100. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Apothekerkammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Apothekerkammergesetzes,
BGBl. Nr. 152/1947, wird die Apothekerkammer-
Wahlordnung, BGBl. Nr. 37/1948,
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 2 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker
umfaßt alle Mitglieder der Kammer in
der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 5
Abs. 1 Apothekerkammergesetz).
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker
umfaßt alle Mitglieder der Kammer in der
Abteilung der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2
Apothekerkammergesetz)."
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Hauptwahlkommission werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Vorschlag
der Apothekerkammer ernannt. Die Vorgeschlagenen
müssen das Wahlrecht für die Apothekerkammer
besitzen."
3. § 9 Abs. 2 lit. f hat zu lauten
„f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
spätestens drei Wochen
vor dem Wahltage eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden (§ 17 Abs. 1); ferner die Bestimmung,
daß die Wahlvorschläge mindestens
doppelt so viele Bewerber enthalten müssen,
als Mitglieder in den Vorstand aus
dem betreffenden Wahlkreis von den beiden
Wahlkörpern der selbständigen und
der angestellten Apotheker zu wählen sind
(§ 17 Abs. 2 lit. b); endlich die Vorschrift,
daß die Wahlvorschläge von einer in § 17
Abs. 2 lit. a angeführten Mindestanzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein
müssen;"
4. Die §§ 10, 11, 12 und 13 haben zu lauten
„Aktives Wahlrecht.
§ 10. (1) Alk in § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung
angeführten selbständigen und angestellten
Apotheker besitzen für ihren Wahlkörper
das aktive Wahlrecht, sofern sie sich
am Tage der Ausschreibung der Wahl im Besitze
des Wahlrechtes zum Nationalrat befinden
und ihnen nicht gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des
Apothekerkammergesetzes das Wahlrecht entzogen
ist.
(2) Das Wahlrecht juristischer Personen, die
Mitglieder der Kammer in der Abteilung der
selbständigen Apotheker sind, wird durch Vertreter
ausgeübt, die von den zuständigen Organen
hiezu entsprechend zu bevollmächtigen
sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(4) Stellenlose Apotheker (§ 2 Abs. 4) sind
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wahlberechtigt,
wenn sie bei der Stellenlosenvermittlung
der Pharmazeutischen Gehaltskasse für
Österreich gemeldet sind.
Passives Wahlrecht.
§ 11. Wählbar sind alle in den Wählerlisten
verzeichneten wahlberechtigten Kammermitglieder,
die zur Ausübung des pharmazeutischen
Berufes befugt sind, am Tage der Wahlausschreibung
das 24. Lebensjahr vollendet haben,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
und nicht von der Wählbarkeit in den Nationalrat
ausgeschlossen sind.
Wählerliste.
§ 12. Jedes gemäß den Bestimmungen des § 10
dieser Verordnung wahlberechtigte Kammermitglied
ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach
Ausschreibung der Wahl ein ordnungsgemäß ausgefülltes
und eigenhändig unterschriebenes Wähleranlageblatt
(Anlage 1) in doppelter Ausfertigung
an die zuständige Kreiswahlkommission
einzusenden.
§ 13. (1) Die von den selbständigen und den
angestellten Apothekern im Sinne der Vorschriften
des § 12 eingesandten Wähleranlageblätter
sind von den Kreiswahlkommissionen gesondert
für die beiden Wahlkörper der selbständigen
und der angestellten Apotheker alphabetisch
zu ordnen und in Wählerlisten zusammenzufassen.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine
Wählerliste aufgenommen werden.
(3) Mitglieder der Kammer in der Abteilung
der selbständigen Apotheker sind in die Wählerliste
jener Kreiswahlkommission aufzunehmen,
in deren Bereich der Standort ihrer Apotheke
gelegen ist.
(4) Mitglieder der Kammer in der Abteilung
der angestellten Apotheker sind in die Wählerliste
jener Kreiswahlkommission aufzunehmen,
in deren Sprengel der Standort der Apotheke
gelegen ist, in der sie am Tage der Ausschreibung
der Wahl bei der Apothekerkammer als
pharmazeutische Fachkräfte gemeldet sind; soweit
diese in mehreren Apotheken gleichzeitig
gemeldet sind, haben sie das Wähleranlageblatt
an eine von ihnen ausgewählte Kreiswahlkommission
einzusenden, in deren Sprengel sie
beruflich gemeldet sind.
(5) Ergeben sich Zweifel darüber, in welchen
Wahlkörper ein Wahlberechtigter aufzunehmen
ist, entscheidet die Kreiswahlkommission."
5. § 17 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) ein Verzeichnis von mindestens doppelt so
vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für den
Vorstand der Apothekerkammer im Wahlkreise
vom betreffenden Wahlkörper zu
wählen sind, enthalten, und zwar in der
beantragten Reihenfolge unter Angabe des
Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten
und Anschrift sowie, ob es sich um einen
selbständigen oder einen angestellten Apotheker
handelt;"
6. Dem § 18 ist ein Abs. 7 folgenden Wortlautes
anzufügen
„(7) Wird für den Wahlkörper der selbständigen
Apotheker oder für den Wahlkörper der
angestellten Apotheker oder für beide Wahlkörper
nur je ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,
so haben die Kreiswahlkommissionen
von der Fortsetzung des Wahlverfahrens albzusehen
und die Wahlakten gemäß § 25 Abs. 6
ohne Verzug der Hauptwahlkommission zu
übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat sodann
im Sinne der Bestimmungen der §§ 26 ff.
vorzugehen."