100. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Leiters des Rechtsbüros der Vereinten Nationen haben
Ecuador am 17. August 1955 die Beitrittsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. Nr. 55/1955) beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 3 der Konvention hinterlegt.
Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 15. November 1955 für Ecuador in Kraft
getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Ecuador folgende Erklärungen abgegeben
(Übersetzung)
Die Regierung von Ecuador
erklärt bezüglich Artikel 1, der
sich auf die Definition des Begriffes
„Flüchtling" bezieht, daß
ihr Beitritt zur Konvention
über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge nicht die Annahme
der Konventionen bedeutet, die
nicht ausdrücklich durch Ecuador
unterzeichnet und ratifiziert
worden sind.
Ecuador erklärt außerdem bezüglich
Artikel 15, daß die Annahme
der in diesem Artikel
enthaltenen Bestimmungen in-
soweit beschränkt sein wird, als
diese Bestimmungen in Widerspruch
mit den in Kraft stehenden
verfassungsrechtlichen und
gesetzlichen Vorschriften stehen,
die Ausländern und folglich
Flüchtlingen die Mitgliedschaft
bei politischen Körperschaften
untersagen.
Ecuador erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen
an lit. a des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.
Island hat am 30. November 1955 die Beitrittsurkunde zur gegenständlichen Konvention beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 3 der Konvention
hinterlegt.
Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 28. Feber 1956 für Island in Kraft getreten.
Island erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen an
lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.
Der Heilige Stuhl hat am 15. März 1956 die Ratifikationsurkunde zur gegenständlichen
Konvention beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39
Abs. 2 hinterlegt.
Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 13. Juni 1956 für den Heiligen Stuhl in Kraft
getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Bevollmächtigte des Heiligen
Stuhles folgende Erklärung abgegeben
Erklärung
(Übersetzung)
Ich bin beauftragt, anläßlich
der Überreichung der Ratifikationsurkunde
Sie davon in
Kenntnis zu setzen, daß der
Heilige Stuhl in Übereinstimmung
mit dem Inhalt des Artikels
42 Abs. 1 der Konvention
den Vorbehalt macht, daß die
Anwendung der Konvention in
der Praxis mit dem speziellen
Status des Vatikanstaates vereinbar
sein muß und daß die
Konvention kein Präjudiz zu
den Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen
in diesem
Staat bildet.
Der Heilige Stuhl erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen
an lit. a des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.
Die Niederlande haben am 3. Mai 1956 die Ratifikationsurkunde zur gegenständlichen Konvention
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 2
der Konvention hinterlegt.
Gemäß Artikel 43 Abs. .2 ist die Konvention am 1. August 1956 für die Niederlande in Kraft
getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande bzw. ihr Bevollmächtigter
den bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalt sowie die damals
abgegebene Erklärung bestätigt und zusätzlich folgende Erklärungen abgegeben
Erklärungen
(Übersetzung)
Mit Bezug auf Artikel 26
dieser Konvention behält sich
die Niederländische Regierung
das Recht vor, für bestimmte
Flüchtlinge oder Gruppen von
Flüchtlingen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung einen
Hauptaufenthaltsort zu bestimmen.
Bezüglich der in Artikel 40
Abs. 2 dieser Konvention erwähnten
Notifikationen behält
sich die Niederländische Regierung
das Recht vor, eine Erklärung
in Übereinstimmung
mit Abschnitt B des Artikels 1
bezüglich solcher Gebiete abzugeben
und Vorbehalte in Übereinstimmung
mit Artikel 42
dieser Konvention zu machen.
Anläßlich der Hinterlegung
der, niederländischen Ratifikationsurkunde
zur Konvention
über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge erkläre ich im Namen
der niederländischen Regierung,
daß diese die Amboinesen,
die nach dem 27. Dezember 1949,
dem Zeitpunkt des Überganges
der Souveränität vom Königreich
der Niederlande auf die Republik
der Vereinigten Staaten von
Indonesien, nach den Niederlanden
gebracht wurden, nicht
als Flüchtlinge im Sinne von Artikel
1 der genannten Konvention
betrachtet.
Irland hat am 29. November 1956 die Beitrittsurkunde zur gegenständlichen Konvention beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 3 hinterlegt.
Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 27. Feber 1957 für Irland in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Irland folgende Erklärung abgegeben
und folgende Vorbehalte gemacht
Erklärung
(Übersetzung)
Nach Auffassung der irischen
Regierung sind die Worte des
englischen Textes „public order"
in Artikel 32 (1) gleichbedeu-
tend mit „public policy" und
die Worte „in accordance with
due process of law" in Artikel
32 (2) gleichbedeutend mit
„in accordance with a procedure
provided by law".
Vorbehalte
Bezüglich Artikel 17 verpflichtet
sich die irische Regierung
nicht, Flüchtlingen größere
Rechte auf entgeltliche Beschäftigung
einzuräumen, als sie Ausländern
im allgemeinen gewährt
werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung
des Artikels 15 übernimmt
die irische Regierung nur
insoweit, als es nach irischem
Recht tunlich und zulässig ist.
Bezüglich Artikel 29 (1) verpflichtet
sich die irische Regierung
nicht, Flüchtlingen eine
günstigere Behandlung zu gewähren
als Ausländern im allgemeinen,
betreffend
a) die in Irland bei Übertragungen,
Abtretungen und
in Zusammenhang mit
Miet- und Pachtverhältnissen
und Erblassungen erhobene
Stempelgebühr,
b) den Zollnachlaß, der in
Irland auf Blattabak, der
für die Verwendung in
Tabakfabriken bestimmt
ist, die in Irland ansässigen
irischen Staatsangehörigen
unterstehen, gewährt wird,
und
c) Einkommensteuer (einschließlich
Zusatzsteuer).
Irland erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen an
lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.
Liechtenstein hat am 8. März 1957 die Ratifikationsurkunde zur gegenständlichen Konvention
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 Abs. 2 der Konvention
hinterlegt.
Gemäß Artikel 43 Abs. 2 ist die Konvention am 6. Juni 1957 für Liechtenstein in Kraft
getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Liechtenstein folgende Vorbehalte
gemacht
Vorbehalte
(Übersetzung)
Zu Artikel 17: Hinsichtlich
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sind die Flüchtlinge
rechtlich den Ausländern im allgemeinen
gleichgestellt, jedoch
mit der Maßgabe, daß die zuständigen
Behörden nach besten
Kräften bemüht sein werden,
die Bestimmungen dieses Artikels
auf sie anzuwenden.
Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben
a und b und Absatz 3
Auf Flüchtlinge finden die für
Ausländer im allgemeinen geltenden
Vorschriften über die
Berufsausbildung und Lehrzeit,
die Arbeitslosenversicherung
und die Alters- und Hinterbliebenenversicherung
Anwendung.
In der Alters- und Hinterbliebenenversicherung
haben Flüchtlinge,
die ihren Wohnsitz in
Liechtenstein haben (einschließlich
ihrer Hinterbliebenen, sofern
die letzteren als Flüchtlinge
angesehen werden, jedoch bereits
Anspruch auf ordentliche
Alters- und Hinterbliebenenrenten,
sofern sie Beiträge für
die Gesamtdauer von wenigstens
einem Jahr entrichtet haben,
und unter der Voraussetzung,
daß sie zehn Jahre — davon
fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen
vor Eintritt des
Versicherungsfalles — in Liechtenstein
gewohnt haben. Außerdem
finden die Vorschriften
über die Kürzung der Renten
um ein Drittel für Ausländer
und Staatenlose gemäß Artikel
74 des Gesetzes über die
Alters- und Hinterbliebenenversicherung
auf Flüchtlinge keine
Anwendung. Flüchtlingen, die
in Liechtenstein wohnen und
nach Eintritt des Versicherungsfalles
keinen. Anspruch auf Alters-
oder Hinterbliebenenrente
haben, werden ihre eigenen Beiträge
und außerdem die etwaigen
Beiträge ihrer Arbeitgeber
erstattet.
Liechtenstein erachtet sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen
an lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel 40 Abs. 2
der gegenständlichen Konvention die Erklärung abgegeben, daß die Konvention auf die Gebiete
Dominica, Ellice-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi-Inseln, Gambia, Gilbert-Inseln, Grenada,
Jamaica, Kenia, Mauritius, Schutzgebiet Salomon-Inseln, Seychellen-Inseln, Schutzgebiet Somaliland,
St. Vincent, Zypern
mit folgenden
Vorbehalten
(Übersetzung)
i) Nach Auffassung der Regierung
des Vereinigten Königreiches
hindern die Artikel 8
und 9 die vorerwähnten Gebiete
nicht daran, in Kriegszeiten oder
unter anderen schwerwiegenden
und außergewöhnlichen Umständen
Maßnahmen gegen
einen. Flüchtling auf Grund
seiner Staatsangehörigkeit im
Interesse der nationalen Sicherheit
zu ergreifen. Artikel 8 hindert
die Regierung des Vereinigten
Königreiches nicht an der
Ausübung von Rechten an
Eigentum oder Interessen, die sie
gegebenenfalls als alliierte oder
assoziierte Macht auf Grund
eines Friedensvertrages oder
einer anderen Vereinbarung
oder Abmachung zur Wiederherstellung
des Friedens, die als
Folge des zweiten Weltkrieges
geschlossen wurden oder gegebenenfalls
geschlossen werden, erwirbt
oder erworben hat. Ferner
berührt Artikel 8 nicht die
Behandlung von Eigentum oder
Interessen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Abkommens
für die vorerwähnten Gebiete
auf Grund eines Kriegszustandes,
der zwischen der Regierung
des Vereinigten Königreiches
und einem anderen Staat besteht
oder bestand, unter der Kontrolle
der Regierung des Vereinigten
Königreiches stehen.
ii) Die Regierung des Vereinigten
Königreiches nimmt
Artikel 17 Abs. 2 hinsichtlich
seiner Anwendung auf die vorerwähnten
Gebiete mit der
Maßgabe an, daß die Worte
„drei Jahre" in lit. a durch die
den und daß lit. c entfällt.
iii) Die Regierung des Vereinigten
Königreiches kann sich
lediglich verpflichten, daß Ar-
tikel 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
auf die vorerwähnten Gebiete
angewendet werden, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.
iv) Die Regierung des Vereinigten
Königreiches kann sich
nicht verpflichten, daß Artikel
25 Abs. 1 und 2 in den
vorerwähnten Gebieten in Kraft
gesetzt wird; sie kann sich lediglich
verpflichten, daß Absatz 3
in den vorerwähnten Gebieten
angewendet wird, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.
auf Sansibar und St. Helena mit den unter (i), (iii) und (iv) genannten Vorbehalten,
auf Britisch-Honduras mit einem Ziffer (i) entsprechenden Vorbehalt Anwendung findet.
Die Konvention ist gemäß Artikel 40 Abs. 2 für die genannten Gebiete mit Ausnahme von
Britisch-Honduras am 23. Jänner 1957, für letzteres Gebiet am 17. September 1957 in Kraft
getreten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt,
daß die gegenständliche Konvention von dem Zeitpunkt an, in welchem sie für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten ist, auch für das Land Berlin Anwendung findet.
Marokko und Tunesien haben die Erklärungen abgegeben, daß sie die Verpflichtungen, die sich
aus der Ratifikation der Konvention durch Frankreich ergeben, übernehmen und sich als Vertragspartner
der Konvention betrachten.
Die beiden obgenannten Staaten erachten sich hinsichtlich der durch die Konvention übernommenen
Verpflichtungen an lit. b des Abschnittes B. 1. des Artikels 1 der Konvention gebunden.