechtsbüros der Vereinten Nationen haben

Ecuador am 17. August 1955 die Beitrittsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. Nr. 55/1955) beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 3 der Konvention hinterlegt.

Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 15. November 1955 für Ecuador in Kraft

getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Ecuador folgende Erklärungen abgegeben

(Übersetzung)

Die Regierung von Ecuador

erklärt bezüglich Artikel 1, der

sich auf die Definition des Begriffes

„Flüchtling" bezieht, daß

ihr Beitritt zur Konvention

über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge nicht die Annahme

der Konventionen bedeutet, die

nicht ausdrücklich durch Ecuador

unterzeichnet und ratifiziert

worden sind.

Ecuador erklärt außerdem bezüglich

Artikel 15, daß die Annahme

der in diesem Artikel

enthaltenen Bestimmungen in-

soweit beschränkt sein wird, als

diese Bestimmungen in Widerspruch

mit den in Kraft stehenden

verfassungsrechtlichen und

gesetzlichen Vorschriften stehen,

die Ausländern und folglich

Flüchtlingen die Mitgliedschaft

bei politischen Körperschaften

untersagen.

Ecuador erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen

an lit. a des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.

Island hat am 30. November 1955 die Beitrittsurkunde zur gegenständlichen Konvention beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 3 der Konvention

hinterlegt.

Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 28. Feber 1956 für Island in Kraft getreten.

Island erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen an

lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.

Der Heilige Stuhl hat am 15. März 1956 die Ratifikationsurkunde zur gegenständlichen

Konvention beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39

Abs. 2 hinterlegt.

Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 13. Juni 1956 für den Heiligen Stuhl in Kraft

getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Bevollmächtigte des Heiligen

Stuhles folgende Erklärung abgegeben

Erklärung

(Übersetzung)

Ich bin beauftragt, anläßlich

der Überreichung der Ratifikationsurkunde

Sie davon in

Kenntnis zu setzen, daß der

Heilige Stuhl in Übereinstimmung

mit dem Inhalt des Artikels

42 Abs. 1 der Konvention

den Vorbehalt macht, daß die

Anwendung der Konvention in

der Praxis mit dem speziellen

Status des Vatikanstaates vereinbar

sein muß und daß die

Konvention kein Präjudiz zu

den Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen

in diesem

Staat bildet.

Der Heilige Stuhl erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen

an lit. a des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.

Die Niederlande haben am 3. Mai 1956 die Ratifikationsurkunde zur gegenständlichen Konvention

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 2

der Konvention hinterlegt.

Gemäß Artikel 43 Abs. .2 ist die Konvention am 1. August 1956 für die Niederlande in Kraft

getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande bzw. ihr Bevollmächtigter

den bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalt sowie die damals

abgegebene Erklärung bestätigt und zusätzlich folgende Erklärungen abgegeben

Erklärungen

(Übersetzung)

Mit Bezug auf Artikel 26

dieser Konvention behält sich

die Niederländische Regierung

das Recht vor, für bestimmte

Flüchtlinge oder Gruppen von

Flüchtlingen aus Gründen der

öffentlichen Ordnung einen

Hauptaufenthaltsort zu bestimmen.

Bezüglich der in Artikel 40

Abs. 2 dieser Konvention erwähnten

Notifikationen behält

sich die Niederländische Regierung

das Recht vor, eine Erklärung

in Übereinstimmung

mit Abschnitt B des Artikels 1

bezüglich solcher Gebiete abzugeben

und Vorbehalte in Übereinstimmung

mit Artikel 42

dieser Konvention zu machen.

Anläßlich der Hinterlegung

der, niederländischen Ratifikationsurkunde

zur Konvention

über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge erkläre ich im Namen

der niederländischen Regierung,

daß diese die Amboinesen,

die nach dem 27. Dezember 1949,

dem Zeitpunkt des Überganges

der Souveränität vom Königreich

der Niederlande auf die Republik

der Vereinigten Staaten von

Indonesien, nach den Niederlanden

gebracht wurden, nicht

als Flüchtlinge im Sinne von Artikel

1 der genannten Konvention

betrachtet.

Irland hat am 29. November 1956 die Beitrittsurkunde zur gegenständlichen Konvention beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 3 hinterlegt.

Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 27. Feber 1957 für Irland in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Irland folgende Erklärung abgegeben

und folgende Vorbehalte gemacht

Erklärung

(Übersetzung)

Nach Auffassung der irischen

Regierung sind die Worte des

englischen Textes „public order"

in Artikel 32 (1) gleichbedeu-

tend mit „public policy" und

die Worte „in accordance with

due process of law" in Artikel

32 (2) gleichbedeutend mit

„in accordance with a procedure

provided by law".

Vorbehalte

Bezüglich Artikel 17 verpflichtet

sich die irische Regierung

nicht, Flüchtlingen größere

Rechte auf entgeltliche Beschäftigung

einzuräumen, als sie Ausländern

im allgemeinen gewährt

werden.

Eine Verpflichtung zur Anwendung

des Artikels 15 übernimmt

die irische Regierung nur

insoweit, als es nach irischem

Recht tunlich und zulässig ist.

Bezüglich Artikel 29 (1) verpflichtet

sich die irische Regierung

nicht, Flüchtlingen eine

günstigere Behandlung zu gewähren

als Ausländern im allgemeinen,

betreffend

a) die in Irland bei Übertragungen,

Abtretungen und

in Zusammenhang mit

Miet- und Pachtverhältnissen

und Erblassungen erhobene

Stempelgebühr,

b) den Zollnachlaß, der in

Irland auf Blattabak, der

für die Verwendung in

Tabakfabriken bestimmt

ist, die in Irland ansässigen

irischen Staatsangehörigen

unterstehen, gewährt wird,

und

c) Einkommensteuer (einschließlich

Zusatzsteuer).

Irland erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen an

lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.

Liechtenstein hat am 8. März 1957 die Ratifikationsurkunde zur gegenständlichen Konvention

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 2 der Konvention

hinterlegt.

Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 6. Juni 1957 für Liechtenstein in Kraft

getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Liechtenstein folgende Vorbehalte

gemacht

Vorbehalte

(Übersetzung)

Zu Artikel 17: Hinsichtlich

der Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sind die Flüchtlinge

rechtlich den Ausländern im allgemeinen

gleichgestellt, jedoch

mit der Maßgabe, daß die zuständigen

Behörden nach besten

Kräften bemüht sein werden,

die Bestimmungen dieses Artikels

auf sie anzuwenden.

Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben

a und b und Absatz 3

Auf Flüchtlinge finden die für

Ausländer im allgemeinen geltenden

Vorschriften über die

Berufsausbildung und Lehrzeit,

die Arbeitslosenversicherung

und die Alters- und Hinterbliebenenversicherung

Anwendung.

In der Alters- und Hinterbliebenenversicherung

haben Flüchtlinge,

die ihren Wohnsitz in

Liechtenstein haben (einschließlich

ihrer Hinterbliebenen, sofern

die letzteren als Flüchtlinge

angesehen werden, jedoch bereits

Anspruch auf ordentliche

Alters- und Hinterbliebenenrenten,

sofern sie Beiträge für

die Gesamtdauer von wenigstens

einem Jahr entrichtet haben,

und unter der Voraussetzung,

daß sie zehn Jahre — davon

fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen

vor Eintritt des

Versicherungsfalles — in Liechtenstein

gewohnt haben. Außerdem

finden die Vorschriften

über die Kürzung der Renten

um ein Drittel für Ausländer

und Staatenlose gemäß Artikel

74 des Gesetzes über die

Alters- und Hinterbliebenenversicherung

auf Flüchtlinge keine

Anwendung. Flüchtlingen, die

in Liechtenstein wohnen und

nach Eintritt des Versicherungsfalles

keinen. Anspruch auf Alters-

oder Hinterbliebenenrente

haben, werden ihre eigenen Beiträge

und außerdem die etwaigen

Beiträge ihrer Arbeitgeber

erstattet.

Liechtenstein erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen

an lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel 40 Abs. 2

der gegenständlichen Konvention die Erklärung abgegeben, daß die Konvention auf die Gebiete

Dominica, Ellice-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi-Inseln, Gambia, Gilbert-Inseln, Grenada,

Jamaica, Kenia, Mauritius, Schutzgebiet Salomon-Inseln, Seychellen-Inseln, Schutzgebiet Somaliland,

St. Vincent, Zypern

mit folgenden

Vorbehalten

(Übersetzung)

i) Nach Auffassung der Regierung

des Vereinigten Königreiches

hindern die Artikel 8

und 9 die vorerwähnten Gebiete

nicht daran, in Kriegszeiten oder

unter anderen schwerwiegenden

und außergewöhnlichen Umständen

Maßnahmen gegen

einen. Flüchtling auf Grund

seiner Staatsangehörigkeit im

Interesse der nationalen Sicherheit

zu ergreifen. Artikel 8 hindert

die Regierung des Vereinigten

Königreiches nicht an der

Ausübung von Rechten an

Eigentum oder Interessen, die sie

gegebenenfalls als alliierte oder

assoziierte Macht auf Grund

eines Friedensvertrages oder

einer anderen Vereinbarung

oder Abmachung zur Wiederherstellung

des Friedens, die als

Folge des zweiten Weltkrieges

geschlossen wurden oder gegebenenfalls

geschlossen werden, erwirbt

oder erworben hat. Ferner

berührt Artikel 8 nicht die

Behandlung von Eigentum oder

Interessen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Abkommens

für die vorerwähnten Gebiete

auf Grund eines Kriegszustandes,

der zwischen der Regierung

des Vereinigten Königreiches

und einem anderen Staat besteht

oder bestand, unter der Kontrolle

der Regierung des Vereinigten

Königreiches stehen.

ii) Die Regierung des Vereinigten

Königreiches nimmt

Artikel 17 Abs. 2 hinsichtlich

seiner Anwendung auf die vorerwähnten

Gebiete mit der

Maßgabe an, daß die Worte

„drei Jahre" in lit. a durch die

den und daß lit. c entfällt.

iii) Die Regierung des Vereinigten

Königreiches kann sich

lediglich verpflichten, daß Ar-

tikel 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

auf die vorerwähnten Gebiete

angewendet werden, soweit dies

gesetzlich zulässig ist.

iv) Die Regierung des Vereinigten

Königreiches kann sich

nicht verpflichten, daß Artikel

25 Abs. 1 und 2 in den

vorerwähnten Gebieten in Kraft

gesetzt wird; sie kann sich lediglich

verpflichten, daß Absatz 3

in den vorerwähnten Gebieten

angewendet wird, soweit dies

gesetzlich zulässig ist.

auf Sansibar und St. Helena mit den unter (i), (iii) und (iv) genannten Vorbehalten,

auf Britisch-Honduras mit einem Ziffer (i) entsprechenden Vorbehalt Anwendung findet.

Die Konvention ist gemäß Artikel 40 Abs. 2 für die genannten Gebiete mit Ausnahme von

Britisch-Honduras am 23. Jänner 1957, für letzteres Gebiet am 17. September 1957 in Kraft

getreten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt,

daß die gegenständliche Konvention von dem Zeitpunkt an, in welchem sie für die Bundesrepublik

Deutschland in Kraft getreten ist, auch für das Land Berlin Anwendung findet.

Marokko und Tunesien haben die Erklärungen abgegeben, daß sie die Verpflichtungen, die sich

aus der Ratifikation der Konvention durch Frankreich ergeben, übernehmen und sich als Vertragspartner

der Konvention betrachten.

Die beiden obgenannten Staaten erachten sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen

Verpflichtungen an lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.

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