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100_1957 AT

100. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Apothekerkammer-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Apothekerkammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 10 des Apothekerkammergesetzes,

BGBl. Nr. 152/1947, wird die Apothekerkammer-

Wahlordnung, BGBl. Nr. 37/1948,

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 2 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker

umfaßt alle Mitglieder der Kammer in

der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 5

Abs. 1 Apothekerkammergesetz).

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker

umfaßt alle Mitglieder der Kammer in der

Abteilung der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2

Apothekerkammergesetz)."

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Hauptwahlkommission werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Vorschlag

der Apothekerkammer ernannt. Die Vorgeschlagenen

müssen das Wahlrecht für die Apothekerkammer

besitzen."

3. § 9 Abs. 2 lit. f hat zu lauten

„f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

spätestens drei Wochen

vor dem Wahltage eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden (§ 17 Abs. 1); ferner die Bestimmung,

daß die Wahlvorschläge mindestens

doppelt so viele Bewerber enthalten müssen,

als Mitglieder in den Vorstand aus

dem betreffenden Wahlkreis von den beiden

Wahlkörpern der selbständigen und

der angestellten Apotheker zu wählen sind

(§ 17 Abs. 2 lit. b); endlich die Vorschrift,

daß die Wahlvorschläge von einer in § 17

Abs. 2 lit. a angeführten Mindestanzahl

von Wahlberechtigten unterzeichnet sein

müssen;"

4. Die §§ 10, 11, 12 und 13 haben zu lauten

„Aktives Wahlrecht.

§ 10. (1) Alk in § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung

angeführten selbständigen und angestellten

Apotheker besitzen für ihren Wahlkörper

das aktive Wahlrecht, sofern sie sich

am Tage der Ausschreibung der Wahl im Besitze

des Wahlrechtes zum Nationalrat befinden

und ihnen nicht gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des

Apothekerkammergesetzes das Wahlrecht entzogen

ist.

(2) Das Wahlrecht juristischer Personen, die

Mitglieder der Kammer in der Abteilung der

selbständigen Apotheker sind, wird durch Vertreter

ausgeübt, die von den zuständigen Organen

hiezu entsprechend zu bevollmächtigen

sind.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(4) Stellenlose Apotheker (§ 2 Abs. 4) sind

unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wahlberechtigt,

wenn sie bei der Stellenlosenvermittlung

der Pharmazeutischen Gehaltskasse für

Österreich gemeldet sind.

Passives Wahlrecht.

§ 11. Wählbar sind alle in den Wählerlisten

verzeichneten wahlberechtigten Kammermitglieder,

die zur Ausübung des pharmazeutischen

Berufes befugt sind, am Tage der Wahlausschreibung

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

und nicht von der Wählbarkeit in den Nationalrat

ausgeschlossen sind.

Wählerliste.

§ 12. Jedes gemäß den Bestimmungen des § 10

dieser Verordnung wahlberechtigte Kammermitglied

ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach

Ausschreibung der Wahl ein ordnungsgemäß ausgefülltes

und eigenhändig unterschriebenes Wähleranlageblatt

(Anlage 1) in doppelter Ausfertigung

an die zuständige Kreiswahlkommission

einzusenden.

§ 13. (1) Die von den selbständigen und den

angestellten Apothekern im Sinne der Vorschriften

des § 12 eingesandten Wähleranlageblätter

sind von den Kreiswahlkommissionen gesondert

für die beiden Wahlkörper der selbständigen

und der angestellten Apotheker alphabetisch

zu ordnen und in Wählerlisten zusammenzufassen.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine

Wählerliste aufgenommen werden.

(3) Mitglieder der Kammer in der Abteilung

der selbständigen Apotheker sind in die Wählerliste

jener Kreiswahlkommission aufzunehmen,

in deren Bereich der Standort ihrer Apotheke

gelegen ist.

(4) Mitglieder der Kammer in der Abteilung

der angestellten Apotheker sind in die Wählerliste

jener Kreiswahlkommission aufzunehmen,

in deren Sprengel der Standort der Apotheke

gelegen ist, in der sie am Tage der Ausschreibung

der Wahl bei der Apothekerkammer als

pharmazeutische Fachkräfte gemeldet sind; soweit

diese in mehreren Apotheken gleichzeitig

gemeldet sind, haben sie das Wähleranlageblatt

an eine von ihnen ausgewählte Kreiswahlkommission

einzusenden, in deren Sprengel sie

beruflich gemeldet sind.

(5) Ergeben sich Zweifel darüber, in welchen

Wahlkörper ein Wahlberechtigter aufzunehmen

ist, entscheidet die Kreiswahlkommission."

5. § 17 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) ein Verzeichnis von mindestens doppelt so

vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für den

Vorstand der Apothekerkammer im Wahlkreise

vom betreffenden Wahlkörper zu

wählen sind, enthalten, und zwar in der

beantragten Reihenfolge unter Angabe des

Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten

und Anschrift sowie, ob es sich um einen

selbständigen oder einen angestellten Apotheker

handelt;"

6. Dem § 18 ist ein Abs. 7 folgenden Wortlautes

anzufügen

„(7) Wird für den Wahlkörper der selbständigen

Apotheker oder für den Wahlkörper der

angestellten Apotheker oder für beide Wahlkörper

nur je ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,

so haben die Kreiswahlkommissionen

von der Fortsetzung des Wahlverfahrens albzusehen

und die Wahlakten gemäß § 25 Abs. 6

ohne Verzug der Hauptwahlkommission zu

übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat sodann

im Sinne der Bestimmungen der §§ 26 ff.

vorzugehen."

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